Archiv 2024
|
Dezember 2024
|
Geschenke umtauschen? Nicht immer möglich!
Diese Rechte haben Verbraucher:innen beim Umtausch von
Weihnachtsgeschenken.
Duisburg, 19. Dezember 2024 - Der
Wollpullover hat die falsche Größe, das Buch steht schon im
Regal, und die Vase passt gar nicht zum eigenen Stil –
solche Szenarien gehören zur Bescherung an Weihnachten
leider dazu. Nach den Feiertagen stehen viele Beschenkte vor
der Frage, welche Rechte sie beim Umtausch haben und wie sie
diese geltend machen können.
„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im
Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt
Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es
schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält
es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige
Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre
Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:
•
Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder
ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht
automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind
sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen
angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt
der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein
ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk
Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf
über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine
Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel
auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.
•
Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe
einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge
innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei
ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der
Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an
den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.
Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte
Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel
gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen
angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete
Fotokalender.
•
Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk
nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte
gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der
Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend
gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht
verständliche oder fehlerhafte Montage- oder
Bedienungsanleitung.
Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder
mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die
fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu
liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb
der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass
dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen
Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf
defekt oder der Fehler vorhanden war.
•
Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann
sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen.
Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass
Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein
Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer
anderen Person eingelöst werden kann.
•
Wichtig zu wissen: Gutscheine haben –
wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine
Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende
des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413
Mehr zu Geschenkgutscheinen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861
Betrug mit PayPal-Gastzahlung
-
Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet
ein:
Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu
schützen.
Duisburg, 18. Dezember 2024 - Kristian W.
aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der
Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben
– für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei
PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto
nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch
seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der
Verbraucherzentrale NRW.
Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN
daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass
irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim
Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“
eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam,
weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder
„Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per
Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird.
„PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der
dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder
Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto
des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine
Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die
angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die
Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein:
„PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement
und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der
Abwicklung von Zahlungen durch."
•
Wie sich
Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun
sollen:
- Forderung des Unternehmens
widersprechen
Wer eine unberechtigte Forderung von
einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte
nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben.
Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich
widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der
Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit
Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten
überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern
lassen.
Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt
gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular
und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem
Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird
auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem
Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen
Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein
echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch
geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche
Verbraucherzentrale wenden.
•
Rückbuchung bei der Bank
beantragen
Jede Abbuchung auf ihrem Konto können
Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen.
Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne
Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten.
Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in
der Fililale oder per Telefon beantragt werden.
•
Anzeige erstatten
Betroffene sollten den Betrug und den
Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen.
Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit
Vorlage der Anzeige bestreiten.
•
Vorsichtig mit Kontodaten
umgehen
Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen
sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben
und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen.
Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen
werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände
gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen."
Weitere Info zum Betrug mit
PayPal-Gastkonten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/102144
Unberechtigte Forderungen widersprechen
(mit Musterbriefen):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/28496
Ärztliche Zweitmeinung vor geplanter Operation: So nutzt man
sie richtig
Vom künstlichen Gelenk bis zum Herzschrittmacher:
Qualifiziertes Verfahren steht jetzt für elf Eingriffe zur
Verfügung
Eine zweite
Meinung einzuholen ist gerade in medizinischen Fragen oft
sinnvoll. Was viele nicht wissen: Für einige Operationen
gibt es dafür ein zertifiziertes Verfahren. Damit soll
sichergestellt werden, dass die Entscheidung für eine
Operation gut abgewogen und auf Basis der aktuellen
medizinischen Wissensstandes getroffen wird wie er auch in
sogenannten Leitlinien definiert ist. „Für bestimmte
Eingriffe gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine
ärztliche Zweitmeinung durch besonders qualifizierte
medizinische Fachleute”, erklärt Sabine Wolter,
Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Diese Kassenleistung gilt beispielsweise vor einer
Gebärmutterentfernung, vor Gelenkspiegelungen an der
Schulter, vor dem Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks,
eines Herzschrittmachers oder vor einer geplanten Amputation
beim diabetischen Fußsyndrom. Die Liste wird stetig
erweitert. Nun zählt auch der Einsatz eines künstlichen
Hüftgelenks dazu, eine der häufigsten Operationen in
Deutschland. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt das
Verfahren.
•
Was
ist das Zweitmeinungsverfahren?
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich und jederzeit das
Recht, einen weiteren Facharzt oder eine Fachärztin
aufzusuchen, um sich eine zweite Meinung zu einer
vorgeschlagenen Behandlung, Untersuchung oder Operation
einholen. Doch wie gut diese zweite Meinung ist, wissen
medizinische Laien nicht. Zudem wird in Deutschland
teilweise zu viel operiert. Deshalb besteht bei bestimmten
planbaren Operationen ein gesetzlicher Anspruch auf eine
Zweitmeinung durch besonders qualifizierte Ärzt:innen.
Das soll helfen, die beste Entscheidung zu treffen und
unnötige Operationen zu vermeiden. Eventuelle finanzielle
Interessen einer Klinik spielen dabei keine Rolle.
Betroffene müssen mindestens zehn Tage vor einem geplanten
Eingriff über diese Möglichkeit informiert werden. Die
Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen.
•
Für
welche Operationen gilt das?
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt aktuell bei elf
festgelegten Eingriffen, unter anderem bei
Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen,
Knieendoprothesen, Gallenblasenoperationen, Eingriffen an
der Wirbelsäule und dem Einsetzen eines Herzschrittmachers.
Seit Juli 2024 gehören auch Hüftgelenks-Operationen dazu,
also der geplante Einsatz, Wechsel oder die Entfernung einer
Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk. Für Eingriffe bei
Aortenaneurysmen gilt das Verfahren seit Oktober dieses
Jahres. Weitere Eingriffe werden hinzukommen.
•
Wie
funktioniert das Zweitmeinungsverfahren?
Wenn Ärzt:innen eine der genannten Operationen empfehlen,
müssen sie betroffene Patient:innen mindestens zehn Tage vor
dem Termin darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung
einholen können. Wer sich dafür entscheidet, erhält auf
Anfrage alle notwendigen Unterlagen wie Berichte oder
Röntgenbilder. Ärzt:innen, die eine Zweitmeinung abgeben,
müssen unabhängig sein und dürfen den geplanten Eingriff
nicht selbst durchführen.
Sie brauchen außerdem eine spezielle Genehmigung, die ihre
Qualifikation sicherstellt. Im Internet sind Informationen
dazu beim Patientenservice 116117 zu finden. Auch die
Krankenkassen bieten Unterstützung bei der Suche nach einer
Zweitmeinung.
•
Sind dafür neue Untersuchungen
nötig?
In der Regel sind für die Zweitmeinung keine neuen
Untersuchungen nötig, Doppeluntersuchungen sollen vermieden
werden. Der Zweitmeinungsarzt oder die Zweitmeinungsärztin
stützt sich auf die vorhandenen Befunde und ein
ausführliches Patientengespräch. Geprüft wird, ob der
empfohlene Eingriff notwendig ist und welche Alternativen
möglich sind. So können Betroffene besser entscheiden, ob
eine Operation wirklich die beste Lösung ist. Der
anschließende schriftliche Bericht kann auf Wunsch an die
zuständige Praxis oder Klinik geschickt werden.
•
Welche Ausnahmen gibt es?
Eine strukturierte Zweimeinung gibt es nicht für alle
Operationen. Die qualifizierte Zweitmeinung ist für
Eingriffe vorgesehen, die besonders häufig gemacht werden
und die vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen häufiger
vorgenommen werden als medizinisch unbedingt notwendig.
Ausgenommen sind zudem Notfalloperationen.
•
Zusätzliche Angebote der Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten
unabhängig vom strukturierten Verfahren ärztliche
Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen als freiwillige Leistung
anbieten. Eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse kann
sich deshalb lohnen. Ziel ist es auch hier, überflüssige
Eingriffe zu vermeiden."
Mehr zum Zweitmeinungsverfahren gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13493
Eine Liste zuständiger Ärzt:innen ist auf der Website des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden:
https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php
Das Patientenmerkblatt zum Zweitmeinungsverfahren ist hier
abrufbar:
www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf
„Ratgeber Wärmepumpe“ -
Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Duisburg, 5. Dezember 2024 - Die
alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die
Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“
vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche
klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll,
untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die
Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.
Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder
bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die
Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der
Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen
Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den
Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über
Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige
Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und
Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu
berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird
anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden
vorgestellt. Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um
weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit
zu verbinden.
Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und
miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen
Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen
wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene
Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im
Neubau und in Bestandsgebäuden vor."
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient,
unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Geschenke pünktlich zum Fest verschicken
Diese Hinweise zum Versenden von Paketen sollten
Verbraucher:innen kennen
In den Wochen vor Weihnachten haben Paketzusteller
jede Menge zu tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem
Postweg pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen.
Verspätet sich eine Sendung, wird sie beim Transport
beschädigt oder kommt auf dem Postweg abhanden, ist die
Enttäuschung groß. Um diesem Ärger vorzubeugen, gibt die
Verbraucherzentrale Tipps rund um den Versand von Paketen,
Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.
Warensendung
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne
Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen
aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen
sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem
Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der
Anschrift mit der Aufschrift "Warensendung" versehen werden.
Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert
werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch
nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es
gibt keine Sendungsverfolgung.
Einschreiben Wert
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt,
hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollten
der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung
verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind
besser abgesichert, wenn die Sendung als Einschreiben Wert
in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG
kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum
Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500
Euro an Sachwerten versichert.
Paketversand
Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein
ausreichendes Zeitpolster von zehn bis zu vierzehn Tagen für
den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden.
Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar
Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch
nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten
Zustellungstermine – schon gar nicht beim vorweihnachtlichen
Versandaufkommen. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu
einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf
sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind
allerdings erheblich teurer als der Standardversand.
Paketzustellung
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch
vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür,
bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop
umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick
in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten
sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte
Ersatzzustellung an Nachbarn vor.
Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket
annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss
das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach
vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter
Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls
die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket
erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim
Paketdienstleister auch eine gewünschte Person in der
Nachbarschaft angeben, an deren Adresse die Zustellung
erfolgen soll.
Beschädigte Pakete
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert,
größere Pakete in der Regel aber schon. Die
Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach
Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender
müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen
melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist auf
dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der
Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei
sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der
Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.
Paketverlust
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der
Paketnummer im Internet nachvollzogen werden, wo sie sich
befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte
Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem
Kundenservice melden und einen kostenlosen
Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue
Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt
werden.
Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister
mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit.
Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der
Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL
grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust
gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt
sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie
Hermes, UPS, GLS oder DPD."
Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden
Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es
unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091
O du fröhliche – auch für die
Umwelt : Von Baum bis Festessen
Tipps für nachhaltige Festtage Schmücken, schlemmen,
schenken
Duisburg, 2. Dezember 2024 - Die Weihnachtszeit ist für
viele Menschen etwas Besonderes. Und für den Handel auch:
Die Konsumfreude lässt die Kassen klingeln. Für Umwelt und
Klima fällt die Bescherung weniger positiv aus.
„Jedes Jahr zu Weihnachten produzieren wir auch
überdurchschnittlich viel Müll und verbrauchen sehr viel
Energie“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Es gibt jedoch
viele Möglichkeiten, die Festtage etwas nachhaltiger zu
gestalten und trotzdem schön zu feiern. Die folgenden Tipps
helfen dabei.
Weihnachtsbaum
Ein geschmückter Baum ist der Star im weihnachtlichen
Wohnzimmer. Doch der festliche Auftritt von Tanne, Fichte
und Kiefer ist kurz. Wer einen auch aus Umweltsicht
möglichst „grünen“ Baum haben möchte, wählt einen aus
zertifiziertem Anbau (EU-Biosiegel, Bioland, Naturland oder
FSC) und aus der eigenen Region. Dann wurden die Bäume in
Mischkulturen ohne synthetische Pestizide und
Mineraldünger gezogen und haben keine weiten Transporte
hinter sich. Die Organisation Robin Wood veröffentlicht
jedes Jahr eine Liste mit Bezugsadressen.
Beleuchtung
LED-Lichterketten verbrauchen nur etwa ein Zehntel des
Stroms, den Lichterketten mit Glüh- oder Halogenlämpchen
benötigen. Auf batteriebetriebenen Lichterschmuck sollte man
möglichst ganz verzichten. Denn die Batterien verursachen
unnötig Müll und müssen aufwändig und fachgerecht recycelt
werden. Wer natürliches Kerzenlicht liebt, sollte auf das
RAL-Gütesiegel achten. Kerzen mit diesem Siegel wurden
sorgfältiger gefertigt und brennen ruß- und raucharm – ein
Pluspunkt auch für die eigene Gesundheit. Abzuraten ist von
Kerzen mit intensivem Duft oder mit Glitzer. Sie belasten
beim Verbrennen die Raumluft.
Verpacken
Geschenkpapier, Folien, Kartons – jährlich entstehen in der
Weihnachtszeit Millionen Tonnen an Verpackungsmüll. Kreative
Mehrweg-Alternativen zum Geschenkpapier sind etwa vorhandene
Tücher oder Stoffreste. Auch ein gekaufter oder selbst
genähter Kissenbezug kann zum Einpacken dienen und
anschließend weiter genutzt werden. Oder das Geschenk wird
selbst zur Verpackung – etwa die Socken für das Duftwasser.
Wenn es doch Geschenkpapier sein soll, dann am besten
solches mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ aus 100
Prozent Altpapier. Es kann in der blauen Tonne entsorgt
werden.
Essen
Regional, saisonal, bio oder vegetarisch – mit diesen
„Zutaten“ wird auch das Festessen nachhaltiger. Beim Backen
können fair gehandelte Zutaten, wie Zucker, Nüsse, Gewürze
und Schokolade verwendet werden. Und weil meist doch mehr
gekauft und gekocht wurde, als am Ende gegessen wird, ist es
gut, sich um Reste zu kümmern und Übriggebliebenes nicht
wegzuwerfen.
Schmorgerichte und viele Beilagen lassen sich problemlos
kühl lagern und am Tag darauf wieder aufwärmen oder zu neuen
Gerichten verarbeiten. Wer vor den Festtagen Platz im
Tiefkühlschrank schafft, kann viele Speisen auch einfrieren.
Und so mancher Gast freut sich, wenn er etwas mitnehmen kann
und sich selbst das Kochen spart. Fürs Mitgeben hat man am
besten einige geeignete Gefäße parat.
Tipps rund um ein nachhaltiges Weihnachtsfest hat die
Verbraucher-zentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale
navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von A wie
Abfall bis Z wie Zero Waste. Er kann unter
www.verbraucherzentrale.nrw/shop für 16,90 Euro
versandkostenfrei bestellt oder direkt für 13,99 Euro als
E-Book heruntergeladen werden.
|
November 2024 |
"Ratgeber „Familienküche“:
Herd der Entspannung – auch wenn Kinder mitrühren
Duisburg, 28. November 2024 - Im hektischen Alltag
auch noch gemeinsam mit den Kindern zu kochen – das klingt
für die meisten Mütter und Väter nicht nach Entspannung. Was
koche ich? Wie bringe ich ausgewogene Mahlzeiten auf den
Tisch? Lassen sich Planung und Einkauf optimieren? Sind
Essensvorlieben und Lebensmittelunverträglichkeiten unter
einen Hut zu kriegen?
Familienküche bedeutet häufig, in engen Zeitfenstern
zwischen vielen Anforderungen zu jonglieren. Der Ratgeber
„Familienküche“ der Verbraucherzentrale liefert jede Menge
Anregungen, wie das entspannt gelingen kann. Er hat dafür
nicht nur 60 familientaugliche Rezepte parat, sondern auch
viel Wissenswertes rund um gesunde und ausgewogene
Ernährung.
Was macht eine gesunde Ernährung aus? Welche Ernährungsweise
passt zur eigenen Familie? Aus diesen Basics entwickelt der
Ratgeber dann Planungshilfen für Einkauf, Vorratshaltung und
Küchenorganisation. Wer gezielt einkauft und vorhandene
Vorräte im Blick hat, spart Zeit und Geld. Denn gut
vorbereitet reicht in der Regel dann nur ein einziger
Wocheneinkauf.
Das hilft obendrein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden.
Damit die Mahlzeit zum gemeinsamen Erlebnis wird, können
auch die Jüngsten bei einigen Aufgaben helfen: Obst und
Gemüse waschen, die Salatsoße umrühren oder Lebensmittel
umfüllen. Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche
Rezepte für Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts –
vom Knuspermüsli über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin
zu Express-Eissplittertorte und Zimtschnecken.
Und wenn mal nur wenig Zeit zum Kochen bleibt, gibt es
Tipps, wie sich Fertiggerichte gesund ergänzen lassen.
Kurzum bietet der Ratgeber praktische Unterstützung, damit
gesunde Familienküche ein Herd der Entspannung wird."
Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen,
einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als
E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Schritt für Schritt zum
Steckersolar-Gerät - Gesetzliche Änderungen vereinfachen die
Erzeugung von eigenem Solarstrom auf dem Balkon oder der
Terrasse
Duisburg, 22. November 2024 - Steckersolar-Geräte
erfreuen sich anhaltend hoher Beliebtheit. Mit den kleinen
Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse
eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen.
Regelmäßig werden neue Installationsrekorde vermeldet.
Zusätzlich zur ohnehin vorhandenen Attraktivität dieser
klimaschonenden Möglichkeit zum Stromsparen hat der
Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2024 zahlreiche
Vereinfachungen beschlossen.
„Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher
im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Durch
die gesetzlichen Vereinfachungen profitieren alle, die sich
für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“,
sagt Stefan Hoffmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale
NRW. Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu
Fördermöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale NRW in drei
Tipps zusammengestellt.
• Anmeldung und
Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten
Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst
angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss
jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen
Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der
Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht.
Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene
Kategorie definiert.
Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt
(AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die
ange-schlossenen Module. Die Geräte können am Balkon, auf
der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an
einer Außenwandfläche installiert werden. Ideal sind
weitgehend verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest
und Südost ausgerichtet sind.
• Anbringung von
Steckersolar-Geräten Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen
Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel
zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der
Hauswand angebracht werden. Hierfür reicht die mehrheitliche
Zustimmung.
• Gut zu wissen: Mit
der seit Oktober 2024 gültigen gesetzlichen Privilegierung
von Steckersolar-Geräten dürfen Vermietende oder die
Wohnungseigentümer-Versammlung die Zustimmung nur ablehnen,
wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. Eine
Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist
nicht mehr ohne Weiteres zulässig. In besonderen Fällen sind
zusätzlich die Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere
baurechtliche Vorgaben, die dem Vorhaben entgegenstehen
können, zu beachten. Im Zweifel sollten Interessierte bei
ihrem zuständigen Bauamt nachfragen.
• Fördermöglichkeiten
von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer
und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte
an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die
Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort
Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen
Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch
einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten
für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese
Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um
die Förderung zu bekommen.
Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715 Informationen rund
um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
„Ratgeber Wärmepumpe“ Schlüssel für Einzug auch im
Bestandsbau
Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste
Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem
Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird.
Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann
mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen
Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu
entscheiden.
Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder
bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die
Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der
Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen
Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den
Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über
Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige
Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.
Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die
Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür
gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und
Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu
berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird
anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden
vorgestellt.
Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere
Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu
verbinden. Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten
erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu
gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und
Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt
dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von
Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor.
Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient,
unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book
19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich
Ratgeber „Einfach
nachhaltig“ Geschenkefinder mit Sternchen für die Umwelt
Duisburg, 21. November 2024 - Adventliche Stimmung
hält Einzug in Innenstädten. Und Online-Markplätze läuten
unmissverständlich den Countdown fürs Weihnachtsgeschäft
ein. Was nachhaltig Freude bereiten würde – diese Frage
stellt sich für Schenkende wie Beschenkte dann alle Jahre
wieder.
Das könnten zum Beispiel auch nützliche Dinge für den Alltag
sein, die fast nebenbei einen nachhaltigeren Lebensstil
bescheren. Wie das mit einfachen Schritten klappt, zeigt der
Ratgeber „Einfach nachhaltig – umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ der Verbraucherzentrale. Er ist
darüber hinaus auch eine prima Geschenkidee für alle, die
dabei dauerhaft nach einem praktischen Begleiter für einen
umweltbewussteren Alltag suchen.
Eine hochwertige Bowl fürs Prep-Meal im Büro, die bunte
Lunchbox für das zweite Frühstück in Kita und Schule, die
dekorative Trinkflasche fürs Befüllen am Wasserspender: Wer
so etwas verschenkt, hilft auch Geld fürs Essen und Trinken
to go zu sparen. Wenn etwa Haushaltsgeräte und
Unterhaltungselektronik auf der Geschenkeliste stehen,
sollte darauf geachtet werden, dass diese repariert werden
können. Denn je länger ein Produkt zu nutzen ist, desto
besser dessen Ökobilanz.
Viele Sternchen in Sachen Umwelt gibt es auch, wenn
runderneuerten Geräten – zum Beispiel Smartphones – eine
zweite Einsatzchance gegeben wird. „Refurbished“ bedeutet
nicht nur generalüberholt, sondern auch mit Garantie – und
garantiert günstiger als Neugeräte. Nicht zuletzt: Wer beim
Weihnachtseinkauf nach Produkten mit dem „Blauen Engel“
sucht, hat bei der Geschenkeentscheidung in Sachen Umwelt
schon mal alles richtig gemacht."
Der Ratgeber „Einfach nachhaltig – Umweltbewusst einkaufen,
haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro,
als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Sicheres Spielzeug schenken
- So vermeiden Verbraucher:innen schadstoffbelastete oder
gefährliche Spielsachen auf dem Gabentisch
Duisburg, 20. November 2024 - Die Zeit der
Wunschzettel rückt näher und auch für die Allerkleinsten
werden schon die ersten Weihnachtsgeschenke besorgt. „Durch
die Möglichkeit, Spielzeug online direkt in Fernost zu
bestellen, ist die Produktsicherheit außer Kontrolle
geraten“, fürchtet Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und
Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.
Das zeige eine aktuelle Untersuchung des europäischen
Spielzeugverbandes Toy Industries of Europe. Über 80 Prozent
der auf Online-Marktplätzen wie Allegro, AliExpress, Amazon
Marketplace, Bol, Cdiscount, Fruugo, Light In The Box,
Shein, Temu und Wish gekauften No-Name-Spielzeuge
entsprachen nicht den Vorschriften in der EU. Sie wiesen zum
Teil gefährliche Mängel auf, beispielsweise verschluckbare
Teile, die von Beißspielzeug abbrachen oder leicht
zugängliche Knopfbatterien, die verschluckt werden können.
Dabei haben sechs dieser Plattformen eine freiwillige
Verpflichtung unterzeichnet, den Verkauf unsicherer Produkte
zu unterbinden. Folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW
helfen, zu Weihnachten sicheres Spielzeug und schöne
Geschenke auszuwählen:
• Besser
Markenspielzeug als No-Name-Produkte
Billig-Shops sowie viele der oben genannten
Online-Plattformen sind oft nicht die beste Adresse, wenn es
um Spielzeugsicherheit geht. Ein höheres Risiko besteht
auch, wenn auf der Verpackung nur ein unbekannter Importeur
und keine Marke angeben ist. Auch wenn Markenspielzeug in
manchen Fällen nicht frei von Sicherheitsmängeln oder
Schadstoffen ist, treten hier insgesamt seltener Mängel auf
und es ist bei Problemen mit dem Spielzeug wenigstens ein
Ansprechpartner vorhanden.
• Beim
Online-Kauf die Händler-Adresse suchen
Während es bei vielen Plattformen klar ist, dass der
Vertragspartner in China sitzt, ist auf Plattformen wie
Amazon auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob es sich um
einen Händler aus Deutschland oder Fernost handelt. Manche
Shops versuchen sogar mit einem angehängten „DE“ im Namen
vorzugaukeln, dass der Handel aus Deutschland erfolgt.
Merkwürdige Formulierungen in der Produktbeschreibung oder
sprachliche Fehler können ein erster Hinweis sein, dass das
Produkt von einem fernen Händler stammt. Wer auf Plattformen
kauft, sollte sich daher unbedingt immer bis zur Adresse des
Händlers durchklicken. Oft wird man unter „Verkauf durch“
oder „Angaben zum Verkäufer“ fündig.
•
Die CE-Kennzeichnung ist kein
Prüfzeichen
Spielzeug, das in Europa verkauft wird, muss das CE-Zeichen
tragen, sonst ist es hier nicht verkehrsfähig. Der
Hintergrund: Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller oder
Importeur formal, die gesetzlichen Anforderungen
einzuhalten. Er muss – anders als beim GS-Zeichen (geprüfte
Sicherheit) – allerdings nicht durch unabhängige Tests
nachweisen, dass die Sicherheitsvorschriften auch
tatsächlich erfüllt sind. Wenn das CE-Zeichen jedoch fehlt,
sollte das Spielzeug nicht in Kinderhände gelangen. Das
gleiche gilt für Spielzeug, das keine deutsche Beschriftung
trägt.
•
Sicheres Spielzeug finden
Spielzeug, das auf Schadstoffe und Sicherheit geprüft wurde,
lässt sich in Online-Datenbanken von TÜV-Rheinland oder
anderen Prüfeinrichtungen heraussuchen. Das GS-Zeichen steht
für „geprüfte Sicherheit” und bietet ebenfalls Orientierung.
Das Siegel „Spielgut” findet man auf Spielzeug mit hohem
Spielwert, das einen Praxistest bestanden hat.
Auch hier gibt es im Internet eine Übersicht der prämierten
Spielzeuge. Darüber hinaus haben sich einige Händler auf
nachweislich ökologisches Spielzeug spezialisiert, zum
Beispiel Stoffspielzeug mit dem GOTS (Global
Organic-Textile-Standard)-Siegel. Außerdem bieten viele
soziale Werkstätten stabiles Spielzeug aus einheimischem
Massivholz an.
•
Gebraucht oder kreativ:
Alternativen zum Neukauf
Gebrauchtes Spielzeug ist eine Alternative zum Neukauf,
insbesondere bei Markenspielzeug aus hartem Kunststoff oder
Spielzeug aus Massivholz. Spielzeug aus weichem Plastik wie
Puppen, Bälle oder Tierfiguren sollten aber keinesfalls
älter als etwa zwölf Jahre sein, weil sie sonst noch
gesundheitsschädliche Weichmacher enthalten können, die erst
2010 verboten wurden.
Eine weitere Alternative für die Kleinen: Besondere
Erlebnisse statt noch mehr Spielzeug fürs Kinderzimmer
schenken, etwa gemeinsam ein Vogelhaus bauen, einen Besuch
im Kindertheater oder im Fußballstadion."
Viele weitere Tipps gibt es unter
www.verbraucherzentrale.de/node/8287
Europäisches
Verbraucherzentrum Deutschland - c / o Zentrums für
Europäischen Verbraucherschutz e. V. - Bahnhofsplatz
3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-40 | F +49 (0) 78 51.991 48-11
-
www.evz.de
Krankenschein per Mausklick? Vorsicht bei Anbietern aus dem
EU-Ausland Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per
Telefon?
Kehl/Duisburg, 14. November 2024 - Noch ist das
möglich, doch es mehren sich Stimmen, dieses Angebot
abzuschaffen. Gleichzeitig gibt es eine weitere – nicht
weniger umstrittene – Option: das Attest aus dem Internet.
Unternehmen – oft mit Sitz im EU-Ausland – bieten die gelben
Scheine schnell und für kleines Geld an. Eine Praxis, die
nicht ganz ohne ist, wie Juliane Beckmann, Juristin beim
Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), aus der Fallarbeit
zu berichten weiß.
AU im Internet kaufen? Eine schnelle, aber mitunter
unsichere Variante, um an den Krankenschein zu kommen. Bild
EVZ
Ein exemplarischer Fall: Die Geschichte von Tobias S. Tobias
S. (Name geändert) ist neu in der Stadt. Für eine Ausbildung
verlässt er seine Heimatstadt und wechselt den Wohnort. In
der Vergangenheit hatte er mit psychischen Problemen zu
kämpfen, war in Behandlung. Jetzt will er von vorn beginnen.
Eine ganze Zeit lang läuft es gut. Doch mit dem
Prüfungsstress kommt auch das emotionale Ungleichgewicht
zurück. Er sucht Hilfe, doch obwohl – oder gerade, weil – er
in einer Großstadt lebt, ist es schier unmöglich einen
kurzfristigen Termin bei einem Therapeuten zu bekommen.
Er ist verzweifelt, hat Angst seine Ausbildung zu verlieren,
kann aber die Prüfungen nicht absolvieren. Er braucht eine
Auszeit, geht im Internet auf die Suche. Und trifft dort auf
die vermeintliche Rettung: Eine Internetseite verspricht ihm
für 19 Euro eine Krankschreibung. Er muss einen Fragebogen
ausfüllen und bekommt das Attest direkt auf sein Handy
geschickt. Das Unternehmen wirbt mit 100 prozentiger
Akzeptanz der Bescheinigung, Tobias fällt ein Stein vom
Herzen. Das erlösende Dokument schickt er direkt an seinen
Arbeitgeber.
Zunächst hört er nichts, also scheint alles gut gegangen zu
sein. Doch einige Tage später meldet sich seine
Ausbildungsstelle: Irgendetwas stimmt mit seiner
Bescheinigung nicht. Der emotionale Stress schlägt mit
gleich doppelter Wucht zurück…
Juliane
Beckmann ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum
und steht Rede und Antwort zum Thema Online-Krankschreibung.
Bild: EVZ
Hallo Frau Beckmann, ich habe den Fall natürlich
anonymisiert. Aber er ist in etwa so auf Ihrem Schreibtisch
gelandet. Der junge Mann bittet nun das EVZ um Hilfe. Was
können Sie und das juristische Team für ihn tun? Die
verpasste Prüfung können wir natürlich nicht retten. Das EVZ
kann ihn aber hinsichtlich seiner Rechte gegenüber dem
Online-Dienstleister beraten. Beispielsweise könnte er sein
Geld für das Attest zurückfordern: Bei Überprüfung der von
ihm gewählten Plattform fiel uns auf, dass die sogenannte
"Button“-Lösung auf der Anbieter-Webseite nicht
eingehalten wurde.
Wenn auf der Seite nicht klar ersichtlich ist, dass ein
kostenpflichtiger Dienst abgeschlossen wird, ist der Vertrag
nicht wirksam und es entsteht keine Zahlungspflicht. Auch
über das Widerrufsrecht wurde in diesem Fall nur
unzureichend informiert. Ein Gutes hat dieser Fall aber
zumindest: Er hilft uns präventiv tätig zu werden und andere
Verbraucher vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Was
schnell und unkompliziert erscheint, kann zu großen
Problemen mit Arbeitgeber oder Prüfungsamt führen.
• Was sollten Verbraucher
allgemein zu Online-Krankschreibungen wissen?
Auf manchen Homepages, die im EU-Ausland betrieben werden,
reicht es ein Formular auszufüllen – Das ist rechtlich
fragwürdig. Verbraucher werden in die Irre geführt: Zwar
unterscheiden die Anbieter zwischen Krankschreibung ohne
Videogespräch und mit Gespräch und weisen in den FAQ darauf
hin, dass die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt
werden kann. Dennoch werden diese AU-Bescheinigungen häufig
gleichzeitig als „garantiert gültig“ beworben.
In der Praxis entfalten Bescheinigungen ohne ärztliches
Gespräch allerdings nur einen geringen Beweiswert.
• Sind solche Atteste also
generell fraglich?
Nicht immer. Auch nach einer Video- oder Telefonsprechstunde
können Krankschreibungen unter bestimmten Bedingungen
zulässig sein, vorausgesetzt, es findet ein persönlicher
Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Auch Privatärzte,
die nicht zur kassenärztlichen Versorgung gehören, dürfen
AU-Bescheinigungen ausstellen – allerdings nur, wenn es sich
um approbierte Ärzte handelt.
Wer einen Online-Service zur Erstellung einer AU in Anspruch
nimmt, weiß aber letztlich nicht ganz genau, woher sein
Attest stammt. Und das kann sehr problematisch werden.
Arbeitgeber können AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der
Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung durch ihren
Medizinischen Dienst veranlassen kann. Zweifel bestehen oft,
wenn gesetzlich Versicherte private AUs vorlegen oder die
vermerkte Praxis schwer oder gar nicht auffindbar ist.
Das passt aber nicht zu den Werbeversprechen auf den
Homepages: „Zuverlässig“, „sicher“, oder „100 Prozent
Lohngarantie“… Ja, solche Aussagen suggerieren eine
Sicherheit, die in der Realität nicht besteht. Einige
Plattformen erlauben AUs bis zu drei Tage rückwirkend und
bis zu sieben Tage lang, obwohl die entsprechende deutsche
AU-Richtlinie Rückdatierungen nur in Ausnahmefällen zulässt.
Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass eine AU von dem
Arzt bisher „unbekannten Versicherten“ nur für maximal drei
Tage erfolgen sollte.
Trotzdem finden Rückdatierungen oft ohne Prüfung statt; in
dem uns vorliegenden Fall sogar für 13 Tage. Einige Anbieter
versprechen sogar eine Rückzahlung, wenn das Dokument nicht
anerkannt wird. Verbraucher melden aber, dass das oft nicht
eingelöst wird. Was können Verbraucher stattdessen tun?
Der beste Weg führt über den eigenen Hausarzt, da hier meist
eine bestehende Patientenbeziehung vorliegt und der Service
für gesetzlich Versicherte in der Regel kostenlos ist. Geht
es nicht über den eigenen Arzt, gibt es für gesetzlich
Versicherte einen Service der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (116117
Terminservice: Arzttermine für gesetzlich Versicherte online
buchen).
Dort erhalten Verbraucher zeitnah Termine in Arztpraxen. Das
sind zwei sichere und legitime Wege, um eine Krankschreibung
zu bekommen. Denn auch wenn der Weg übers Internet
verführerisch schnell erscheint – er kann viel Ärger mit
sich bringen.
Ratgeber „Meine Rechte als
Nachbar“ Lotse zu friedlichem Miteinander
Duisburg, 8. November 2024 - Kaum
dass der Unmut über die Laubberge aus Nachbars Garten
verflogen ist, blinken die Vorboten weihnachtlicher
Dekorationen an Fassaden, Fenstern oder auf Balkonen neue
Ärgernisse herbei. Wenn die Sternenlichter von nebenan das
eigene Schlafzimmer ausleuchten oder die neonfarbenen
Rentiere aus Vorgärten für Disko-Feeling sorgen, ist es mit
der friedvollen Adventszeit schnell vorbei.
Müssen die Lichter ausgehen? Wer kann Abhilfe schaffen?
Zu vielen Fragen des Nachbarrechts bietet der Ratgeber
„Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale
hilfreiche Informationen und Tipps. Er zeigt aber auch Wege,
um Auseinandersetzungen zu vermeiden und Streitigkeiten
beizulegen.
Verständlich lotst der Ratgeber durch das öffentliche und
private Nachbarrecht und greift typische Probleme auf. Allen
voran geht es häufig um Lärm, aber auch um baurechtliche
Fragen. Wie werden Grenzen festgelegt? Dürfen
herüberwachsende Sträucher geschnitten werden? Welche
Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der
Nachbar anbauen will? Von Antenne bis Zufahrt reichen die
Ärgernisse, die den Frieden am Gartenzaun stören können.
Das Stichwortverzeichnis zeigt Betroffenen auf einen Blick,
in welchem Kapitel sie Informationen zu ihrem individuellen
Streitpunkt mit der Nachbarschaft finden. Die Grundregel
leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Sie besagt,
dass nichts getan werden darf, was das Eigentumsrecht des
anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die
Vorschriften der einzelnen Bundesländer Grenzen.
Viele Tipps und Hinweise helfen dabei, sich außergerichtlich
zu einigen und etwa durch das Einschalten einer neutralen
Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen.
Beschrieben wird darüber hinaus, wie Nachbarrechte durch
Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden
können.
Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und
kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99
Euro.Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555.
Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ Viele Ursachen –
wirkungsvoll angehen
Herbstzeit ist Schimmelzeit. Denn sobald die
Temperaturen sinken und die Luftfeuchtigkeit steigt, fühlen
sich die Schimmelpilze in unseren vier Wänden besonders
wohl.
„Feuchtigkeit raus, frische Luft rein!“ – so das
Vorsorgeprogramm, damit die unliebsamen Mitbewohner gar
nicht erst Einzug halten. Wenn sich dunkle Flecken oder
Sporen jedoch bereits breit gemacht haben, ist schnelles
Handeln gefragt. Denn Schimmel ist nicht nur ein optisches
Problem, sondern kann auch die Gesundheit der Bewohnerinnen
und Bewohner beeinträchtigen.
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der
Verbraucherzentrale hilft, den Ursachen von Feuchtigkeit auf
die Spur zu kommen und zeigt, wann qualifizierte Fachleute
gefragt sind, um Schäden professionell zu beseitigen.
Das Buch steigt ein mit einer Bestandsaufnahme, welche
Faktoren den Schimmelpilzen gute Wachstumschancen bieten.
Das ist das Fundament, um mögliche Ursachen wie etwa
Baumängel oder unzureichendes Lüften einzugrenzen. Ein auch
für Laien verständlicher Überblick über Methoden zur
Untersuchung von Schimmel- und Feuchteschäden hilft, sich
über passende Messverfahren zu orientieren.
Das Kapitel „Was tun?“ lotst den Weg von der Selbsthilfe bis
zur Beauftragung von Profis. Woran deren Qualifikation zu
erkennen ist und wie man sie findet, wird ebenfalls
erläutert. Auch bau-, miet- und versicherungsrechtliche
Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige
Schadensbeseitigung werden beleuchtet. Ein eigenes Kapitel
behandelt mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schimmel
– von Geruchsbelästigungen über Befindlichkeitsstörungen bis
hin zu allergischen Reaktionen."
Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen,
beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro,
als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
Ärger mit dem Kundenservice? So setzen
Verbraucher:innen ihre Rechte durch
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen, weil sie
Probleme mit einem Kundendienst haben. Schlechte
Erreichbarkeit, falsche Auskünfte oder überteuerte
Telefongebühren erzeugen großen Unmut. In manchen Fällen
scheitert die Kommunikation sogar schon an fehlenden
Kontaktdaten des Unternehmens. Und das kann Folgen haben.
„Verbraucher:innen berichten, dass sie Verträge nicht zum
gewünschten Zeitpunkt beenden konnten oder wegen einer
fehlenden Kündigungsbestätigung keinen Neuvertrag mit einem
anderen Unternehmen abgeschlossen haben”, sagt Iwona
Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die
Expertin erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und
was sie bei einem schlechten Kundenservice tun können.
•Kontaktversuche
dokumentieren
Verbraucher:innen sollten im besten Fall genau notieren,
wann und auf welche Weise sie versucht haben, den Anbieter
zu erreichen.
Im
Gespräch mit dem Kundenservice können sie den Namen oder die
Position des Service-Personals erfragen und notieren. Wenn
das Anliegen mit Fristen verbunden ist, zum Beispiel bei
einer Kündigung oder einer Zahlungsverpflichtung, sollten
Betroffene ihr Anliegen schriftlich formulieren und
nachweisbar, etwa als Einschreiben, an den Anbieter
über-mitteln.
•
Schriftliche Bestätigung
fordern
Bei wichtigen Anliegen sollten Verbraucher:innen nicht auf
mündliche Zusagen oder Versprechen vertrauen. Vereinbarungen
sollten immer schriftlich festgehalten werden. Erfolgt die
Kommunikation nicht per E-Mail, sondern am Telefon,
empfiehlt es sich, um eine schriftliche Bestätigung der
Absprachen zu bitten. Ist ein Kündigungsbutton auf der
Webseite des Unternehmens vorhanden, sollten Kund:innen
diesen nutzen, wenn sie einen laufenden Vertrag beenden
wollen.
•
Hartnäckig bleiben
Verbraucher:innen sollten beim Kundenservice auf die Lösung
ihres Anliegens pochen – besonders wenn ihre Rechte verletzt
werden. Immer wieder werden Betroffene hingehalten, der
Service leitet das Anliegen an andere Abteilungen weiter
oder kündigt immer wieder neue Fristen beispielsweise für
eine Warenlieferung an. Spätestens wenn das Unternehmen
blockiert, Telefonate einseitig beendet oder das Kundenkonto
sperrt, sollten Betroffene sich professionellen Rat bei der
Verbraucherzentrale einholen.
•
Verstöße melden
Unternehmen sind verpflichtet, schnelle Kontaktwege zum
Beispiel per E-Mail oder Telefon anzubieten. Tun sie dies
nicht, verstoßen Anbieter gegen das Gesetz und können von
der Verbraucherzentrale abgemahnt werden. Auch teure
Rufnummern sind in vielen Fällen nicht erlaubt. Ein
telefonischer Kundendienst muss über eine Nummer zum
normalen Festnetz- oder Mobilfunktarif erreichbar sein.
Kostenpflichtige Sondernummern sind für reine
Bestellhotlines oder wenn der Unternehmer seine
Dienstleistung während des Anrufs erbringt erlaubt."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos über Probleme mit dem
Kundenservice unter: www.verbraucherzentrale.de/node/31456
|
Oktober/November 2024 |
Was tun, wenn jemand
stirbt? Ratgeber für wirkungsvolle Unterstützung im
Trauerfall
Duisburg, 28. Oktober 2024 - Rund ein Viertel der
Befragten entschieden sich für eine Baumbestattung in einem
Bestattungswald, wenn sie ihre letzte Ruhestätte frei von
gesetzlichen Vorschriften auswählen könnten. Weitere 18
Prozent – so eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022 –
favorisierten eine pflegefreie Beisetzung auf einem
Friedhof.
Neben den hohen Kosten für eine klassische Beerdigung – mit
Sarg, Grabstelle und -stein sowie Bepflanzung – wird vor
allem das Argument, dass sich Angehörige sonst jahrelang
intensiv um die Grabstätte kümmern müssen, als Beweggrund
für diese Entscheidung genannt. Häufig wird es jedoch leider
versäumt, diese Wünsche rechtzeitig zu formulieren. Der
aktualisierte Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der
Verbraucherzentrale bietet doppelte Unterstützung: Er
begleitet Hinterbliebene bei allen Entscheidungen in dieser
schwierigen Zeit.
Darüber hinaus gibt er Wissenswertes an die Hand, um
vorsorglich für den eigenen Todesfall alles zu regeln.
Bestatter können bei einem Trauerfall viele organisatorische
Arbeiten abnehmen, wissen, welches Amt zuständig ist oder
welche Urkunden benötigt werden. Doch dieser Service hat
auch seinen Preis. Das Buch bietet Empfehlungen für die Wahl
des richtigen Dienstleisters und die passende
Bestattungsform.
Entstehende Kosten etwa für Sarg oder Urne, Trauerbriefe,
Grabstelle und eine Trauerfeier, aber auch für amtliche
Dokumente wie Sterbeurkunde und Erbschein werden
beispielhaft aufgelistet. Gezeigt wird, dass das Finanzamt
auch im Todesfall noch eine Rolle spielt und welche Fragen
sich rund um den Nachlass stellen. Zu erfahren ist, was im
Trauerfall für unverheiratete Paare gilt und wie das
digitale Erbe zu regeln ist.
Checklisten und Musterformulare – auch als Online-Variante
zum Ausfüllen – sind nicht nur praktische Hilfen für
Hinterbliebene, sondern unterstützen auch bei vorsorglichen
Regelungen, damit der Weg zur letzten Ruhestätte tatsächlich
den eigenen Wünschen folgt.
Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den
Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book
14,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Gerät kaputt – was tun?
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um Reparaturen
Duisburg, 25. Oktober 2024 - Der Föhn pustet nur
noch kalte Luft, die Kaffeemaschine streikt oder der Drucker
druckt nicht mehr? Die meisten Geräte haben früher oder
später einen Defekt. „
Diesen einzugrenzen und möglichst zu identifizieren hilft
bei der Entscheidung, ob sich eine Reparatur lohnt und
welche Art der Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man
sie selbst durchführen kann oder ob ein Repair-Café oder
eine Fachwerkstatt gefragt sind“, sagt Philip Heldt, Experte
für Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Mit den
folgenden Tipps können Verbraucher:innen die Lebensdauer von
Produkten durch Reparatur verlängern und damit zugleich
Ressourcen und Geld sparen.
• Defekt erkennen Komplexere Geräte wie moderne Drucker,
Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen auf dem Display
oder dem Bildschirm Störungshinweise beziehungsweise
Fehlercodes an oder haben Funktionslämpchen, die in einem
speziellen Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung
sollten die Störungsmeldungen erklärt sein mitsamt
Hinweisen, was zu tun ist. Bei weniger komplexen Geräten ist
zu überlegen, welche Funktion oder welches Bauteil defekt
sein könnte. Beim Föhn, der nicht mehr warm wird, ist
wahrscheinlich der Heizdraht kaputt. Für viele Produkte sind
die am häufigsten auftretenden Fehler bekannt und können
durch einfache Suchanfragen im Internet recherchiert werden.
• Gewährleistung nutzen Innerhalb der ersten zwei Jahre nach
Kauf eines Neuprodukts gibt es einen gesetzlichen Anspruch
auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Hierfür ist der
Händler verantwortlich, bei dem das Produkt gekauft wurde.
Das gilt auch für Online-Käufe. Kaufbelege sollten daher
mindestens für die Zweijahresfrist aufbewahrt werden.
Während der ersten zwölf Monate müssen Kund:innen lediglich
den Defekt nachweisen, danach jedoch belegen, dass das Gerät
oder Produkt von Anfang an kaputt war. Wenn der Hersteller
eine Garantie ausgestellt hat, können sich Verbraucher:innen
im Schadensfall direkt an ihn wenden. Im Garantieschein
steht, wie lange und für was die Garantie gilt.
• Eigenreparatur wagen Bei einem auftretenden Problem sollte
zunächst geprüft werden, ob ein Bedienungsfehler vorliegt –
ob also zum Beispiel der Stecker eingesteckt, die Sicherung
drin oder die Wasserzufuhr geöffnet ist. Dann sollten die in
der Gebrauchsanleitung genannten Hinweise gelesen und
umgesetzt werden. Bei einfachen Produkten können viele
gängige Reparaturen selbst durchgeführt werden.
Anleitungen gibt es in Ratgebern und im Internet. Ganz
wichtig ist es, die jeweiligen Sicherheits- und
Vorsichtshinweise genau zu lesen und zu beachten -
beispielsweise Elektrogeräte vom Strom zu trennen, beim
Umgang mit lösemittelhaltigen Klebern den Raum zu lüften
oder beim Löten eine feuerfeste Unterlage zu verwenden.
• Reparatur-Café besuchen Wer sich nicht zutraut, Geräte
oder Gegenstände alleine zu reparieren, kann ein Repair-Café
besuchen. Dort helfen ehrenamtliche und erfahrene
Reparateur:innen dabei, Dinge wieder instand zu setzen.
Meistens ist gewünscht, dass der Ratsuchende selbst mit Hand
anlegt oder zumindest Interesse zeigt.
Repair-Cafés haben viele Spezialwerkzeuge und
Standardersatzteile vorrätig. Im Zweifelsfall lohnt es sich
aber, vorher nachzufragen, ob das Produkt dort repariert
werden kann. Eine Garantie für das Gelingen von Reparaturen
gibt es nicht.
• Fachwerkstatt hinzuziehen In Fachwerkstätten sind
ausgebildete Handwerker:innen tätig. Sie sind meist auf
bestimmte Produktgruppen spezialisiert und haben Ersatzteile
und Reparaturanleitungen vorrätig. Bevor eine Reparatur bei
den Profis in Auftrag gegeben wird, sollte man sich einen
Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen und auch
einen Termin vereinbaren, zu dem das Gerät repariert ist.
Wenn nach angeblich erfolgreicher Reparatur der Fehler nach
kurzer Zeit erneut auftritt, können Kund:innen eine
kostenlose Nachbesserung verlangen. Zu zahlen sind nur
Reparaturen, die auch in Auftrag gegeben wurden. Wenn mit
einem Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis
vereinbart wurde, müssen Verbraucher:innen auch nicht mehr
als diesen Preis bezahlen. Betriebe dürfen jedoch auch eine
erfolglose Fehlersuche in Rechnung stellen.
Informationen zur Reparatur von Geräten unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8197
Repair-Cafés und andere ehrenamtliche Reparatur-Initiativen
sind zu finden unter
https://repaircafe.org/de/ sowie unter
www.reparatur-initiativen.de Reparaturanleitungen gibt
es im Internet beispielsweise unter www.ifixit.com,
www.kaputt.de oder
https://forum.teamhack.de/
Fokuswoche Vorsorge: Alles
geregelt für den Ernstfall
- Verbraucherzentralen bieten bundesweit an fünf
Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an
- Jetzt anmelden für die Vorträge vom 4. bis 8. November
2024
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und digitaler Nachlass
verständlich erklärt
Duisburg, 21. Oktober 2024 - Die „Fokuswoche
Vorsorge“ der Verbraucherzentralen findet in diesem Jahr vom
04. bis zum 08. November 2024 statt. Bereits zum vierten Mal
bieten die Verbraucherzentralen insgesamt 25 kostenlose
Online-Vorträge rund um die Themen Patientenverfügung,
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und digitaler
Nachlass an.
Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenlos. Die Vorträge
finden während der gesamten „Fokuswoche Vorsorge“ von Montag
bis Freitag jeweils um 15 Uhr und 18 Uhr statt. Alle Termine
und Anmeldung gibt es unter
https://www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge.
Die Frage, wer im Krankheitsfall die Vertretung übernehmen
oder wie bei schweren Erkrankungen behandelt werden soll,
betrifft Menschen jeden Alters. Meist sind schwere
Erkrankungen oder Schicksalsschläge der Anlass dafür, sich
mit diesen Themen zu beschäftigen. Während der „Fokuswoche
Vorsorge“ besteht die Möglichkeit, sich an verschiedenen
Tagen und Uhrzeiten zu informieren. Die etwa einstündigen
Vorträge erleichtern den Einstieg in das Thema und schaffen
eine solide Grundlage dafür, die benötigten
Vorsorgeverfügungen aufzusetzen – zum Beispiel mit
„Selbstbestimmt“ – den Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen.
Während der „Fokuswoche Vorsorge“ bieten die
Verbraucherzentralen folgende Online-Vorträge an, die
bundesweit gebucht werden können:
•
Patientenverfügung: Über Ihre Behandlung bestimmen
Sie
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwer verlaufende
Erkrankung – jeden kann es treffen. Wer älter als 18 Jahre
und einwilligungsfähig ist, kann mit einer
Patientenverfügung für solche Fälle vorsorgen. In einer
Patientenverfügung lässt sich festlegen, welche
Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen
Situationen oder für den Fall der Pflegebedürftigkeit
erwünscht oder nicht erwünscht sind.
Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an zukünftige
behandelnde Ärzte, als auch an Bevollmächtigte und Betreuer.
Sie wird nur herangezogen, wenn eine Person nicht mehr in
der Lage ist, ihren Willen zu äußern.
Neun Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr
•
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, bestimmen Sie
Wer infolge Krankheit oder Unfall seine finanziellen und
rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann,
benötigt einen Menschen, der sich darum kümmert.
Grundsätzlich bestimmt das Betreuungsgericht, wer für eine
nicht entscheidungsfähige Person die gesetzliche Vertretung
übernimmt. Wer hierzu konkrete Vorstellungen hat, kann in
einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht
auswählen soll.
Der Patientenverfügung eine Stimme geben oder Vorkehrungen
für die Vertretung in rechtlichen und finanziellen
Angelegenheiten treffen – das geht auch mit einer
Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig kann damit eine gerichtlich
angeordnete Betreuung vermieden werden.
In den Online-Vorträgen zeigen die
Verbraucherzentralen, was im Einzelnen zu beachten ist und
wo Stolpersteine liegen können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 18 Uhr
•
Digitale Vorsorge- und Nachlassregelung: Was mit Ihren Daten geschieht,
bestimmen Sie
Immer mehr Menschen wickeln ihre Bankgeschäfte und andere
Verträge online ab oder nutzen E-Mail- und
Messenger-Dienste. Viele wichtige Ver-tragsdaten oder
Informationen sind deshalb nur noch virtuell vorhanden.
Bevollmächtigte und Erben haben oft keine Kenntnis von den
Online-Accounts und den dazu gehörigen Passwörtern.
Zusätzliche Vorsorge- und Nachlassreglungen werden daher
immer wichtiger, damit Bevollmächtigte und Erben bei Bedarf
schnell handeln können.
Acht Termine zur Auswahl:
Montag, 04.11.2024, 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 und 18 Uhr.
Mehr zur Fokuswoche 2024 unter
www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge
Mehr zu den Online-Vorsorgedokumenten der
Verbraucherzentralen von Patientenverfügung bis
Vorsorgevollmacht unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270
|
Oktober 2024 |
Fakeshops locken mit günstigem Heizöl - Verbraucherzentrale
NRW warnt zum Start der Heizsaison vor betrügerischen
Internetseiten
Duisburg, 16. Oktober 2024 - Eine Verbraucherin
meldete sich bei der Verbraucherzentrale, nachdem sie
beinahe Opfer einer betrügerischen Website geworden wäre.
Auf der Suche nach günstigen Heizölpreisen stieß sie auf das
Portal heiz-oel24.com, das verlockend niedrige Preise anbot.
Nachdem sie eine Anfrage gestellt hatte, erhielt sie einen
Anruf von einer Berliner Nummer, bei dem man ihr erklärte,
dass für die Bestellung 50 Prozent des Kaufbetrags im Voraus
gezahlt werden müssten.
Als sie misstrauisch nachfragte, weil Vorkasse bei
Heizölbestellungen eher unüblich sei, wurde das Gespräch
abrupt beendet. Eine Recherche ergab, dass es sich um einen
Fakeshop handelt, der in Russland gehostet wird. „Es ist
einer von zahlreichen Fakeshops, die aktuell mit Heizöl- und
Brennholz werben”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„Wir empfehlen, vor einer Bestellung die Seriosität des
Anbieters sorgfältig zu prüfen und bei ungewöhnlichen
Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Vorkasse, äußerst
skeptisch zu sein.” Die Expertin erklärt, woran man
Fakeshops erkennen kann.
•
Bei auffallend günstigen Produkten misstrauisch werden
Kurz vor Beginn der Heizsaison locken Fakeshops mit
günstigen Heizölpreisen. Betrüger nutzen es aus, wenn Waren
saisonal bedingt sehr gefragt oder in seriösen Shops gerade
nicht zu haben sind.
Im Sommer sind es Fakeshops für Gartengeräte oder
Grillzubehör, in der Weihnachtszeit für Elektronikartikel.
Oft ähneln solche Shops denen von seriösen Anbietern. Auch
die Aufmachung der Internetseiten wirkt auf den ersten Blick
authentisch. Erst bei genauem Hinsehen stellt man
Auffälligkeiten fest, zum Beispiel dass sich die Webseite
mit erfundenen Gütesiegeln schmückt oder kein Impressum
vorhanden ist.
•
Alle Angaben prüfen
Vor einer Bestellung sollten Verbraucher:innen folgende
Punkte in einem Internet-Shop genau checken: Gibt es mehrere
– darunter auch kundenfreundliche – Zahlungsarten oder
bleibt am Ende des Bestellvorgangs nur die Vorkasse übrig?
Gibt es eine überprüfbare Anbieteradresse im Impressum?
Werden Angebot und Preis mit allen erforderlichen Details
angegeben?
Werden Lieferbedingungen und -kosten ausreichend
dargestellt?
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und darin
Hinweise zum Widerruf vorhanden?
Wird mit einem vertrauenswürdigen Gütesiegel wie z.B.
„Trusted Shop Guarantee"“(Trusted Shops), „s@fer-shopping“
(TÜV Süd) und „Geprüfter Onlineshop EHI“ (EHI Retail
Institute GmbH) geworben?
Eine zuverlässige Orientierung bieten solche Siegel jedoch
nur, indem man auf das Logo klickt und dadurch auf die
Homepage des Prüf-Unternehmens weitergeleitet wird.
•
Bei Vorkasse vorsichtig sein
Auf der sicheren Seite sind Verbraucher:innen, wenn sie
Waren nur bei Online-Händlern ordern, die mehrere
kundenfreundliche Zahlungsarten bis zum Klick auf den
Kauf-Button zur Verfügung stellen. Sicher sind zum Beispiel
Zahlungen auf Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung
auf Rechnung muss erst gezahlt werden, wenn die Ware
angekommen ist. Bei Zahlung per Lastschrift kann die Zahlung
noch bis zu acht Wochen lang rückgängig gemacht werden.
•
Kostenlosen Fakeshop-Finder nutzen
Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW sucht
mittels einer künstlichen Intelligenz ständig gezielt nach
Fakeshops im Internet. Dazu werden verschiedene Merkmale,
die sehr oft bei unseriösen Shops zu finden sind, geprüft –
etwa ein fehlendes Impressum, eine Umsatzsteuer-ID, die es
gar nicht gibt, aber auch technische, sprachliche und
strukturelle Merkmale.
Verbraucher:innen geben unter www.fakeshop-finder.nrw
einfach die URL des Shops ein, für den sie sich
interessieren, und erhalten nach wenigen Sekunden ein
Ergebnis in Ampel-Form: Rot bei einer eindeutigen Warnung,
Gelb als Hinweis, vor der Bestellung genauer hinzusehen und
Grün, wenn alles in Ordnung ist."
Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.de/fakeshopfinder
Weitere Infos zur Online-Abzocke unter:
www.verbraucherzentrale.de/node/13166
Energiesparend in die Heizsaison starten -
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für private Haushalte,
wie sich Heizkosten sparen lassen
Die Energiepreise sind in den vergangenen Jahren
spürbar gestiegen und belasten neben weiteren
Preissteigerungen die Budgets vieler Haushalte. Mit Beginn
der kommenden Heizsaison rückt bei Verbraucher:innen das
Sparen bei Heizkosten wieder stärker in den Blickpunkt.
„Wichtig ist, informiert zu bleiben, seine Verhaltensweisen
kritisch zu prüfen und Schritt für Schritt die Heizspartipps
im Alltag anzuwenden”, rät Ramona Mittag, Energieexpertin
der Verbraucherzentrale NRW, und hat dazu fünf Tipps
zusammengestellt:
•
Öl- und Gasheizungen optimal regeln
Besondere Sparpotenziale liegen in der individuell
zugeschnittenen Zeitsteuerung der Anlage. Meist können
Absenkungszeiten program-miert werden. Besonders sinnvoll
ist die sogenannte Nachtabsenkung, durch die die
Vorlauftemperatur der Heizanlage reduziert wird.
Bei längerer Abwesenheit über den Tag macht die
Tagesabsenkung Sinn. Moderne Systeme verfügen über
Wochenprogramme, mit denen das persönliche Heizprofil für
Werktag und Wochenende eingestellt werden kann. Gar nicht zu
heizen anstelle einer Absenkung ist nicht ratsam: Die
Innenoberflächen der Außenwände kühlen zu stark ab und das
Schimmelrisiko steigt rapide.
•
Heizkörper entlüften Werden die Heizkörper nicht im vollen
Umfang warm oder sind glu-ckernde Geräusche zu hören, ist
meist Luft im Spiel. Die Heizungsan-lage muss dabei mehr
Energie aufbringen, um die Räumlichkeiten zu erwärmen.
Abhilfe bringt die Entlüftung mit einem Entlüfterschlüssel.
Damit lässt sich einfach und unkompliziert die Luft aus den
warmen Heizkörpern ablassen.
Sowohl vor als auch nach der Entlüftung ist der Druck im
Heizungssystem zu prüfen, unter Umständen muss auch Wasser
nachgefüllt werden. In einem Mehrfamilienhaus mit
Zentralheizung ist dafür eine Rücksprache mit
Vermieter:innen bzw. der Haus-verwaltung empfehlenswert,
denn Mieter:innen können den Heizungs-druck nicht selbst
kontrollieren und nachsteuern.
•
Thermostate im Griff
Überheizte Räume kosten unnötig Energie. Jedes Grad weniger
senkt den Verbrauch um etwa sechs Prozent. Mit den
Heizungsthermostaten lässt sich für jeden Raum die
individuelle Wohlfühltemperatur einstellen. Üblicherweise
wird auf Stufe 3 etwa 20 Grad Celsius erreicht, zwischen den
Stufen ergeben sich je drei bis vier Grad Unterschied.
Wohnräume sind mit 20 Grad auf idealer Temperatur.
Im Schlafzimmer reichen oft 16 bis 18 Grad. Thermostate auf
eine höhere Stufe, zum Beispiel Stufe 5, einzustellen – in
der Hoffnung, dass sich der Raum schneller aufheizt, bringt
allerdings nichts und ist ein häufig anzutreffender Irrtum.
Ebenfalls zu beachten ist, dass kühlere Räume gut belüftet
werden und Türen zu wärmeren Räumen geschlossen sind. Sonst
kann sich an kälteren Stellen Feuchtigkeit niederschlagen
und sich Schimmel bilden.
•
Heizkörper freihalten
Heizkörper nicht mit Vorhängen verdecken und mit Möbeln
zustellen. Die Heizenergie kann sonst nicht voll ausgenutzt
werden, da die Wohnräume dadurch nicht gleichmäßig
aufgeheizt werden können. Eine einfache Regel lautet, dass
jeder Heizkörper gut zu sehen ist und die Raumluft ihn
ungehindert umströmen kann. Ebenso wichtig ist es, die
Heizkörper sauber zu halten, da Staubablagerungen die
Heizleistung mindern.
•
Türen und Fenster dichthalten
Undichte Außentüren und Fenster vergrößern Wärmeverluste in
Haus und Wohnung und sorgen für unangenehme Zugluft. Um die
Dichtigkeit von Fenstern zu prüfen, kann ein Blatt Papier
zwischen Rahmen und geschlossenem Fenster geklemmt werden.
Lässt sich das Papier nicht herausziehen, ist das Fenster
dicht genug.
Ansonsten reicht es häufig, die Dichtung zu erneuern oder
die Fensterflügel zu justieren. Bei Haus- und Wohnungstüren
kann meist nachträglich ein Dichtprofil leicht an-gebracht
werden, um Heizverluste zu minimieren."
Tipps zum Sparen beim Heizen:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13892
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?
Ratgeber lotst zu magenfreundlichem Alltag
Ob Bauchschmerzen, Völlegefühl, Sodbrennen,
Verstopfung, Durchfall oder Blähungen – etwa 70 Prozent der
Menschen hierzulande leiden unter Magen-Darm-Beschwerden.
Kann ich überhaupt noch essen, was mir schmeckt?
Oder besser nur noch das, was ich auch vertrage?
Muss ich meine Essgewohnheiten um- oder manche ganz
abstellen?
Welche Lebensmittel gehören bei einer darmgesunden Ernährung
auf den Speiseplan?
So vielfältig mögliche Ursachen für die Beschwerden sind, so
individuell müssen die Strategien für deren Behebung sein.
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden?“ der Verbraucherzentrale zeigt, was
nützt und was nicht. Mit der „Darmlupe“ nimmt er auch in den
Blick, wie verträglich welches Lebensmittel ist.
Der Ratgeber nimmt mit auf eine Reise durch den Körper.
Jedes Verdauungsorgan wird in einem Porträt vorgestellt:
Welche Aufgaben es jeweils erfüllt und wie das alles im
Verdauungssystem zusammenwirkt, wird anschaulich erklärt.
Denn mit einem guten Verständnis davon lassen sich eigene
Magen-Darm-Beschwerden schon häufig besser einordnen und
beheben. Natürlich gibt es auch Symptome, die man unbedingt
fachärztlich abklären lassen sollte.
Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer darmgesunden
Kost vor, die individuell angepasst werden kann. Wem
regelmäßig das Essen zu schwer im Magen liegt, der findet
hier auch ein praktisches Erste-Hilfe-Paket an
Gegenmaßnahmen. Fast immer hilfreich ist es beispielsweise,
sich erst einmal genug Zeit fürs Essen zu nehmen."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei
Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische
Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 20,- Euro,
als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Heizen: So funktioniert die CO2-Kostenaufteilung bei
Mietwohnungen Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf bei
Heizkostenabrechnungen zu achten ist Duisburg, 7.
Oktober 2024 - Über das Klimapaket der Bundesregierung wird
das Heizen mit fossilen Energien wie Gas und Öl mit einem
CO2-Preis belegt, um beispielsweise Anreize für
klimafreundliche Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu
setzen.
Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen
zwischen Mietparteien und den Besitzer:innen der Wohnungen
aufgeteilt werden.
„Bei einer Etagenheizung darf man Vermieter:innen
eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben“, sagt
Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale
NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung
genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von
Vermieterseite richtig bilanziert wurde.“ Was bei der
Kostenaufteilung zu beachten ist, hat die
Verbraucherzentrale im Folgenden zusammengestellt.
•
Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche
Zeitspanne wird betrachtet? Die CO2-Kosten können bei allen
Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für
das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird,
aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden
mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von
Vermieter:innen selbst bewohnt wird.
In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag
individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen.
Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden
Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von
Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass Mieter:innen nur dann ein
Anrecht auf die CO2- Kostenaufteilung haben, wenn der
Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder später begonnen
hat.
•
Welche Angaben werden dazu benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in
ihrer Rechnung ausweisen. In der Rechnung haben die
Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten
CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte
CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge
der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in
Kilowattstunden (kWh) zu stehen. Zusätzlich wird noch die
jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag
steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden
kann.
•
Wie werden die CO2-Kostenanteile berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen
Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit
den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen
sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden
Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung
umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus
dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen
angegeben werden.
Bei der Berechnung sind die Treibhausgas-Emissionen aus dem
Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu
teilen. Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter,
bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den
Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist. Den
Vermieter-Anteil darf man den Vermieter:innen in Rechnung
stellen. Im Fall einer Zentralheizung haben Vermieter:innen
die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den Vermieteranteil
zurückzugeben. Dies hat im Rahmen der üblichen
Heizkosten-Abrechnungen stattzufinden.
•
Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger nicht nur
für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit
Erdgas auch kocht, muss der berechnete
Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert
werden.
Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass
Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische
Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete
Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden.
Gleiches gilt für den seltenen Fall einer kommunalen
Benutzungspflicht von Fernwärme. Liegt sogar beides vor,
können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt
werden.
•
Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Vermieter-Anteil an den
CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und
abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder
der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden.
Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die
gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen."
Weitere Informationen und Links: Weitere Information zur
Berechnung des CO2-Preises beim Heizen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
„Handbuch Pflege“ - Lotse durch
Leistungen und Anträge
Duisburg, 7. Oktober 2024 - Wenn für Pflegepersonen eine
Reha in einer stationären Einrichtung ansteht, können ihre
pflegebedürftigen Angehörigen dort seit Juli 2024 einfacher
mit aufgenommen werden.
Nur eine von vielen Verbesserungen aus dem
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, von denen
einige bereits zum Jahreswechsel 2024 in Kraft getreten
sind. Oder mit denen Pflegebedürftige und deren Angehörige
im nächsten Jahr dann fest rechnen können: So wird ab Juli
2025 das neue Entlastungsbudget die Finanzierung von
Kurzzeit- und Verhinderungspflege erleichtern.
Das „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt einen
aktuellen Überblick über die vielfältigen Leistungen der
Pflegeversicherung. Checklisten und Formulare helfen ganz
praktisch, um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und
richtig zu beantragen.
•
Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine Begutachtung
durch den Medizinischen Dienst erfolgen und dieser Termin
will gut vorbereitet sein. Das Handbuch erläutert
verständlich die Begutachtungskriterien und zeigt, unter
welchen Voraussetzungen Pflegebedürftigen welche Leistungen
aus der Pflegeversicherung zustehen.
•
Ein eigenes Kapitel beschreibt darüber hinaus, welche Rechte pflegende
Menschen haben: von Freistellungsmöglichkeiten im Beruf bis
hin zur sozialen Absicherung. Hilfreiche Musterschreiben im
Formularteil des Buchs lotsen nicht nur durch den
Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen.
So etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen
Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur
Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen.
Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich
heraustrennen und archivieren – oder alternativ online
ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet
18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de
oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
|
September 2024 |
Vorsicht bei QR-Codes:
Quishing ist die neue Betrugsmasche
Duisburg, 20. September 2024 - Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich vor neuen
Varianten der Phishing-Tricks schützen kann. Schnell mal
einen QR-Code scannen, um eine Speisekarte zu lesen oder mit
der Bank zu kommunizieren. Das ist für viele Menschen
normal.
Doch Vorsicht: QR-Codes können gefälscht sein. Fachleute
sprechen von „Quishing“ – eine Zusammensetzung von QR-Code
und Phishing, dem Fischen nach Passworten. Besonders
perfide: Kriminelle kombinieren hier digitale Betrugsmaschen
mit klassischen Informationswegen. Sie locken mit QR-Codes
auf gefälschte Internetseiten, verschicken falsche
Bank-Briefe, überkleben Codes auf E-Ladesäulen und verteilen
sogar gefälschte Strafzettel. Ralf Scherfling,
Phishing-Experte der Verbraucherzentrale NRW, warnt: „Wir
beobachten, dass die Zahl der Betrugsversuche mit QR-Codes
zunimmt. Daher sollte man sie nicht unbedacht scannen,
sondern mit gesundem Misstrauen vorher immer erst prüfen,
wohin sie führen.”
• QR-Codes nur mit
Sicherheits-Check scannen
Häufig ist es so: Scannt man einen QR-Code mit dem Handy,
öffnet sich die dahinterliegende Internetseite sofort. Das
ist praktisch, aber auch gefährlich. Zum Schutz vor
betrügerischen Internetseiten sollte man einen QR-Code nur
dann scannen, wenn klar ist, wohin er führt. Das Smartphone
sollte also nicht so eingestellt sein, dass ein im QR-Code
verborgener Link direkt aufgerufen wird. Am besten
installiert man eine App, die den Link erst anzeigt und
fragt, ob man dieser Seite vertraut. Öffnen sollte man die
Seite nur, wenn klar ist, dass sie dem echten Anbieter
gehört.
• Auch bei Briefen mit
QR-Code misstrauisch sein Briefe von der Bank oder Sparkasse
wirken seriös, können allerdings gefälscht sein. Wer einen
Brief mit einem QR-Code bekommt, abgeschickt vermeintlich
vom zuständigen Geldinstitut, sollte die Post genau in
Augenschein nehmen. Wenn nicht eindeutig bejaht werden kann,
dass der Brief echt ist, sollten Betroffene Kontakt zur
wirklichen Bank oder Sparkasse aufnehmen, bei der sie ein
Konto haben, und dafür die Rufnummer oder Adresse einer
seriösen Internetseite entnehmen.
Hilfreich ist auch ein Blick ins elektronische Postfach, ob
dort die gleiche Nachricht eingegangen ist. Auf jeden Fall
sollte man erst bei absoluter Sicherheit den QR-Code
scannen, denn bei einem solchen Quishing-Versuch werden
sonst persönliche Bank-Zugangsdaten ergaunert und Konten
womöglich leergeräumt.
• Vorsicht bei Codes an
E-Ladesäulen
Auch Autofahrer:innen haben öfter mit QR-Codes zu tun,
beispielsweise beim Laden des E-Autos an einer Ladesäule
oder bei einem Strafzettel. Auch hier tummeln sich
Cyberkriminelle. Sie überkleben QR-Codes des echten
Anbieters durch einen eigenen, damit die Zahlung direkt an
sie geleistet wird. Oder sie geben echten Falschparkern
einen falschen Strafzettel, um auf diesem Weg abzukassieren.
An Ladesäulen sollte man also erst prüfen, ob ein QR-Code
überklebt ist. Falls ja, sollte man diesen keinesfalls zur
Zahlung nutzen. Wer bei Strafzetteln nicht sicher ist, ob
sie wirklich echt sind, sollte direkt bei der Polizei
nachfragen.
Was Betrugsopfer schnellstmöglich tun sollten
Wer Opfer von Quishing oder anderen Varianten der
Cyberkriminalität geworden ist, sollte sich umgehend an die
Polizei wenden und Anzeige erstatten. Wenn Geld abgeflossen
ist, sollten Betroffene ebenso rasch ihre Bank informieren
oder den Sperr-Notruf 116116 anrufen.
Auch wenn die Betrugsmaschen immer ausgefeilter und echter
wirken, sind folgende Anzeichen ein Zeichen für
Betrugsversuche: Es fehlt die persönliche Anrede, es wird
versucht, emotionalen und zeitlichen Druck auszuüben durch
Stichworte wie Kündigung, Rechnung, Mahnung, Warnung oder
ähnliches, und ein Link soll geöffnet werden.
Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu konkreten Quishing-Fällen und anderen Betrugsmaschen
unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/98612
Alte Handys und
Smartphones: Zu schade für die Schublade
So bekommen Technik-Oldies ein zweites Leben
Duisburg, 19. September 2024 - Werden alte Handys
durch neue ersetzt, legen laut einer Umfrage der
Verbraucherzentralen 40 Prozent der Menschen diese in eine
Schublade, weil sie noch einmal gebraucht werden könnten.
Hochrechnungen zufolge lagern rund 210 Millionen
ausrangierte Mobiltelefone in deutschen Haushalten.
Dabei haben die technischen Helfer ein wertvolles
Innenleben: Viele der verbauten Materialien, davon gut 50
Metalle, werden unter Einsatz von umwelt- und
gesundheitsschädlichen Chemikalien gewonnen. Hinzu kommen
die energieintensive Produktion und der oft weite Transport
der Geräte rund um die Erde. „Deshalb haben Smartphones ein
langes Leben und Schubladen-Handys ein Comeback mehr als
verdient“, sagt Philip Heldt, Experte für Ressourcenschutz
der Verbraucherzentrale NRW.
Aus Anlass der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit (DAN)
bieten die Verbraucherzentralen kostenlose Onlinevorträge an
und rufen dazu auf, Smartphones länger zu nutzen und
abgelegte Handys weiterzuverkaufen, zu spenden oder
fachgerecht zu entsorgen. So geht’s:
•
Länger nutzen und reparieren:
Auslaufende Sofware-Updates führen häufig dazu, dass selbst
funktionsfähige Handys aus Sicherheitsgründen früher
aussortiert werden als eigentlich nötig. „Ab 2025 müssen
Hersteller Verbraucher:innen beim Kauf eines neuen
Smartphones mindestens fünf Jahre funktionale Updates und
Sicherheitsaktualisierungen garantieren“, erklärt Heldt.
Das vom EU-Parlament beschossene „Recht auf Reparatur“ sieht
außerdem vor, dass Hersteller künftig länger als die
gesetzliche Garantie Reparaturen anbieten und auch freien
Werkstätten Ersatzteile verfügbar machen müssen. Hat ein
Smartphone einen Defekt, sollten Verbraucher:innen daher
zuerst prüfen, ob eine Reparatur machbar ist.
•
Verschenken oder verkaufen: Steht
tatsächlich eine Neuanschaffung an, sollten noch
funktionsfähige Altgeräte möglichst sofort weiterverwendet
werden und nicht ungenutzt zu Hause herumliegen. Vielleicht
kann im Freundes- oder Familienkreis jemand das Gerät
gebrauchen? Funktionierende Altgeräte lassen sich ansonsten
beispielsweise auf Secondhand-Plattformen oder direkt über
Kleinanzeigenportale online verkaufen.
Auch eine Weitergabe an die Handysammlungen gemeinnütziger
Organisationen oder an Sozialkaufhäuser ist möglich. Wichtig
dabei: Alle zuvor auf dem Smartphone gespeicherten Daten
sowie verknüpfte Konten sollten zuvor gelöscht und das Gerät
auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt werden.
•
Richtig entsorgen: Kommt weder ein
Verkauf noch eine Spende in Frage, sind Mobiltelefone
fachgerecht als Elektroschrott zu entsorgen. Keinesfalls
gehören sie in den Hausmüll. Denn ein Mobiltelefon enthält
viele edle Metalle wie Silber, Gold und Kupfer, dazu seltene
Erden. Für die Abgabe zum Recycling kommen nicht nur
Wertstoffhöfe und der Fachhandel in Frage, sondern auch
Supermärkte, Discounter und Drogeriemärkte können
Anlaufstellen sein. Wenn diese mehrmals im Jahr Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten, sind sie zur Rücknahme von
kleinen Altgeräten verpflichtet.
Weiterführende Infos und Links:
Unter dem Motto „Altes Handy? Zeit für ein Comeback!“ zeigen
die Verbraucherzentralen während der Deutschen Aktionstage
Nachhaltigkeit Wege für einen nachhaltigen Konsum in Sachen
Smartphone auf. Das Angebot der Informationskampagne umfasst
neben Beiträgen auf den Social-Media-Kanälen kostenlose
Online-Vorträge am 20. September, 23. September und 2.
Oktober 2024. Anmeldung unter:
www.verbraucherzentrale.de
Landingpage mit Tipps und Hinweisen zum bewussten Kaufen und
Nutzen elektronischer Geräte wie Smartphones:
www.verbraucherzentrale.de/neudenkenstattneukaufen
Die Informationskampagne der Verbraucherzentralen wurde im
bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“
erstellt, gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
"Wichtige und weniger
wichtige Versicherungen"
Duisburg, 9. September 2024 - Fünf bis sechs
Versicherungen haben die Menschen in Deutschland – im
Durchschnitt. Und sie geben dreistellige Summen pro Monat
dafür aus. Rund 1.600 Euro jährlich waren es 2022 im
Durchschnitt. Die Kosten pro Haushalt steigen seit Jahren
stetig. Und trotzdem sind viele nicht gut abgesichert.
Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Versicherungen
wirklich wichtig sind: „Sinnvoll ist eine Versicherung
insbesondere dann, wenn ein Schaden so teuer werden kann,
dass die Kosten nicht zu stemmen sind und existenzbedrohend
wären.” Zu den wichtigsten Versicherungen zählen die
Krankenversicherung, die private Haftpflicht und die
Hausratversicherung. Denn sie decken die potentiell
teuersten Risiken ab.
Andererseits gibt es auch zahlreiche Versicherungspolicen
für Risiken, bei denen die Schäden eher gering sind oder die
Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt,
klein ist. Dazu gehören beispielsweise meist Reisegepäck-
oder Reisewetterversicherungen, Hochzeits- oder
Geräteversicherungen.
• Nummer
1: Krankenversicherung
Die Private oder gesetzliche Krankenversicherung ist eine
Pflichtversicherung – aus gutem Grund: Eine Operation oder
die Behandlung einer schweren Erkrankung könnten viele nicht
selbst bezahlen. Bei einer Krebserkrankung etwa können die
Kosten schnell fünf- oder sechsstellig sein. Trotzdem sind
mindestens 60.000 Menschen in Deutschland nicht
krankenversichert.
Grundsätzlich gilt: Wer im Monat nicht mehr als 5.775 Euro
brutto verdient, ist automatisch gesetzlich
krankenversichert. Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und
Beschäftigte jeweils ungefähr zur Hälfte. Die Versicherten
können unter knapp 100 gesetzlichen Krankenkassen frei
wählen. Unterschiede gibt es nur bei Extras und
Serviceleistungen. Wer mehr als 5.775 Euro im Monat brutto
verdient, kann auch eine private Krankenversicherung wählen.
Bleibt man dennoch in einer gesetzlichen Kasse, gilt man als
freiwillig versichert.
• Nummer
2: Private Haftpflicht
Diese Versicherung ist ein absolutes Muss. Denn eine private
Haftpflichtversicherung springt ein, wenn man anderen
unabsichtlich einen Schaden zugefügt hat. Versichert sind
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die fahrlässig
verursacht wurden. Das kann in die Millionen gehen und somit
die eigene Existenz bedrohen. Denkbar sind etwa Unfälle
unterwegs oder in der Freizeit, bei denen andere,
unbeteiligte Menschen zu Schaden kommen oder Gegenstände
beschädigt oder zerstört werden.
Geschädigte können beispielsweise nach schweren Verletzungen
Schmerzensgeld verlangen. Im schlimmsten Fall wird jemand
dauerhaft arbeitsunfähig oder ein Pflegefall.
Situationsabhängig kann weiterer Haftpflichtschutz wichtig
sein wie beispielsweise eine Hunde-Haftpflicht. Bei Hunden
ist die Rechtslage eindeutig: Wenn ein Hund etwa einen
Verkehrsunfall verursacht, müssen Halter:innen häufig den
vollen Schaden übernehmen. Auch Bisse oder andere Attacken
können schlimme Folgen haben, für die Herrchen oder Frauchen
haften müssen. Auch hier können hohe Personen-, Sachund
Vermögensschäden entstehen, die die eigene Finanzkraft
deutlich übersteigen und möglicherweise existenzbedrohend
sind.
In einigen Bundesländern ist die
Hunde-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, zumindest für
bestimmte Hunde. In NRW zum Beispiel ist sie Pflicht für
Hunde, die als gefährlich gelten sowie für besonders große
und schwere Exemplare (ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder
20 Kilo Gewicht).
• Nummer
3: Hausrat-/Wohngebäudeversicherung
Sofas, Schränke, Kleidung, Porzellan, Schmuck und viele
andere Dinge: In Haus und Wohnung kommen über die Jahre
zahlreiche Werte und persönliche Erinnerungsstücke zusammen.
Ein Brand, ein Wasserschaden oder eine Verwüstung bei einem
Einbruch kann vieles innerhalb kürzester Zeit
zunichtemachen, deshalb ist es sinnvoll, den eigenen Hausrat
zu versichern.
Die Hausratversicherung bietet zudem Schutz gegen Schäden
durch Blitzschlag, Leitungswasser, Raub und Vandalismus.
Auch einige Naturgefahren sind abgesichert wie etwa Schäden
durch Sturm und Hagel, jedoch z.B. keine Schäden durch
Überschwemmungen, die durch Starkregen ausgelöst werden.
Versichert sind alle beweglichen Gegenstände, also der
gesamte Hausrat.
Im Versicherungsfall wird der Verlust nach aktuellem Neuwert
ersetzt. Wichtig ist, dass die Versicherungssumme hoch genug
ist. Der Beitrag ist abhängig von der Wohnfläche und vom
Wert der Einrichtung.
• Nummer
4: Situationsabhängiger Versicherungsschutz
Abhängig von der Lebenssituation können folgende Policen
ratsam sein: Berufsunfähigkeitsversicherung,
Auslandsreisekrankenversicherung, Risiko-Lebensversicherung
um nur einige zu nennen. Auch diese Versicherungen decken
Risiken ab, die existenzbedrohend sein können, etwa wenn man
nach einem schweren Unfall per Flugzeug nach Hause geflogen
werden muss oder durch eine Krankheit dauerhaft nicht mehr
arbeitsfähig ist.
• Wichtig:
Angebote vergleichen
Die Unterschiede zwischen den Leistungen sind oft ebenso
groß wie bei den Beiträgen. Deshalb sollte man bei all
diesen Verträgen immer mehrere Angebote einholen und
keinesfalls noch während eines Gesprächs mit Versicherungen
einen Vertrag unterschreiben. Vertragsunterlagen und
Versicherungsbedingungen sollte man sich aushändigen lassen
oder herunterladen.
Dazu zählen auch generelle Verbraucherinformationen und die
Belehrung über den Widerruf. Zudem sollte der Versicherer am
Ombudsmannverfahren teilnehmen. Eine persönliche Beratung
bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
Das sind die unwichtigsten Versicherungen
Vom Wetter bis zur Hochzeit: Manche Policen sind klar
verzichtbar Theoretisch lässt sich im Leben alles
versichern. Aber sinnvoll ist das nicht. Wichtig sind
existenzielle Risiken, die man selbst vermutlich nicht
abfedern kann. Alles andere ist meist überflüssig. Entweder
ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall
eintritt, sehr gering, oder die Schäden sind eher banal und
lassen sich besser so regeln als sie zu monatlichen Kosten
abzusichern. Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der
Verbraucherzentrale NRW erklärt, was verzichtbar ist.
• Nummer
1: Reisegepäckversicherung
In den meisten Fällen ist eine Reisegepäckversicherung
verzichtbar. Abhängig vom Wert des Inhalts ist der Verlust
eines Koffers meist leicht zu ersetzen. Zudem kann in
einigen Fällen auch eine bestehende Hausratversicherung
helfen: Etwa wenn Gepäck oder Wertsachen im Urlaubsdomizil
durch Sturm, Hagel oder Feuer beschädigt oder zerstört
werden.
Auch bei Raub oder Diebstahl greift die Hausratversicherung
im Urlaub, jedoch nur dann, wenn die Täter gewaltsam ins
Feriendomizil einsteigen. Vorteil: Die Hausrat erstattet
meist den Neuwert, die Reisegepäckversicherung in der Regel
nur den Zeitwert. Deshalb sollte man solche Angebote auf
Buchungsseiten meist ignorieren. Das gilt auch für
„Rundum-Sorglos“-Pakete. Und wertvolle Dinge wie Laptops
oder ähnliches sollte man im Handgepäck verstauen.
• Nummer
2: Reisewetterversicherung
Der Urlaub ist verregnet, aber dann zahlt die Versicherung?
Klingt verlockend, tritt allerdings nur sehr selten ein.
Denn die Anbieter orientieren sich an den üblichen
Regenmengen – und zahlen nur bei wirklich außergewöhnlich
viel Niederschlag. Festgelegt sein kann etwa eine bestimmte
Mindestniederschlagmenge in einem bestimmten Zeitfenster.
Deshalb sind solche Policen eher nicht sinnvoll, auch wenn
sie nur drei Euro pro Urlaubstag kosten.
• Nummer
3: Geräteversicherungen
Ein gutes Beispiel sind Handyversicherungen, die haben in
der Regel viele Lücken und Tücken, sodass man sich diesen
löchrigen Schutz im wahrsten Sinne des Wortes sparen kann.
Versicherungen für Fahrräder, Laptops oder Brillen lohnen
sich nur bei sehr teuren Anschaffungen. Meist sind auch
Glas-, Sterbegeld- und private Arbeitslosenversicherungen
entbehrlich.
• Nummer
4: Hochzeitsversicherung
Die Liebe lässt sich nicht versichern, und finanzielle
Risiken rund um die Hochzeit auch nur bedingt. Denn
Leistungsumfang und Absicherung sind begrenzt. Mögliches
Szenario: Braut oder Bräutigam werden krank und die teure
Hochzeitsfeier kann nicht stattfinden, aber auch nicht mehr
storniert werden. Was dann genau erstattet würde, sollten
Brautpaare sehr genau in den Versicherungsbedingungen
nachlesen.
• Nummer
5: Knöllchen-Versicherung
Knöllchen-Versicherungen rechnen sich ebenfalls meist nur
für den Versicherer. Denn die finanzielle Bilanz ist schnell
ausgerechnet: Falsch zu parken wird auch bei wenig
Unrechtsbewusstsein kaum mehr als 50 Euro im Monat kosten –
vermutlich ziemlich exakt der Wert der Versicherungsprämie.
Selbst wenn die Versicherung 95 Prozent davon übernimmt, ist
es ein Null-Summenspiel.
• Die
eigenen Versicherungen überprüfen
Generell lohnt es sich, die eigenen Versicherungen ab und an
darauf zu überprüfen, ob sie noch sinnvoll sind und zur
aktuellen Lebenssituation passen. Insbesondere bei
Wohnungswechseln, Hochzeit oder Trennung, Kindern oder beim
Rentenbeginn lohnt es sich, Verträge anzupassen.
Weiterführende Infos und Links: Mehr zur persönlichen
Versicherungsberatung (kostenpflichtig) gibt es unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445 Mehr zu wichtigen
und unwichtigen Versicherungen findet sich hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12605"
Betrug mit Fake-Immobilien
- Verbraucherzentrale NRW warnt vor der Preisgabe sensibler
Daten bei der Wohnungssuche
Duisburg, 4. September 2024 - Der Druck auf dem
Wohnungsmarkt ist in vielen Städten groß. Auf eine Anzeige
melden sich oft etliche Interessenten. Nicht alle erhalten
die Chance, die angebotene Wohnung überhaupt zu besichtigen.
Diese Notlage nutzen Immobilienbetrüger aus, um mit
gefälschten Wohnungsinseraten auf Plattformen wie
Immobilienscout24, Immowelt oder Immonet Kasse zu machen.
„Betrüger verlangen die Preisgabe sensibler Daten wie
Gehaltsnachweise oder die Kopie des Personalausweises, noch
vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Mit diesen
Informationen können sie dann weiter agieren und zum
Beispiel Verträge im Namen der Betroffenen abschließen oder
Konten eröffnen”, erklärt Ayten Öksüz, Expertin für
Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt,
wie man Fake-Inserate erkennt und worauf Wohnungssuchende
bei Weitergabe personenbezogener Daten achten sollten.
•
Unseriöse Anzeigen
erkennen
Ein Hinweis auf gefälschte Immobilienanzeigen sind
ungewöhnlich niedrige Kauf- und Mietpreise. Auch viel zu
niedrig angesetzte Nebenkosten können ein Indiz für eine
gefälschte Wohnungsanzeige sein. Viele Immobilienbetrüger
locken mit ansprechenden Immobilienbildern wie aus dem
Prospekt. Bei den Fotos handelt es sich jedoch oft um
kopierte Bilder aus dem Internet.
Um diese Masche zu entlarven, können die Bilder in die
umgekehrte Bildersuche einer Suchmaschine hochgeladen
werden. So erkennt man, ob und wo das Bild im Netz noch
verwendet wird. Auch kann es sich bei dem Inserat um eine
Kopie einer oder mehrerer tatsächlich existierender Anzeigen
handeln. Auch hier hilft die Überprüfung mit einer
Suchmaschine. Schwieriger wird es, professionell gefälschte
Anzeigen zu erkennen, die mit künstlicher Intelligenz
erzeugt wurden und täuschend echt wirken.
•
Kein Geld vorab
überweisen
Eine häufige Masche ist der Trick mit der Vorkasse. Ein
angeblicher Wohnungseigentümer kontaktiert die Interessenten
und teilt mit, dass er selbst im Ausland sei und daher nicht
zur Besichtigung kommen kann. Gleichzeitig bietet er als
Alternative an, den Schlüssel für die Wohnungsbesichtigung
per Post zuzuschicken oder durch einen Mittler zu übergeben.
Als Kaution hierfür sollen die Interessenten vorab Geld
überweisen. Sobald die Überweisung erfolgt ist, ist der
vermeintliche Eigentümer plötzlich nicht mehr erreichbar.
Die Betroffenen bekommen keinen passenden Wohnungsschlüssel
und das Geld ist auch weg.
•
Keine sensiblen
Daten preisgeben
Betrüger nutzen die Tatsache aus, dass bei der Wohnungssuche
von Eigentümer:innen oder Makler:innen in der Regel die
Angabe von bestimmten Informationen verlangt wird. Dazu
gehören Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft und Angaben über
die eigenen Lebensumstände im Rahmen einer Selbstauskunft.
Viele fordern auch eine Kopie des Personalausweises. Dazu
haben sie allerdings keine Berechtigung. Denn für die
Prüfung der in der Selbstauskunft gemachten Angaben reicht
es aus, sich den Personalausweis vorzeigen zu lassen.
Betrüger können die gesammelten Daten auf unterschiedliche
Weise nutzen. Auf der Gehaltsabrechnung sind beispielsweise
Daten wie Kontoinformationen, Arbeitgeber oder die
Kontaktdaten der zuständigen Personalabteilung.
Kriminelle können sich damit zum Beispiel beim Arbeitgeber
als die betroffene Person ausgeben und über eine angebliche
Änderung der Kontodaten für kommende Gehaltszahlungen
informieren. Erst mit der ausbleibenden Gehaltszahlung fällt
der Betrug dann häufig auf. Verbraucher:innen sollten
grundsätzlich sehr vorsichtig mit der Herausgabe von
persönlichen Daten sein.
Eine Kopie des Personalausweises sollte grundsätzlich nicht
verschickt werden, schon gar nicht vor der ersten
Wohnungsbesichtigung. Wenn dies zum Abschluss des
Mietvertrages unvermeidlich ist, sollten alle Stellen, die
nicht relevant sind, geschwärzt werden. Auch kann ein
Vermerk, der quer auf der Kopie angebracht wird, wie „Für
Wohnungsbewerbung“ einem möglichen Missbrauch vorbeugen. Das
gilt auch für Gehaltsnachweise.
•
Betrug
unverzüglich melden
Wenn Verbraucher:innen Opfer eines Betrugs geworden sind,
sollten sie keine falsche Scham haben und sich in jedem Fall
bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, um Anzeige
zu erstatten. Das ist auch online möglich. Zur
Beweissicherung sollte jegliche Korrespondenz mit dem
Betrüger aufbewahrt und der Anzeige beigelegt werden. Das
ist insbesondere für mögliche weitere Konsequenzen, die sich
aus dem Datenklau ergeben können, wichtig. So können
Betroffene mit der Anzeige gegen unberechtigte Forderungen
vorgehen.
Wer als Betroffener Rechnungen oder Mahnungen erhält, weil
Betrüger Verträge in seinem Namen und mit seiner Identität
abgeschlossen haben, sollte sich unbedingt an die Gläubiger
wenden und auf den Identitätsdiebstahl hinweisen. Auch
sollten Betroffene den Betrugsfall beim Plattformbetreiber
melden, damit dieser entsprechende Schritte einleiten kann,
zum Beispiel die Fake-Wohnungsanzeige von der Plattform
nehmen und weitere mögliche Betroffene über den
Betrugsversuch informieren."
Weitere Informationen zu Fake-Anzeigen und wie
Verbraucher:innen sich schützen können unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27576
Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?": Wegweiser zu
mehr Lebensqualität Medizinisch gesehen ist
Arthrose ein uralter Hut: Schon vor 5300 Jahren litt Ötzi,
die berühmte Gletschermumie, an Gelenkschmerzen.
Nachgewiesen wurde sein Leiden durch Skelettuntersuchungen.
Dieser Befund wird den rund acht Millionen Menschen, die
hierzulande an Arthrose leiden, zwar nur wenig über ihre
Beschwerden hinweghelfen.
Aber er ist doch ein Hinweis darauf, dass inzwischen vieles
entdeckt wurde, was den Verlauf der Erkrankung hinauszögern
und die Schmerzen lindern kann. Der Ratgeber „Wie ernähre
ich mich bei Arthrose?“ der Verbraucherzentrale zeigt
alltagstauglich, was das Duo aus Bewegung und Ernährung
hierbei bewirkt. Saisonale Rezepte machen außerdem Appetit,
es mit gesundheitsfördernder Ernährung zu probieren.
Dünner werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger oder
Wirbelgelenken sind verantwortlich für den
„Gelenkverschleiß“, der sich bei Arthrose einstellt. Größter
Risikofaktor: das Alter. Aber auch etwa zehn Prozent der 30-
bis 40-Jährigen sind betroffen. Der Ratgeber gibt eine
medizinische Einordnung zu Ursachen, Symptomen und
Behandlungsmöglichkeiten. Er erläutert, welche Rolle Makro-
und Mikronährstoffe, Verdauung und Stoffwechsel für die
Intensität der Beschwerden spielen.
Ein eigenes Kapitel wägt ab, ob wirklich jeder Bissen schwer
wiegt und welche Auswirkungen das Gewicht auf Arthrose hat.
Das Buch motiviert, neue Essgewohnheiten auszuprobieren. Die
Empfehlungen lassen sich einfach und schnell umsetzen, wobei
Wochenpläne und Zubereitungstipps für wirkungsvolle
Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je nach
Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel Abwechslung auf
den Tisch."
Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?“ hat 184
Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
|
August 2024
|
Durchblick bei dynamischen Stromtarifen -
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie sie funktionieren und
worauf beim Abschluss eines Vertrages zu achten ist
Duisburg, 29. August 2024 - Die wachsende
Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wie Sonne
und Wind führt zu stärker schwankenden und teils niedrigeren
Börsenpreisen am Energiemarkt. Diese Schwankungen werden bei
normalen Stromtarifen aber nicht weitergegeben, denn diese
haben einen festen Grundpreis pro Jahr und einen fixen
Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunden (kWh). Das
Besondere an dynamischen Stromtarifen ist, dass sie keinen
festen Arbeitspreis beinhalten, sondern an die Preise der
Strombörse gekoppelt sind.
„Dynamische Stromtarife können private Haushalte für ihr
flexibles Verbrauchsverhalten belohnen. Allerdings tragen
diese dann auch das Risiko für schwankende Strompreise
selbst“, sagt Christina Wallraf, Energieexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. „Profitieren können
Verbraucher:innen mit hohen und flexiblen Verbräuchen,
beispielsweise Haushalte mit Wärmepumpen, Batteriespeichern
und Elektroautos. Für durchschnittliche Haushaltsstromkunden
sind die dynamischen Tarife in der Regel aber nicht
empfehlenswert.“
Was vor der Auswahl eines dynamischen Tarifs und einem
Vertragsabschluss zu beachten ist, hat die
Verbraucherzentrale NRW im Folgenden zusammengestellt.
•
So funktionieren
dynamische Stromtarife Dynamische Stromtarife haben keinen
festen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, sondern sind
an die Preise des Großhandels gekoppelt. Dort wird zu sich
stündlich ändernden Preisen der Strom gehandelt, der am
nächsten Tag geliefert wird. Damit kennen Energieversorger
einen Tag vor der Lieferung des Stroms die Preise für die
nächsten Stunden des Folgetages und geben diese an ihre
Vertragskunden weiter.
Für Verbraucher:innen ändern sich damit stündlich die Preise
und das an jedem Tag. An Tagen mit viel Wind und Sonne
können die Preise recht niedrig sein und an Tagen mit wenig
Wind und Sonne sehr hoch. Zusätzlich zum Börsenpreis besteht
der Arbeitspreis aus feststehenden Umlagen, Steuern, Abgaben
und Netzentgelten, sodass auch bei negativen Börsenpreisen
meist ein Preis für die genutzte Kilowattstunde zu zahlen
ist.
•
Voraussetzungen
für die Nutzung dynamischer Stromtarife Um die
Preisveränderungen genau abrechnen zu können, benötigt man
ein intelligentes Messsystem, welches unter dem Namen „Smart
Meter“ bekannt ist. Dieses übermittelt einmal täglich
viertelstündliche Verbrauchsdaten an den
Messstellenbetreiber. Ab 2025 hat jeder Haushalt das Recht,
den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen.
Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten vom jeweiligen
Betreiber installiert werden.
Die jährlichen Kosten für ein entsprechendes Gerät betragen
für Haushalte bis 10.000 kWh Stromverbrauch 20 Euro pro Jahr
und für Haushalte mit Wärmepumpe und E-Auto-Ladestation 50
Euro pro Jahr. Die einmalige Installationsgebühr beträgt 30
Euro. Zusätzlich ist eine automatische Verbrauchssteuerung
entsprechend der tagesaktuellen Börsenpreise sinnvoll, die
allerdings eine weitere technische Ausstattung erfordert.
•
Preissystem bei
dynamischen Stromtarifen verstehen Der Preis der Tarife
setzt sich in der Regel aus einem festen monatlichen
Grundpreis und einem dynamischen Arbeitspreis zusammen. Die
meisten Energieversorger finanzieren sich über eine fixe
monatliche Gebühr. Darüber hinaus wird von einigen Anbietern
eine Gebühr erhoben, die auf den flexiblen Arbeitspreis
aufgeschlagen wird. Diese Gebühren sind ein wichtiges
Unterscheidungsmal bei der Auswahl eines Anbieters und
sollten von Verbraucher:innen bei der eigenen Recherche
besonders geprüft werden.
Einige dynamische Stromtarife lassen sich über
Stromvergleichsportale finden. Die dortigen Preise sind
allerdings wenig aussagekräftig. Diese ändern sich häufig ab
dem zweiten Monat und die Gebühr ist nicht ausgewiesen,
sondern Teil des Grundpreises. Darum ist es sinnvoll,
Vergleichsportale ausschließlich für die Vorauswahl
möglicher Anbieter zu nutzen. Wichtiger für
Verbraucher:innen: Auf die Internetseite der ausgewählten
Anbieter gehen, um deren Angebot zu dynamischen Stromtarifen
genau zu verstehen.
•
Das ist vor
Vertragsabschluss zu beachten Verbraucher:innen sollten
abschätzen, welche Möglichkeiten sie zur Verlagerung ihres
täglichen Stromverbrauchs haben. Besonders Haushalte mit
hohen und flexiblen Verbräuchen durch Wärmepumpen,
Batteriespeicher oder Ladestationen für E-Autos können so
von dynamischen Stromtarifen profitieren. Wichtig dabei ist,
auf eine kurze Vertragslaufzeit zu achten.
Die meisten aktuell angebotenen dynamischen Tarife haben
kurze Vertragslaufzeiten mit monatlicher Kündigungsfrist.
Stellt sich ein ausgewählter Tarif als nicht ideal heraus,
ist ein schneller Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich.
Zusätzlich sollte bei der Recherche geprüft werden, wann und
wo die Preise für den nächsten Tag abgerufen werden können.
In der Regel ist dies über die Internetseiten des Anbieters
oder entsprechende Apps möglich.
Weiterführende Informationen rund um dynamische Stromtarife
unter:
verbraucherzentrale.nrw/dynamische-stromtarife
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen
Firma pleite, Geld weg? Diese Rechte haben Verbraucher:innen
bei Insolvenzen
Duisburg, 28. August 2024 - Viele große Unternehmen
haben in diesem Jahr Insolvenz angemeldet:
Reiseveranstalter, Modekonzerne, Möbelhäuser oder
Solaranbieter. Verbraucher:innen haben oft das Nachsehen,
wenn Dienstleistungen oder Waren schon bezahlt, aber noch
nicht geliefert wurden oder sie Gewährleistungsansprüche
geltend machen wollen.
„Meldet eine Firma Insolvenz an, wird die Kundschaft zum
Gläubiger”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „Betroffene können ihre Forderungen
zwar in die Insolvenztabelle eintragen, aber oft gehen sie
leer aus oder müssen sich mit geringen Auszahlungen
zufrieden geben.”
Worauf Verbraucher:innen bei einer Firmenpleite achten
sollten und welche Rechte sie haben, erklärt die
Verbraucherzentrale NRW.
•
Ware gezahlt, aber nicht geliefert Wer ein Produkt im
Voraus bezahlt oder angezahlt hat, bevor das Unternehmen
insolvent ging, kann den Insolvenzverwalter auffordern, den
Vertrag zu erfüllen. Dieser kann entscheiden, ob er das
Geschäft noch abwickelt oder nicht. Lehnt er ab, können
Betroffene ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.
Die Erfahrung zeigt leider, dass dabei nur ein sehr
bescheidener Anteil zu erwarten ist. Wer bei einem
Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren einkauft,
sollte nie auf Vorkasse, sondern immer auf Rechnung
bestellen. Erhaltene Ware muss natürlich immer bezahlt
werden, auch wenn ein Unternehmen insolvent ist.
Dies gilt auch für noch laufende Ratenzahlungen. Hierbei
sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, auf
welches Konto mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden
kann.
•
Mangelhafte Ware erhalten Was wird aus Ansprüchen,
wenn Verbraucher:innen fehlerhafte Ware bekommen, der
Händler aber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat?
Grundsätzlich hat der Händler innerhalb von zwei Jahren ab
Kauf die Pflicht zur Gewährleistung. Das bedeutet: Er muss
zunächst die Ware kostenlos reparieren oder austauschen.
Wenn der Händler insolvent wird, müssen Betroffene ihre
Ansprüche auf Austausch oder Reparatur gegenüber dem
Insolvenzverwalter geltend machen. Dieser kann auch in
diesen Fällen entscheiden, ob er die Ansprüche erfüllt oder
die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, bleibt Verbraucher:innen
nichts anderes übrig, als diese Forderung als
Schadenersatzanspruch – z.B. für eine ersatzweise
durchgeführte Reparatur – zur Insolvenztabelle anzumelden.
Wurde die Ware noch nicht vollständig bezahlt, bietet es
sich an, die Reparaturkosten mit den noch ausstehenden
Zahlungen zu verrechnen. Dies sollte mit dem
Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Ausstehende Raten
sollten bis zu einer Einigung in Höhe der Reparaturkosten
zurückbehalten werden.
•
Gutscheine einlösen Wer einen Gutschein eines
insolventen Unternehmens besitzt, kann versuchen, diesen in
der nächstgelegenen Filiale einzulösen. Ist dies nicht mehr
möglich, bleibt Betroffenen auch hier nur die Möglichkeit,
ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob sich der
Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des
Gutscheinbetrags ab."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos für
Verbraucher:innen zu Firmeninsolvenzen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10630
Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?
Duisburg, 15. August 2024 -
Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die
Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag
erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen
Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten
bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese
Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse
wechseln.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen
Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.
•
Wie deutlich unterscheiden sich die
Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen
Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent.
Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag
erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche
Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen
einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise
wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent
erreicht.
Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine
dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände
befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages
folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive
Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren
Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige
zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer
Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für
Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.
•
Wie funktioniert ein Wechsel der
Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben
Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des
Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt
unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine
Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser
Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen
Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die
Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse.
Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber
nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt
eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende.
Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des
Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen
Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der
alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer
neuen Krankenkasse.
Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen
Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt
aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif
zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben,
können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist
kündigen.
•
Was passiert bei verpasster Frist?
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und
mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war,
kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist
von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In
bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem
Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf
Monaten nicht eingehalten werden.
•
Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die
Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse
bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der
Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein
alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor
einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu
vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen
Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch.
Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen
Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das
können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen,
Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für
Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort.
Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären,
welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Wechsel der
Krankenkasse unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen
bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband) unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf
Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für
Pflegebedürftige
Anbieterfirmen dürfen seit Juli Menschen mit
Pflegegrad nicht mehr unaufgefordert kontaktieren Häufig
benötigen Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause
gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie von der
Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von höchstens 40 Euro
erhalten. Dies wird immer wieder von Firmen ausgenutzt, die
ungefragt pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und
ihnen ein Abo über eine fertige Pflegehilfsmittelbox
anbieten.
Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig Beschwerden
darüber. Die Betroffenen stellen dann nach Erhalt fest, dass
sie diese Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen.
Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die einen
Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen dies nun
verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena Querling gibt Tipps,
wie man sich bei ungewollten Anrufen verhalten sollte und
erläutert die neuen Regelungen.
•
Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel
zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause
erleichtern. Dies können zum Beispiel Einmalhandschuhe,
Händedesinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen
sein. Der Anspruch besteht ab Pflegerad 1, wenn die
pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch
besteht auch, wenn sie in einer Einrichtung des Betreuten
Wohnens oder einer Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die
ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt werden, in
einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind,
haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.
•
Wie erhält man den Zuschuss?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man die
Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einem
Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der Pflegekasse eine
Erstattung der Kosten. Dafür halten die meisten Pflegekassen
ein Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und mit der
Quittung zusammen einreicht. Oder man wendet sich an einen
Anbieter, der mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag
hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kasse.
Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden
Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen. Der Anbieter
reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Krankenkasse ein,
die den Bedarf prüft. Liegt dieser vor, wird ein
entsprechender Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.
•
Wie verhält man sich bei ungewollten
Anrufen? Meldet sich ein Anbieter von Pflegehilfsmitteln
unaufgefordert telefonisch, legt man am besten schnell
wieder auf. Wenn dann allerdings doch die ungebetenen
Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man die
Bestellung widerrufen und diese vorsorglich anfechten. Dazu
kann der
Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden.
Außerdem ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu kontaktieren
und die Bestellung zu stornieren.
Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden und etwaigen
Zahlungsansprüchen widersprochen werden. Immer gilt: Keine
Daten herausgeben. Fragen zu persönlichen Angaben wie Name,
Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer sowie
Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad sollten nicht
beantwortet werden.
•
Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von Anbietern
sollen der Vergangenheit angehören. Die neuen Regelungen des
Spitzenverbandes der Krankenkassen verbieten Anbietern, die
Verträge mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen
unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist es
untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu versenden.
Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen
Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht benötigen.
Vielmehr muss die pflegebedürftige Person die Möglichkeit
haben, diese je nach Bedarf zusammenzustellen. Damit die
passenden Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss
durch eine speziell geschulte Fachkraft eine Beratung
erfolgen."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zu untergeschobenen
Verträgen und wie man sich wehrt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519
Regeln für Pflegehilfsmittel (inkl. Musterbrief):
www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
Hilfe zum Thema Widerruf bietet die Rechtsberatung in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439
Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“: Nachlassplanung
optimal organisieren
Für Erbschaften und Schenkungen in Höhe von knapp
über 100 Milliarden Euro haben die Finanzämter im Jahr 2022
Steuern erhoben. Die Berechnungen des Statistischen
Bundesamts zeigen, dass es um viel geht, wenn Vermögen von
einer Generation auf die nächste übergeht. Auch wenn es im
Einzelfall nicht immer Millionen sind: Schon wenn eine
Immobilie im Spiel ist, können Erblasser wie auch Erben
schnell ein „Eigentor“ schießen, weil steuerrechtliche
Fragen nicht bedacht wurden.
Ob Sparbuch, Aktienpaket, Wertgegenstände oder Grundbesitz:
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ der
Verbraucherzentrale lotst durch das Erbrecht und zeigt
zudem, was bei Schenkungen schon zu Lebzeiten unbedingt zu
beachten ist.
Verständlich erklärt der Ratgeber, wie Vermögen übertragen
werden kann. Was sieht die gesetzliche Erbfolge vor, wann
und wie kann davon abgewichen werden? Was ist bei einem
Testament zu beachten und was kann ein Erbvertrag regeln?
Schritt für Schritt begleitet das Buch, um die
Nachlassplanung nach den eigenen Wünschen anzugehen.
Aufgezeigt wird, was es mit Pflichtteilsansprüchen auf sich
hat und was bei einer Erbengemeinschaft unbedingt zu regeln
ist. An vielen Beispielen werden mögliche Konstellationen
anschaulich erläutert, sodass sich hieraus
Entscheidungshilfen für den eigenen Erbfall ergeben.
Checklisten und Musterformulierungen bieten darüber hinaus
praktische Unterstützung, nichts zu vergessen und alles
rechtssicher festzuhalten. Nicht zuletzt: Wie sich ganz
legal Steuern sparen lassen, wenn man beim Vererben und
Verschenken alles richtig plant, ist in einem eigenen
Kapitel nachzulesen."
Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ hat 208
Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book 14,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“
Kompaktes Wissen von Abstandszahlung bis Zwangsräumung
Duisburg, 9. August 2024 - Die jährliche
Betriebskostenabrechnung enthält für Mieter meist keine
positiven Überraschungen, weil Nachzahlungen ins Haus
stehen. Die Grundlagen hierfür sind jedoch häufig nur schwer
nachzuvollziehen. Hat der Vermieter alle Entlastungen rund
um die Energiepreiskrise in der Heizkostenabrechnung korrekt
berücksichtigt? Passt der Verteilerschlüssel und wurde
fristgerecht abgerechnet?
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ – jetzt gemeinsam von der
Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund in
aktualisierter vierter Auflage herausgegeben – öffnet Türen,
um Abrechnungen zu entschlüsseln und auf Mieterrechte zu
pochen. Mit Wissenswertem zur Mietminderung bei
Wohnungsmängeln oder zu Mieterpflichten, die sich aus der
Hausordnung ergeben, lotst das Buch zudem durch viele
weitere Fallstricke im Mietverhältnis.
Der Ratgeber begleitet vom Abschluss des Mietvertrags über
das laufende Wohnverhältnis bis hin zum Auszug. Wie lange im
Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht
werden soll? Kann er erhöhen wie er will? Müssen Sanierungen
geduldet werden? Wie hoch dürfen Abstandsforderungen des
Vormieters sein?
All diese mietrechtlich relevanten Fragen werden
verständlich beantwortet und mit wichtigen Entscheidungen
von Gerichten beispielhaft erläutert. Auch wird gezeigt, wie
und wann etwa Betriebskostenabrechnungen oder einer
Kündigung widersprochen werden kann. Checklisten zum
Heraustrennen und Ausfüllen liefern dabei die notwendige
Unterstützung – auch als Onlineversion, um den eigenen
Wohnungsordner digital zu pflegen.
Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 240 Seiten und kostet
18- Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
|
Juli 2024 |
Was bei einem Wechsel der
Kfz-Versicherung zu beachten ist
Kündigung muss meist bis 30. November vorliegen
Duisburg, 25. Juli 2024 - Versicherungen für Autos
und andere Kraftfahrzeuge dürften im kommenden Jahr für
viele Verbraucher:innen teurer werden. Bereits in den
Vorjahren wurden die Prämien für Kfz-Versicherungen teils
deutlich angehoben. Nun kündigen erste Gesellschaften erneut
signifikante Preisanstiege an.
„Ein Wechsel der Versicherung kann sich unter Umständen
lohnen“, sagt Gisela Daniels, Leiterin der Beratungsstelle
Moers der Verbraucherzentrale NRW. „Dabei sollten die
Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des Vertrags aber
genau studiert werden, denn nicht immer ist der günstigste
Vertrag auch der beste.” Die Beraterin erklärt, worauf
Verbraucher:innen beim Wechsel achten sollten.
•
Preise vergleichen und nachfragen
Eine Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs ist immer sinnvoll.
Ein Wechsel kann sich durchaus lohnen, gerade auch nach
vielen Jahren bei einem Versicherer. Denn die Unternehmen
werben vor allem um Neukund:innen – diese erhalten oft
deutlich mehr Preisnachlässe. Trotzdem lohnt sich eine
Nachfrage beim eigenen Anbieter. Eine Anfrage per Telefon
oder Mail kann schon zu einem Rabatt oder einem günstigeren
Tarif führen.
•
Wie findet man einen neuen Vertrag?
Viele Menschen nutzen Vergleichsportale. Das erscheint
praktisch, hat aber Nachteile. Denn Vergleichsportale leben
von Provisionen der Anbieter und bieten oft keinen
vollständigen Marktüberblick, sondern häufig nur eine
Auswahl. Deshalb ist es ratsam, auch direkt die
Internetseiten verschiedener Versicherungen aufzurufen.
Um die Konditionen korrekt vergleichen zu können, sollte man
Führerschein und Fahrzeugschein zur Hand haben, die letzte
Beitragsrechnung des bisherigen Versicherers (mit
Vertragsnummer) und den Kilometerstand des Fahrzeugs.
Wichtig: Wenn zeitlich möglich sollte, insbesondere bei
hochpreisigen Fahrzeugen, eine Kündigung erst dann erfolgen,
wenn der Vertrag vom neuen Versicherer bestätigt wurde. Wer
ein Auto abmeldet, muss übrigens nichts tun. Der
Kfz-Versicherungsvertrag endet mit dem Tag der Abmeldung.
Die Zulassungsstelle benachrichtigt den Versicherer.
•
Nicht nur auf die Prämie achten Eine finanzielle
Ersparnis ist nicht alles. Wichtig sind immer auch die
Leistungen der Versicherung. So sollte, neben einer hohen
Versicherungssumme von 50 oder besser 100 Millionen in der
Haftpflichtversicherung, die grobe Fahrlässigkeit im
Kaskoschutz auf jeden Fall mitversichert werden. Das erspart
im Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn man
beispielsweise während der Fahrt einen heruntergefallenen
Gegenstand aufhebt und einen Unfall verursacht.
Soweit zeitlich noch möglich, sollten sich Wechselwillige
von der bisherigen Versicherung unbedingt ihre
Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) (schriftlich) bestätigen
lassen bzw. welchen Schadensverlauf sie dem neuen Anbieter
melden wird. Das gilt insbesondere nach einem Jahr mit
vielen Schäden. Teils erhält die Verbraucherzentrale NRW
Beschwerden darüber, dass der alte Versicherer der neuen
Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als
tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war.
•
Wie kündigt man am besten?
Die meisten Verträge in der Kfz-Versicherung orientieren
sich am Kalenderjahr und enden am 31. Dezember. Dann ist der
30. November entscheidend, da die Kündigungsfrist einen
Monat beträgt. Spätestens am 30. November muss also dem
Kfz-Versicherer die fristgerechte Kündigung eines
Versicherungsvertrags vorliegen. Dafür ist ein formloses
Schreiben ausreichend mit der Angabe der
Versicherungsvertragsnummer, dem Fahrzeug, dem Kennzeichen
und dem Datum der Kündigung (in der Regel zum 31. Dezember
eines Jahres).
Ansonsten verlängert sich der Vertrag zum 1. Januar um ein
weiteres Jahr. Es gibt auch Verträge, die am Tag des
tatsächlichen Abschlusses enden, deshalb empfiehlt es sich,
im Vertrag die Laufzeit der Police zu prüfen. Bei einer
Beitragserhöhung besteht jedoch ohnehin ein
Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der
Mitteilung. Weiterführende Infos und Links:
Mehr zum Thema unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11490
Weit mehr als 2000 Euro gibt jeder Deutsche pro Jahr für
private Versicherungen aus. Doch viele Versicherte wiegen
sich in falscher Sicherheit: Viel Geld fließt in unnötige
oder überteuerte Policen, während existenzielle Risiken oft
nicht abgedeckt werden.
Smartphone weg? Schaden
vorbeugen und im Ernstfall schnell handeln
Duisburg, 19. Juli 2024 - Ob durch Diebstahl oder
Zerstreutheit: Wenn das Smartphone plötzlich weg ist,
geraten viele in Panik - verständlicherweise. Denn auf dem
kleinen Alltagsbegleiter sind neben Erinnerungsfotos
mitunter auch sensible Informationen wie Bankdaten oder
Passwörter gespeichert. Gelangen diese in die Hände Dritter,
kann der Schaden groß sein.
Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen ergreifen, um
einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Ayten Öksüz, Expertin für Digitales und Datenschutz bei der
Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich der Schaden
bereits im Vorfeld begrenzen lässt und was im Verlustfall zu
tun ist.
Datenverlust vorbeugen
Das Smartphone ist für viele Menschen nicht selten
Speicher wertvoller Erinnerungen in Form von Fotos und
Videos oder dient als digitales Telefonbuch. Bei Verlust,
Diebstahl oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten
Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup durchgeführt.
Dies kann automatisiert in regelmäßigen Abständen geschehen
oder sollte manuell alle paar Wochen durchgeführt werden.
Nutzer:innen können die Daten in einem Cloud-Speicher
sichern lassen oder alternativ auf ein anderes
Speichermedium übertragen.
Display-Sperrfunktion nutzen
Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät mit einer
Zugriffsicherung wie einem Passwort, einer PIN oder
biometrischen Daten wie Fingerabdrücken oder dem eigenen
Gesicht zu schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall
keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der Nutzung von
Sperrmuster wird eher abgeraten, da diese meist wenig
originell und daher leicht zu knacken sind.
Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben werden, denn
bei Verlust haben Dritte ungehinderten Zugriff nicht nur auf
alle Daten, sondern auch auf wichtige Funktionen.
Ortungsfunktion aktivieren Um das Handy bei Verlust
lokalisieren und bei Bedarf sperren zu können, müssen die
Ortungsfunktionen im Betriebssystem und die WLAN-Funktion
aktiviert sein.
Bei Android heißt diese Funktion „Mein Gerät finden“, bei
Apple iOS „Wo ist es“. Dann ist es auch möglich, aus der
Ferne Töne abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das
Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine Geräte-Account-Daten
kennen, um die Funktion auf einem fremden Gerät nutzen zu
können. Alternativ kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer
helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten.
Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit Kontaktdaten
in der Handyhülle oder auf dem Handy selbst kann helfen.
Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei erstatten
Um die SIM-Karte im Notfall beim Anbieter sperren
zu lassen, sind neben Angaben wie der SIM-Kartennummer auch
die Kundennummer oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist
die Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch die
Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49 30 4050 4050)
kontaktiert werden.
Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten vorsorglich gesperrt
werden, da einige Anbieter ein Minus beim Guthaben zulassen
- das kann dann schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale
Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort deaktiviert
werden. Um ein Gerät bei der Polizei als gestohlen zu
melden, muss die sogenannte IMEI-Nummer (International
Mobile Station Equipment Identity) angegeben werden. Diese
ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres Gerätes und
lässt sich über den Tastencode *#06# herausfinden oder kann
unter Umständen auch aus der Verpackung oder dem
Mobilfunkvertrag abgelesen werden.
Weil das ganz schön viele Informationen sind, die man sich
in der Hektik kaum merken kann, hilft die SOS-Handykarte der
Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im Portemonnaieformat
können alle wichtigen Daten zum Handy notiert werden."
Weiterführende Infos und Links: Online-Text zum Thema
Handyverlust:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/handy-verloren-oder-gestohlen-sperren-lassen-anzeige-erstatten-13870
SOS-Handykarte zum kostenfreien Download:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-12/SOS-Handykarte_Formular.pdf
Sommerobst frisch genießen
Tipps zur richtigen Lagerung und gegen
Lebensmittelverschwendung von Sommerobst
Duisburg, 18. Juli 2025 - Sommerzeit ist Obstzeit.
Viele heimische Früchte haben jetzt Saison. Im
Supermarktregal, am Marktstand oder im Hofladen findet man
jetzt eine reiche Auswahl. Von frühen Apfelsorten über
verschiedene Beeren, Trauben bis hin zu Pfirsichen und
Aprikosen reicht das bunte Angebot. Doch bei den warmen
Temperaturen bleiben die empfindlichen Früchte meist nicht
lange frisch.
„Wer Obst richtig lagert und schnell verarbeitet sorgt
dafür, dass weniger in der Tonne landet. Das schont unsere
Umwelt und den Geldbeutel“, erklärt Gisela Daniels, Leiterin
der Moerser Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
Mit diesen Tipps steht dem leckeren Obstgenuss nichts mehr
im Weg:
• Beeren: Himbeeren,
Brombeeren und Johannisbeeren gibt es im Juli und August aus
regionalem Anbau. Die leckeren Früchtchen sind leider sehr
druckempfindlich und schimmelanfällig. Im Kühlschrank halten
unbeschädigte Beeren etwa drei Tage. Am besten isst man die
kalorienarmen Vitaminspender aber möglichst schnell oder
verarbeitet sie weiter, zum Beispiel in einem
knusprig-sauren Beeren-Crumble. Sollte doch mal ein
schimmeliges Exemplar in der Packung sein, sollten die
benachbarten Früchte entfernt werden, denn Schimmel ist
„ansteckend“.
Stachelbeeren haben die längste Lagerfähigkeit unter den
Sommer-Beeren. Sie können in einem Kühlschrank mit
Null-Grad-Zone sogar zwei bis drei Wochen aufbewahrt werden.
Beeren lassen sich auch gut gefriertrocknen oder einfrieren.
• Pfirsiche, Nektarinen,
Aprikosen
Wer im Sommer gerne zu Steinobst wie Pfirsich, Nektarine und
Aprikose greift, sollte die Früchte gut belüftet, dunkel und
kühl lagern, beispielsweise im Gemüsefach des Kühlschranks.
Dann bleiben sie etwa eine Woche lang frisch. Allerdings
sind die Früchte sehr druckempfindlich und müssen vorsichtig
transportiert und gelagert werden, damit Haut und
Fruchtfleisch keinen Schaden nehmen.
Angefaulte Exemplare besser aussortieren. Wie Äpfel geben
sie außerdem das Gas Ethylen ab, das anderes Obst und Gemüse
schneller reif oder sogar überreif werden lässt. Sehr reife
Pfirsiche schmecken hervorragend vom Grill und können süß
oder herzhaft kombiniert werden.
• Melonen
Gekühlte Melone erfrischt und löscht hervorragend den Durst
– schließlich bestehen die großen Beerenfrüchte zum großen
Teil aus Wasser. In einem kühlen, dunklen Raum halten sich
Melonen je nach Reifegrad zwischen einer und zwei Wochen.
Angeschnitten gehören Wasser-, Honig- oder
Cantaloupe-Melonen in den Kühlschrank. Die Schnittfläche
dabei abdecken – etwa mit einem Teller – und die Melone
innerhalb von ein bis zwei Tagen aufessen.
Übrig geblieben Melonenstücke schmecken übrigens gut im
Salat oder lassen sich im Mixer zu Smoothie oder Saft
pürieren. Experimentierfreudige können auch den weißen Teil
der Schale verwerten. Zum Beispiel japanisch süß-sauer
eingelegt als Beilage oder eingekocht zu Marmelade nach dem
rumänischem Rezept „Dulceata de coji de pepene rosu“.
• Äpfel
Egal ob grün, gelb oder rot: Äpfel sind das Lieblingsobst
der Deutschen. Ab August werden frühe Sorten bei uns
geerntet, beispielsweise Grafensteiner und Holstener Cox.
Die Sommeräpfel sind weniger lagerfähig als die Herbstäpfel
– dafür aber feiner im Geschmack. Aber auch sie mögen es
kühl und sind im Kühlschrank am richtigen Platz, wenn kein
kalter Kellerraum zur Verfügung steht. Weniger gut ist ein
zwar dekorativer, aber warmer Platz in der Obstschale.
Außerdem schmeckt ein gekühlter Apfel an heißen Sommertagen
besonders gut. Schrumpelige Äpfel kann man zu Mus einkochen
oder je nach Sorte zum Backen verwenden. Das Mus kann man
pur genießen oder zwei bis drei Esslöffel als Ersatz für ein
Ei beim Backen nutzen.
Weiterführende Infos und Links: Wissenswertes zur richtigen
Lagerung von Obst und Gemüse
www.verbraucherzentrale.nrw/node/58930
Die neuen Ratgeber der
Verbraucherzentrale im Herbst 2024
Duisburg, 16. Juli 2024 - Rund fünf Millionen
Menschen sind in Deutschland zurzeit pflegebedürftig -
Tendenz steigend. Entsprechend suchen immer mehr Betroffene
wie auch deren Angehörige Informationen und Rat, um die
individuell passende Unterstützung bei dauerhaften
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu organisieren.
Die Verbraucherzentrale hat dazu die passenden Ratgeber:
- "Das Pflegegutachten": Die aktualisierte 6. Auflage
bereitet optimal auf den Besuch des Gutachters vor. Das ist
wichtig, denn hier entscheidet sich, ob und welche Kriterien
der Antragsteller erfüllt, um in einen der fünf Pflegegrade
eingestuft zu werden. Und damit, welche Leistungen der
Pflegekasse ihm zustehen. Schritt für Schritt begleitet der
Ratgeber auf dem Weg zum Pflegegrad.
- "Pflege zu Hause": Am liebsten in der gewohnten Umgebung
bleiben – das ist den meisten Menschen ein wichtiges
Anliegen, wenn sie pflegebedürftig werden. Doch was kommt
bei einer „Pflege zu Hause“ alles auf Angehörige zu? Und ist
das mit dem eigenen Beruf und Alltag überhaupt vereinbar?
Der aktualisierte Ratgeber hilft dabei, die eigene
Pflegesituation zu beleuchten und stellt
Unterstützungsmöglichkeiten vor.
Weitere wichtige Ratgeber zum Themenfeld:
- "Handbuch Pflege": Pflege organisieren - ganz praktisch.
Erläuterungen, praktischer Rat und alle nötigen Anträge,
Musterschreiben und Checklisten.
- "Ratgeber Demenz": Selbstständigkeit - so lange wie
möglich. Wie demenzspezifische und zugewandte Pflege
organisiert werden kann.
- "Das Vorsorge-Handbuch": Frühzeitig die persönlichen
Vorstellungen und Wünsche festlegen - für den Fall, dass man
auf Hilfe angewiesen ist. Formulare, Textbausteine und
Musterbeispiele für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht,
Betreuungsverfügung und Testament.
Im Urlaub flüssig bleiben:
Bargeld, Giro-, Debit- oder Kreditkarte?
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, verschiedene
Zahlungsmittel zu kombinieren.
Duisburg, 4. Juli 2024 - Ob Ungarn oder USA,
Schottland oder Schweiz: Für einen gelungenen Urlaub sollte
man sich nicht nur um Anreise und Unterkünfte kümmern,
sondern auch um das richtige Zahlungsmittel.
Vor allem außerhalb der EU ist das wichtig, aber auch
innerhalb der EU-Grenzen kann es Extrakosten an
Geldautomaten geben oder Probleme mit dem Mietwagen. Zudem
gibt es immer wieder Verwirrung, seit viele Geldinstitute
Debitkarten von Visa und Mastercard eingeführt haben. Diese
sehen zwar wie Kreditkarten aus, sind aber nur für
bargeldloses Zahlen und zur Barauszahlung am Geldautomaten
gedacht.
„Manche Reisende stellen dann fest, dass sie im Hotel, an
der Tankstelle, im Supermarkt oder bei der Mietwagenbuchung
nicht funktionieren“, sagt David Riechmann, Bankenexperte
bei der Verbraucherzentrale NRW. „Grundsätzlich sollte man
sich nie allein auf ein einziges Zahlungsmittel verlassen,
sondern mehrere kombinieren.“
•
Die Girokarte im Ausland
Die Girokarte, ehemals EC-Karte, ist grundsätzlich auch für
den Einsatz im Ausland geeignet, um Geld abzuheben und mit
Karte zu bezahlen. Das geht, weil das deutsche
Girocardsystem in der Regel kombiniert wird mit Maestro (von
Mastercard) oder V Pay (von Visa). V Pay-Karten werden
allerdings nur über den Chip ausgelesen, nicht über den
Magnetstreifen. Das kann bei älteren Automaten oder
Kassensystemen teilweise Probleme bereiten. Dafür ist die
Kartenzahlung innerhalb der EU grundsätzlich kostenfrei.
Denn die EU-Preisverordnung sieht vor, dass
grenzüberschreitende Zahlungen in der EU nicht teurer sein
dürfen als im Inland. Geschäfte vor Ort dürfen also keine
zusätzlichen Gebühren verlangen. Allerdings gibt es
Fremdwährungsgebühren außerhalb des Euro-Raums. Auch das
Geldabheben kann Kosten verursachen. Deshalb lohnt sich ein
Blick in das Preisverzeichnis der eigenen Bank, ob die
Girokarte das günstigste Mittel ist.
•
Vorteile der Kreditkarte im Ausland Außerhalb der EU, also
zum Beispiel in der Türkei, in Asien oder in den USA, ist
eine Kreditkarte, eine Debitkarte der
Kreditkartenunternehmen oder zumindest eine
Maestro-Girokarte ratsam. Mit Karte und Pin kann man an
Geldautomaten mit entsprechendem Visa- oder Mastercard-Logo
Bargeld abheben.
Entscheidender Punkt für die Kreditkarte: Sie ist oft
Voraussetzung für einen Mietwagen oder eine
Hotelreservierung. Für das Bezahlen oder Geld abheben mit
Kreditkarte können jedoch außerhalb der EU Kosten entstehen.
Am besten man informiert sich bei der eigenen Bank, was der
Karteneinsatz im Ausland kostet. Manche werben für „weltweit
kostenlos Geld abheben und bezahlen“. Da aber auch Banken
oder Geschäfte vor Ort eine Gebühr verlangen können, stimmt
das manchmal nur bezüglich der eigenen Bank.
•
Wichtiger Unterschied zwischen Debit- und Kreditkarte
Debitkarten und Kreditkarten sehen fast identisch aus, mit
16 Ziffern in Vierergruppen, Gültigkeitsdauer und
Prüfziffer. Nur der Aufdruck „Debit“ oder „Credit“ zeigt den
Unterschied an – mal vorne oder hinten auf der Karte. Die
Debitkarte gleicht den in Deutschland üblichen Girokarten,
denn bei einer Zahlung wird das zugeordnete Konto sofort
belastet.
Bei der Kreditkarte räumt die Bank hingegen einen
Verfügungsrahmen ein – die Zahlungen werden vom Konto erst
zeitversetzt und gesammelt monatlich abgebucht. Debitkarten
sind meist kostenlos, für Kreditkarten ist dagegen in der
Regel eine jährliche Gebühr fällig. Für beide Kartentypen
gilt: Die Verfügungsgrenzen können im Urlaub schneller knapp
werden als zu Hause. Deshalb empfiehlt es sich, das Tages-
oder Wochenlimit vor der Abreise bei Bedarf zu erhöhen.
•
Bargeld abheben kostet im Ausland meist extra
Eine gewisse Menge Bargeld sollte man im Urlaub dabei haben,
außerhalb der EU in der jeweiligen Landeswährung. Größere
Scheine kann man z.B. im Hotelsafe aufbewahren. Wer vor Ort
Bargeld abheben möchte, kann das meist direkt bei der
Ankunft am Bahnhof oder Flughafen. Sowohl im europäischen
als auch im außereuropäischen Ausland können dabei
Extrakosten entstehen: Die eigene Bank kann sie erheben, das
Kreditkartenunternehmen oder der Geldautomatenbetreiber vor
Ort. Zudem kann bei fremden Währungen ein Wechselkurs
anfallen.
Bei exotischeren Reisezielen mit schlechterer Infrastruktur
ist es hilfreich, vorab Bargeld in der Landeswährung zu
tauschen, was mehrere Tage dauern kann. Auf jeden Fall
sollte man am Automaten oder bei Kartenzahlungen die
Auszahlung in Landeswährung wählen und nicht die Umrechnung
in Euro. Diese „Sofortumrechnung“ oder „Dynamic Currency
Conversion (DCC)“ ist wegen schlechter Wechselkurse oder
Aufschlägen meist teurer.
Weiterführende Infos und Links:
Vor- und Nachteile unterschiedlicher Zahlungsmittel im
Ausland https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10715
Flug verspätet: Diese
Rechte haben Reisende
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen entspannten
Flug in den Sommerurlaub
Düsseldorf/Duisburg, 3. Juli 2024 - Am 8. Juli
beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien –Reisezeit
für Familien mit schulpflichtigen Kindern. Flughäfen stellen
sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch
nicht immer gelingt der Start in den Urlaub reibungslos. Was
tun, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck
verloren geht?
„Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre
Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der Fälle schnell
handeln können“, rät Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum
Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber
auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft
können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline
geltend gemacht werden. Dabei hilft die Flugärger-App der
Verbraucherzentrale NRW.
Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die
Rechtsexpertin zusammengefasst.
•
Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen,
weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach
Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte
Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel
Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur
Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn
sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt.
Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss
die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen
ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung
von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km)
eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab
3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden.
Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer
Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch
auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten
Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei
ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein
solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn
außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte
Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen.
-
Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe
nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist
nicht ausreichend.
•
Wenn der Flug gestrichen wird Auch wenn die Airline einen
Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der
Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs-
und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer
Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises
wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen.
Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet,
tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch
mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.
Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline
haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine
Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline
vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte
Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung.
Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine
Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als
eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.
•
Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an
Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder
beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der
Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der
Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum
Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter
oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene
sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und
den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle
einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden.
Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder
Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro
Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und
lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die
Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen
Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der
Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.
•
Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche
gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht.
Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose
Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den
gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung
steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der
Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann.
Mit dem Tool können Betroffene selbst unkompliziert mögliche
Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der
Fluggesellschaft geltend machen."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zu
Fluggastrechten und zur Flugärger-App der
Verbraucherzentrale NRW unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger
Gesunde Ernährung von Anfang an: Aktualisierter Ratgeber für
Eltern
Die Ernährung in den ersten Lebensmonaten legt den
Grundstein für die Gesundheit und Entwicklung eines Kindes.
Dabei stellen sich frischgebackenen Eltern viele Fragen:
Stillen oder Säuglingsmilch? Wasser oder Tee? Brei selbst
kochen oder fertig kaufen? Mit oder ohne Fleisch?
Angesichts der Flut an Informationen, Werbung und oft
widersprüchlichen Empfehlungen, mit denen Mütter und Väter
konfrontiert werden, bietet der aktualisierte Ratgeber
„Gesunde Ernährung von Anfang an“ der Verbraucherzentrale
verlässliche Antworten auf Ernährungsfragen im neuen Alltag
mit einem Baby.
Das bereits in der 20. Auflage erschienene Buch informiert
über die Vorzüge des Stillens und gibt gleichzeitig einen
Überblick über Säuglingsmilchnahrungen, die als
Muttermilchersatz dienen können. Ein zentrales Kapitel ist
der Einführung von Breien und Beikost gewidmet – mit vielen
Rezeptbeispielen zum Selberkochen der ersten Mahlzeiten und
einer Checkliste für den Kauf von Fertigkost im Gläschen.
Wie Eltern Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien
bei ihren Kindern vorbeugen können, ist ebenso Bestandteil
des Ratgebers wie der schrittweise Übergang zur
Familienkost.
Auch das Thema vegetarische und vegane Ernährung wird dabei
behandelt. Im gesamten Buch setzen sich die Autorinnen
kritisch mit den Marketingversprechen der
Lebensmittelindustrie auseinander und zeigen Alternativen zu
den oft überflüssigen und teuren Baby- und Kinderprodukten
auf."
Der Ratgeber „Gesunde Ernährung von Anfang an“ hat 116
Seiten und kostet 12,- Euro, als E-Book 9,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Das Geschäft mit
Online-Services für staatliche Leistungen
Duisburg, 3. Juli 2024 - Wie Privatanbieter
Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen Jeder kennt ihn -
den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen,
ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel
einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele
Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu
erledigen.
Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist
allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen
werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese
bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche
Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl
die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen
kostenlos wäre.
„Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht
einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder
ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins
Haus”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese Forderungen
berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können
Betroffene ihr Geld zurückfordern.“
•
Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in
der Suchergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter
Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche
nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine
Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich
ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell
deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die
tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es
sich, direkt auf die Website der eigenen Stadt oder Gemeinde
zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann
man sicher sein, nicht versehentlich an private
(kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.
• Genau
lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente
zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer
glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu
kommen, liegt leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen
die Anbieter lediglich Informationen zum Antragswert oder
vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die
eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die
Antragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb
sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt
wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte
(AGB) unumgänglich.
•
Hoffnung für Reingefallene
Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt,
allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware
oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen
wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen
Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld
zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen
Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur
deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das
Widerrufsrecht.
So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den
Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung
eingereicht, dass der Preis für den kostenpflichtigen Dienst
auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde.
Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund
von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet
online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen
Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag
oder Geburtsurkunden an."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/33126
|
Juni 2024 |
Pflege zu Hause: Ratgeber lotst zu passgenauer
Unterstützung
Duisburg, 25. Juni 2024 - Am liebsten in der
gewohnten Umgebung bleiben – das ist den meisten Menschen
ein wichtiges Anliegen, wenn sie pflegebedürftig werden.
Häufig wollen Familien oder auch Freunde diesen Wunsch gern
in die Tat umsetzen, sind aber einerseits unsicher, was bei
einer „Pflege zu Hause“ alles auf sie zukommt. Und
andererseits sorgen sie sich, ob das mit dem eigenen Beruf
und Alltag überhaupt vereinbar ist.
Der aktualisierte Ratgeber „Pflege zu Hause“ der
Verbraucherzentrale unterstützt Angehörige dabei, die
individuelle Pflegesituation zu beleuchten. Er stellt – vom
ambulanten Pflegedienst über die ausländische Haushalts- und
Betreuungskraft bis hin zur Tagespflege –
Unterstützungsmöglichkeiten vor und weist mit dem
Antrags-ABC ganz praktisch den Weg zu den Leistungen von
Pflege- und Krankenkasse. Eine angemessene Pflege
organisieren. Sich um finanzielle und rechtliche
Angelegenheiten oder auch um soziale Kontakte kümmern.
Anträge bei Leistungsträgern stellen.
Der Alltag von pflegenden Angehörige umfasst viele Facetten.
Da kann es schnell passieren, dass sie ihre eigenen Kräfte
überschätzen oder sich gar gesundheitliche
Beeinträchtigungen einstellen. Ein besonderes Augenmerk legt
der Ratgeber daher auf mögliche Entlastungsangebote:
Alltagsbegleiter, Pflege- oder Familienpflegezeit oder auch
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen werden ausführlich
vorgestellt. Nicht zuletzt: Ein eigenes Kapitel zeigt, wie
Pflege zu Hause ganz praktisch einfacher wird.
Tipps zum rückenschonenden An- und Ausziehen oder zur
Ausstattung des häuslichen „Pflegezimmers“ fehlen ebenso
wenig wie Hinweise zur Auswahl sinnvoller Hilfsmittel.
Der Ratgeber „Pflege zu Hause“ hat 232 Seiten und kostet
20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im
Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder
unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den
Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel
erhältlich.
7323 Mal Rat und Hilfe bei Verbraucherproblemen -
Verbraucherzentrale in Duisburg zieht Bilanz
Fragen rund um die Energiekrise dominierten die
Arbeit der Beratungsstelle im Jahr 2023
Verbraucherrechte stets im Blick: Ob ungewollte
Telefon-Verträge, undurchsichtige Preisklauseln von
Fitnessstudios oder Ärger mit der Postbank Stimmt meine
Heizkostenabrechnung?
Hat der Energieversorger die Abschläge für Strom und Gas
korrekt berechnet?
Was tun, wenn ich eine hohe Nachzahlung nicht begleichen
kann?
Duisburg, 19. Juni 2024 - Fragen und Probleme rund
um die Energiekrise prägten 2023 die Arbeit der
Verbraucherzentrale in Duisburg. „Ob zu Abrechnungen,
Preisbremsen oder rechtlichen Fallstricken: Anfragen
erreichten uns aus allen Bevölkerungsschichten“, berichtet
Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle, bei der
Vorstellung der Jahresbilanz. 7323 Mal wendeten sich
Menschen im vergangenen Jahr an die Verbraucherzentrale in
Duisburg.
•
Allein 29 Prozent der Anfragen entfielen auf den Bereich
Energie. Zwar sanken im Jahresverlauf die
Preise für Strom, Erdgas und Heizöl wieder, doch die
wechselnden Regelungen zu den Energiehilfen mussten häufig
individuell erklärt werden, damit die Bürger:innen davon
profitieren konnten. Zudem waren viele Menschen mit hohen
Nachzahlungen konfrontiert. Zeitnahe Reaktion und Hilfe –
auch im Verbund mit kommunalen Partnern – war bei akuten
finanziellen Notlagen gefragt.
„Daneben gab es aber auch die ganze Bandbreite weiterer
Anliegen, etwa Probleme mit untergeschobenen Verträgen, neue
Betrugsmaschen, Fragen rund um Telefon und Internet oder
Ärger um Onlinekäufe“, so Wleklinski. Beispielsweise sorgten
Werbebriefe des Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N
Telecom für Irritation.
„Aufgrund der Namensähnlichkeit stimmten viele
Verbraucher:innen ungewollt einem Vertragswechsel von der
Deutschen Telekom zu 1N Telecom zu und wurden anschließend
sogar mit Schadensersatzforderungen konfrontiert“, erklärt
die Beratungsstellenleiterin. Die Verbraucherzentrale half
Ratsuchenden mit Informationen über Widerrufsmöglichkeiten
und Zahlungspflichten.
•
Im Freizeitbereich waren es erneut
Verträge mit Fitnessstudios, die zu Nachfragen führten. Denn
manche Betreiber hoben die Kosten für Mitgliedschaften zum
Teil deutlich an und begründeten dies mit gestiegenen
Betriebskosten oder der Lohnentwicklung. Die Beratungskräfte
informierten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Umfang Preise in laufenden Verträgen überhaupt angehoben
werden dürfen und gaben Tipps rund um Kündigungsrechte.
Viele zum Teil verzweifelte Beschwerden erreichten die
Beratungsstelle von Kund:innen der Postbank beziehungsweise
DSL Bank online. Die Probleme infolge einer IT-Umstellung
betrafen unter anderem Girokonten (kein Zugang
Onlinebanking, keine Ausführung von Überweisungen), die
Abwicklung von Nachlässen, Pfändungsschutzkonten
(unberechtigt gesperrte Konten, wochenlang fehlende
Freibeträge) und Immobilienfinanzierungen.
•
Die Verbraucherzentrale NRW riet bei
Pfändungsschutzkonten zur Klage auf Auszahlung des
Kontoguthabens, die Beratungsstelle unterstützte mit
Formulierungshilfen – „häufig konnten wir damit direkt
helfen“, berichtet Wleklinski. Neben individueller
Schadensbegrenzung steht Aufklärung im Fokus Wenn die
Rückerstattung des Kaufpreises bei Retouren nicht klappte,
bedrohlich klingende Schreiben von Inkassounternehmen im
Briefkasten landeten oder mit obskuren Mails Daten
„abgefischt“ und missbräuchlich verwendet wurden, war die
Beratungsstelle ebenfalls mit Rat und Tat zur Stelle.
•
„Schadensbegrenzung ist dann oft das
Gebot der Stunde. Aber ganz wichtig ist uns auch die
präventive Arbeit“, erläutert Paulina Wleklinski.
Beispielsweise informierte die Beratungsstelle im Rahmen des
Weltverbrauchertags unter dem Motto „Vorsicht Kreditfallen“
über riskante Kleinkredite oder rückte die Tücken von „Buy
now – pay later“-Modellen im Internethandel in den Blick.
Ebenfalls im Fokus: die 2023 gestartete Bonify-App der
Schufa. Verbraucher:innen können damit kostenlos den eigenen
SchufaBasisscore abrufen, „bezahlen“ aber mit sensiblen
Daten.
Die Empfehlung lautete daher, den Score-Wert besser durch
eine kostenlose Anfrage direkt bei der Schufa zu überprüfen.
Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt
Insgesamt haben sich die Verbraucherschützer:innen aus
Duisburg im vergangenen Jahr bei rund 2395 Rechtsberatungen
und -vertretungen zumeist erfolgreich für die berechtigten
Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt.
•
Gefragte Ansprechpartnerin persönlich,
online und am Telefon
Von Online-Vorträgen, Sprechstunden, Videochat-Beratungen
sowie von den laufend aktualisierten Informationen,
Rechentools und interaktiven Musterbriefen auf der
Internetseite der Verbraucherzentrale NRW profitierten auch
die Duisburger:innen. Neben den unmittelbar an die
Beratungsstelle herangetragenen Anliegen gab es zusätzlich
915 Anfragen am landesweiten Servicetelefon
und über das zentrale Kontaktformular.
•
Angesichts der großen Nachfrage sei es
besonders erfreulich und wichtig, so Paulina Wleklinski,
dass die Stadt Duisburg den Finanzierungsvertrag bis
31.12.2028 verlängert habe. Aktuell erreichen die
Beratungsstelle weiterhin viele Anfragen zu
Energierechnungen und zur Existenzsicherung. Weiterführende
Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2023
Bildzeile für Foto: Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle, informierte über die Arbeitsschwerpunkte
2023 der Verbraucherzentrale in Duisburg. Verwendung
honorarfrei, Copyright-Hinweis: Verbraucherzentrale NRW
Für weitere Informationen Paulina Wleklinski | VB-Leitung
Tel. 0203 48801105
duisburg@verbraucherzentrale.nrw
Wie man pünktlich zum Anpfiff kommt Fußball-EM:
Verbraucherzentrale NRW gibt ÖPNV-Anreise-Tipps für Fans mit
und ohne Stadion-Ticket
Duisburg, 13. Juni 2024 - Viele Fußballfans werden
ab Freitag mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Land
reisen, um die verschiedenen Austragungsorte der Fußball-EM
zu erreichen – also die Stadien oder die Innenstädte zum
Public Viewing.
Die Verkehrsunternehmen wollen zwar zusätzliche Züge, Busse
und Straßenbahnen einsetzen, aber es wird voll werden in Bus
und Bahn. Damit niemand den Anpfiff verpasst, gibt Melanie
Schliebener von der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der
Verbraucherzentrale NRW Tipps für Fans mit und ohne
EM-Ticket für eine gute Reiseplanung.
•
Was Fans mit Stadionticket beachten müssen
Die Stadionbesucher bekommen mit ihrer Eintrittskarte ein
ÖPNV-Ticket. Damit können sie am Spieltag ab 6 Uhr morgens
36 Stunden lang, also bis 18 Uhr am Folgetag den Nahverkehr
nutzen. Aber Achtung: Dieses Ticket ist nicht für ganz NRW
gültig. Es gilt als Kombiticket im VRR und im VRS, nicht in
Westfalen und nicht im Aachener Verkehrsverbund. Nach Aachen
oder Bielefeld kommt man damit also nicht. Das Ticket läuft
über die UEFA-App und ist ab 6 Uhr am Spieltag dort
abrufbar. Es handelt sich um ein persönliches Ticket, das
nicht übertragbar ist. Andere Personen oder Fahrräder dürfen
damit nicht mitgenommen werden.
•
Was beim Deutschlandticket zu beachten ist Wer kein Ticket
fürs Stadion hat, aber zu einem Fan-Fest fahren will, kann
zur Anreise das Deutschland-Ticket nutzen. Wer es nur für
die EM kauft, sollte bedenken, dass es ein Abo ist, das man
bis zum 10. Juli gekündigt haben muss, sonst verlängert es
sich über Ende Juli hinaus.
•
Geld sparen mit dem eezy-Tarif
Alternativ empfiehlt sich für Fans, die sich nur zwischen
den Spielorten in NRW bewegen, der Check-in-/Check-out-Tarif
„eezy.nrw“. Damit fährt man meist günstiger als mit
regulären Einzeltickets. Der Preis wird nach Entfernung
berechnet. Das Angebot funktioniert zum Beispiel mit der App
„mobil.nrw“. Die Fahrtkosten sind auf 49 Euro pro Monat
gedeckelt, es wird also keinesfalls teurer als mit dem
Deutschlandticket. Und man muss nichts kündigen.
•
Mit allen Tickets die Mobilitätsgarantie nutzen Ob UEFA-,
Deutschland- oder eezy-Ticket – bei Verspätungen über 20
Minuten oder Ausfällen hilft in NRW die Mobilitätsgarantie
weiter. Das bedeutet: Verspäten sich Nahverkehrsmittel (Bus,
S- oder Regional-Bahn) um 20 Minuten oder mehr an der
Abfahrtshaltestelle, können Be-troffene innerhalb von
Nordrhein-Westfalen eine alternative Beförderung nutzen, um
ihr Ziel noch pünktlich zu erreichen. Das kann ein IC/EC
oder ICE sein, ein Taxi, ein taxiähnlicher Fahrdienst oder
ein Sharing-System (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing,
On-Demand-Verkehr).
Für das Ersatz-Ticket muss man jedoch in Vorkasse gehen. Die
Kosten werden erstattet. Die Erstattung muss innerhalb von
14 Tagen beantragt werden. Beim Umstieg auf den Fernverkehr
wird der komplette Preis erstattet, beim Taxi, Fahrdienst
sowie den Sharing-Angeboten sind es bis zu 30 Euro pro
Person, zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro.
•
Zeitpuffer einplanen Viele Städte werden an den Spieltagen
das Angebot bei Bussen und Bahnen aufstocken, vor allem in
der entscheidenden Zeit vor und nach den Spielen. Auch
Shuttlebusse werden vielerorts eingesetzt. Trotzdem wird es
knubbelig werden, wenn zehntausende Fans Städte und Stadien
ansteuern und wieder verlassen.
Das sollten auch alle Reisenden ohne Fußball-Interesse
bedenken. In dieser Zeit dürfte eine Fahrradmitnahme im
Nahverkehr mindestens zwei Stunden vor und zwei Stunden nach
den Spielen faktisch nahezu unmöglich sein. Und jeder mit
konkreter Zeitplanung sollte zur Sicherheit deutlich früher
losfahren.
Wenn es mal nicht gut läuft mit Bus und Bahn, gibt es Hilfe
bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr unter
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de
Alles rund um den Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zur
Europameis-terschaft findet man unter
https://euro.mobil.nrw/de/
Mehr zum Deutschlandticket gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/82203
Wisch und weg? Tipps zum nachhaltigeren Umgang mit
Küchenrolle und Co.
Duisburg, 10. Juni 2024 - Einmal benutzt und ab in
den Mülleimer oder die Toilette: Täglich werden in
Deutschland massenweise Hygienepapiere wie Küchenkrepp,
Papiertaschentücher, Servietten und natürlich Klopapier
verbraucht. Rund 1,5 Millionen Tonnen jährlich spülen wir in
die Kanalisation oder geben wir in die Verbrennung – und
damit quasi ganze Wälder, die extra für die Produktion von
Zellstoff angelegt werden.
In einigen Teilen der Welt leiden darunter nicht nur
heimische Tiere und Pflanzen, sondern es gehen auch Flächen
für den Anbau von Lebensmitteln verloren. „Dabei gibt es
Alternativen aus Recyclingpapier. Doch während der Markt für
Papierprodukte aus frischen Holzfasern rasant wächst, nimmt
der Absatz von Recycing-Alternativen leider seit 20 Jahren
ab“, erklärt Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er hat Tipps
für mehr Nachhaltigkeit in Küche und Bad zusammengestellt:
• Produkte mit dem
„Blauen Engel“ wählen: Laut Umweltbundesamt ist der „Blaue
Engel” für Hygienepapiere der beste Orientierungsmaßstab.
Taschen- und Kosmetiktücher, Küchen- und WC-Papier mit
diesem Siegel werden zu 100 Prozent aus Altpapier
hergestellt. Der Einsatz von problematischen Farbsubstanzen,
chlorhaltigen Bleichmitteln und anderen schädlichen
Chemikalien ist verboten.
• Der Umwelt ist damit
gleich mehrfach geholfen: Es müssen keine Bäume gefällt
werden und die Produktion von Recyclingpapier spart
gegenüber Papier aus Frischfasern im Durchschnitt 78 Prozent
Wasser, 68 Prozent Energie und 15 Prozent CO2-Emissionen.
Andere Label wie das FSC-Siegel oder das PEFC-Siegel für
nachhaltige Waldwirtschaft sind weniger empfehlenswert.
Übrigens: „Chlorfrei gebleicht“ bedeutet nicht automatisch,
dass Altpapier im Produkt enthalten ist.
• Verbrauch verringern
durch Stofftücher: Wer die Bäume lieber im Wald stehen
lassen möchte, statt sich beispielsweise mit ihren
Frischfasern die Nase zu schnäuzen, sollte bei
Taschentüchern und Servietten zu Varianten aus Stoff
greifen. An Stelle der Küchenrolle können auch saubere
Baumwollhandtücher zum Einsatz kommen, Kosmetiktücher sind
beispielweise durch Mikrofasertücher fürs Gesicht ersetzbar.
Die Stoff-Alternativen müssen regelmäßig mit Vollwaschmittel
gewaschen werden, damit sie hygienisch sind.
• Küchenrolle richtig
entsorgen: Schnell die fettige Pfanne auswischen, das
gewaschene Gemüse abtrocknen oder Verschüttetes aufnehmen:
Zweifellos ist Küchenkrepp praktisch. Nach Gebrauch gehört
verschmutztes Papier in die Restmülltonne. Fürs Recycling
und damit für die blaue Tonne ist es nicht geeignet. Manche
Abfallbetriebe erlauben jedoch kleine Mengen Küchenpapier,
das nicht mit Fett oder anderen problematischen Stoffen in
Kontakt gekommen ist, in der Biotonne.
Ähnlich wie Kaffeefilter werden die Tücher in
Kompostieranlagen zersetzt. Auch auf den eigenen
Komposthaufen im Garten können Tücher, die zum Beispiel zum
Einwickeln von Obst- und Gemüseabfall verwendet wurden,
gegeben werden.
Weiterführende Infos und Links:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10670
Was
FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI
Touristik GmbH
Duisburg, 6. Juni 2024 - Die Insolvenz eines der größten
Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf
zehntausende Reisende. Auch in Moers machen sich Menschen
Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder,
falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen.
Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur
noch teilweise statt.
Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik,
also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline
und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits
überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene
aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite
zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an.
„Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut
abgesichert“, sagt Gisela Daniels, Leiterin der
Beratungsstelle in Moers. Sie nennt die wichtigsten Punkte
für Reisende.
•
Wer genau ist betroffen?
Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“,
„5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“ und „Cars und
Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei
diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind
Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours,
DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden.
Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige
Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder
ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten
Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen, dort ist der
Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall
kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.
•
Wie sind Pauschalreisen
abgesichert?
Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für
große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche
Reisesicherungsfonds“ (DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise
liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen
für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden.
Unter diesen Schutz fallen
insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll
durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer
und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt,
dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit
mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder,
falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert
wird.
Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt
kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten
Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI
wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren,
die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen
kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen
Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen
Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter
„Sicherungsschein“ des DRSF beilag.
•
Was gilt bei Einzelbuchungen?
Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei
FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen
Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen
laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden,
damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant
komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die
Betroffenen direkt kontaktieren.
Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und
bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen
Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.)
zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können
ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend
gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch wenn
überhaupt nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen.
Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim
Insolvenzverwalter des Unternehmens.
Mehr zur Insolvenz der FTI Touristik GmbH gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/95980
Häufige Fragen beantwortet FTI hier:
https://www.fti-group.com/de/insolvenz
Dies ist die FTI Notfallnummer: +49 (0)89 710 45 14 98
Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter:
https://drsf.reise/im-insolvenzfall/ und
https://drsf.reise/fragen-und-antworten/
|
Mai 2024
|
Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung
Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten Interviews mit
Prominenten und angeblichen Geheimtipps
Duisburg, 29. Mai 2024 - Die Meldung, die einem
Verbraucher im Newsfeed seines Internetbrowsers angezeigt
wurde, klang zu schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über
eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz (KI), mit
der man bei 250 Euro Starteinlage schon nach 30 Minuten
erste Gewinne erzielt.
Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim Mälzer bei
Markus Lanz geschwärmt habe, man müsse nicht mehr arbeiten,
um reich zu werden. Einzige Bedingung: Interessenten müssten
Kryptowährung über einen bestimmten Broker kaufen.
Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine
Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale NRW: „Die
Schilderungen der Prominenten sind nicht echt“, sagt
Finanzexperte David Riechmann, „und die Geschichten vom
schnellen, mühelosen Reichtum sind ein reines Lockmittel.
Das investierte Geld ist in der Regel weg.” Das Grundmuster
sei stets ähnlich, erklärt Riechmann und gibt Tipps, wie man
Fake-Angebote und Cyberkriminalität erkennt.
•
Wie funktioniert die Masche?
Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin Kebekus bei
Bettina Böttinger: Promis erzählen angeblich fast nebenbei
oder versehentlich, wie sie ohne Arbeit reich geworden sind.
Doch diese Schilderungen sind nicht authentisch, sondern
nachträglich erfunden, ohne Wissen der Prominenten. Die nie
tatsächlich getätigten und nie im Fernsehen gezeigten
Aussagen klingen märchenhaft.
Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro investiert und
jetzt bringe ihm „dieses Programm jeden Tag Zehntausende
ein, sogar im Schlaf”. Kundgetan werden die Geschichten auf
Seiten, die großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.
•
Woran erkennt man den Betrugsversuch?
Die Geschichte über den mühelosen Reichtum wird von den
Kriminellen geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll
die Deutsche Bundesbank versucht haben, die
Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure der
Tagesschau sollen nicht erlaubt haben, Artikel zu
veröffentlichen. Auch der konkret empfohlene Broker, in
diesem Fall „GPT Definity Pro“, bei dem man ein Konto
eröffnen soll, ist nur ein Lockmittel.
Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein Impressum, ebenso
fehlt die vorgeschriebene Angabe der zuständigen
Aufsichtsbehörde. Zudem bietet der angebliche deutsche
Broker auf der Homepage ausschließlich englische
Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind deutliche
Anzeichen, dass man es nicht mit einem seriösen Anbieter zu
tun haben kann. Dahinter stecken in Wahrheit professionelle
Betrugsbanden.
•
Wie reagiert man richtig? Es empfiehlt
sich gesunder Menschenverstand. Dass jeder schnell und
sicher reich werden kann, ist äußerst unrealistisch. Daher
sollte man die angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein
Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der
Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder Menschen,
die das eingesetzte Kapital komplett verloren haben, weil
sie auf Cyberkriminelle hereingefallen sind.
Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat nur dann
eine Chance, es zu retten, wenn mit einer Karte gezahlt
wurde, die ein Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in
der Regel Kredit- und Debitkarten der großen
Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung bleibt nur
ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückruf, der zudem mit
Gebühren verbunden ist.
•
Handelt es sich bei Kryptowährungen
immer um Betrug?
Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle unterwegs sind,
gibt es auch eine Menge seriöse Anbieter. Allerdings
unterliegen Kryptowährungen wie Bitcoin sehr großen
Schwankungen und sind ein extrem spekulatives Investment.
Bitcoin im Speziellen sind zudem fast nirgendwo gesetzliches
Zahlungsmittel und es gibt keinen Rechtsanspruch auf
Rückgabe. Wer trotzdem kaufen will, sollte eine Plattform
wählen, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und von dieser
überwacht wird."
Informationen zu unseriösen Handelsplattformen im Internet
gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474
Mehr über Bitcoin gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641
"Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff" - in der 27.
Auflage 2024
Duisburg, 27. Mai 2024 - Auch wenn sich die
Inflationsrate laut Statistik etwas abgeschwächt hat: In
vielen Haushalten hält sich hartnäckig der Eindruck, dass am
Ende des Geldes noch viel Monat übrig ist. Aber wofür
eigentlich wie viel ausgegeben wird – darauf können nur
wenige eine konkrete Antwort geben. Das ist aber
unabdingbare Voraussetzung, um eine realistische
Bestandsaufnahme machen zu können – und damit dann Einnahmen
und Ausgaben wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
Bewährte Hilfestellungen dabei bietet der Ratgeber „Das
Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale. Gerade in der 27.
Auflage erschienen unterstützt er mit 54 Wochen- und 12
Monatsübersichten bei der systematischen Erfassung, wo das
Geld bleibt. So wird es möglich, sowohl den Überblick zu
behalten als auch Sparpotenziale zu erkennen. Während sich
bei den festen Ausgaben für Mieten, Energie oder
Kinderbetreuung nicht so schnell was ändern lässt, kann bei
den veränderlichen Ausgaben sofort ein Sparkurs eingeläutet
werden.
Ob bei Kino, Kosmetik oder Coffee to go: Wer im
Haushaltsbuch akribisch festhält, was für die verschiedenen
Bereiche wie Lebensmittel, Freizeit oder Mobilität
ausgegeben wird, kann Ausgabenspitzen leicht ausmachen. Und
quasi sofort auf Sparkurs gehen, wenn rote Zahlen drohen
oder das festgelegte Budget für einen Bereich überzogen
wird. Mit einem Serviceteil unterstützt das Haushaltsbuch
dabei, Wichtiges im Blick zu behalten: Etwa mit Übersichten
für die Wartung und Pflege von Haushaltsgeräten, damit diese
möglichst lange ihre Dienste tun.
Oder mit einem Saisonkalender für heimisches Obst und
Gemüse, damit es günstig zur Zeit der Schwemme gekauft
werden kann. Außerdem hat das Haushaltbuch eine Reihe an
Tipps parat, wie mittel- oder langfristig gespart werden
kann.
Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff.
Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und
kostet 12,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät
So gelingt die Erzeugung von eigenem Sonnenstrom auf dem
Balkon oder der Terrasse
Duisburg, 24. Mai 2024 - Die Inbetriebnahme von
Steckersolar-Geräten ist heute einfacher als noch vor ein
paar Wochen. Mit den kleinen Solarkraftwerken lässt sich auf
dem Balkon oder der Terrasse eigener Strom erzeugen und
direkt im Haushalt verbrauchen.
„Nach dem kürzlich verabschiedeten Solarpaket der
Bundesregierung, unter anderem mit der vereinfachten
Anmeldung der Geräte, profitieren alle, die sich für
Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“, sagt
Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher im
Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Wie der
Einstieg in die eigene Stromerzeugung gelingt und was dabei
Schritt für Schritt zu beachten ist, hat die
Verbraucherzentrale NRW in fünf Tipps zusammengestellt.
•
Unterschied Steckersolar-Geräte und Photovoltaikanlagen
Im Gegensatz zu einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, die
immer von einem Fachbetrieb installiert werden muss, sind
Steckersolar-Geräte kleine Mini-Solaranlagen, die sich mit
ein wenig handwerklichem Geschick beispielsweise an einem
Balkongeländer montieren lassen. Der selbst erzeugte Strom
fließt direkt in eine nahegelegene Steckdose.
So können in der eigenen Wohnung Fernseher, Kühlschrank und
andere Haushaltsgeräte bei Sonnenschein mit Strom versorgt
werden. Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst
angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss
jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen
Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der
Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht.
•
Technische Ausstattung, Kosten und Leistung von
Steckersolar-Geräten
Die kleinen Balkonkraftwerke bestehen meist aus ein oder
zwei Standard-Solarmodulen. Ein Modul hat ca. 400 Watt
Nennleistung. Ein weiterer Bestandteil ist der
Wechselrichter. Dieser enthält die Elektronik, die den
Gleichstrom, den die Solarmodule erzeugen, in Wechselstrom
umwandelt, den die vorhandenen Haushaltsgeräte direkt nutzen
können. Die meisten Unternehmen verkaufen bereits
steckfertige Montagesets, die ebenso die benötigten Kabel
und die Solarmodulbefestigung beinhalten.
Steckersolar-Geräte mit einem Standardmodul kosten zwischen
300 und 500 Euro. Ein Modul mit beispielsweise 400 Watt
Leistung, das an einem Südbalkon montiert ist, liefert etwa
280 Kilowattstunden Strom pro Jahr, von denen etwa 200
Kilowattstunden selbst genutzt werden können. Diese
Strommenge entspricht etwa dem jährlichen Verbrauch eines
Kühlschranks und einer Spülmaschine in einem
Zwei-Personenhaushalt. Bei einem Strompreis von 30 Cent für
Strom aus dem öffentlichen Netz, würde dies beispielsweise
eine jährliche Ersparnis von rund 60 Euro bringen.
•
Anbringung von Steckersolar-Geräten
Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse, im Garten,
auf einer Dachfläche oder auch an einer Außenwandfläche
angebracht werden. Ideal sind verschattungsfreie Flächen,
die zwischen Südwest und Südost ausgerichtet sind. Bei Miet-
und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen oder die
Eigentumsgemeinschaft in der Regel zustimmen, wenn
Solarmodule am Balkongeländer oder an der Hauswand
angebracht werden.
•
Wirtschaftlichkeit von Steckersolar-Geräten
Ob sich der Einsatz rechnet, hängt von der individuellen
Wohnsituation und verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören
die Anschaffungskosten, die Ausrichtung des Moduls und der
aktuelle Strompreis des Energieversorgers. Höchste
Jahreserträge kann ein Steckersolar-Gerät mit
30-Grad-Modulneigung nach Süden bringen. Oft werden für eine
hohe Eigennutzung zwei Module in flacher West- und
Ostausrichtung miteinander kombiniert, beispielsweise auf
einem Flachdach oder einer Garage.
•
Fördermöglichkeiten von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer
und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte
an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die
Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort
Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen
Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch
einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten
für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese
Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um
die Förderung zu bekommen.
Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715
Informationen rund um das Thema Energie unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
Shampoo statt Tablet im Paket - Warnung vor
Falschlieferungen durch Online-Händler
Duisburg, 23. M;ai 2024 - Die Türklingel läutet und
endlich ist das Paket da. Doch darin ist nicht etwa das
bestellte Tablet, sondern eine Flasche Shampoo, eine
Steckerleiste oder ein Set Buntstifte. Solche Szenarien sind
keinesfalls erdacht, sondern kommen inzwischen immer
häufiger vor, wie betroffene Verbraucher:innen berichten.
Derartige Falschlieferungen sind nicht nur ärgerlich,
sondern können auch arge Probleme bereiten. Denn Betroffene
müssen den Versender erst einmal darüber informieren, dass
nicht der Artikel geliefert wurde, den sie bestellt haben.
„Das ist erst einmal eine ziemliche Zwickmühle für
Verbraucher:innen“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der
Verbraucherzentrale NRW.
„Denn die Ware kann ja nicht einfach kommentarlos
zurückgeschickt werden. Im schlimmsten Fall würde dann der
Kunde selbst als vermeintlicher Betrüger dastehen.“ Sie gibt
Tipps, wie zu verfahren ist, wenn man falsche Ware erhält,
und wie man sich absichern kann.
• Schon
beim Empfang aufmerksam sein Die Pakete werden inzwischen
oft mit zahlreichen Informationen zum Versandstatus
(Tracking-Informationen) begleitet. Daher wissen Kund:innen
in der Regel, wann welche bestellte Ware bei ihnen
eintrifft. Wenn man das Paket persönlich annehmen kann,
sollte man unbedingt darauf achten, dass dies unbeschädigt
und ordentlich verklebt ist. Natürlich können auch
verschlossene Pakete falsche Ware enthalten.
Daher sollte man ebenfalls auf das zu erwartende Gewicht und
die Größe des Paketes achten. Stimmt etwas nicht, sollte
dies noch im Beisein des Lieferdienstes angesprochen und
geklärt werden. Eventuell kann das Paket noch im Beisein des
Paketboten geöffnet werden.
•
Dokumentieren und Beweise sichern Lästig, aber hilfreich:
Besteht der Verdacht auf Falschlieferung, sollte das Öffnen
des Paketes am besten per Video dokumentiert werden oder in
Anwesenheit von Zeug:innen stattfinden. Zusätzlich empfiehlt
es sich, den Paketschein als Beweis aufzubewahren, da auf
diesem das Gewicht des Paketes vermerkt ist.
• Sich zur
Wehr setzen Wichtig bei einer Falschlieferung ist, diese
nicht einfach wieder an den Online-Shop zurückzuschicken. So
kann es nämlich passieren, dass die Retourenabteilung
annimmt, dass der Kunde beziehungsweise die Kundin die Ware
vor dem Zurücksenden ausgetauscht hat. Daher sollten
Betroffene sich sofort beim Kundenservice melden und
explizit auf die Falschlieferung hinweisen. Dort können die
Mitarbeiter:innen dann eine Notiz für die Retoure vermerken.
Stellt sich der Onlinehändler trotzdem quer, sollten sich
Verbraucher:innen rechtlichen Rat einholen und
gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Die
Chancen stehen hier für Betroffene gut, da der Händler hier
in der Pflicht ist. Für eine Erstberatung stehen die
Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung.
- Mehr zum richtigen Retournieren:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/60722
- Muss ich in der Originalverpackung zurückschicken?
www.verbraucherzentrale.nrw/node/28096
- Alles rund ums Online-Shopping:
www.verbraucherzentrale.nrw/onlineshopping
Gepäck weg? Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur
Gepäckproblematik bei Fernbusreisen
Duisburg, 16. Mai 2024 - Nach zehnstündiger Fahrt
und mehreren Zwischenstopps erreicht der Fernbus endlich das
ersehnte Urlaubsziel. Nur noch aussteigen, Gepäck holen und
der Urlaub kann beginnen. Doch nicht selten kommt es vor,
dass Koffer oder Reisetasche, entgegen der Erwartung, nicht
im Stauraum des Reisebusses auffindbar sind. Für Betroffene
ist das dann nicht nur sehr ärgerlich, sondern oft entsteht
auch ein finanzieller Schaden, je nach Inhalt des Koffers.
„Denn die meisten Fernbusunternehmen schließen die Haftung
für beschädigtes oder verlorengegangenes Gepäck für die
gängigsten Fälle in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aus”, erklärt Iwona Husemann, Juristin der
Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, damit die nächste
Fahrt mit dem Fernbus nicht mit Kleiderkauf und Co. am
Zielort beginnen muss.
• Gepäck mit
Wiedererkennungswert
Ein anderer dunkler Koffer ist schnell mit dem eigenen
verwechselt. Um versehentliche Mitnahmen durch Dritte zu
vermeiden, empfiehlt es sich daher, entweder einen
farbenfrohen oder gemusterten Koffer zu wählen oder seinen
Gepäck so zu individualisieren, dass es sich leicht von
anderen unterscheiden lässt – zum Beispiel mit einem bunten
Kofferband, Aufklebern oder Kofferhüllen.
Vorsicht ist dabei mit sehr auffälligen oder unverkennbar
hochpreisigen Koffern geboten, da diese möglicherweise
ungewollt die Aufmerksamkeit von Dieben auf sich ziehen
könnte, die darin Wertvolles wittern. Gleiches gilt für
übermäßig große Sicherheitsschlösser. Angaben am Gepäckstück
Am Gepäckstück sollte ein Schild mit den eigenen
Kontaktdaten angebracht sein, um eine Zuordnung im Fall
eines Auftauchens an anderer Stelle zu erleichtern. Diese
Paketbänder können im Vorfeld ausgedruckt und angebracht
werden, inzwischen werden diese zum Teil aber auch vor der
Abfahrt am Bus noch ausgegeben.
• Wichtig
hierbei: Sensible Daten wie die Adresse sollten nicht offen
sichtbar sein, da Einbrecher daraus potenziell ableiten
könnten, wessen Wohnung gerade leersteht. Außerdem sollte
die Zieladresse, also zum Beispiel das Hotel, angegeben
werden, damit das Gepäck gegebenenfalls noch dorthin
nachgeschickt werden kann. Alternativ zur äußeren Anbringung
können die Angaben auch auf einer Karte im verschlossenen
Koffer vermerkt sein. Zwar schützt eine solche Kennzeichnung
nicht vor Diebstahl, im Falle einer Verwechslung oder
versehentlichen Mitnahme stehen die Chancen aber deutlich
besser, sein Gepäck zurückzuerhalten.
• Im Fall
des Verlustes wäre zunächst immer das Fundbüro des
jeweiligen Busunternehmens die erste Anlaufstelle. Sollte
ein Diebstahl vorliegen, gilt es, Anzeige bei der Polizei zu
erstatten. Kofferinhalt dokumentieren Da Reisende von ihrem
Sitzplatz aus ihr Gepäckstück im Bauch das Busses nicht im
Blick haben, müssen sie sich darauf verlassen, dass das
Buspersonal das Ein- und Ausladen von Gepäck mit gebotener
Sorgfalt überwacht. Kritisch sind hier vor allem
Zwischenstopps, bei denen es häufig unübersichtlich und
hektisch zugeht. Zwar hat das Buspersonal hier klare
Anweisungen, den Gepäckraum nicht unbewacht zu lassen, die
Realität sieht jedoch häufig anders aus.
Nicht selten stehen die Ladeklappen offen und das Gepäck
liegt wie auf dem Präsentierteller. Ein leichtes Spiel für
Diebe. Handelt es sich beim Verlust von Gepäckstücken, wie
in diesem Fall, um grobe Fahrlässigkeit, können Betroffene
Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen stellen. Da es
hier vor allem um die Höhe der Entschädigungssumme geht und
die Beweislast auf Seiten der Reisenden liegt, sollten vor
Reiseantritt Fotos vom Inhalt des Koffers gemacht werden. Im
besten Fall sind auch noch Kaufbelege vorhanden.
• Wertsachen
bei sich tragen
Da trotz Maßnahmen wie zusätzlichem Personal an
Haltestellen, Kameras im Gepäckraum oder Einchecksystemen
nie zu hundert Prozent garantiert werden kann, dass der
Koffer nicht in fremde Hände gerät, sollten Wertgegenstände
wie Laptops, Tablets oder Schmuck vor dem Verstauen
umgepackt und bei sich getragen werden. Wer auf Nummer
sicher gehen möchte und es einzurichten vermag, kann auch
ganz auf den verstauten Koffer verzichten und nur mit
Handgepäck reisen.
Weiterführende Infos und Links: Bei Streitigkeiten mit
Fernbusunternehmen vermittelt die Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr (söp)
kostenlos: www.soep-online.de Bei Problemen mit Gepäck auf
Flugreisen gibt die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls Tipps:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/27883
Kommt dieses Jahr die Zinswende? Wie man jetzt Geld sinnvoll
anlegt
Verbraucherzentrale rät: Zinsangebote vergleichen und
verschiedene Laufzeiten und Produktklassen wählen
Duisburg, 10.Mai 2024 - Sinken bald die Zinsen? Die
Frage steht schon länger im Raum. Doch auch am 1. Mai hat
die US-Notenbank Federal Reserve (Fed) den Leitzins erneut
unverändert gelassen. Wie sich die die Europäische
Zentralbank (EZB) auf der nächsten EZB-Zinssitzung am 6.
Juni entscheiden wird, ist noch offen. Denn in den USA liegt
die Inflation aktuell höher als bei uns. Falls es zu einer
Zinssenkung kommen würde, wäre dies für alle, die eine
Immobilie finanzieren wollen, eine gute Nachricht. Denn
mittelfristig wird der Baukredit weniger kosten.
Für Sparer:innen dagegen gibt es dann weniger Zinsen. „Wer
kurz- oder mittelfristig Geld anlegen kann und will, sollte
sich dafür jetzt noch ein gutes Festgeld-Angebot sichern“,
empfiehlt Ralf Scherfling, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings bieten viele klassische
Filialbanken deutlich weniger als Direktbanken.“ Die
Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie Sparer:innen sinnvoll
Geld anlegen können.
Beim Festgeld gibt es noch mehr als drei Prozent Zinsen
•
Beim Festgeld sind schon länger keine vier
Prozent Zinsen mehr drin, aber einige Geldinstitute bieten
je nach Anlagezeitraum aktuell noch mehr als drei Prozent
Zinsen. Beispielrechnung: Erhält man für 10.000 Euro drei
Prozent Zinsen statt ein Prozent, bedeutet das ein Plus von
200 Euro pro Jahr. Vorteil: Wie ein Sparbuch oder Tagesgeld
zählt das Festgeld zur sicheren Geldanlage. Bis zu 100.000
Euro pro Sparer:in je Kreditinstitut sind durch die
gesetzliche Einlagensicherung im Falle einer Bankenpleite
geschützt.
Nachteil: Festgeld ist während der Laufzeit nicht verfügbar.
Wer in finanzieller Notlage vorzeitig über sein Geld
verfügen will, verliert in der Regel die Verzinsung und muss
oft auch Strafgebühren zahlen. Achten sollte man auf die
Bedingung am Ende der Laufzeit: Bei manchen Banken muss das
Festgeld vor Ende der Laufzeit ausdrücklich gekündigt
werden, sonst verlängert sich die Anlage zum dann aktuellen
Zinssatz. Wer sicher gehen will, kann direkt nach dem
Abschluss für das Ende der Laufzeit kündigen.
•
Wie man die Inflation ausgleicht Egal ob
Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld – durch die Inflation
machen Sparer:innen reale Verluste, weil das angelegte Geld
jeden Monat an Wert verliert. Beispiel: Wer 1.000 Euro zu
einem Zinssatz von einem Prozent anlegt, erhält nach einem
Jahr zwar 1.010 Euro. Bei einer unterstellten Inflation von
drei Prozent bleibt aber nur eine Kaufkraft von knapp 980
Euro. Die Zinsen gleichen den Verlust also nicht aus. Die
gleiche Geldanlage über zehn Jahre gerechnet bedeutet am
Ende ein Kapital von knapp 1.104 Euro, in der realen
Kaufkraft aber deutlich weniger. Bei einer
durchschnittlichen Inflation von jährlich drei Prozent
beträgt die Kaufkraft nur noch rund 821 Euro. Hier sollte
man also darauf achten, dass der Habenzins die Inflation
mindestens ausgleicht.
•
Tagesgeld-Konto für die finanzielle Reserve Die
Liquiditätsreserve sollte maximal zwei bis drei
Nettomonatsgehälter betragen. Da es auf dem Girokonto keine
Zinsen gibt, ist die einfachste Alternative ein
Tagesgeld-Konto. Das bieten fast alle Banken an. Das Geld
ist dort jederzeit verfügbar und es gibt inzwischen bei
vielen Kreditinstituten wieder Zinsen. Die Spitzenwerte auf
dem Markt erreichen zwar fast vier Prozent. Sie gelten
allerdings oft nur für Neukund:innen oder neues Geld von
Altkunden und für eine begrenzte Zeit. Danach gibt es meist
zwei Prozent oder weniger.
Sparer:innen können auch überlegen, zu einer anderen Bank
mit besseren Konditionen zu wechseln oder dort zusätzliche
Konten einzurichten. Wichtig ist jedoch ein Blick auf die
Herkunft der Bank. Denn die bestimmt, welches
Einlagensicherungssystem gilt. Im Falle eines Crashs müssten
Kund:innen bei ausländischen Banken Ansprüche im jeweiligen
Land anmelden und gegebenenfalls ein Währungsrisiko tragen.
•
Ausweg: Das Geld mit der Treppenstrategie breit
streuen Insgesamt ist es ratsam, eine Geldanlage über
verschiedene Laufzeiten und Produktklassen zu streuen.
Sicherheitsorientierte Sparer:innen können der
Treppenstrategie folgen. Das bedeutet: Man parkt einen Teil
des Vermögens auf einem Tagesgeldkonto und investiert
weitere Teile in Festgeldanlagen mit unterschiedlichen
Laufzeiten (zum Beispiel ein, zwei und drei Jahre).
Wer von Zinssenkungen in diesem Jahr ausgeht, kann
überlegen, mehr Geld in längere Festgelder bzw. Sparbriefe
zu investieren – sofern die individuelle Situation das
erlaubt. Frei werdende Summen kann man zu den dann aktuellen
Zinsen erneut anlegen."
Mehr zur Geldanlage unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11534
Beratung rund um Geldanlage und Altersvorsorge
(kostenpflichtig) unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310
Wussten Sie schon...
…, wie welkes Gemüse wieder frisch wird?
Es geht häufig schneller als man denkt: Der grüne Salat
sieht morgens auf dem Markt noch knackig frisch aus, nach
ein paar Stunden im Einkaufskorb sind aber schon die ersten
Blätter schlapp und welk. Gerade zarte Salatsorten sind sehr
empfindlich. Doch ein Fall für die Biotonne ist der Salat
damit nicht, ihm fehlt nur Wasser. Matschige Blätter sind
nicht mehr zu retten und müssen entfernt werden. Wer den
durstigen Salat dann in kaltes Wasser legt, erhält nach etwa
20 Minuten wieder deutlich knackigere Blätter. Diese gut
abtropfen lassen, am besten schleudern und gleich
weiterverarbeiten.
Im Gemüsefach des Kühlschranks in ein feuchtes Küchentuch
geschlagen bleibt der Salat länger frisch, ebenso in der
Null-Grad-Zone moderner Kühlgeräte. Schnell gegessen werden
sollte er allerdings trotzdem, denn je länger er lagert,
desto mehr Vitamine verliert er. Kräuter werden übrigens
wieder frisch, wenn man sie wie Blumen leicht anschneidet
und in ein Glas mit Wasser stellt.
Sind Karotten und anderes Wurzelgemüse wie Radieschen oder
Rote Bete schrumpelig geworden, freuen sich ebenfalls über
ein erfrischendes Bad. Lebensmittelexpertin Hannah Zeyßig
von der Verbraucherzentrale NRW rät: „Schlaffe Möhren haben
viel Flüssigkeit verloren. Legt man sie über Nacht ins
Wasser nehmen sie die Flüssigkeit wieder auf und bekommen so
neue Spannkraft und werden wieder schön knackig.“ Wer
Karotten oder Radieschen im Bund mit Grün kauft, sollte
dieses vor der Lagerung unbedingt abschneiden, da es dem
Gemüse zusätzlich Flüssigkeit entzieht.
Mehr Tipps zum Richtigen Lagern unter
www.verbraucherzentrale.nrw/richtiglagern
Endlich kommt die Erdbeerzeit - Tipps der
Verbraucherzentrale NRW
Duisburg, 2. Mai 2024 - Erdbeeren sind bei uns Deutschen
sehr beliebt. Pro Kopf und Jahr essen wir rund 3,7 Kilo der
süßen Früchtchen, die besonders reich an Vitamin C und
B-Vitaminen, Mineralstoffen, Fruchtsäuren, Pektin und
sekundären Pflanzenstoffen sind. Hannah Zeyßig,
Lebensmittelexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW, hat
die besten Tipps für eine genussvolle Erdbeersaison
zusammengestellt.
Foto Pixabay
•
Am besten regional und saisonal
Besonders gut schmecken Erdbeeren, wenn sie reif geerntet
werden und zügig auf dem Tisch landen. Daher empfiehlt es
sich auf die heimische saisonale Ernte zu warten. Reife
Erdbeeren haben außerdem einen höheren Gehalt an Vitaminen,
Mineralstoffen und sekundären Pflanzenstoffen. Wer
nachhaltig einkaufen will, greift am besten nur während der
Freilandsaison von Juni bis September zu.
Der Begriff „Regional“ ist gesetzlich übrigens nicht
geschützt. Bei unverarbeiteten Lebensmitteln wie Erdbeeren
gibt die Adresse des Erzeugerbetriebs oder zumindest der Ort
oder die Region, wie etwa „Niederrhein“, Auskunft über die
Herkunft. Bei importierten Erdbeeren fallen die
Pestizidrückstände höher aus. Wer auf Nummer sicher gehen
möchte, greift zu Bio-Erdbeeren, auf denen sich in der Regel
keine Pestizide finden, weil chemisch-synthetische
Pflanzenschutzmittel und Stickstoffdünger im
Bio-Anbau
verboten sind.
•
Sensible Früchtchen
Erdbeeren reifen nicht mehr nach und sollten daher reif,
also wenn sie schön rot sind, gekauft werden. Dadurch sind
sie aber sehr druckempfindlich und schimmelanfällig. Im
Kühlschrank halten unbeschädigte Beeren etwa drei Tage. Am
besten isst man die kalorienarmen Vitaminspender also
möglichst schnell und wäscht sie erst kurz davor. Von
Schimmel befallene Beeren sollten nicht verzehrt werden.
Wenn Früchte schimmlig sind, können sich Sporen in der
ganzen Frucht verteilen, auch wenn man es nicht sieht. Es
reicht also nicht aus, nur die betroffene Stelle
abzuschneiden. Auch die übrigen Früchte können bereits
betroffen sein und sollten nicht mehr gegessen werden.
•
Einfrieren und Einkochen
Wer noch Erdbeeren übrig hat, bei denen sich schon weiche
Stellen zeigen, kann diese einfach weiterverarbeiten und
vermeidet Lebensmittelverschwendung. Im Ganzen oder püriert
und anschließend eingefroren freut man sich später in der
kälteren Jahreszeit über eine süße Erdbeersauce oder ein
fruchtiges Topping fürs Müsli. Ganz klassisch lassen sich
Erdbeeren als Marmelade einkochen oder man macht mit
Johannisbrotkernmehl und Zitronensaft einen kaltgerührten
Fruchtaufstrich.
•
Besonders lecker: Selber gepflückt Einige Erdbeerbetriebe
bieten auch das Selbstpflücken auf ihren Feldern an. Das
Selbstpflücken ist günstig, macht Spaß und unterstützt
heimische Erzeuger:innen. Wer seine Erdbeeren selbst
pflückt, darf sich über besonders frische Ware und beste
Qualität zu günstigen Preisen freuen. Dabei erhält man
Einblicke in die Landwirtschaft und bietet Kindern eine
schöne Beschäftigung.
•
Besonders umweltfreundlich ist es, wenn man die Anreise mit
einer Fahrradtour verbindet und das Auto stehen lässt.
Morgens, wenn es noch nicht zu warm ist, haben die Früchte
die beste Qualität und die Ernte ist nicht so anstrengend.
Es empfiehlt sich einen eigenen Korb oder Gefäße zum Sammeln
der Früchte mitzubringen. Oft gibt es auch einen Hofladen in
unmittelbarer Nähe bei dem man sich mit weiteren regionalen
Produkten eindecken kann – das freut auch die
Erzeuger:innen.
•
Beim Selbstpflücken sollten Verbraucher:innen darauf achten,
dass das Erdbeerfeld nicht direkt an einer Straße liegt.
Durch die vorbeifahrenden Autos können sich Abgase,
Reifenabrieb oder Straßenverschleiß auf den Feldern ablagern
und auf die dort wachsenden Früchte gelangen.
Alles über Erdbeeren:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/94828
Saisonkalender:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17229
Pestizide vermeiden:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12544
|
April 2024 |
Spargelgenuss – darauf
kommt es an - Wertvolle Tipps der Verbraucherzentrale NRW
rund um die weißen und grünen Frühlingsboten
Duisburg, 25. April 2024 - Die Spargelsaison ist
nur von begrenzter Dauer und endet immer am 24. Juni. Wie
sich frischer Spargel einfach erkennen lässt und er richtig
gelagert wird, fasst Hannah Zeyßig, Ernährungsexpertin der
Verbraucherzentrale NRW zusammen.
•
Das Wetter macht’s
Weißer Spargel und Deutschland haben eine besondere
Beziehung. Deutschland gehört weltweit zu den Top 5 der
größten Spargelproduzenten, in Europa liegen wir sogar auf
Platz eins. Und auch bei der Nachfrage nach dem Gemüse haben
wir europaweit die Nase vorn. Rund 1,5 Kilogramm Spargel
landen pro Jahr durchschnittlich auf unseren Tellern. Am
besten schmecken die empfindlichen Spargelstangen frisch
gestochen, darum lohnt der regionale Kauf während der Saison
ab Ende März besonders.
Steigen die Temperaturen bei uns auf den Anbauflächen
tagsüber auf 12 bis 13 Grad unter der Folie, fühlen sich die
zarten Stangen wohl und wachsen. Nächtliche Kälte hemmt ihr
Wachstum. Deshalb ist der Beginn der Freilandsaison stark
von der Witterung abhängig. Klassen sind beim Spargel nicht
mehr vorgeschrieben. Viele Händler teilen ihre Ware dennoch
von sich aus in die drei Qualitätsstufen Extra, I und II
ein. Leicht gekrümmte oder unsortierte Stangen werden oft
günstiger angeboten und schmecken genauso gut.
•
Knackig frisch
Frische Stangen glänzen leicht, haben keine Risse und lassen
sich nicht biegen, sondern brechen leicht. Die
Schnittstellen müssen hell und saftig, statt bräunlich und
trocken sein und bei leichtem Daumendruck sollte Saft
austreten. Ein weiteres Frische-Indiz: Spargelstangen
quietschen, wenn man sie aneinander reibt. Und die Köpfe
sollten fest geschlossen sein und bei Druck nicht weich oder
matschig werden.
•
Gut gelagert
Wer weißen Spargel nicht direkt zubereiten und verzehren
will, kann die Stangen ungeschält in ein feuchtes Tuch
einschlagen und maximal zwei bis drei Tage im Gemüsefach des
Kühlschranks aufbewahren. Spargel lässt sich auch gut
einfrieren. Hierzu wird er gewaschen, geschält, die Enden
abgeschnitten und roh eingefroren. Nicht blanchieren! Damit
das volle Aroma bei der Zubereitung erhalten bleibt, sollte
der gefrorene Spargel direkt in wenig kochendes Wasser
gegeben werden.
•
Fix zubereitet
Das Gemüse zuerst gründlich waschen. Weiße Spargelstangen am
besten unterhalb der Köpfe nach unten hin schälen und die
Enden abschneiden, vor allem wenn sie trocken oder holzig
sind. Bei der grünen Variante muss nur das untere Drittel
von der Schale befreit werden. Sehr dünne grüne Stangen
müssen gar nicht geschält werden. Spargel stets mit wenig
Wasser und geschlossenem Deckel kochen. Weißer Spargel ist
nach circa 15 bis 25 Minuten gar. Der Grüne benötigt etwa 10
bis 15 Minuten. Je nach Dicke der Stangen kann die Garzeit
variieren; deshalb die Bissfestigkeit zwischendurch prüfen.
•
Extra-Tipp: der grüne Spargel behält seine kräftige
grüne Farbe, wenn zum Kochwasser etwas Essig oder
Zitronensaft kommt oder die Stangen im Anschluss mit
Eiswasser abschreckt werden. Besonders Eilige können
kleingeschnittene grüne Spargelstücke auch einfach mit etwas
Olivenöl in der Pfanne anbraten oder auf den Grill legen.
Rezept für eine frühlingshafte Spargelquiche:
www.verbraucherzentrale.de/node/44022
Regenwasser sinnvoll nutzen
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Hausbesitzer:innen
an Regentagen die wichtige Ressource Wasser auffangen und
nutzen können
Duisburg, 19. April 2024 - Wetterextreme durch die
Klimaveränderung sind längst auch bei uns angekommen. Für
die Sommermonate gehen Fachleute von vermehrten
Starkregentagen oder längeren Trockenperioden aus. Es wird
also Zeiten geben mit zu viel Wasser und Phasen mit zu wenig
Wasser. Da Pflanzen, Gärten und Teiche aber gerade in
Trockenzeiten gewässert werden müssen, bietet es sich an,
Regenwasser zu sammeln, um es während der trockenen Phasen
nutzen zu können. Hanna Vitz, Expertin für
Regenwasserbewirt-schaftung bei der Verbraucherzentrale NRW,
hat Tipps zur sinnvollen Nutzung von Regenwasser
zusammengestellt.
•
Was bringt die Regenwassernutzung? Die weltweiten
Süßwasservorräte sind begrenzt, nur etwa ein Prozent der
gesamten Wassermenge auf der Erde kann als Trinkwasser
genutzt werden. Systematische Regenwassernutzung kann dazu
beitragen, diese wertvolle Ressource zu sammeln und vor
Verschwendung und Verunreinigung zu schützen. Es empfiehlt
sich besonders, Regenwasser lokal, also vor Ort bei
Niederschlägen zu nutzen, statt es in der Kläranlage zu
reinigen. Es sollte aufgefangen und verbraucht werden – und
zwar direkt dort wo es entsteht.
In privaten Haushalten verbrauchen wir die größte Menge an
Wasser übrigens für Gartenbewässerung, Waschmaschine und
Toilettenspülung. Dieser Anteil macht etwa 40 Prozent des
Wasserverbrauchs aus. Wenn hier das kostenlose Regenwasser
zum Einsatz kommt, spart man Geld und schont gleichzeitig
die wertvolle Ressource Wasser. Kosten lassen sich durch den
verringerten Haushaltsverbrauch und eine geringere
Abwassergebühr senken. Diese muss bei der jeweiligen Kommune
beantragt werden.
•
Regenwassernutzung im Garten
Als einfache Maßnahme empfehlen sich Regentonnen, in denen
das Regenwasser für das Gießen des Gartens gesammelt wird.
Auch für die Pflanzen ist das weiche Regenwasser die beste
Option zur Bewässerung. Dazu wird am heimischen Haus ein
sogenannter Regendieb oder Regenheld im Fallrohr
installiert, der das Regenwasser in die Tonne leitet. Kosten
und Aufwand sind überschaubar, allerdings ist das
Fassungsvermögen von Regentonnen mit etwa 200 bis 500 Litern
eher gering.
Daneben findet man im Handel oder bei Baumärkten relativ
kostengünstige sowie dekorative Speichermöglichkeiten wie
Wandtanks oder Pflanzsäulen, in denen weiteres Regenwasser
zwischengespeichert werden kann. Wer mehr Wasser speichern
möchte, kann eine unterirdische Zisterne nutzen – entweder
selbst gebaut oder von Fachfirmen im Garten eingesetzt.
Für den Eigenbau eignen sich
Modelle aus Kunststoff am besten, da sie leicht und einfach
zu transportieren sind. Mittlerweile sind sie in fast jedem
Baumarkt zu finden. Betonzisternen sind eine längerfristige
Investition, erfordern durch das hohe Gewicht aber einen
größeren Aufwand an Einbau und Kosten. Mit beiden Varianten
kann man 1.500 bis 10.000 Liter speichern.
•
Regenwassernutzung im Haus
Wer das gesammelte Regenwasser auch für die Toilettenspülung
oder Waschmaschine nutzen möchte, muss es an seine
Hauswasseranlage anschließen. Dabei ist einiges zu beachten.
Die einschlägigen Regeln der Technik sind einzuhalten,
außerdem müssen solche Anlagen dem zuständigen
Trinkwasserversorger gemeldet werden. Der Einbau einer
solchen Anlage kommt daher eher bei Neubauten in Frage, da
ein zweiter Wasserkreislauf für das Brauchwasser
(Regenwasser) angelegt werden muss.
•
Auf was sonst noch zu achten ist
Grundsätzlich gilt für alle Hausbesitzer:innen der
Anschluss- und Benutzungszwang für das Kanalsystem – auch
bei Regenwasser. Werden das Niederschlagswasser oder andere
Flächen komplett von der Kanalisation abgekoppelt, muss dies
in den meisten Fällen bei der zuständigen Stadt oder Kommune
gemeldet werden.
Es gilt die örtliche
Entwässerungssatzung, die man sich auf den Webseiten der
Kommunen herunterladen kann. Meistens folgt auf die
Abkopplung der Erlass oder eine Reduzierung der
Abwassergebühr für das Haus. Viele Kommunen fördern
mittlerweile auch den Bau von Zisternen durch einen
finanziellen Zuschuss. Eine Genehmigung ist in den meisten
Entwässerungssatzungen erforderlich.
Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01
moers@verbraucherzentrale.nrw
Mietkosten im Griff:
Ratgeber bietet praktisches Handwerkszeug
Duisburg, 18. April 2024 - Knapp 30 Prozent der
Ausgaben eines Haushalts gehen für die Miete drauf.
Statistisch etwa 780 Euro im Monat. Und da kommen die
Umlagen für Heizung und Warmwasser noch on top. Tendenz
steigend. Denn höhere Versicherungsbeiträge, gestiegene
Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung oder Abwasser
machen Wohnen noch einmal teurer.
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“, gemeinsam von der
Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund
herausgegeben, zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben
fürs Wohnen gedeckelt werden können. Er begleitet dabei von
der Wohnungssuche über die Betriebskostenabrechnung bis hin
zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im
Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass
die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie
viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung
angehoben werden? Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die
Rechtslage praktisch erläutert.
Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu formulieren,
Fristen zu beachten und Rechte durchzusetzen. Außerdem
bietet der Ratgeber Hilfestellungen, wie die Miete bei
Wohnungsmängeln gekürzt werden kann oder was zu beachten
ist, wenn die Wohnung wegen der Umwandlung in eine
Eigentumswohnung gekündigt wird."
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten,
Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet
16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist
Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es
für die zukünftige TV-Nutzung gibt. Kabelfernsehen wird
Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte
Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge
kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so
aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem
Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt
jeder selbst regeln.
Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei
der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den
Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das
kosten kann.
•
Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der
Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags
automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die
Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und
Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge
mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort.
Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun
hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des
Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu
fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber
Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften.
Dafür waren die Gebühren niedriger als bei
Einfamilienhäusern.
•
Wie finde ich meinen Anbieter? Wer sich nicht um den
Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen
mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen
eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird
nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher.
Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei
bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen
Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat
liegt.
Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der
Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei
Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel
des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die
Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein
Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann
ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem
größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber
einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch
ein besseres Angebot erhalten.
•
Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere
Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den
Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss
sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit
oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte
man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder
die Installation erlaubt und möglich ist.
•
Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs
für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema
Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben,
sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man
muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer
unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses.
Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14
Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne
Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss."
Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Kabelanschluss und
zu den Alternativen gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/53330
Interaktive Grafik mit den wichtigsten Möglichkeiten,
lineares Fernsehen zu empfangen, gibt es hier:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330
Steuererklärung für Rentner
und Pensionäre 2023/24 - Neuer Ratgeber lotst zu
Sparpotenzial
Duisburg, 3. April 2024 - Mehr als
ein Viertel aller Rentnerinnen und Rentner muss eine
Steuererklärung abgeben. Und es werden immer mehr – dafür
sorgen insbesondere steigende Renten und das
Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind weitere
Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel wenn Einnahmen aus
Vermietungen erzielt werden.
Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das Einkommen unter
dem Grundfreibetrag liegt, müssen gar keine Steuern gezahlt
werden. Und wer die vielen Möglichkeiten kennt, um die
Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen Teil seiner
Rente deutlich reduzieren. Allen voran bietet das neue
Wachstumschancengesetz denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente
gegangen sind, hierzu weitere Chancen.
Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung für Rentner
und Pensionäre 2023/24“ der Verbraucherzentrale lotst
verständlich durch Antragsformulare und zeigt
Sparpotenziale. Zum Einstieg wird erläutert, welche
Einkunftsarten es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen
zu berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden praktische
Tipps gegeben, um Grundfreibetrag, Werbungskosten,
außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend zu
machen. Denn Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch
„Portemonnaie auf“.
Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso erklärt wie die
Vorgaben, um die Ausgaben nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel
gibt Hinweise, was private Vermieter bei der Steuererklärung
beachten müssen und welche Belege hierfür wichtig sind. Wann
der Fiskus die Hand aufhält, wenn mit Geld Geld verdient
wird, ist ebenso zu erfahren wie beispielsweise mit der
Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen optimiert
werden können.
Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre
2023/2024“ hat 208 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book
12,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
|
März 2024 |
Energiesparende Haushaltsgeräte finden
Verbraucherzentrale NRW bietet Onlinerechner zur Auswahl
neuer Geräte und erklärt, wie sich langfristig Strom sparen
lässt
Duisburg, 22. März 2024 - Die Energiepreise sind in
den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und belasten neben
weiteren Preissteigungen die Budgets vieler Haushalte. „Wenn
jetzt die Neuanschaffung eines Fernsehers, einer
Waschmaschine oder eines Kühlschranks ansteht, rückt dabei
noch stärker der Energieverbrauch in den Vordergrund”, sagt
Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.
„Wichtig ist, sich grundlegend zu informieren und die
eigenen technischen Bedürfnisse zu prüfen. Unser
Onlinerechner bietet dazu erste Anhaltspunkte über die
wahren Kosten für Kauf und Betrieb”. Außerdem hat die
Verbraucherzentrale NRW weitere fünf Tipps zum Stromsparen
im Haushalt zusammengestellt.
Onlinerechner zur Auswahl des Haushaltgerätes
Mit dem Kostenrechner lassen sich für Kühlschränke,
Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Fernseher
die zukünftigen Kosten über die zu erwartende Nutzungsdauer
ermitteln. Dafür braucht man nur den Anschaffungspreis des
Gerätes und Angaben zum Stromverbrauch. Die Informationen
dazu finden sich auf dem Effizienzlabel des Gerätes.
Zusätzlich ist die Angabe nötig, wie viel der private
Haushalt für eine Kilowattstunde Strom zahlt. Dies lässt
sich im Vertrag des Energieversorgers oder auf der
Jahresabrechnung finden.
Nach Eingabe der Daten werden die Gesamtkosten pro Jahr und
über die zu erwartende Nutzungsdauer ausgewiesen. Zusätzlich
wird der entsprechende CO2-Ausstoß anschaulich erklärt.
Auf energieeffiziente Geräte setzen Durchschnittlich ein
Drittel des Stromverbrauchs im Haushalt lässt sich auf
Geräte zur Kommunikation und Unterhaltung zurückführen. Dazu
gehören Fernseher, Computer, Spielekonsolen und deren
Zubehör. Hier lohnt es sich, auf besonders effiziente Geräte
zu setzen. Aber auch Haushaltsgeräte wie Kühlschrank,
Gefriergerät, Waschmaschine oder Trockner belasten die
Stromrechnung.
Bei solchen Großgeräten macht es Sinn, nach etwa 10 bis 15
Jahren auszurechnen, ob sich ein Neukauf lohnt. Bei einer
Neuanschaffung sollte daher auf den Stromverbrauch geachtet
werden. Neben einer hohen Effizienzklasse ist der angegebene
Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausschlaggebend.
Stand-By-Funktion besser nicht nutzen
Die Stand-By-Funktion bei Elektrogeräten wie Fernsehern,
Stereoanlagen oder Spielekonsolen verbraucht weiter Strom,
auch wenn die Geräte nicht genutzt werden. Nach einer
EU-Vorgabe dürfen Neugeräte im Stand-By-Modus zwar nur noch
bis zu 0,5 Watt verbrauchen. Allerdings gilt die EU-Vorgabe
nicht für Geräte, die mit einem hausinternen Netzwerk
verbunden sind – zum Beispiel Smart-TVs, Netzwerkspeicher
oder Spielekonsolen. Bei diesen Geräten lohnt sich zum
Stromsparen das Abschalten besonders.
Stromfresser identifizieren
Der Stromverbrauch einzelner Geräte lässt sich problemlos
mit einem Strommessgerät ermitteln. Diese können kostenlos
bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ausgeliehen
werden. Nach der Messung kann so der Stromverbrauch mit
einem neuen energieeffizienten Modell im Handel verglichen
werden. Der jeweilige Stromverbrauch ist einfach am
Energieeffizienzlabel abzulesen. Auch abgeschaltete
Elektrogeräte sind häufig heimliche Stromfresser.
Fühlt sich das Netzteil des Gerätes warm an, verbraucht das
Gerät weiterhin Strom. Häufig trifft dies auf Steh- und
Tischlampen, Laptops und andere elektronische Geräte zu.
Hier lohnt es sich, bei ungenutzten Geräten einfach den
Stecker zu ziehen.
Wohnen und Arbeiten im Home Office mit weniger Strom
Bei der Beleuchtung ist es sinnvoll, Glüh- und Halogenlampen
durch sparsame LED zu ersetzen. Sie verbrauchen bis zu 90
Prozent weniger Strom und sind in allen Fassungen und Formen
erhältlich. Elektronische Geräte, die nicht rund um die Uhr
mit Strom versorgt werden müssen, lassen sich am besten über
eine schaltbare Steckdosenleiste betreiben. Dann können alle
Geräte auf einmal abgeschaltet werden. Über Nacht lässt sich
das WLAN am Router ausstellen, um den Stromverbrauch zu
reduzieren.
Stromsparen im Haushalt
Die optimale Temperatur im Kühlschrank ist sieben Grad
Celsius. Schon ein Grad kälter lasst den Stromverbrauch um
etwa sechs Prozent steigen. Für die Temperatur im
Gefrierschrank sind minus 18 Grad Celsius ideal. Türen von
Kühl- und Gefriergeräten nicht zu lange offen halten und
möglichst schnell wieder schließen. Wenn sich in Kühlgeräten
Eis angesammelt hat, lohnt sich Abtauen. Kochen und Braten
mit Topfdeckel spart Energie und Zeit.
Backen mit Umluft spart etwa 15 Prozent Energie im Vergleich
zu Ober- und Unterhitze. Bei Waschmaschinen und Trocknern
lohnt es sich, Wäsche zu sammeln und die Geräte möglichst
voll zu machen. Eine Waschtemperatur von 30 Grad Celsius
reicht in vielen Fällen völlig aus und hat darüber hinaus
den Vorteil, dass die Kleidung länger hält. Ein hoher
Schleudergang spart später Zeit im Trockner, weil die Wäsche
weniger nass ist. Noch strom-sparender als der
Wäschetrockner ist das Trocknen an der frischen Luft.
Onlinerechner zur Auswahl von Haushaltsgeräten:
www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltsgeraeterechner
Tipps zum Stromsparen gibt es hier:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734
Ratgeber Demenz: Wegweiser für Betroffene und Angehörige
Duisburg, 21. März 2024 - Die Diagnose Demenz
verändert den Alltag grundlegend: Für die Betroffenen selbst
wie für deren Familien und Freunde. Rund 1,8 Millionen
Menschen sind hierzulande aktuell an den unterschiedlichen
Formen einer Demenz erkrankt – Tendenz steigend angesichts
einer alternden Gesellschaft.
- Was aber bedeutet es, wenn kognitive, emotionale und
soziale Fähigkeiten schleichend verloren gehen?
- Wie lässt sich ein selbstständiges Leben möglichst lange
organisieren?
- Welche Unterstützung ist dabei notwendig?
Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale, jetzt in
aktualisierter zweiter Auflage erschienen, gibt Angehörigen
auf all diese Fragen Antworten und praktische Hilfen an die
Hand.
Zum Einstieg wird Medizinisches verständlich gemacht: Wie
sich die krankheitsbedingten Abbauprozesse im Gehirn
vollziehen, was die Forschung bisher herausgefunden hat und
was medikamentöse und nicht medikamentöse Behandlungsformen
bringen.
Außerdem erläutert der Ratgeber, welche Warnzeichen auf eine
Demenz hindeuten können oder eher als altersbedingte
Veränderungen zu sehen sind.
Zentrales Anliegen jedoch: Einblicke in die veränderte Welt
und Wahrnehmung von Menschen mit Demenz zu gewähren und
Möglichkeiten des Umgangs damit aufzuzeigen. Etwa wie das
Wohn- und Lebensumfeld so organisiert werden kann, dass sich
Betroffene im Alltag weiterhin gut zurechtfinden. Kapitel zu
Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für
Betroffene und deren Angehörige sowie zu
Entlastungsangeboten unterstützen bei der Suche nach
zugewandter Pflege.
Checklisten und ein umfangreiches Verzeichnis von Beratungs-
und Informationsangeboten machen die praktische Hilfe für
Angehörige zu einem wertvollen Begleiter.
Der „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat
192 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Glasfaserausbau in Duisburg - Tipps rund um den
Glasfaseranschluss
Duisburg, 15. März 2024 - Deutschland hinkt beim
Breitbandausbau hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund
30 Prozent der Haushalte über einen Glasfaseranschluss. Das
ändert sich gerade, da aktuell verstärkt in vielen Städten
und Gemeinden ausgebaut wird. Wie es um den Breitbandausbau
vor Ort steht, hat die Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW untersucht.
“In Duisburg konnten wir bei unserer Erhebung acht
verschiedene Ausbauunternehmen identifizieren. Wer jeweils
in der eigenen Straße ausbaut, darüber können sich
Verbraucher:innen zum Beispiel beim Kompetenzzentrum
Gigabit.NRW oder beim zuständigen Breitbandbeauftragten
informieren.“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der
Beratungsstelle Duisburg. Sie gibt Tipps, worauf
Verbraucher:innen beim Glasfaseranschluss achten sollten.
• Ist ein Glasfaseranschluss
überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt
einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt
ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig
gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro
Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder
etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie
zum Beispiel Streaming-Dienste oder
Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite.
Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher
nur Glasfaseranschlüsse.
Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss kostengünstig
ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer
Entschluss führt oft zu höheren Kosten. Verbraucher:innen
sollten sich daher genau über die unterschiedlichen
Kostenmodelle informieren.
• Was ist ein „echter“
Glasfaseranschluss? Nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen
von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche
Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei
verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie
„Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch
„Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis
in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“
(„FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“).
Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den
Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den
Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern
weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle
Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.
• Was ist eine Ausbauquote?
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser
Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem
Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus
abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die
Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten
Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit
beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der
Beginn sich verzögert.
• Wird der Vertrag automatisch
storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf
Eis“ gelegt"?
In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag
zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass durch das
Unternehmen ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem
verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.
Welcher Tarif ist für mich sinnvoll? Anbieter werben meist
mit hohen Bandbreiten im Download und Upload. Je nach den
persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle
Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche
Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im
Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite
zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt
sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade)
vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit.
Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif
wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten
meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht
ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten
geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der
Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich
erhöht.
• Aufdringliche
Haustürvertreter:innen
Verbraucher:innen berichten immer wieder von aufdringlichen
Vertreter:innen, die sie an der Haustüre zu einem
Vertragsschluss drängen wollen. Mitunter werden den
Verbraucher:innen sogar glatte Lügen aufgetischt, zum
Beispiel, dass das Internet ansonsten bald nicht mehr
funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag schließe.
Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle Anbieter in
schriftlicher Form aus, aber keinesfalls an der Haustür.
Wir empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen.
Besser ist es, sich ein Angebot nach dem Gespräch
schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe
Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.
• Kann ich meinen
Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im
Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich
ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für
Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf
dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft
des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden.
Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt
von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab."
Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum
Thema unter
www.verbraucherzentrale.nrw/glasfaseranschluss
Kompetenzzentrum Gigabit.NRW:
www.gigabit.nrw.de
Klimaschutz im Blumentopf
Duisburg, 14. März 2024 - Narzissen,
Stiefmütterchen, Primeln oder Traubenhyazinthen bringen im
Frühling Farbe in den Blumenkasten oder in den Garten. Es
ist Pflanzsaison und damit steigt auch die Nachfrage nach
Blumenerde. Handelsübliche Garten- und Blumenerden bestehen
laut Umweltbundesamt jedoch überwiegend aus Torf – bis zu 90
Prozent. Dieser wird durch die Trockenlegung und den Abbau
von Mooren gewonnen. Dadurch werden Lebensräume von Tieren
und Pflanzen zerstört und der im Moor gespeicherte
Kohlenstoff freigesetzt.
Als Treibhausgas CO2 belastet er das Klima.
Hobbygärtner:innen sollten daher zu torffreien Produkten
greifen. „Diese müssen mit dem Hinweis ,ohne Torf‘ oder
,torffrei‘ versehen sein. Begriffe wie ,torfreduziert‘,
,torfarm‘ oder ,Bio-Blumenerde‘ bedeuten nicht, dass kein
Torf enthalten ist. Im Zweifel sollte man sich die Liste der
Inhaltsstoffe ansehen“, rät Philip Heldt, Umweltexperte der
Verbraucherzentrale NRW. Meist werden Holz- oder Kokosfasern
mit Zusätzen wie Sand, Lavagranulat oder Tonminerale zur
Versorgung der Pflanzen eingesetzt.
Anstatt Blumenerde aus dem Handel kann man auch Kompost –
entweder selbst angelegt oder aus einer regionalen
Kompostierungsanlage – zum Pflanzen verwenden. Weitere
Tipps zum ökologischen Gärtnern hat die Verbraucherzentrale
NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/node/13643
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
informiert unter www.torffrei.info
Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler
Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"
Duisburg, 2. März 2024 - Die
Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich des
Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem digitalen
Selbstlernkurs "Meine Wohnung - Energie clever nutzen!". Der
Kurs beginnt am 11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene
Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder den ersten
Schritt Richtung Photovoltaik zu gehen.
Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie sparen und
auch produzieren können! Sie sollen motiviert werden, sich
aktiv mit den Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens
zu beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie ihr neues
Wissen direkt in die Praxis umsetzen. Der kostenlose Kurs
läuft vier Wochen. Er besteht aus insgesamt vier
verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie
sparen, Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und
Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue
Lerneinheit.
Neben Informationen zu den Themen erhalten die Teilnehmenden
Übungen, die sie eigenständig bearbeiten können. Die
Bearbeitungszeit der Übungen beträgt pro Lerneinheit
schätzungsweise zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des
Kurses findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr ein
einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird alle vier Themen
des Selbstlernkurses aufgreifen.
Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte Erwachsene
(durch das Thema angesprochen, persönlicher Nutzen),
Mieter*innen, Digital-Affine, aber auch an helfende Hände
(Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die andere
Menschen dabei unterstützen). Die Anmeldung ist ab sofort
möglich unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen
|
Februar 2024 |
Ratgeber „Photovoltaik“ -
Autark im eigenen Haus
Duisburg, 22. Februar 2024 - Jede Kilowattstunde,
die von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und
selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim
Stromversorger – und damit Kosten. Im Durchschnitt wird der
Strombezug aus dem Netz von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden
gesenkt. Das zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für
Technik und Wirtschaft in Berlin, die die Betriebsdaten von
100 Systemen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewertet
hat.
Doch ob das auch in der eigenen Immobilie gelingt? Wie viel
Autarkie ist beim eigenen Haustyp und am jeweiligen Standort
drin? Der „Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und
Batteriespeicher für mein Haus“ der Verbraucherzentrale
lotst zur systematischen Analyse. Schritt für Schritt führt
er durch Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum soliden
Stromlieferanten auf dem Dach.
Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten?
Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke auf dem
Dach erklärt. Wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage
geerntet werden kann, hängt vom Standort, der
Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp
ab. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick
zu Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der
Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung durch
Sonnenkraft rechnet.
Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher und wie
groß muss er dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern
das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem
jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen
von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme
unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der
Sonne.
Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher
für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als
E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop
unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 /
91 380-1555.
Pfand zurück auch für
zerdrückte Flaschen und Dosen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand
Duisburg, 15. Februar 2024 - Seit 1. Januar 2024
wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in
Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter
Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe
von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum
Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50
Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die
gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle
Getränke in Einwegflaschen und -dosen.
„Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun
Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu
führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt
landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der
Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei
Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und
Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die
wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.
• Wie erkennt man
pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von
den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren
Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller
kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems
(Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).
• Wo können
Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder
Verkaufsstelle zurückgeben werden, die selbst
Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft.
Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form,
die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen
die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand
von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem
anderen Laden gekauft worden sind.
Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit
einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske
oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut
solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst
im Sortiment führen.
• Was ist mit
„verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist
an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und
Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut
erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen
Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht,
muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand
erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des
Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg erstritten hat.
Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es
schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu
identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer
eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei
Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine
Einwegpfand-Verpackung handelt.
• Gibt es ein
Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie
Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem
sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch
nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in
einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die
Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben
Kund:innen allerdings nicht.
• Was tun, wenn Rücknahme
und Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen
von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst
an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie
damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere
Abfallbehörde der Kommune informieren. Die
Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.
Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW
www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505
Rosenmontag, den
12.02.2024, ist die Beratungsstelle Duisburg der
Verbraucherzentrale NRW e. V. geschlossen.
Kostenlose Informationen finden Verbraucher auf der
Internetseite
www.verbraucherzentrale.nrw.
Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen Ausfallhonorare
zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab
Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht,
als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang
las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen
halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine
mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen
den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das
zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter,
Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich
geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage
existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder
abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig.
Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch
elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps
erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten
Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.
• Wann ist ein
Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich gesehen handelt es sich
beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag
(§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur
vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung,
falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus
ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich
durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten
Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.
In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein
Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte
Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der
Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit
wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben
genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen
dürfen Ausfallhonorare berechnen.
Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden
müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei
ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern
haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene
Termine neu zu besetzen.
• Dürfen Arztpraxen
überhaupt Patient:innen ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich
erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen
mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund
für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich
dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein
zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit
Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus
Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder
eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt,
ist nicht geregelt.
• Aus Patientensicht
gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit
bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage
handelt, ist das anders zu bewerten als bei
Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht
erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige
akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.
• Was gilt, wenn die
Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch
erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich
Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die
Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht
nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl
bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät
die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht
wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen,
entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht
möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten,
stellvertretend abzusagen.
• Wird eine Gebühr
fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch
gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen.
Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.
Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter
www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939
Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ - Fundament
für solide Planung
Duisburg, 5. Februar 2024 -
Der Hausbau auf einem eigenen Grundstück – für
viele Bauwillige ist das nach wie vor die Wunschvorstellung,
wenn sie ihr künftiges Zuhause planen. Während die Risiken
einer Finanzierung, die über den Kopf wachsen kann, zumeist
in die Überlegungen einbezogen werden, bleiben mögliche
Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten der Kauf-
und Werkverträge ergeben können, häufig unbedacht.
Erklärlich, denn die meisten wagen sich nur einmal im Leben
an das komplexe Hausbau-Vorhaben heran.
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der
Verbraucherzentrale bietet den passenden Werkzeugkasten, mit
dem auch Laien prüfen können, ob alle wesentlichen Details
in Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen geregelt und
vereinbart sind. Über 160 Checkblätter helfen, die
Kostenrisiken im Blick zu behalten.
Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges Massivhaus
oder das neue Heim individuell mit einem Architekten gebaut
wird: Sowohl in der Planungs- wie auch in der
Ausführungsphase stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im
Vertrag auch alles so geregelt, dass keine unerwarteten
Kosten anfallen? Was tun, wenn in Baubeschreibungen
Leistungen fehlen? Haben Architekten alle Materialien in
ihrer Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?
Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um kostenträchtige
Vertragskonstellationen ausfindig zu machen, deren Risiken
zu erkennen und durch entsprechende Vereinbarungen zu
minimieren. Die Checkblätter für die verschiedenen Planungs-
und Baufortschritte sind dabei eine hilfreiche Unterstützung
bei der „Bauaufsicht“."
Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ hat 352
Seiten und kostet 34,90 Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Durchblick bei
Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung
Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten
ist
2. Februar 2024 - Die Bundesförderung für
effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1.
Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere
Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch.
Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken
werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.
„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt
werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder
Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden
Bedingung der Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert,
Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW.
„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können
Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon
jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den
Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden Anträge können
ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen
rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die
Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.
• Neue Aufteilung der
Förderbereiche bei der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
(BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der
Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von
Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW)
zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle,
beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge
finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.
• Erhöhte Förderung für
den Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die den
Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen,
gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von
30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser,
Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches
Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von
zusätzlich fünf Prozent erhältlich.
Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen
wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro
gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden
ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20
Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch
alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt
dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um
jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim
Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für
selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu
versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird
ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des
zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt.
Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz
von 70 Prozent zusammen beantragt werden.
• Übergangsregelung bei
Heizungsförderung beachten
Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung
bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten.
Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen
können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in
Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen
Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung
ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein
Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30.
November 2024 gestellt werden.
• Förderung weiterer
Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade,
Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig
eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt
sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus
bei Vorliegen eines sogenannten individuellen
Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal
förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen
bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein
individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000
Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1.
Januar 2024 möglich.
• Neuer zinsverbilligter
Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes
Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro
Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu
versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000
Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des
Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch)
der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige
Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte
Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie
beispielsweise der Hausbank beantragt werden.
• Fördermaßnahmen
erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die
Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der
Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die
Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36
Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von
zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller
erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten
nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate
nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.
Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische
Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den
Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der
Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten.
Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind
bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere
Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung
erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre
verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie
Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme
allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.
Informationen zu Förderprogrammen unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745
Allgemeine Informationen zum Thema Energie unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie
|
Januar 2024 |
Wussten Sie schon, …, dass Gewürzmühlen aus
Kunststoff Mikroplastik ins Essen rieseln lassen?
Duisburg, 25. Januar 2024 - Sie sind in
Supermärkten, Discountern und sogar in Bioläden zu finden:
Salz- und Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft
nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus ökologischer Sicht
sind diese Wegwerf-Mühlen fragwürdig“, sagt Kerstin Effers,
Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der
Verbraucherzentrale NRW.
Denn Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des
Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münster Emscher
Lippe wiesen nach, dass Plastikmühlen neben dem Salz, das –
wie viele Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits
Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches
Mikroplastik ins Essen rieseln lassen. Sie verglichen drei
Mühlen mit Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren
Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch
Kunststoffkomponenten hatten.
Vor allem bei den beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff
POM (Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt
nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im gemahlenen Salz
besonders hoch: Sie befand sich im Bereich von mehreren
Tausend Partikeln pro 100 Milligramm gemahlenem Salz.
Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von Mikroplastik
über die Nahrung hat, ist derzeit Gegenstand der Forschung.
Studien weisen darauf hin, dass Mikroplastik unter anderem
Entzündungen im Körper verursachen kann. Wiederbefüllbare
Salz-, Pfeffer- und Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst
keine Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser sind
daher in Bezug auf Mikroplastik und Abfallvermeidung die
bessere Alternative, um Salz und Gewürze zu zerkleinern.
Informationen rund um Plastik und Mikroplastik sind zu
finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549
Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024
bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige
Duisburg, 23. Januar 2024 -
Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden
Anfang 2024 um 5 Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in
einem Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge zu
den pflegebedingten Kosten freuen. Und im Jahresverlauf
stehen weitere Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder
und junge Erwachsene an. Damit Pflegebedürftige und deren
Angehörige bei den vielen Änderungen den Durchblick
behalten, hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der
Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen parat.
Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten und Formulare,
um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu
beantragen. Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird,
muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein.
Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur Seite,
sondern erläutert auch verständlich Begutachtungskriterien
und die Leistungen der Pflegeversicherung. In einem eigenen
Kapitel ist zu erfahren, was bei der Unterstützung durch
ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.
Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche
Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den
Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen,
etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen
Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur
Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen.
Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich
heraustrennen und archivieren – oder alternativ online
ausfüllen und ausdrucken."
Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet
18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91
380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.
Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung Seit
Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW
einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse
abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe
gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs
ist nicht mehr verpflichtend.
Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1.
Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die
sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe
zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig
beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder
bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der
Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der
pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem
Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr
zwingend nachweisen müssen.
Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre
„Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“
zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw
als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann
von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum
Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden
geleistet werden.
Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro
monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung
gezahlt werden. Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen
darf: Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als
Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt
ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen
und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten.
Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW
zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt. Was sonst noch
zu beachten ist: Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und
darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen
dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad
verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern,
Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der
pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.
Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird: Der Nachweis
gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular,
das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der
Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Auf dem
Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des
Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine
detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig.
Es reicht, das Datum, den Betrag und als
Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben.
Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die
erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und
gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125
Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis
Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht
werden."
Mehr zur Nachbarschaftshilfe gibt es hier:
www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe
Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für die
Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314 Bei Fragen rund
um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der
Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt
täglich eine Stunde länger erreichbar unter 0800 40 40 044
(montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00
Uhr und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr:
www.pflegewegweiser-nrw.de Ratgeber „Handbuch Pflege“
(Neuauflage) im Online-Shop unter
www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130
Was schwimmt denn da im Rohr? Ein kleiner Fisch
reist durchs Abwasser
Duisburg, 18. Januar 2024 - Bei der Beratungsstelle
der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt es kostenlos
ein Wimmelbüchlein für Kinder zum Thema Abwasser. Wie
funktioniert eigentlich unser Wasserkreislauf und wie eine
Kläranlage? Was verursachen Essensreste, die über den
Abfluss entsorgt werden? Und was können wir dazu beitragen,
dass unsere Umwelt lebenswert bleibt?
Wer kindgerechte Antworten auf diese und weitere Fragen
sucht, kann sie in der Wimmelgeschichte „ABinsWASSER“
finden. Das spannende kleine Büchlein für Kita-, Vor- und
Grundschulkinder gibt es kostenlos auf Nachfrage bei der
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg
solange der Vorrat reicht.
Die von Nadine Laube liebevoll illustrierte Wimmelgeschichte
beschreibt die abenteuerliche Reise eines kleinen Fisches.
Er möchte herausfinden, warum der See so trüb und farblos
geworden ist und seine Freunde krank sind. Dafür bereist er
Orte, an denen Wasser in unterschiedlicher Art und Weise
genutzt und verbraucht wird. Der kleine Fisch zeigt Kindern
die Probleme urbaner Siedlungsstrukturen: Falsch entsorgter
Müll verstopft die Kanalisation und mindert die Funktion von
Kläranlagen. Regen kann nicht mehr abfließen und führt zu
Überflutungen. Und auch der Mehrwert des nachhaltigen
Konsums kommt zur Sprache.
Harald Rahlke, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale
NRW in Duisburg liegt besonders die frühkindliche Aufklärung
am Herzen: „Kinder interessieren sich sehr für ihre Umwelt.
Auch das Thema Nachhaltigkeit begleitet sie schon früh. Mit
diesem Büchlein möchten wir kindgerechte Anregungen für
einen bewussteren Umgang mit dem Abwasser zu Hause
mitgeben.“
Wie klassische Wimmelbücher kommt auch dieses handliche
Exemplar ganz ohne Text aus. Da es jedoch technisch komplexe
Sachverhalte wie Kläranlagen und Kanalsanierungen anspricht,
gibt es begleitendes Infomaterial. So können Eltern und
Erziehungsberechtigte die Fragen der Kinder umfassend
beantworten. Über den QR-Code auf der Buchrückseite gelangt
man zur Info-Seite und kann die Darstellungen in einfacher
Sprache nachlesen."
Kostenlose Beratung Fragen zum Abwasser beantwortet die
Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer kostenlosen Beratung
unter der Rufnummer 0211/3809 300 (montags und mittwochs von
9 bis 13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13 bis 17
Uhr) oder per E-Mail an
abwasser@verbraucherzentrale.nrw
Weitere Informationen und Links
www.abwasser-beratung.nrw
Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen
Duisburg, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter Dauerregen lässt
die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in
Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW
nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände
bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen
möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu
bleiben, sollte über das Abschließen einer
Elementarschadenversicherung nachdenken. Die
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen
wann den richtigen Schutz bieten.
•
Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte
verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden
etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und
Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit
einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der
Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach
einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht.
Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob
die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau
abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer
Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen
Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer
auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet
wird und das Wasser in den Keller läuft.
•
Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel,
Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub
absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch
eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um
Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und
Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen,
solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen
befinden.
•
Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach
Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort
entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst
nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer
individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die
Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten
Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen
wird.
•
Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür
hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung
nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer
geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann
vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse
ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem
Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von
Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster
sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine
Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das
Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.
Weiterführende Infos und Links: Persönliche Beratung rund um
Hausrat- und andere Versicherungen bietet die
Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Ein
30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro.
www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445
|
|
|