BZ-Home  BZ-Sitemap           Ratgeber Verbraucherzentrale Duisburg  Redaktion Harald Jeschke
   Tel.: 0203 / 48801101  -  Fax: 0203 / 48801107
www.verbraucherzentrale-ratgeber.de
Archiv: 2023  2022  2021  2020  2019: 01-06  07-12 
 
 
2018:
01-06 07-12  2017: 01-06  07-12 2016   2015   2014   2013

Tipps und Ratgeber  
 
Archiv 2024

Dezember 2024

Geschenke umtauschen? Nicht immer möglich!
Diese Rechte haben Verbraucher:innen beim Umtausch von Weihnachtsgeschenken.  
Duisburg, 19. Dezember 2024 - Der Wollpullover hat die falsche Größe, das Buch steht schon im Regal, und die Vase passt gar nicht zum eigenen Stil – solche Szenarien gehören zur Bescherung an Weihnachten leider dazu. Nach den Feiertagen stehen viele Beschenkte vor der Frage, welche Rechte sie beim Umtausch haben und wie sie diese geltend machen können.


„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es schlichtweg nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucher:innen über ihre Rechte rund um die Rückgabe von gekaufter Ware wissen:      


Umtausch im lokalen Handel
Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucher:innen nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Vielmehr sind sie auf das freiwillige Entgegenkommen der Verkäufer:innen angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk Gefallen finden wird, sollte sich daher bereits beim Kauf über die Umtauschbedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls schriftlich, zum Beispiel auf dem Kassenbon, bestätigen lassen.  


Widerrufsrecht in Online-Shops
Wurde das Geschenk im Internet gekauft, ist die Rückgabe einfacher. Dort können viele geschlossene Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen ohne Grund widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren wie Video-/Tonträger oder Kosmetik, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.  


•  Reklamation bei Mängeln
Wenn nach dem Kauf auffällt, dass etwas an dem Geschenk nicht in Ordnung ist, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung.

Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis zurückerhalten oder mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen Käufer:innen nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler vorhanden war.  


Gutscheine
Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die bestimmen, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann.


Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Zum Umtausch-Check der Verbraucherzentrale:
www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413  
Mehr zu Geschenkgutscheinen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13861  



Betrug mit PayPal-Gastzahlung
- Kriminelle kaufen mit fremden Kontodaten im Internet ein: Das können Verbraucher:innen tun, um sich zu schützen.

Duisburg, 18. Dezember 2024 - Kristian W. aus dem nördlichen Nordrhein-Westfalen ist fassungslos: Der Zahlungsdienstleister PayPal möchte 56,75 Euro von ihm haben – für einen Einkauf, von dem er nichts weiß. Er fragt bei PayPal nach und erfährt, dass das Geld von seinem Bankkonto nicht abgebucht werden konnte. „Das Konto existiert ja auch seit 2018 nicht mehr“, erklärt W. gegenüber der Verbraucherzentrale NRW.


Er hat zwar einen PayPal-Account, aber seine alte IBAN daraus längst gelöscht. Der Verbraucher findet heraus, dass irgendjemand offensichtlich diese alte IBAN beim Online-Shopping über die Funktion „Zahlen ohne PayPal-Konto“ eingegeben hat. Wie die unbekannte Person an die Daten kam, weiß W. nicht. Bei dieser Methode, auch „Gast-Konto“ oder „Gastzahlung“ genannt, erlaubt PayPal das Bezahlen per Lastschrift, ohne dass ein PayPal-Konto angelegt wird.


„PayPal hat dabei die Rolle eines Zahlungsabwicklers, der dafür zuständig ist, dass die per Lastschrift oder Kreditkarte geleistete Zahlung des Käufers dem PayPal-Konto des Händlers gutgeschrieben wird“, erklärt eine Paypal-Sprecherin auf Anfrage. Wird dabei geprüft, ob die angegebene IBAN auch der Person gehört, die gerade die Bestellung tätigt? Dazu antwortet PayPal nur allgemein: „PayPal führt im Rahmen der Maßnahmen zu Risikomanagement und Betrugsprävention Sicherheitsprüfungen bei der Abwicklung von Zahlungen durch."

 

Wie sich Verbraucher:innen schützen können und was Betroffene tun sollen:

- Forderung des Unternehmens widersprechen

Wer eine unberechtigte Forderung von einem Zahlungsdienstleister oder Online-Shop erhält, sollte nicht einfach zahlen, aber auch nicht untätig bleiben. Betroffene sollten gegenüber dem Unternehmen schriftlich widersprechen, zum Beispiel mithilfe des Musterbriefs der Verbraucherzentrale NRW. Wer bei einer solchen Forderung mit Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten überhäuft wird, sollte sich auf keinen Fall einschüchtern lassen.


Ernst zu nehmen ist vor allem der „echte“, das heißt gerichtliche Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular können Betroffene innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist der Geldforderung widersprechen. Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale NRW nur sehr selten. Sollte dies doch geschehen, können Betroffene sich an eine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

    

Rückbuchung bei der Bank beantragen

Jede Abbuchung auf ihrem Konto können Verbraucher:innen acht Wochen lang rückgängig machen. Handelt es sich um eine unberechtigte Abbuchung ohne Einzugsermächtigung, gilt sogar eine Frist von 13 Monaten. Die Rückbuchung kann häufig im Online-Banking oder direkt in der Fililale oder per Telefon beantragt werden.

    

Anzeige erstatten

Betroffene sollten den Betrug und den Missbrauch ihrer Daten bei der Polizei zur Anzeige bringen. Falls sie Inkassoforderungen erhalten, können sie diese mit Vorlage der Anzeige bestreiten.

    

Vorsichtig mit Kontodaten umgehen

Grundsätzlich sollten Verbraucher:innen sensible Daten wie die IBAN so selten wie möglich angeben und schon gar nicht irgendwo öffentlich lesbar hinterlassen. Wenn Daten durch Hacker-Angriffe oder Datenlecks gestohlen werden oder durch erfolgreiches Phishing in fremde Hände gelangen, bleiben nur die oben genannten Empfehlungen."

  

Weitere Info zum Betrug mit PayPal-Gastkonten unter:        www.verbraucherzentrale.nrw/node/102144

        

Unberechtigte Forderungen widersprechen (mit Musterbriefen): www.verbraucherzentrale.nrw/node/28496


Ärztliche Zweitmeinung vor geplanter Operation: So nutzt man sie richtig
Vom künstlichen Gelenk bis zum Herzschrittmacher: Qualifiziertes Verfahren steht jetzt für elf Eingriffe zur Verfügung
Eine zweite Meinung einzuholen ist gerade in medizinischen Fragen oft sinnvoll. Was viele nicht wissen: Für einige Operationen gibt es dafür ein zertifiziertes Verfahren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung für eine Operation gut abgewogen und auf Basis der aktuellen medizinischen Wissensstandes getroffen wird wie er auch in sogenannten Leitlinien definiert ist. „Für bestimmte Eingriffe gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung durch besonders qualifizierte medizinische Fachleute”, erklärt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.


Diese Kassenleistung gilt beispielsweise vor einer Gebärmutterentfernung, vor Gelenkspiegelungen an der Schulter, vor dem Einsetzen eines künstlichen Kniegelenks, eines Herzschrittmachers oder vor einer geplanten Amputation beim diabetischen Fußsyndrom. Die Liste wird stetig erweitert. Nun zählt auch der Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks dazu, eine der häufigsten Operationen in Deutschland. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt das Verfahren.

Was ist das Zweitmeinungsverfahren?
Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich und jederzeit das Recht, einen weiteren Facharzt oder eine Fachärztin aufzusuchen, um sich eine zweite Meinung zu einer vorgeschlagenen Behandlung, Untersuchung oder Operation einholen. Doch wie gut diese zweite Meinung ist, wissen medizinische Laien nicht. Zudem wird in Deutschland teilweise zu viel operiert. Deshalb besteht bei bestimmten planbaren Operationen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zweitmeinung durch besonders qualifizierte Ärzt:innen.

Das soll helfen, die beste Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden. Eventuelle finanzielle Interessen einer Klinik spielen dabei keine Rolle. Betroffene müssen mindestens zehn Tage vor einem geplanten Eingriff über diese Möglichkeit informiert werden. Die Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen.


Für welche Operationen gilt das?
Der Anspruch auf eine Zweitmeinung gilt aktuell bei elf festgelegten Eingriffen, unter anderem bei Mandeloperationen, Gebärmutterentfernungen, Knieendoprothesen, Gallenblasenoperationen, Eingriffen an der Wirbelsäule und dem Einsetzen eines Herzschrittmachers. Seit Juli 2024 gehören auch Hüftgelenks-Operationen dazu, also der geplante Einsatz, Wechsel oder die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk. Für Eingriffe bei Aortenaneurysmen gilt das Verfahren seit Oktober dieses Jahres. Weitere Eingriffe werden hinzukommen.


Wie funktioniert das Zweitmeinungsverfahren?
Wenn Ärzt:innen eine der genannten Operationen empfehlen, müssen sie betroffene Patient:innen mindestens zehn Tage vor dem Termin darauf hinweisen, dass sie eine Zweitmeinung einholen können. Wer sich dafür entscheidet, erhält auf Anfrage alle notwendigen Unterlagen wie Berichte oder Röntgenbilder. Ärzt:innen, die eine Zweitmeinung abgeben, müssen unabhängig sein und dürfen den geplanten Eingriff nicht selbst durchführen.

Sie brauchen außerdem eine spezielle Genehmigung, die ihre Qualifikation sicherstellt. Im Internet sind Informationen dazu beim Patientenservice 116117 zu finden. Auch die Krankenkassen bieten Unterstützung bei der Suche nach einer Zweitmeinung.


Sind dafür neue Untersuchungen nötig?
In der Regel sind für die Zweitmeinung keine neuen Untersuchungen nötig, Doppeluntersuchungen sollen vermieden werden. Der Zweitmeinungsarzt oder die Zweitmeinungsärztin stützt sich auf die vorhandenen Befunde und ein ausführliches Patientengespräch. Geprüft wird, ob der empfohlene Eingriff notwendig ist und welche Alternativen möglich sind. So können Betroffene besser entscheiden, ob eine Operation wirklich die beste Lösung ist. Der anschließende schriftliche Bericht kann auf Wunsch an die zuständige Praxis oder Klinik geschickt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?
Eine strukturierte Zweimeinung gibt es nicht für alle Operationen. Die qualifizierte Zweitmeinung ist für Eingriffe vorgesehen, die besonders häufig gemacht werden und die vielleicht aus wirtschaftlichen Gründen häufiger vorgenommen werden als medizinisch unbedingt notwendig. Ausgenommen sind zudem Notfalloperationen.

Zusätzliche Angebote der Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten unabhängig vom strukturierten Verfahren ärztliche Zweitmeinungen zu anderen Diagnosen als freiwillige Leistung anbieten. Eine Nachfrage bei der eigenen Krankenkasse kann sich deshalb lohnen. Ziel ist es auch hier, überflüssige Eingriffe zu vermeiden."

Mehr zum Zweitmeinungsverfahren gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13493
Eine Liste zuständiger Ärzt:innen ist auf der Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden: https://www.116117.de/de/zweitmeinung.php

Das Patientenmerkblatt zum Zweitmeinungsverfahren ist hier abrufbar:
www.g-ba.de/downloads/17-98-4765/2019-10-28_G-BA_Patientenmerkblatt_Zweitmeinungsverfahren_bf.pdf





„Ratgeber Wärmepumpe“ - Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Duisburg, 5. Dezember 2024 - Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.


Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.


Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden vorgestellt. Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden.


Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor."

Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient, unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.

Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Geschenke pünktlich zum Fest verschicken
Diese Hinweise zum Versenden von Paketen sollten Verbraucher:innen kennen
In den Wochen vor Weihnachten haben Paketzusteller jede Menge zu tun. Zahlreiche Geschenke sollen auf dem Postweg pünktlich vor den Festtagen ihr Ziel erreichen. Verspätet sich eine Sendung, wird sie beim Transport beschädigt oder kommt auf dem Postweg abhanden, ist die Enttäuschung groß. Um diesem Ärger vorzubeugen, gibt die Verbraucherzentrale Tipps rund um den Versand von Paketen, Päckchen und anderen Sendungen in der Vorweihnachtszeit.

Warensendung
Geschenke im Kleinformat wie Bücher, Handyzubehör oder dünne Textilien müssen nicht unbedingt als Paket oder Päckchen aufgegeben werden. Die Warensendungen im Kleinformat lassen sich je nach Anbieter auch etwas preisgünstiger in einem Umschlag verschicken. Die Sendung muss dafür oberhalb der Anschrift mit der Aufschrift "Warensendung" versehen werden. Bücher- und Warensendungen dürfen verschlossen eingeliefert werden. Ein zusätzlicher handschriftlicher Gruß darf jedoch nicht beigelegt werden. Die Ware ist nicht versichert und es gibt keine Sendungsverfolgung.

Einschreiben Wert
Wer Geld in einem einfach frankierten Umschlag verschickt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz, sollten der Brief oder sein Inhalt bei der Beförderung verlorengehen. Ein Geldgeschenk oder ein Wertgutschein sind besser abgesichert, wenn die Sendung als Einschreiben Wert in der Filiale aufgegeben wird. Bei der Deutschen Post AG kostet dieser Service zum Beispiel 4,45 Euro extra zum Standardporto. Hierbei sind bis zu 100 Euro Bargeld oder 500 Euro an Sachwerten versichert.

Paketversand
Damit die Geschenke pünktlich zum Fest ankommen, sollte ein ausreichendes Zeitpolster von zehn bis zu vierzehn Tagen für den Versand von Päckchen und Paketen einkalkuliert werden. Paketdienstleister geben in ihren Geschäftsbedingungen zwar Lieferzeiten für die Paketzustellung an. Dies sind jedoch nur unverbindliche Regellieferzeiten und keine garantierten Zustellungstermine – schon gar nicht beim vorweihnachtlichen Versandaufkommen. Wer unbedingt sichergehen will, dass zu einem bestimmten Termin geliefert wird, sollte daher auf sogenannte Expresslieferungen zurückgreifen. Diese sind allerdings erheblich teurer als der Standardversand.

Paketzustellung
Manche Paketdienstleister nehmen nur einen Zustellversuch vor, andere kommen hingegen bis zu drei Mal an die Tür, bevor das Paket zurückgeschickt oder in einen Paketshop umgeleitet wird. Hier lohnt sich vor dem Versand ein Blick in die Zustellbedingungen. Die meisten Paketdienste behalten sich in ihren Vertragsbedingungen die sogenannte Ersatzzustellung an Nachbarn vor.


Grundsätzlich muss jedoch niemand ein fremdes Paket annehmen. Sobald der Empfang allerdings quittiert wird, muss das Paket sorgfältig verwahrt werden und darf nicht einfach vor die Tür gestellt werden. Denn dann haftet unter Umständen die Person, die die Sendung angenommen hat, falls die Sendung verloren geht oder Schaden nimmt. Wer ein Paket erwartet und es nicht selbst entgegennehmen kann, kann beim Paketdienstleister auch eine gewünschte Person in der Nachbarschaft angeben, an deren Adresse die Zustellung erfolgen soll.

Beschädigte Pakete
Gerade kleinere Päckchen sind meist nicht versichert, größere Pakete in der Regel aber schon. Die Haftungshöchstgrenze bewegt sich je nach Transportunternehmen zwischen 500 und 750 Euro. Absender müssen dem Paketdienstleister innerhalb von sieben Tagen melden, wenn die versandte Ware beschädigt wurde. Ist auf dem Postweg ein Transportschaden entstanden, sollte der Empfänger dies dem Absender umgehend mitteilen. Bei sichtbaren Schäden sollte der Zusteller dies gleich an der Haustür registrieren und gegenüber dem Empfänger bestätigen.

Paketverlust
Bei Paketen mit Sendungsverfolgung kann mit Hilfe der Paketnummer im Internet nachvollzogen werden, wo sie sich befinden. Hilft das nicht weiter oder geht die versandte Ware verloren, können Absender oder Empfänger dies dem Kundenservice melden und einen kostenlosen Nachforschungsauftrag stellen. Dabei muss der genaue Paketinhalt angegeben und der Einlieferungsbeleg vorgelegt werden.


Für die Nachforschung haben die Paketdienstleister mindestens 20 Tage nach Einlieferung des Pakets Zeit. Achtung: Für Päckchen gilt dies nicht. Den Weg der Leichtgewichte bis zu zwei Kilogramm verfolgt DHL grundsätzlich nicht. Einen Versicherungsschutz für Verlust gibt es bei dem Transporteur nur gegen Aufpreis. Hier lohnt sich ein Vergleich mit anderen Paketdienstleistern wie Hermes, UPS, GLS oder DPD."

Hilfe bei Post- und Paketärger:
www.verbraucherzentrale.nrw/post-beschwerden

Weitere Infos rund um den Brief- und Paketversand gibt es unter:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/70091



O du fröhliche – auch für die Umwelt : Von Baum bis Festessen
Tipps für nachhaltige Festtage Schmücken, schlemmen, schenken

Duisburg, 2. Dezember 2024 - Die Weihnachtszeit ist für viele Menschen etwas Besonderes. Und für den Handel auch: Die Konsumfreude lässt die Kassen klingeln. Für Umwelt und Klima fällt die Bescherung weniger positiv aus.


„Jedes Jahr zu Weihnachten produzieren wir auch überdurchschnittlich viel Müll und verbrauchen sehr viel Energie“, sagt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Es gibt jedoch viele Möglichkeiten, die Festtage etwas nachhaltiger zu gestalten und trotzdem schön zu feiern. Die folgenden Tipps helfen dabei.    


Weihnachtsbaum  
Ein geschmückter Baum ist der Star im weihnachtlichen Wohnzimmer. Doch der festliche Auftritt von Tanne, Fichte und Kiefer ist kurz. Wer einen auch aus Umweltsicht möglichst „grünen“ Baum haben möchte, wählt einen aus zertifiziertem Anbau (EU-Biosiegel, Bioland, Naturland oder FSC) und aus der eigenen Region. Dann wurden die Bäume in Mischkulturen ohne synthetische ⁠Pestizide⁠ und Mineraldünger gezogen und haben keine weiten Transporte hinter sich. Die Organisation Robin Wood veröffentlicht jedes Jahr eine Liste mit Bezugsadressen.  

Beleuchtung
LED-Lichterketten verbrauchen nur etwa ein Zehntel des Stroms, den Lichterketten mit Glüh- oder Halogenlämpchen benötigen. Auf batteriebetriebenen Lichterschmuck sollte man möglichst ganz verzichten. Denn die Batterien verursachen unnötig Müll und müssen aufwändig und fachgerecht recycelt werden. Wer natürliches Kerzenlicht liebt, sollte auf das RAL-Gütesiegel achten. Kerzen mit diesem Siegel wurden sorgfältiger gefertigt und brennen ruß- und raucharm – ein Pluspunkt auch für die eigene Gesundheit. Abzuraten ist von Kerzen mit intensivem Duft oder mit Glitzer. Sie belasten beim Verbrennen die Raumluft.  

Verpacken  
Geschenkpapier, Folien, Kartons – jährlich entstehen in der Weihnachtszeit Millionen Tonnen an Verpackungsmüll. Kreative Mehrweg-Alternativen zum Geschenkpapier sind etwa vorhandene Tücher oder Stoffreste. Auch ein gekaufter oder selbst genähter Kissenbezug kann zum Einpacken dienen und anschließend weiter genutzt werden. Oder das Geschenk wird selbst zur Verpackung – etwa die Socken für das Duftwasser. Wenn es doch Geschenkpapier sein soll, dann am besten solches mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ aus 100 Prozent Altpapier. Es kann in der blauen Tonne entsorgt werden.  


Essen
Regional, saisonal, bio oder vegetarisch – mit diesen „Zutaten“ wird auch das Festessen nachhaltiger. Beim Backen können fair gehandelte Zutaten, wie Zucker, Nüsse, Gewürze und Schokolade verwendet werden. Und weil meist doch mehr gekauft und gekocht wurde, als am Ende gegessen wird, ist es gut, sich um Reste zu kümmern und Übriggebliebenes nicht wegzuwerfen.

Schmorgerichte und viele Beilagen lassen sich problemlos kühl lagern und am Tag darauf wieder aufwärmen oder zu neuen Gerichten verarbeiten. Wer vor den Festtagen Platz im Tiefkühlschrank schafft, kann viele Speisen auch einfrieren. Und so mancher Gast freut sich, wenn er etwas mitnehmen kann und sich selbst das Kochen spart. Fürs Mitgeben hat man am besten einige geeignete Gefäße parat.    

Tipps rund um ein nachhaltiges Weihnachtsfest hat die Verbraucher-zentrale NRW zusammengestellt unter
www.verbraucherzentrale.nrw/weihnachten  

Der Ratgeber „Einfach nachhaltig“ der Verbraucherzentrale navigiert durch die alltäglichen Lebensbereiche von A wie Abfall bis Z wie Zero Waste. Er kann unter www.verbraucherzentrale.nrw/shop für 16,90 Euro versandkostenfrei bestellt oder direkt für 13,99 Euro als E-Book heruntergeladen werden.  

November 2024

"Ratgeber „Familienküche“: Herd der Entspannung – auch wenn Kinder mitrühren
Duisburg, 28. November 2024 - Im hektischen Alltag auch noch gemeinsam mit den Kindern zu kochen – das klingt für die meisten Mütter und Väter nicht nach Entspannung. Was koche ich? Wie bringe ich ausgewogene Mahlzeiten auf den Tisch? Lassen sich Planung und Einkauf optimieren? Sind Essensvorlieben und Lebensmittelunverträglichkeiten unter einen Hut zu kriegen?
Titelbild des Ratgebers Familienküche
Familienküche bedeutet häufig, in engen Zeitfenstern zwischen vielen Anforderungen zu jonglieren. Der Ratgeber „Familienküche“ der Verbraucherzentrale liefert jede Menge Anregungen, wie das entspannt gelingen kann. Er hat dafür nicht nur 60 familientaugliche Rezepte parat, sondern auch viel Wissenswertes rund um gesunde und ausgewogene Ernährung.  


Was macht eine gesunde Ernährung aus? Welche Ernährungsweise passt zur eigenen Familie? Aus diesen Basics entwickelt der Ratgeber dann Planungshilfen für Einkauf, Vorratshaltung und Küchenorganisation. Wer gezielt einkauft und vorhandene Vorräte im Blick hat, spart Zeit und Geld. Denn gut vorbereitet reicht in der Regel dann nur ein einziger Wocheneinkauf.


Das hilft obendrein, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Damit die Mahlzeit zum gemeinsamen Erlebnis wird, können auch die Jüngsten bei einigen Aufgaben helfen: Obst und Gemüse waschen, die Salatsoße umrühren oder Lebensmittel umfüllen. Inspiration bieten mehr als 60 familientaugliche Rezepte für Frühstück, Suppen, Hauptgerichte und Desserts – vom Knuspermüsli über Gemüsepfanne und Lachsauflauf bis hin zu Express-Eissplittertorte und Zimtschnecken.


Und wenn mal nur wenig Zeit zum Kochen bleibt, gibt es Tipps, wie sich Fertiggerichte gesund ergänzen lassen. Kurzum bietet der Ratgeber praktische Unterstützung, damit gesunde Familienküche ein Herd der Entspannung wird."  


Der Ratgeber „Familienküche. Ganz entspannt: Planen, einkaufen, kochen“ hat 208 Seiten und kostet 19,90 Euro, als E-Book 15,99 Euro.    

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät - Gesetzliche Änderungen vereinfachen die Erzeugung von eigenem Solarstrom auf dem Balkon oder der Terrasse  
Duisburg, 22. November 2024 - Steckersolar-Geräte erfreuen sich anhaltend hoher Beliebtheit. Mit den kleinen Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen. Regelmäßig werden neue Installationsrekorde vermeldet. Zusätzlich zur ohnehin vorhandenen Attraktivität dieser klimaschonenden Möglichkeit zum Stromsparen hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2024 zahlreiche Vereinfachungen beschlossen.


„Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Durch die gesetzlichen Vereinfachungen profitieren alle, die sich für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“, sagt Stefan Hoffmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Die wichtigsten Neuerungen und Informationen zu Fördermöglichkeiten hat die Verbraucherzentrale NRW in drei Tipps zusammengestellt.  


Anmeldung und Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten
Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht. Steckersolar-Geräte sind nun erstmals im Gesetz als eigene Kategorie definiert.

Die gesetzlichen Leistungsgrenzen betragen maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt (p) für die ange-schlossenen Module. Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an einer Außenwandfläche installiert werden. Ideal sind weitgehend verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest und Südost ausgerichtet sind.  


Anbringung von Steckersolar-Geräten Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der Hauswand angebracht werden. Hierfür reicht die mehrheitliche Zustimmung.

Gut zu wissen: Mit der seit Oktober 2024 gültigen gesetzlichen Privilegierung von Steckersolar-Geräten dürfen Vermietende oder die Wohnungseigentümer-Versammlung die Zustimmung nur ablehnen, wenn die Installation für sie unzumutbar wäre. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig. In besonderen Fällen sind zusätzlich die Vorschriften des Denkmalschutzes oder andere baurechtliche Vorgaben, die dem Vorhaben entgegenstehen können, zu beachten. Im Zweifel sollten Interessierte bei ihrem zuständigen Bauamt nachfragen.  


Fördermöglichkeiten von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um die Förderung zu bekommen.  

Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715   Informationen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie


„Ratgeber Wärmepumpe“ Schlüssel für Einzug auch im Bestandsbau
Die alte läuft ja noch – das ist das häufigste Argument auf die Frage, warum die Beschäftigung mit dem Thema „Heizung“ vorerst auf die lange Bank geschoben wird. Gefragt, welche klimafreundliche Heiztechnik es denn dann mal werden soll, untermauern die vermeintlich hohen Anschaffungskosten die Bedenken, sich für eine Wärmepumpe zu entscheiden.


Dass sie für die eigene Immobilie nicht passend sein oder bei niedrigen Temperaturen schwächeln könnte, befeuert die Vorbehalte obendrein. Der „Ratgeber Wärmepumpe“ der Verbraucherzentrale bietet mit anbieterunabhängigen Informationen jetzt fundierte Entscheidungshilfen – für den Bestands- wie für den Neubau. Ein aktueller Überblick über Fördermöglichkeiten liefert den Schlüssel, um notwendige Eigeninvestitionen in Anschaffung und Betrieb abzuschätzen.


Bestandsaufnahme ist zunächst angesagt, um die Einsatzmöglichkeiten von Wärmepumpen zu checken. Hierfür gibt das Buch einen Überblick, was es – etwa Betriebs- und Stromkosten, aber auch die Art der Warmwasserversorgung – zu berücksichtigen gilt. Das Prinzip der Wärmepumpe wird anschaulich erklärt und die verschiedenen Komponenten werden vorgestellt.


Zudem bietet der Ratgeber Unterstützung, um weitere Techniken wie Photovoltaik oder Solarthermie damit zu verbinden. Verständlich werden die Wärmepumpenvarianten erklärt und miteinander verglichen. Alles Wissenswerte zu gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zu Genehmigungs- und Anmeldefristen wird erläutert. Ein eigenes Kapitel stellt dann verschiedene Praxisbeispiele für die Installation von Wärmepumpen im Neubau und in Bestandsgebäuden vor.


Der „Ratgeber Wärmepumpe. Klimaschonend, effizient, unabhängig“ hat 216 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich



Ratgeber „Einfach nachhaltig“ Geschenkefinder mit Sternchen für die Umwelt
Duisburg, 21. November 2024 - Adventliche Stimmung hält Einzug in Innenstädten. Und Online-Markplätze läuten unmissverständlich den Countdown fürs Weihnachtsgeschäft ein. Was nachhaltig Freude bereiten würde – diese Frage stellt sich für Schenkende wie Beschenkte dann alle Jahre wieder.


Das könnten zum Beispiel auch nützliche Dinge für den Alltag sein, die fast nebenbei einen nachhaltigeren Lebensstil bescheren. Wie das mit einfachen Schritten klappt, zeigt der Ratgeber „Einfach nachhaltig – umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ der Verbraucherzentrale. Er ist darüber hinaus auch eine prima Geschenkidee für alle, die dabei dauerhaft nach einem praktischen Begleiter für einen umweltbewussteren Alltag suchen.  
Titelbild des Ratgebers Einfach nachhaltig

Eine hochwertige Bowl fürs Prep-Meal im Büro, die bunte Lunchbox für das zweite Frühstück in Kita und Schule, die dekorative Trinkflasche fürs Befüllen am Wasserspender: Wer so etwas verschenkt, hilft auch Geld fürs Essen und Trinken to go zu sparen. Wenn etwa Haushaltsgeräte und Unterhaltungselektronik auf der Geschenkeliste stehen, sollte darauf geachtet werden, dass diese repariert werden können. Denn je länger ein Produkt zu nutzen ist, desto besser dessen Ökobilanz.


Viele Sternchen in Sachen Umwelt gibt es auch, wenn runderneuerten Geräten – zum Beispiel Smartphones – eine zweite Einsatzchance gegeben wird. „Refurbished“ bedeutet nicht nur generalüberholt, sondern auch mit Garantie – und garantiert günstiger als Neugeräte. Nicht zuletzt: Wer beim Weihnachtseinkauf nach Produkten mit dem „Blauen Engel“ sucht, hat bei der Geschenkeentscheidung in Sachen Umwelt schon mal alles richtig gemacht."  


Der Ratgeber „Einfach nachhaltig – Umweltbewusst einkaufen, haushalten und leben“ hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.  

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Sicheres Spielzeug schenken - So vermeiden Verbraucher:innen schadstoffbelastete oder gefährliche Spielsachen auf dem Gabentisch
Duisburg, 20. November 2024 - Die Zeit der Wunschzettel rückt näher und auch für die Allerkleinsten werden schon die ersten Weihnachtsgeschenke besorgt. „Durch die Möglichkeit, Spielzeug online direkt in Fernost zu bestellen, ist die Produktsicherheit außer Kontrolle geraten“, fürchtet Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.


Das zeige eine aktuelle Untersuchung des europäischen Spielzeugverbandes Toy Industries of Europe. Über 80 Prozent der auf Online-Marktplätzen wie Allegro, AliExpress, Amazon Marketplace, Bol, Cdiscount, Fruugo, Light In The Box, Shein, Temu und Wish gekauften No-Name-Spielzeuge entsprachen nicht den Vorschriften in der EU. Sie wiesen zum Teil gefährliche Mängel auf, beispielsweise verschluckbare Teile, die von Beißspielzeug abbrachen oder leicht zugängliche Knopfbatterien, die verschluckt werden können.

Dabei haben sechs dieser Plattformen eine freiwillige Verpflichtung unterzeichnet, den Verkauf unsicherer Produkte zu unterbinden. Folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW helfen, zu Weihnachten sicheres Spielzeug und schöne Geschenke auszuwählen:


 Besser Markenspielzeug als No-Name-Produkte
Billig-Shops sowie viele der oben genannten Online-Plattformen sind oft nicht die beste Adresse, wenn es um Spielzeugsicherheit geht. Ein höheres Risiko besteht auch, wenn auf der Verpackung nur ein unbekannter Importeur und keine Marke angeben ist. Auch wenn Markenspielzeug in manchen Fällen nicht frei von Sicherheitsmängeln oder Schadstoffen ist, treten hier insgesamt seltener Mängel auf und es ist bei Problemen mit dem Spielzeug wenigstens ein Ansprechpartner vorhanden.

 Beim Online-Kauf die Händler-Adresse suchen
Während es bei vielen Plattformen klar ist, dass der Vertragspartner in China sitzt, ist auf Plattformen wie Amazon auf den ersten Blick nicht erkennbar, ob es sich um einen Händler aus Deutschland oder Fernost handelt. Manche Shops versuchen sogar mit einem angehängten „DE“ im Namen vorzugaukeln, dass der Handel aus Deutschland erfolgt.

Merkwürdige Formulierungen in der Produktbeschreibung oder sprachliche Fehler können ein erster Hinweis sein, dass das Produkt von einem fernen Händler stammt. Wer auf Plattformen kauft, sollte sich daher unbedingt immer bis zur Adresse des Händlers durchklicken. Oft wird man unter „Verkauf durch“ oder „Angaben zum Verkäufer“ fündig.


Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen
Spielzeug, das in Europa verkauft wird, muss das CE-Zeichen tragen, sonst ist es hier nicht verkehrsfähig. Der Hintergrund: Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller oder Importeur formal, die gesetzlichen Anforderungen einzuhalten. Er muss – anders als beim GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) – allerdings nicht durch unabhängige Tests nachweisen, dass die Sicherheitsvorschriften auch tatsächlich erfüllt sind. Wenn das CE-Zeichen jedoch fehlt, sollte das Spielzeug nicht in Kinderhände gelangen. Das gleiche gilt für Spielzeug, das keine deutsche Beschriftung trägt.


Sicheres Spielzeug finden
Spielzeug, das auf Schadstoffe und Sicherheit geprüft wurde, lässt sich in Online-Datenbanken von TÜV-Rheinland oder anderen Prüfeinrichtungen heraussuchen. Das GS-Zeichen steht für „geprüfte Sicherheit” und bietet ebenfalls Orientierung. Das Siegel „Spielgut” findet man auf Spielzeug mit hohem Spielwert, das einen Praxistest bestanden hat.

Auch hier gibt es im Internet eine Übersicht der prämierten Spielzeuge. Darüber hinaus haben sich einige Händler auf nachweislich ökologisches Spielzeug spezialisiert, zum Beispiel Stoffspielzeug mit dem GOTS (Global Organic-Textile-Standard)-Siegel. Außerdem bieten viele soziale Werkstätten stabiles Spielzeug aus einheimischem Massivholz an.

Gebraucht oder kreativ: Alternativen zum Neukauf
Gebrauchtes Spielzeug ist eine Alternative zum Neukauf, insbesondere bei Markenspielzeug aus hartem Kunststoff oder Spielzeug aus Massivholz. Spielzeug aus weichem Plastik wie Puppen, Bälle oder Tierfiguren sollten aber keinesfalls älter als etwa zwölf Jahre sein, weil sie sonst noch gesundheitsschädliche Weichmacher enthalten können, die erst 2010 verboten wurden.

Eine weitere Alternative für die Kleinen: Besondere Erlebnisse statt noch mehr Spielzeug fürs Kinderzimmer schenken, etwa gemeinsam ein Vogelhaus bauen, einen Besuch im Kindertheater oder im Fußballstadion."

Viele weitere Tipps gibt es unter
www.verbraucherzentrale.de/node/8287


Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland - c / o Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz e. V.  - Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl
T +49 (0) 78 51.991 48-40 | F +49 (0) 78 51.991 48-11  -  www.evz.de

Krankenschein per Mausklick? Vorsicht bei Anbietern aus dem EU-Ausland Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Telefon?
Kehl/Duisburg, 14. November 2024 - Noch ist das möglich, doch es mehren sich Stimmen, dieses Angebot abzuschaffen. Gleichzeitig gibt es eine weitere – nicht weniger umstrittene – Option: das Attest aus dem Internet. Unternehmen – oft mit Sitz im EU-Ausland – bieten die gelben Scheine schnell und für kleines Geld an. Eine Praxis, die nicht ganz ohne ist, wie Juliane Beckmann, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ), aus der Fallarbeit zu berichten weiß.

AU im Internet kaufen? Eine schnelle, aber mitunter unsichere Variante, um an den Krankenschein zu kommen. Bild EVZ

 
Ein exemplarischer Fall: Die Geschichte von Tobias S. Tobias S. (Name geändert) ist neu in der Stadt. Für eine Ausbildung verlässt er seine Heimatstadt und wechselt den Wohnort. In der Vergangenheit hatte er mit psychischen Problemen zu kämpfen, war in Behandlung. Jetzt will er von vorn beginnen. Eine ganze Zeit lang läuft es gut. Doch mit dem Prüfungsstress kommt auch das emotionale Ungleichgewicht zurück. Er sucht Hilfe, doch obwohl – oder gerade, weil – er in einer Großstadt lebt, ist es schier unmöglich einen kurzfristigen Termin bei einem Therapeuten zu bekommen.


Er ist verzweifelt, hat Angst seine Ausbildung zu verlieren, kann aber die Prüfungen nicht absolvieren. Er braucht eine Auszeit, geht im Internet auf die Suche. Und trifft dort auf die vermeintliche Rettung: Eine Internetseite verspricht ihm für 19 Euro eine Krankschreibung. Er muss einen Fragebogen ausfüllen und bekommt das Attest direkt auf sein Handy geschickt. Das Unternehmen wirbt mit 100 prozentiger Akzeptanz der Bescheinigung, Tobias fällt ein Stein vom Herzen. Das erlösende Dokument schickt er direkt an seinen Arbeitgeber.


Zunächst hört er nichts, also scheint alles gut gegangen zu sein. Doch einige Tage später meldet sich seine Ausbildungsstelle: Irgendetwas stimmt mit seiner Bescheinigung nicht. Der emotionale Stress schlägt mit gleich doppelter Wucht zurück…

Juliane Beckmann ist Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum und steht Rede und Antwort zum Thema Online-Krankschreibung. Bild: EVZ

Hallo Frau Beckmann, ich habe den Fall natürlich anonymisiert. Aber er ist in etwa so auf Ihrem Schreibtisch gelandet. Der junge Mann bittet nun das EVZ um Hilfe. Was können Sie und das juristische Team für ihn tun? Die verpasste Prüfung können wir natürlich nicht retten. Das EVZ kann ihn aber hinsichtlich seiner Rechte gegenüber dem Online-Dienstleister beraten. Beispielsweise könnte er sein Geld für das Attest zurückfordern: Bei Überprüfung der von ihm gewählten Plattform fiel uns auf, dass die sogenannte "Button“-Lösung auf der Anbieter-Webseite nicht eingehalten wurde.


Wenn auf der Seite nicht klar ersichtlich ist, dass ein kostenpflichtiger Dienst abgeschlossen wird, ist der Vertrag nicht wirksam und es entsteht keine Zahlungspflicht. Auch über das Widerrufsrecht wurde in diesem Fall nur unzureichend informiert. Ein Gutes hat dieser Fall aber zumindest: Er hilft uns präventiv tätig zu werden und andere Verbraucher vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Was schnell und unkompliziert erscheint, kann zu großen Problemen mit Arbeitgeber oder Prüfungsamt führen.


Was sollten Verbraucher allgemein zu Online-Krankschreibungen wissen?
Auf manchen Homepages, die im EU-Ausland betrieben werden, reicht es ein Formular auszufüllen – Das ist rechtlich fragwürdig. Verbraucher werden in die Irre geführt: Zwar unterscheiden die Anbieter zwischen Krankschreibung ohne Videogespräch und mit Gespräch und weisen in den FAQ darauf hin, dass die AU ohne Gespräch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann. Dennoch werden diese AU-Bescheinigungen häufig gleichzeitig als „garantiert gültig“ beworben.

In der Praxis entfalten Bescheinigungen ohne ärztliches Gespräch allerdings nur einen geringen Beweiswert.

Sind solche Atteste also generell fraglich?
Nicht immer. Auch nach einer Video- oder Telefonsprechstunde können Krankschreibungen unter bestimmten Bedingungen zulässig sein, vorausgesetzt, es findet ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient statt. Auch Privatärzte, die nicht zur kassenärztlichen Versorgung gehören, dürfen AU-Bescheinigungen ausstellen – allerdings nur, wenn es sich um approbierte Ärzte handelt.


Wer einen Online-Service zur Erstellung einer AU in Anspruch nimmt, weiß aber letztlich nicht ganz genau, woher sein Attest stammt. Und das kann sehr problematisch werden. Arbeitgeber können AUs, an deren Echtheit sie zweifeln, der Krankenkasse melden, die dann eine Überprüfung durch ihren Medizinischen Dienst veranlassen kann. Zweifel bestehen oft, wenn gesetzlich Versicherte private AUs vorlegen oder die vermerkte Praxis schwer oder gar nicht auffindbar ist.


Das passt aber nicht zu den Werbeversprechen auf den Homepages: „Zuverlässig“, „sicher“, oder „100 Prozent Lohngarantie“… Ja, solche Aussagen suggerieren eine Sicherheit, die in der Realität nicht besteht. Einige Plattformen erlauben AUs bis zu drei Tage rückwirkend und bis zu sieben Tage lang, obwohl die entsprechende deutsche AU-Richtlinie Rückdatierungen nur in Ausnahmefällen zulässt. Ebenso wenig wird darauf hingewiesen, dass eine AU von dem Arzt bisher „unbekannten Versicherten“ nur für maximal drei Tage erfolgen sollte.


Trotzdem finden Rückdatierungen oft ohne Prüfung statt; in dem uns vorliegenden Fall sogar für 13 Tage. Einige Anbieter versprechen sogar eine Rückzahlung, wenn das Dokument nicht anerkannt wird. Verbraucher melden aber, dass das oft nicht eingelöst wird. Was können Verbraucher stattdessen tun?


Der beste Weg führt über den eigenen Hausarzt, da hier meist eine bestehende Patientenbeziehung vorliegt und der Service für gesetzlich Versicherte in der Regel kostenlos ist. Geht es nicht über den eigenen Arzt, gibt es für gesetzlich Versicherte einen Service der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116117 Terminservice: Arzttermine für gesetzlich Versicherte online buchen).

Dort erhalten Verbraucher zeitnah Termine in Arztpraxen. Das sind zwei sichere und legitime Wege, um eine Krankschreibung zu bekommen. Denn auch wenn der Weg übers Internet verführerisch schnell erscheint – er kann viel Ärger mit sich bringen.



Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ Lotse zu friedlichem Miteinander  
Duisburg, 8. November 2024 - Kaum dass der Unmut über die Laubberge aus Nachbars Garten verflogen ist, blinken die Vorboten weihnachtlicher Dekorationen an Fassaden, Fenstern oder auf Balkonen neue Ärgernisse herbei. Wenn die Sternenlichter von nebenan das eigene Schlafzimmer ausleuchten oder die neonfarbenen Rentiere aus Vorgärten für Disko-Feeling sorgen, ist es mit der friedvollen Adventszeit schnell vorbei.

Müssen die Lichter ausgehen? Wer kann Abhilfe schaffen?
Zu vielen Fragen des Nachbarrechts bietet der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ der Verbraucherzentrale hilfreiche Informationen und Tipps. Er zeigt aber auch Wege, um Auseinandersetzungen zu vermeiden und Streitigkeiten beizulegen.  

Verständlich lotst der Ratgeber durch das öffentliche und private Nachbarrecht und greift typische Probleme auf. Allen voran geht es häufig um Lärm, aber auch um baurechtliche Fragen. Wie werden Grenzen festgelegt? Dürfen herüberwachsende Sträucher geschnitten werden? Welche Beeinträchtigungen beim Ausblick sind hinzunehmen, wenn der Nachbar anbauen will? Von Antenne bis Zufahrt reichen die Ärgernisse, die den Frieden am Gartenzaun stören können.


Das Stichwortverzeichnis zeigt Betroffenen auf einen Blick, in welchem Kapitel sie Informationen zu ihrem individuellen Streitpunkt mit der Nachbarschaft finden. Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Sie besagt, dass nichts getan werden darf, was das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt. Darüber hinaus setzen die Vorschriften der einzelnen Bundesländer Grenzen.

Viele Tipps und Hinweise helfen dabei, sich außergerichtlich zu einigen und etwa durch das Einschalten einer neutralen Schlichtungsperson einen Kompromiss zu erreichen. Beschrieben wird darüber hinaus, wie Nachbarrechte durch Unterlassungs- und Beseitigungsklagen durchgesetzt werden können.  


Der Ratgeber „Meine Rechte als Nachbar“ hat 174 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.Bestellmöglichkeiten:  Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.


Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ Viele Ursachen – wirkungsvoll angehen
Herbstzeit ist Schimmelzeit. Denn sobald die Temperaturen sinken und die Luftfeuchtigkeit steigt, fühlen sich die Schimmelpilze in unseren vier Wänden besonders wohl.

„Feuchtigkeit raus, frische Luft rein!“ – so das Vorsorgeprogramm, damit die unliebsamen Mitbewohner gar nicht erst Einzug halten. Wenn sich dunkle Flecken oder Sporen jedoch bereits breit gemacht haben, ist schnelles Handeln gefragt. Denn Schimmel ist nicht nur ein optisches Problem, sondern kann auch die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner beeinträchtigen.


Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung“ der Verbraucherzentrale hilft, den Ursachen von Feuchtigkeit auf die Spur zu kommen und zeigt, wann qualifizierte Fachleute gefragt sind, um Schäden professionell zu beseitigen.  


Das Buch steigt ein mit einer Bestandsaufnahme, welche Faktoren den Schimmelpilzen gute Wachstumschancen bieten. Das ist das Fundament, um mögliche Ursachen wie etwa Baumängel oder unzureichendes Lüften einzugrenzen. Ein auch für Laien verständlicher Überblick über Methoden zur Untersuchung von Schimmel- und Feuchteschäden hilft, sich über passende Messverfahren zu orientieren.

Das Kapitel „Was tun?“ lotst den Weg von der Selbsthilfe bis zur Beauftragung von Profis. Woran deren Qualifikation zu erkennen ist und wie man sie findet, wird ebenfalls erläutert. Auch bau-, miet- und versicherungsrechtliche Fragen rund um eine gegebenenfalls notwendige Schadensbeseitigung werden beleuchtet. Ein eigenes Kapitel behandelt mögliche gesundheitliche Auswirkungen von Schimmel – von Geruchsbelästigungen über Befindlichkeitsstörungen bis hin zu allergischen Reaktionen."  


Der Ratgeber „Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Erkennen, beseitigen, vorbeugen“ hat 224 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro.     Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  


Ärger mit dem Kundenservice? So setzen Verbraucher:innen ihre Rechte durch
Immer wieder beschweren sich Verbraucher:innen, weil sie Probleme mit einem Kundendienst haben. Schlechte Erreichbarkeit, falsche Auskünfte oder überteuerte Telefongebühren erzeugen großen Unmut. In manchen Fällen scheitert die Kommunikation sogar schon an fehlenden Kontaktdaten des Unternehmens. Und das kann Folgen haben.


„Verbraucher:innen berichten, dass sie Verträge nicht zum gewünschten Zeitpunkt beenden konnten oder wegen einer fehlenden Kündigungsbestätigung keinen Neuvertrag mit einem anderen Unternehmen abgeschlossen haben”, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Die Expertin erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und was sie bei einem schlechten Kundenservice tun können.


Kontaktversuche dokumentieren
Verbraucher:innen sollten im besten Fall genau notieren, wann und auf welche Weise sie versucht haben, den Anbieter zu erreichen.

Im Gespräch mit dem Kundenservice können sie den Namen oder die Position des Service-Personals erfragen und notieren. Wenn das Anliegen mit Fristen verbunden ist, zum Beispiel bei einer Kündigung oder einer Zahlungsverpflichtung, sollten Betroffene ihr Anliegen schriftlich formulieren und nachweisbar, etwa als Einschreiben, an den Anbieter über-mitteln.  


Schriftliche Bestätigung fordern
Bei wichtigen Anliegen sollten Verbraucher:innen nicht auf mündliche Zusagen oder Versprechen vertrauen. Vereinbarungen sollten immer schriftlich festgehalten werden. Erfolgt die Kommunikation nicht per E-Mail, sondern am Telefon, empfiehlt es sich, um eine schriftliche Bestätigung der Absprachen zu bitten. Ist ein Kündigungsbutton auf der Webseite des Unternehmens vorhanden, sollten Kund:innen diesen nutzen, wenn sie einen laufenden Vertrag beenden wollen.  


Hartnäckig bleiben
Verbraucher:innen sollten beim Kundenservice auf die Lösung ihres Anliegens pochen – besonders wenn ihre Rechte verletzt werden. Immer wieder werden Betroffene hingehalten, der Service leitet das Anliegen an andere Abteilungen weiter oder kündigt immer wieder neue Fristen beispielsweise für eine Warenlieferung an. Spätestens wenn das Unternehmen blockiert, Telefonate einseitig beendet oder das Kundenkonto sperrt, sollten Betroffene sich professionellen Rat bei der Verbraucherzentrale einholen.  


Verstöße melden
Unternehmen sind verpflichtet, schnelle Kontaktwege zum Beispiel per E-Mail oder Telefon anzubieten. Tun sie dies nicht, verstoßen Anbieter gegen das Gesetz und können von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden. Auch teure Rufnummern sind in vielen Fällen nicht erlaubt. Ein telefonischer Kundendienst muss über eine Nummer zum normalen Festnetz- oder Mobilfunktarif erreichbar sein. Kostenpflichtige Sondernummern sind für reine Bestellhotlines oder wenn der Unternehmer seine Dienstleistung während des Anrufs erbringt erlaubt."  

 Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos über Probleme mit dem Kundenservice unter: www.verbraucherzentrale.de/node/31456

Oktober/November 2024

Was tun, wenn jemand stirbt? Ratgeber für wirkungsvolle Unterstützung im Trauerfall Duisburg, 28. Oktober 2024 - Rund ein Viertel der Befragten entschieden sich für eine Baumbestattung in einem Bestattungswald, wenn sie ihre letzte Ruhestätte frei von gesetzlichen Vorschriften auswählen könnten. Weitere 18 Prozent – so eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2022 – favorisierten eine pflegefreie Beisetzung auf einem Friedhof.


Neben den hohen Kosten für eine klassische Beerdigung – mit Sarg, Grabstelle und -stein sowie Bepflanzung – wird vor allem das Argument, dass sich Angehörige sonst jahrelang intensiv um die Grabstätte kümmern müssen, als Beweggrund für diese Entscheidung genannt. Häufig wird es jedoch leider versäumt, diese Wünsche rechtzeitig zu formulieren. Der aktualisierte Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt?“ der Verbraucherzentrale bietet doppelte Unterstützung: Er begleitet Hinterbliebene bei allen Entscheidungen in dieser schwierigen Zeit.


Darüber hinaus gibt er Wissenswertes an die Hand, um vorsorglich für den eigenen Todesfall alles zu regeln. Bestatter können bei einem Trauerfall viele organisatorische Arbeiten abnehmen, wissen, welches Amt zuständig ist oder welche Urkunden benötigt werden. Doch dieser Service hat auch seinen Preis. Das Buch bietet Empfehlungen für die Wahl des richtigen Dienstleisters und die passende Bestattungsform.


Entstehende Kosten etwa für Sarg oder Urne, Trauerbriefe, Grabstelle und eine Trauerfeier, aber auch für amtliche Dokumente wie Sterbeurkunde und Erbschein werden beispielhaft aufgelistet. Gezeigt wird, dass das Finanzamt auch im Todesfall noch eine Rolle spielt und welche Fragen sich rund um den Nachlass stellen. Zu erfahren ist, was im Trauerfall für unverheiratete Paare gilt und wie das digitale Erbe zu regeln ist.


Checklisten und Musterformulare – auch als Online-Variante zum Ausfüllen – sind nicht nur praktische Hilfen für Hinterbliebene, sondern unterstützen auch bei vorsorglichen Regelungen, damit der Weg zur letzten Ruhestätte tatsächlich den eigenen Wünschen folgt.

Der Ratgeber „Was tun, wenn jemand stirbt? Handbuch für den Trauerfall“ hat 164 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book 14,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Gerät kaputt – was tun? Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps rund um Reparaturen  
Duisburg, 25. Oktober 2024 - Der Föhn pustet nur noch kalte Luft, die Kaffeemaschine streikt oder der Drucker druckt nicht mehr? Die meisten Geräte haben früher oder später einen Defekt. „


Diesen einzugrenzen und möglichst zu identifizieren hilft bei der Entscheidung, ob sich eine Reparatur lohnt und welche Art der Reparatur gewählt werden sollte – etwa ob man sie selbst durchführen kann oder ob ein Repair-Café oder eine Fachwerkstatt gefragt sind“, sagt Philip Heldt, Experte für Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Mit den folgenden Tipps können Verbraucher:innen die Lebensdauer von Produkten durch Reparatur verlängern und damit zugleich Ressourcen und Geld sparen.      


• Defekt erkennen Komplexere Geräte wie moderne Drucker, Kaffeevollautomaten oder Computer zeigen auf dem Display oder dem Bildschirm Störungshinweise beziehungsweise Fehlercodes an oder haben Funktionslämpchen, die in einem speziellen Muster leuchten. In der Bedienungsanleitung sollten die Störungsmeldungen erklärt sein mitsamt Hinweisen, was zu tun ist. Bei weniger komplexen Geräten ist zu überlegen, welche Funktion oder welches Bauteil defekt sein könnte. Beim Föhn, der nicht mehr warm wird, ist wahrscheinlich der Heizdraht kaputt. Für viele Produkte sind die am häufigsten auftretenden Fehler bekannt und können durch einfache Suchanfragen im Internet recherchiert werden.  


• Gewährleistung nutzen Innerhalb der ersten zwei Jahre nach Kauf eines Neuprodukts gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Ersatz. Hierfür ist der Händler verantwortlich, bei dem das Produkt gekauft wurde. Das gilt auch für Online-Käufe. Kaufbelege sollten daher mindestens für die Zweijahresfrist aufbewahrt werden.

Während der ersten zwölf Monate müssen Kund:innen lediglich den Defekt nachweisen, danach jedoch belegen, dass das Gerät oder Produkt von Anfang an kaputt war. Wenn der Hersteller eine Garantie ausgestellt hat, können sich Verbraucher:innen im Schadensfall direkt an ihn wenden. Im Garantieschein steht, wie lange und für was die Garantie gilt.  


• Eigenreparatur wagen Bei einem auftretenden Problem sollte zunächst geprüft werden, ob ein Bedienungsfehler vorliegt – ob also zum Beispiel der Stecker eingesteckt, die Sicherung drin oder die Wasserzufuhr geöffnet ist. Dann sollten die in der Gebrauchsanleitung genannten Hinweise gelesen und umgesetzt werden. Bei einfachen Produkten können viele gängige Reparaturen selbst durchgeführt werden.


Anleitungen gibt es in Ratgebern und im Internet. Ganz wichtig ist es, die jeweiligen Sicherheits- und Vorsichtshinweise genau zu lesen und zu beachten - beispielsweise Elektrogeräte vom Strom zu trennen, beim Umgang mit lösemittelhaltigen Klebern den Raum zu lüften oder beim Löten eine feuerfeste Unterlage zu verwenden.  


• Reparatur-Café besuchen Wer sich nicht zutraut, Geräte oder Gegenstände alleine zu reparieren, kann ein Repair-Café besuchen. Dort helfen ehrenamtliche und erfahrene Reparateur:innen dabei, Dinge wieder instand zu setzen. Meistens ist gewünscht, dass der Ratsuchende selbst mit Hand anlegt oder zumindest Interesse zeigt.

Repair-Cafés haben viele Spezialwerkzeuge und Standardersatzteile vorrätig. Im Zweifelsfall lohnt es sich aber, vorher nachzufragen, ob das Produkt dort repariert werden kann. Eine Garantie für das Gelingen von Reparaturen gibt es nicht.  


• Fachwerkstatt hinzuziehen In Fachwerkstätten sind ausgebildete Handwerker:innen tätig. Sie sind meist auf bestimmte Produktgruppen spezialisiert und haben Ersatzteile und Reparaturanleitungen vorrätig. Bevor eine Reparatur bei den Profis in Auftrag gegeben wird, sollte man sich einen Kostenvoranschlag für die Reparatur geben lassen und auch einen Termin vereinbaren, zu dem das Gerät repariert ist.

Wenn nach angeblich erfolgreicher Reparatur der Fehler nach kurzer Zeit erneut auftritt, können Kund:innen eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Zu zahlen sind nur Reparaturen, die auch in Auftrag gegeben wurden. Wenn mit einem Kostenvoranschlag ausdrücklich ein Maximalpreis vereinbart wurde, müssen Verbraucher:innen auch nicht mehr als diesen Preis bezahlen. Betriebe dürfen jedoch auch eine erfolglose Fehlersuche in Rechnung stellen.    

Informationen zur Reparatur von Geräten unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/8197  
Repair-Cafés und andere ehrenamtliche Reparatur-Initiativen sind zu finden unter https://repaircafe.org/de/ sowie unter www.reparatur-initiativen.de   Reparaturanleitungen gibt es im Internet beispielsweise unter www.ifixit.com, www.kaputt.de oder https://forum.teamhack.de/    


Fokuswoche Vorsorge: Alles geregelt für den Ernstfall
- Verbraucherzentralen bieten bundesweit an fünf Tagen 25 kostenlose Online-Vorträge an
- Jetzt anmelden für die Vorträge vom 4. bis 8. November 2024
 
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und digitaler Nachlass verständlich erklärt  
Duisburg, 21. Oktober 2024 - Die „Fokuswoche Vorsorge“ der Verbraucherzentralen findet in diesem Jahr vom 04. bis zum 08. November 2024 statt. Bereits zum vierten Mal bieten die Verbraucherzentralen insgesamt 25 kostenlose Online-Vorträge rund um die Themen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und digitaler Nachlass an.


Die Teilnahme ist nach Anmeldung kostenlos. Die Vorträge finden während der gesamten „Fokuswoche Vorsorge“ von Montag bis Freitag jeweils um 15 Uhr und 18 Uhr statt. Alle Termine und Anmeldung gibt es unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge.  

Die Frage, wer im Krankheitsfall die Vertretung übernehmen oder wie bei schweren Erkrankungen behandelt werden soll, betrifft Menschen jeden Alters. Meist sind schwere Erkrankungen oder Schicksalsschläge der Anlass dafür, sich mit diesen Themen zu beschäftigen. Während der „Fokuswoche Vorsorge“ besteht die Möglichkeit, sich an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten zu informieren. Die etwa einstündigen Vorträge erleichtern den Einstieg in das Thema und schaffen eine solide Grundlage dafür, die benötigten Vorsorgeverfügungen aufzusetzen – zum Beispiel mit „Selbstbestimmt“ – den Online-Vorsorgedokumenten der Verbraucherzentralen.  


Während der „Fokuswoche Vorsorge“ bieten die Verbraucherzentralen folgende Online-Vorträge an, die bundesweit gebucht werden können:  

• Patientenverfügung: Über Ihre Behandlung bestimmen Sie  
Ein plötzlicher Unfall oder eine schwer verlaufende Erkrankung – jeden kann es treffen. Wer älter als 18 Jahre und einwilligungsfähig ist, kann mit einer Patientenverfügung für solche Fälle vorsorgen. In einer Patientenverfügung lässt sich festlegen, welche Untersuchungen und Behandlungen in bestimmten medizinischen Situationen oder für den Fall der Pflegebedürftigkeit erwünscht oder nicht erwünscht sind.

Die Patientenverfügung richtet sich sowohl an zukünftige behandelnde Ärzte, als auch an Bevollmächtigte und Betreuer. Sie wird nur herangezogen, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen zu äußern.  
Neun Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr    

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Wer entscheidet, bestimmen Sie  
Wer infolge Krankheit oder Unfall seine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt einen Menschen, der sich darum kümmert. Grundsätzlich bestimmt das Betreuungsgericht, wer für eine nicht entscheidungsfähige Person die gesetzliche Vertretung übernimmt. Wer hierzu konkrete Vorstellungen hat, kann in einer Betreuungsverfügung festlegen, wen das Gericht auswählen soll.  

Der Patientenverfügung eine Stimme geben oder Vorkehrungen für die Vertretung in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten treffen – das geht auch mit einer Vorsorgevollmacht. Gleichzeitig kann damit eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden.  

In den Online-Vorträgen zeigen die Verbraucherzentralen, was im Einzelnen zu beachten ist und wo Stolpersteine liegen können.  

Acht Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 18 Uhr,  
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,  
Freitag, 08.11.2024, 18 Uhr    

Digitale Vorsorge- und Nachlassregelung: Was mit Ihren Daten geschieht, bestimmen Sie  
Immer mehr Menschen wickeln ihre Bankgeschäfte und andere Verträge online ab oder nutzen E-Mail- und Messenger-Dienste. Viele wichtige Ver-tragsdaten oder Informationen sind deshalb nur noch virtuell vorhanden. Bevollmächtigte und Erben haben oft keine Kenntnis von den Online-Accounts und den dazu gehörigen Passwörtern. Zusätzliche Vorsorge- und Nachlassreglungen werden daher immer wichtiger, damit Bevollmächtigte und Erben bei Bedarf schnell handeln können.  

Acht Termine zur Auswahl:  
Montag, 04.11.2024, 18 Uhr,
Dienstag, 05.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Mittwoch, 06.11.2024, 15 Uhr und 18 Uhr,
Donnerstag, 07.11.2024, 18 Uhr,
Freitag, 08.11.2024, 15 und 18 Uhr.    

Mehr zur Fokuswoche 2024 unter www.verbraucherzentrale.nrw/fokuswoche-vorsorge  
Mehr zu den Online-Vorsorgedokumenten der Verbraucherzentralen von Patientenverfügung bis Vorsorgevollmacht unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/76270

Oktober 2024

Fakeshops locken mit günstigem Heizöl - Verbraucherzentrale NRW warnt zum Start der Heizsaison vor betrügerischen Internetseiten
Duisburg, 16. Oktober 2024 - Eine Verbraucherin meldete sich bei der Verbraucherzentrale, nachdem sie beinahe Opfer einer betrügerischen Website geworden wäre. Auf der Suche nach günstigen Heizölpreisen stieß sie auf das Portal heiz-oel24.com, das verlockend niedrige Preise anbot. Nachdem sie eine Anfrage gestellt hatte, erhielt sie einen Anruf von einer Berliner Nummer, bei dem man ihr erklärte, dass für die Bestellung 50 Prozent des Kaufbetrags im Voraus gezahlt werden müssten.


Als sie misstrauisch nachfragte, weil Vorkasse bei Heizölbestellungen eher unüblich sei, wurde das Gespräch abrupt beendet. Eine Recherche ergab, dass es sich um einen Fakeshop handelt, der in Russland gehostet wird. „Es ist einer von zahlreichen Fakeshops, die aktuell mit Heizöl- und Brennholz werben”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.


„Wir empfehlen, vor einer Bestellung die Seriosität des Anbieters sorgfältig zu prüfen und bei ungewöhnlichen Zahlungsbedingungen, insbesondere bei Vorkasse, äußerst skeptisch zu sein.” Die Expertin erklärt, woran man Fakeshops erkennen kann.  

Bei auffallend günstigen Produkten misstrauisch werden
Kurz vor Beginn der Heizsaison locken Fakeshops mit günstigen Heizölpreisen. Betrüger nutzen es aus, wenn Waren saisonal bedingt sehr gefragt oder in seriösen Shops gerade nicht zu haben sind.

Im Sommer sind es Fakeshops für Gartengeräte oder Grillzubehör, in der Weihnachtszeit für Elektronikartikel. Oft ähneln solche Shops denen von seriösen Anbietern. Auch die Aufmachung der Internetseiten wirkt auf den ersten Blick authentisch. Erst bei genauem Hinsehen stellt man Auffälligkeiten fest, zum Beispiel dass sich die Webseite mit erfundenen Gütesiegeln schmückt oder kein Impressum vorhanden ist.  


Alle Angaben prüfen
Vor einer Bestellung sollten Verbraucher:innen folgende Punkte in einem Internet-Shop genau checken: Gibt es mehrere – darunter auch kundenfreundliche – Zahlungsarten oder bleibt am Ende des Bestellvorgangs nur die Vorkasse übrig?
Gibt es eine überprüfbare Anbieteradresse im Impressum?
Werden Angebot und Preis mit allen erforderlichen Details angegeben?
Werden Lieferbedingungen und -kosten ausreichend dargestellt?
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und darin Hinweise zum Widerruf vorhanden?
Wird mit einem vertrauenswürdigen Gütesiegel wie z.B. „Trusted Shop Guarantee"“(Trusted Shops), „s@fer-shopping“ (TÜV Süd) und „Geprüfter Onlineshop EHI“ (EHI Retail Institute GmbH) geworben?

Eine zuverlässige Orientierung bieten solche Siegel jedoch nur, indem man auf das Logo klickt und dadurch auf die Homepage des Prüf-Unternehmens weitergeleitet wird.  


Bei Vorkasse vorsichtig sein
Auf der sicheren Seite sind Verbraucher:innen, wenn sie Waren nur bei Online-Händlern ordern, die mehrere kundenfreundliche Zahlungsarten bis zum Klick auf den Kauf-Button zur Verfügung stellen. Sicher sind zum Beispiel Zahlungen auf Rechnung oder per Lastschrift. Bei der Zahlung auf Rechnung muss erst gezahlt werden, wenn die Ware angekommen ist. Bei Zahlung per Lastschrift kann die Zahlung noch bis zu acht Wochen lang rückgängig gemacht werden.  


Kostenlosen Fakeshop-Finder nutzen
Der Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW sucht mittels einer künstlichen Intelligenz ständig gezielt nach Fakeshops im Internet. Dazu werden verschiedene Merkmale, die sehr oft bei unseriösen Shops zu finden sind, geprüft – etwa ein fehlendes Impressum, eine Umsatzsteuer-ID, die es gar nicht gibt, aber auch technische, sprachliche und strukturelle Merkmale.


Verbraucher:innen geben unter www.fakeshop-finder.nrw einfach die URL des Shops ein, für den sie sich interessieren, und erhalten nach wenigen Sekunden ein Ergebnis in Ampel-Form: Rot bei einer eindeutigen Warnung, Gelb als Hinweis, vor der Bestellung genauer hinzusehen und Grün, wenn alles in Ordnung ist."  

Fakeshop-Finder der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.de/fakeshopfinder  
Weitere Infos zur Online-Abzocke unter: www.verbraucherzentrale.de/node/13166



Energiesparend in die Heizsaison starten - Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für private Haushalte, wie sich Heizkosten sparen lassen
Die Energiepreise sind in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und belasten neben weiteren Preissteigerungen die Budgets vieler Haushalte. Mit Beginn der kommenden Heizsaison rückt bei Verbraucher:innen das Sparen bei Heizkosten wieder stärker in den Blickpunkt.


„Wichtig ist, informiert zu bleiben, seine Verhaltensweisen kritisch zu prüfen und Schritt für Schritt die Heizspartipps im Alltag anzuwenden”, rät Ramona Mittag, Energieexpertin der Verbraucherzentrale NRW, und hat dazu fünf Tipps zusammengestellt:


Öl- und Gasheizungen optimal regeln
Besondere Sparpotenziale liegen in der individuell zugeschnittenen Zeitsteuerung der Anlage. Meist können Absenkungszeiten program-miert werden. Besonders sinnvoll ist die sogenannte Nachtabsenkung, durch die die Vorlauftemperatur der Heizanlage reduziert wird.

Bei längerer Abwesenheit über den Tag macht die Tagesabsenkung Sinn. Moderne Systeme verfügen über Wochenprogramme, mit denen das persönliche Heizprofil für Werktag und Wochenende eingestellt werden kann. Gar nicht zu heizen anstelle einer Absenkung ist nicht ratsam: Die Innenoberflächen der Außenwände kühlen zu stark ab und das Schimmelrisiko steigt rapide.  

Heizkörper entlüften Werden die Heizkörper nicht im vollen Umfang warm oder sind glu-ckernde Geräusche zu hören, ist meist Luft im Spiel. Die Heizungsan-lage muss dabei mehr Energie aufbringen, um die Räumlichkeiten zu erwärmen. Abhilfe bringt die Entlüftung mit einem Entlüfterschlüssel. Damit lässt sich einfach und unkompliziert die Luft aus den warmen Heizkörpern ablassen.

Sowohl vor als auch nach der Entlüftung ist der Druck im Heizungssystem zu prüfen, unter Umständen muss auch Wasser nachgefüllt werden. In einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung ist dafür eine Rücksprache mit Vermieter:innen bzw. der Haus-verwaltung empfehlenswert, denn Mieter:innen können den Heizungs-druck nicht selbst kontrollieren und nachsteuern.  


Thermostate im Griff
Überheizte Räume kosten unnötig Energie. Jedes Grad weniger senkt den Verbrauch um etwa sechs Prozent. Mit den Heizungsthermostaten lässt sich für jeden Raum die individuelle Wohlfühltemperatur einstellen. Üblicherweise wird auf Stufe 3 etwa 20 Grad Celsius erreicht, zwischen den Stufen ergeben sich je drei bis vier Grad Unterschied. Wohnräume sind mit 20 Grad auf idealer Temperatur.


Im Schlafzimmer reichen oft 16 bis 18 Grad. Thermostate auf eine höhere Stufe, zum Beispiel Stufe 5, einzustellen – in der Hoffnung, dass sich der Raum schneller aufheizt, bringt allerdings nichts und ist ein häufig anzutreffender Irrtum. Ebenfalls zu beachten ist, dass kühlere Räume gut belüftet werden und Türen zu wärmeren Räumen geschlossen sind. Sonst kann sich an kälteren Stellen Feuchtigkeit niederschlagen und sich Schimmel bilden.  


Heizkörper freihalten
Heizkörper nicht mit Vorhängen verdecken und mit Möbeln zustellen. Die Heizenergie kann sonst nicht voll ausgenutzt werden, da die Wohnräume dadurch nicht gleichmäßig aufgeheizt werden können. Eine einfache Regel lautet, dass jeder Heizkörper gut zu sehen ist und die Raumluft ihn ungehindert umströmen kann. Ebenso wichtig ist es, die Heizkörper sauber zu halten, da Staubablagerungen die Heizleistung mindern.  


Türen und Fenster dichthalten
Undichte Außentüren und Fenster vergrößern Wärmeverluste in Haus und Wohnung und sorgen für unangenehme Zugluft. Um die Dichtigkeit von Fenstern zu prüfen, kann ein Blatt Papier zwischen Rahmen und geschlossenem Fenster geklemmt werden. Lässt sich das Papier nicht herausziehen, ist das Fenster dicht genug.

Ansonsten reicht es häufig, die Dichtung zu erneuern oder die Fensterflügel zu justieren. Bei Haus- und Wohnungstüren kann meist nachträglich ein Dichtprofil leicht an-gebracht werden, um Heizverluste zu minimieren."  


Tipps zum Sparen beim Heizen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13892  
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen


Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?
Ratgeber lotst zu magenfreundlichem Alltag
Ob Bauchschmerzen, Völlegefühl, Sodbrennen, Verstopfung, Durchfall oder Blähungen – etwa 70 Prozent der Menschen hierzulande leiden unter Magen-Darm-Beschwerden.
Kann ich überhaupt noch essen, was mir schmeckt?
Oder besser nur noch das, was ich auch vertrage?
Muss ich meine Essgewohnheiten um- oder manche ganz abstellen?
Welche Lebensmittel gehören bei einer darmgesunden Ernährung auf den Speiseplan?
Blüten der Kamille

So vielfältig mögliche Ursachen für die Beschwerden sind, so individuell müssen die Strategien für deren Behebung sein. Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden?“ der Verbraucherzentrale zeigt, was nützt und was nicht. Mit der „Darmlupe“ nimmt er auch in den Blick, wie verträglich welches Lebensmittel ist.  


Der Ratgeber nimmt mit auf eine Reise durch den Körper. Jedes Verdauungsorgan wird in einem Porträt vorgestellt: Welche Aufgaben es jeweils erfüllt und wie das alles im Verdauungssystem zusammenwirkt, wird anschaulich erklärt. Denn mit einem guten Verständnis davon lassen sich eigene Magen-Darm-Beschwerden schon häufig besser einordnen und beheben. Natürlich gibt es auch Symptome, die man unbedingt fachärztlich abklären lassen sollte.


Das Buch stellt die wichtigsten Merkmale einer darmgesunden Kost vor, die individuell angepasst werden kann. Wem regelmäßig das Essen zu schwer im Magen liegt, der findet hier auch ein praktisches Erste-Hilfe-Paket an Gegenmaßnahmen. Fast immer hilfreich ist es beispielsweise, sich erst einmal genug Zeit fürs Essen zu nehmen."  


Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Magen-Darm-Beschwerden? Was nützt, was nicht – praktische Hilfen für den Alltag“ hat 200 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro.    

Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  



Heizen: So funktioniert die CO2-Kostenaufteilung bei Mietwohnungen Verbraucherzentrale NRW erklärt, worauf bei Heizkostenabrechnungen zu achten ist
Duisburg, 7. Oktober 2024 - Über das Klimapaket der Bundesregierung wird das Heizen mit fossilen Energien wie Gas und Öl mit einem CO2-Preis belegt, um beispielsweise Anreize für klimafreundliche Heiztechnologien und Gebäudesanierungen zu setzen.
Die CO2-Kosten müssen seit 2023 bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mietparteien und den Besitzer:innen der Wohnungen aufgeteilt werden.


„Bei einer Etagenheizung darf man Vermieter:innen eine Rechnung über ihren CO2-Kosten-Anteil schreiben“, sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Ebenso sollte in der Abrechnung einer Zentralheizung genau geprüft werden, ob die CO2 Kosten-Aufteilung von Vermieterseite richtig bilanziert wurde.“ Was bei der Kostenaufteilung zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale im Folgenden zusammengestellt.  


Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche Zeitspanne wird betrachtet? Die CO2-Kosten können bei allen Mietwohnungen, in denen Heizöl, Erdgas oder Fernwärme für das Heizen oder die Warmwasseraufbereitung verwendet wird, aufgeteilt werden. Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung von Vermieter:innen selbst bewohnt wird.

In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO2-Kosten teilen. Der Abrechnungszeitraum muss immer einer vorliegenden Heizkostenabrechnung beziehungsweise im Fall von Etagenheizungen einer Betriebskostenabrechnung entsprechen. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Mieter:innen nur dann ein Anrecht auf die CO2- Kostenaufteilung haben, wenn der Abrechnungszeitraum am 1. Januar 2023 oder später begonnen hat.  


Welche Angaben werden dazu benötigt?
Die Energieversorger müssen die notwendigen Daten dazu in ihrer Rechnung ausweisen. In der Rechnung haben die Treibhausgas-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO2-Kosten der Energielieferung, der sogenannte CO2-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge der gesamten Belieferung im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh) zu stehen. Zusätzlich wird noch die jeweilige Wohnfläche benötigt, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst ausgemessen werden kann.  


Wie werden die CO2-Kostenanteile berechnet?
Mieter:innen mit einer Etagenheizung, die einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger haben, können dies mit den Angaben in den Brennstoff-Rechnungen tun. Sie müssen sich dabei auf den Zeitraum der vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung beziehen. Eine solche Abrechnung umfasst meistens genau ein Jahr. Die gesamten CO2-Kosten aus dem Abrechnungszeitraum müssen in den Brennstoff-Rechnungen angegeben werden.


Bei der Berechnung sind die Treibhausgas-Emissionen aus dem Zeitraum der Abrechnung durch die jeweilige Wohnfläche zu teilen. Das Ergebnis, der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, bestimmt, welche prozentuale Verteilung zwischen den Mietparteien für die CO2-Kosten gültig ist. Den Vermieter-Anteil darf man den Vermieter:innen in Rechnung stellen. Im Fall einer Zentralheizung haben Vermieter:innen die CO2-Kostenanteile auszurechnen und den Vermieteranteil zurückzugeben. Dies hat im Rahmen der üblichen Heizkosten-Abrechnungen stattzufinden.  


Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Wenn man in einer Mietwohnung den Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit Erdgas auch kocht, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil am Ende um fünf Prozent reduziert werden.

Verhindert beim Gebäude der Denkmalschutz, dass Hauseigentümer:innen eine wesentliche energetische Verbesserung vornehmen können, muss der berechnete Vermieter-Kostenanteil auf die Hälfte reduziert werden. Gleiches gilt für den seltenen Fall einer kommunalen Benutzungspflicht von Fernwärme. Liegt sogar beides vor, können Vermieter:innen gar nicht an den CO2-Kosten beteiligt werden.  


Was ist zu tun, wenn die Kostenberechnung nicht vorliegt?
Vermieter:innen müssen den Vermieter-Anteil an den CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich müssen die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlage genannt werden. Wird dies nicht ausgewiesen, dürfen Mieter:innen die gesamten Heizkosten um drei Prozent kürzen."  

Weitere Informationen und Links: Weitere Information zur Berechnung des CO2-Preises beim Heizen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43806
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen


„Handbuch Pflege“ -
Lotse durch Leistungen und Anträge
Duisburg, 7. Oktober 2024 - Wenn für Pflegepersonen eine Reha in einer stationären Einrichtung ansteht, können ihre pflegebedürftigen Angehörigen dort seit Juli 2024 einfacher mit aufgenommen werden.

Nur eine von vielen Verbesserungen aus dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, von denen einige bereits zum Jahreswechsel 2024 in Kraft getreten sind. Oder mit denen Pflegebedürftige und deren Angehörige im nächsten Jahr dann fest rechnen können: So wird ab Juli 2025 das neue Entlastungsbudget die Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege erleichtern.


Das „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale gibt einen aktuellen Überblick über die vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung. Checklisten und Formulare helfen ganz praktisch, um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu beantragen.


Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein. Das Handbuch erläutert verständlich die Begutachtungskriterien und zeigt, unter welchen Voraussetzungen Pflegebedürftigen welche Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen.


Ein eigenes Kapitel beschreibt darüber hinaus, welche Rechte pflegende Menschen haben: von Freistellungsmöglichkeiten im Beruf bis hin zur sozialen Absicherung. Hilfreiche Musterschreiben im Formularteil des Buchs lotsen nicht nur durch den Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen.

So etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich heraustrennen und archivieren – oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."

Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet 18,- Euro.
Bestellmöglichkeiten:
Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


September 2024

Vorsicht bei QR-Codes: Quishing ist die neue Betrugsmasche
Duisburg, 20. September 2024 - Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man sich vor neuen Varianten der Phishing-Tricks schützen kann. Schnell mal einen QR-Code scannen, um eine Speisekarte zu lesen oder mit der Bank zu kommunizieren. Das ist für viele Menschen normal.


Doch Vorsicht: QR-Codes können gefälscht sein. Fachleute sprechen von „Quishing“ – eine Zusammensetzung von QR-Code und Phishing, dem Fischen nach Passworten. Besonders perfide: Kriminelle kombinieren hier digitale Betrugsmaschen mit klassischen Informationswegen. Sie locken mit QR-Codes auf gefälschte Internetseiten, verschicken falsche Bank-Briefe, überkleben Codes auf E-Ladesäulen und verteilen sogar gefälschte Strafzettel. Ralf Scherfling, Phishing-Experte der Verbraucherzentrale NRW, warnt: „Wir beobachten, dass die Zahl der Betrugsversuche mit QR-Codes zunimmt. Daher sollte man sie nicht unbedacht scannen, sondern mit gesundem Misstrauen vorher immer erst prüfen, wohin sie führen.”    

QR-Codes nur mit Sicherheits-Check scannen
Häufig ist es so: Scannt man einen QR-Code mit dem Handy, öffnet sich die dahinterliegende Internetseite sofort. Das ist praktisch, aber auch gefährlich. Zum Schutz vor betrügerischen Internetseiten sollte man einen QR-Code nur dann scannen, wenn klar ist, wohin er führt. Das Smartphone sollte also nicht so eingestellt sein, dass ein im QR-Code verborgener Link direkt aufgerufen wird. Am besten installiert man eine App, die den Link erst anzeigt und fragt, ob man dieser Seite vertraut. Öffnen sollte man die Seite nur, wenn klar ist, dass sie dem echten Anbieter gehört.  

Auch bei Briefen mit QR-Code misstrauisch sein Briefe von der Bank oder Sparkasse wirken seriös, können allerdings gefälscht sein. Wer einen Brief mit einem QR-Code bekommt, abgeschickt vermeintlich vom zuständigen Geldinstitut, sollte die Post genau in Augenschein nehmen. Wenn nicht eindeutig bejaht werden kann, dass der Brief echt ist, sollten Betroffene Kontakt zur wirklichen Bank oder Sparkasse aufnehmen, bei der sie ein Konto haben, und dafür die Rufnummer oder Adresse einer seriösen Internetseite entnehmen.


Hilfreich ist auch ein Blick ins elektronische Postfach, ob dort die gleiche Nachricht eingegangen ist. Auf jeden Fall sollte man erst bei absoluter Sicherheit den QR-Code scannen, denn bei einem solchen Quishing-Versuch werden sonst persönliche Bank-Zugangsdaten ergaunert und Konten womöglich leergeräumt.  


Vorsicht bei Codes an E-Ladesäulen
Auch Autofahrer:innen haben öfter mit QR-Codes zu tun, beispielsweise beim Laden des E-Autos an einer Ladesäule oder bei einem Strafzettel. Auch hier tummeln sich Cyberkriminelle. Sie überkleben QR-Codes des echten Anbieters durch einen eigenen, damit die Zahlung direkt an sie geleistet wird. Oder sie geben echten Falschparkern einen falschen Strafzettel, um auf diesem Weg abzukassieren.

An Ladesäulen sollte man also erst prüfen, ob ein QR-Code überklebt ist. Falls ja, sollte man diesen keinesfalls zur Zahlung nutzen. Wer bei Strafzetteln nicht sicher ist, ob sie wirklich echt sind, sollte direkt bei der Polizei nachfragen.  


Was Betrugsopfer schnellstmöglich tun sollten
Wer Opfer von Quishing oder anderen Varianten der Cyberkriminalität geworden ist, sollte sich umgehend an die Polizei wenden und Anzeige erstatten. Wenn Geld abgeflossen ist, sollten Betroffene ebenso rasch ihre Bank informieren oder den Sperr-Notruf 116116 anrufen.

Auch wenn die Betrugsmaschen immer ausgefeilter und echter wirken, sind folgende Anzeichen ein Zeichen für Betrugsversuche: Es fehlt die persönliche Anrede, es wird versucht, emotionalen und zeitlichen Druck auszuüben durch Stichworte wie Kündigung, Rechnung, Mahnung, Warnung oder ähnliches, und ein Link soll geöffnet werden.  

Weiterführende Infos und Links:  
Mehr zu konkreten Quishing-Fällen und anderen Betrugsmaschen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/98612  


Alte Handys und Smartphones: Zu schade für die Schublade  
So bekommen Technik-Oldies ein zweites Leben  
Duisburg, 19. September 2024 - Werden alte Handys durch neue ersetzt, legen laut einer Umfrage der Verbraucherzentralen 40 Prozent der Menschen diese in eine Schublade, weil sie noch einmal gebraucht werden könnten. Hochrechnungen zufolge lagern rund 210 Millionen ausrangierte Mobiltelefone in deutschen Haushalten.

Dabei haben die technischen Helfer ein wertvolles Innenleben: Viele der verbauten Materialien, davon gut 50 Metalle, werden unter Einsatz von umwelt- und gesundheitsschädlichen Chemikalien gewonnen. Hinzu kommen die energieintensive Produktion und der oft weite Transport der Geräte rund um die Erde. „Deshalb haben Smartphones ein langes Leben und Schubladen-Handys ein Comeback mehr als verdient“, sagt Philip Heldt, Experte für Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.  


Aus Anlass der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit (DAN) bieten die Verbraucherzentralen kostenlose Onlinevorträge an und rufen dazu auf, Smartphones länger zu nutzen und abgelegte Handys weiterzuverkaufen, zu spenden oder fachgerecht zu entsorgen. So geht’s:  

Länger nutzen und reparieren: Auslaufende Sofware-Updates führen häufig dazu, dass selbst funktionsfähige Handys aus Sicherheitsgründen früher aussortiert werden als eigentlich nötig. „Ab 2025 müssen Hersteller Verbraucher:innen beim Kauf eines neuen Smartphones mindestens fünf Jahre funktionale Updates und Sicherheitsaktualisierungen garantieren“, erklärt Heldt.


Das vom EU-Parlament beschossene „Recht auf Reparatur“ sieht außerdem vor, dass Hersteller künftig länger als die gesetzliche Garantie Reparaturen anbieten und auch freien Werkstätten Ersatzteile verfügbar machen müssen. Hat ein Smartphone einen Defekt, sollten Verbraucher:innen daher zuerst prüfen, ob eine Reparatur machbar ist.  

Verschenken oder verkaufen: Steht tatsächlich eine Neuanschaffung an, sollten noch funktionsfähige Altgeräte möglichst sofort weiterverwendet werden und nicht ungenutzt zu Hause herumliegen. Vielleicht kann im Freundes- oder Familienkreis jemand das Gerät gebrauchen? Funktionierende Altgeräte lassen sich ansonsten beispielsweise auf Secondhand-Plattformen oder direkt über Kleinanzeigenportale online verkaufen.

Auch eine Weitergabe an die Handysammlungen gemeinnütziger Organisationen oder an Sozialkaufhäuser ist möglich. Wichtig dabei: Alle zuvor auf dem Smartphone gespeicherten Daten sowie verknüpfte Konten sollten zuvor gelöscht und das Gerät auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt werden.  


Richtig entsorgen: Kommt weder ein Verkauf noch eine Spende in Frage, sind Mobiltelefone fachgerecht als Elektroschrott zu entsorgen. Keinesfalls gehören sie in den Hausmüll. Denn ein Mobiltelefon enthält viele edle Metalle wie Silber, Gold und Kupfer, dazu seltene Erden. Für die Abgabe zum Recycling kommen nicht nur Wertstoffhöfe und der Fachhandel in Frage, sondern auch Supermärkte, Discounter und Drogeriemärkte können Anlaufstellen sein. Wenn diese mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, sind sie zur Rücknahme von kleinen Altgeräten verpflichtet.    


Weiterführende Infos und Links:  
Unter dem Motto „Altes Handy? Zeit für ein Comeback!“ zeigen die Verbraucherzentralen während der Deutschen Aktionstage Nachhaltigkeit Wege für einen nachhaltigen Konsum in Sachen Smartphone auf. Das Angebot der Informationskampagne umfasst neben Beiträgen auf den Social-Media-Kanälen kostenlose Online-Vorträge am 20. September, 23. September und 2. Oktober 2024. Anmeldung unter: www.verbraucherzentrale.de  

Landingpage mit Tipps und Hinweisen zum bewussten Kaufen und Nutzen elektronischer Geräte wie Smartphones: www.verbraucherzentrale.de/neudenkenstattneukaufen

Die Informationskampagne der Verbraucherzentralen wurde im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.  



"Wichtige und weniger wichtige Versicherungen"  
Duisburg, 9. September 2024 - Fünf bis sechs Versicherungen haben die Menschen in Deutschland – im Durchschnitt. Und sie geben dreistellige Summen pro Monat dafür aus. Rund 1.600 Euro jährlich waren es 2022 im Durchschnitt. Die Kosten pro Haushalt steigen seit Jahren stetig. Und trotzdem sind viele nicht gut abgesichert.


Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, welche Versicherungen wirklich wichtig sind: „Sinnvoll ist eine Versicherung insbesondere dann, wenn ein Schaden so teuer werden kann, dass die Kosten nicht zu stemmen sind und existenzbedrohend wären.” Zu den wichtigsten Versicherungen zählen die Krankenversicherung, die private Haftpflicht und die Hausratversicherung. Denn sie decken die potentiell teuersten Risiken ab.   


Andererseits gibt es auch zahlreiche Versicherungspolicen für Risiken, bei denen die Schäden eher gering sind oder die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt, klein ist. Dazu gehören beispielsweise meist Reisegepäck- oder Reisewetterversicherungen, Hochzeits- oder Geräteversicherungen.        

• Nummer 1: Krankenversicherung
Die Private oder gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung – aus gutem Grund: Eine Operation oder die Behandlung einer schweren Erkrankung könnten viele nicht selbst bezahlen. Bei einer Krebserkrankung etwa können die Kosten schnell fünf- oder sechsstellig sein. Trotzdem sind mindestens 60.000 Menschen in Deutschland nicht krankenversichert.


Grundsätzlich gilt: Wer im Monat nicht mehr als 5.775 Euro brutto verdient, ist automatisch gesetzlich krankenversichert. Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils ungefähr zur Hälfte. Die Versicherten können unter knapp 100 gesetzlichen Krankenkassen frei wählen. Unterschiede gibt es nur bei Extras und Serviceleistungen. Wer mehr als 5.775 Euro im Monat brutto verdient, kann auch eine private Krankenversicherung wählen. Bleibt man dennoch in einer gesetzlichen Kasse, gilt man als freiwillig versichert.


• Nummer 2: Private Haftpflicht
Diese Versicherung ist ein absolutes Muss. Denn eine private Haftpflichtversicherung springt ein, wenn man anderen unabsichtlich einen Schaden zugefügt hat. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die fahrlässig verursacht wurden. Das kann in die Millionen gehen und somit die eigene Existenz bedrohen. Denkbar sind etwa Unfälle unterwegs oder in der Freizeit, bei denen andere, unbeteiligte Menschen zu Schaden kommen oder Gegenstände beschädigt oder zerstört werden.


Geschädigte können beispielsweise nach schweren Verletzungen Schmerzensgeld verlangen. Im schlimmsten Fall wird jemand dauerhaft arbeitsunfähig oder ein Pflegefall. Situationsabhängig kann weiterer Haftpflichtschutz wichtig sein wie beispielsweise eine Hunde-Haftpflicht. Bei Hunden ist die Rechtslage eindeutig: Wenn ein Hund etwa einen Verkehrsunfall verursacht, müssen Halter:innen häufig den vollen Schaden übernehmen. Auch Bisse oder andere Attacken können schlimme Folgen haben, für die Herrchen oder Frauchen haften müssen. Auch hier können hohe Personen-, Sachund Vermögensschäden entstehen, die die eigene Finanzkraft deutlich übersteigen und möglicherweise existenzbedrohend sind.


In einigen Bundesländern ist die Hunde-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, zumindest für bestimmte Hunde. In NRW zum Beispiel ist sie Pflicht für Hunde, die als gefährlich gelten sowie für besonders große und schwere Exemplare (ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilo Gewicht).


• Nummer 3: Hausrat-/Wohngebäudeversicherung
Sofas, Schränke, Kleidung, Porzellan, Schmuck und viele andere Dinge: In Haus und Wohnung kommen über die Jahre zahlreiche Werte und persönliche Erinnerungsstücke zusammen. Ein Brand, ein Wasserschaden oder eine Verwüstung bei einem Einbruch kann vieles innerhalb kürzester Zeit zunichtemachen, deshalb ist es sinnvoll, den eigenen Hausrat zu versichern.


Die Hausratversicherung bietet zudem Schutz gegen Schäden durch Blitzschlag, Leitungswasser, Raub und Vandalismus. Auch einige Naturgefahren sind abgesichert wie etwa Schäden durch Sturm und Hagel, jedoch z.B. keine Schäden durch Überschwemmungen, die durch Starkregen ausgelöst werden. Versichert sind alle beweglichen Gegenstände, also der gesamte Hausrat.

Im Versicherungsfall wird der Verlust nach aktuellem Neuwert ersetzt. Wichtig ist, dass die Versicherungssumme hoch genug ist. Der Beitrag ist abhängig von der Wohnfläche und vom Wert der Einrichtung.

• Nummer 4: Situationsabhängiger Versicherungsschutz
Abhängig von der Lebenssituation können folgende Policen ratsam sein: Berufsunfähigkeitsversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Risiko-Lebensversicherung um nur einige zu nennen. Auch diese Versicherungen decken Risiken ab, die existenzbedrohend sein können, etwa wenn man nach einem schweren Unfall per Flugzeug nach Hause geflogen werden muss oder durch eine Krankheit dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist.

• Wichtig: Angebote vergleichen
Die Unterschiede zwischen den Leistungen sind oft ebenso groß wie bei den Beiträgen. Deshalb sollte man bei all diesen Verträgen immer mehrere Angebote einholen und keinesfalls noch während eines Gesprächs mit Versicherungen einen Vertrag unterschreiben. Vertragsunterlagen und Versicherungsbedingungen sollte man sich aushändigen lassen oder herunterladen.

Dazu zählen auch generelle Verbraucherinformationen und die Belehrung über den Widerruf. Zudem sollte der Versicherer am Ombudsmannverfahren teilnehmen. Eine persönliche Beratung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. 

Das sind die unwichtigsten Versicherungen
Vom Wetter bis zur Hochzeit: Manche Policen sind klar verzichtbar Theoretisch lässt sich im Leben alles versichern. Aber sinnvoll ist das nicht. Wichtig sind existenzielle Risiken, die man selbst vermutlich nicht abfedern kann. Alles andere ist meist überflüssig. Entweder ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherungsfall eintritt, sehr gering, oder die Schäden sind eher banal und lassen sich besser so regeln als sie zu monatlichen Kosten abzusichern. Versicherungsexpertin Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW erklärt, was verzichtbar ist.

• Nummer 1: Reisegepäckversicherung
In den meisten Fällen ist eine Reisegepäckversicherung verzichtbar. Abhängig vom Wert des Inhalts ist der Verlust eines Koffers meist leicht zu ersetzen. Zudem kann in einigen Fällen auch eine bestehende Hausratversicherung helfen: Etwa wenn Gepäck oder Wertsachen im Urlaubsdomizil durch Sturm, Hagel oder Feuer beschädigt oder zerstört werden.

Auch bei Raub oder Diebstahl greift die Hausratversicherung im Urlaub, jedoch nur dann, wenn die Täter gewaltsam ins Feriendomizil einsteigen. Vorteil: Die Hausrat erstattet meist den Neuwert, die Reisegepäckversicherung in der Regel nur den Zeitwert. Deshalb sollte man solche Angebote auf Buchungsseiten meist ignorieren. Das gilt auch für „Rundum-Sorglos“-Pakete. Und wertvolle Dinge wie Laptops oder ähnliches sollte man im Handgepäck verstauen.

• Nummer 2: Reisewetterversicherung
Der Urlaub ist verregnet, aber dann zahlt die Versicherung? Klingt verlockend, tritt allerdings nur sehr selten ein. Denn die Anbieter orientieren sich an den üblichen Regenmengen – und zahlen nur bei wirklich außergewöhnlich viel Niederschlag. Festgelegt sein kann etwa eine bestimmte Mindestniederschlagmenge in einem bestimmten Zeitfenster. Deshalb sind solche Policen eher nicht sinnvoll, auch wenn sie nur drei Euro pro Urlaubstag kosten.

• Nummer 3: Geräteversicherungen
Ein gutes Beispiel sind Handyversicherungen, die haben in der Regel viele Lücken und Tücken, sodass man sich diesen löchrigen Schutz im wahrsten Sinne des Wortes sparen kann. Versicherungen für Fahrräder, Laptops oder Brillen lohnen sich nur bei sehr teuren Anschaffungen. Meist sind auch Glas-, Sterbegeld- und private Arbeitslosenversicherungen entbehrlich.


• 
Nummer 4: Hochzeitsversicherung
Die Liebe lässt sich nicht versichern, und finanzielle Risiken rund um die Hochzeit auch nur bedingt. Denn Leistungsumfang und Absicherung sind begrenzt. Mögliches Szenario: Braut oder Bräutigam werden krank und die teure Hochzeitsfeier kann nicht stattfinden, aber auch nicht mehr storniert werden. Was dann genau erstattet würde, sollten Brautpaare sehr genau in den Versicherungsbedingungen nachlesen.

• Nummer 5: Knöllchen-Versicherung
Knöllchen-Versicherungen rechnen sich ebenfalls meist nur für den Versicherer. Denn die finanzielle Bilanz ist schnell ausgerechnet: Falsch zu parken wird auch bei wenig Unrechtsbewusstsein kaum mehr als 50 Euro im Monat kosten – vermutlich ziemlich exakt der Wert der Versicherungsprämie. Selbst wenn die Versicherung 95 Prozent davon übernimmt, ist es ein Null-Summenspiel.

• Die eigenen Versicherungen überprüfen
Generell lohnt es sich, die eigenen Versicherungen ab und an darauf zu überprüfen, ob sie noch sinnvoll sind und zur aktuellen Lebenssituation passen. Insbesondere bei Wohnungswechseln, Hochzeit oder Trennung, Kindern oder beim Rentenbeginn lohnt es sich, Verträge anzupassen.

Weiterführende Infos und Links: Mehr zur persönlichen Versicherungsberatung (kostenpflichtig) gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445 Mehr zu wichtigen und unwichtigen Versicherungen findet sich hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/12605"  


Betrug mit Fake-Immobilien - Verbraucherzentrale NRW warnt vor der Preisgabe sensibler Daten bei der Wohnungssuche
Duisburg, 4. September 2024 - Der Druck auf dem Wohnungsmarkt ist in vielen Städten groß. Auf eine Anzeige melden sich oft etliche Interessenten. Nicht alle erhalten die Chance, die angebotene Wohnung überhaupt zu besichtigen. Diese Notlage nutzen Immobilienbetrüger aus, um mit gefälschten Wohnungsinseraten auf Plattformen wie Immobilienscout24, Immowelt oder Immonet Kasse zu machen.


„Betrüger verlangen die Preisgabe sensibler Daten wie Gehaltsnachweise oder die Kopie des Personalausweises, noch vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Mit diesen Informationen können sie dann weiter agieren und zum Beispiel Verträge im Namen der Betroffenen abschließen oder Konten eröffnen”, erklärt Ayten Öksüz, Expertin für Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt, wie man Fake-Inserate erkennt und worauf Wohnungssuchende bei Weitergabe personenbezogener Daten achten sollten.


Unseriöse Anzeigen erkennen
Ein Hinweis auf gefälschte Immobilienanzeigen sind ungewöhnlich niedrige Kauf- und Mietpreise. Auch viel zu niedrig angesetzte Nebenkosten können ein Indiz für eine gefälschte Wohnungsanzeige sein. Viele Immobilienbetrüger locken mit ansprechenden Immobilienbildern wie aus dem Prospekt. Bei den Fotos handelt es sich jedoch oft um kopierte Bilder aus dem Internet.


Um diese Masche zu entlarven, können die Bilder in die umgekehrte Bildersuche einer Suchmaschine hochgeladen werden. So erkennt man, ob und wo das Bild im Netz noch verwendet wird. Auch kann es sich bei dem Inserat um eine Kopie einer oder mehrerer tatsächlich existierender Anzeigen handeln. Auch hier hilft die Überprüfung mit einer Suchmaschine. Schwieriger wird es, professionell gefälschte Anzeigen zu erkennen, die mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurden und täuschend echt wirken.  


Kein Geld vorab überweisen
Eine häufige Masche ist der Trick mit der Vorkasse. Ein angeblicher Wohnungseigentümer kontaktiert die Interessenten und teilt mit, dass er selbst im Ausland sei und daher nicht zur Besichtigung kommen kann. Gleichzeitig bietet er als Alternative an, den Schlüssel für die Wohnungsbesichtigung per Post zuzuschicken oder durch einen Mittler zu übergeben.


Als Kaution hierfür sollen die Interessenten vorab Geld überweisen. Sobald die Überweisung erfolgt ist, ist der vermeintliche Eigentümer plötzlich nicht mehr erreichbar. Die Betroffenen bekommen keinen passenden Wohnungsschlüssel und das Geld ist auch weg.  


Keine sensiblen Daten preisgeben
Betrüger nutzen die Tatsache aus, dass bei der Wohnungssuche von Eigentümer:innen oder Makler:innen in der Regel die Angabe von bestimmten Informationen verlangt wird. Dazu gehören Gehaltsnachweise, Schufa-Auskunft und Angaben über die eigenen Lebensumstände im Rahmen einer Selbstauskunft.


Viele fordern auch eine Kopie des Personalausweises. Dazu haben sie allerdings keine Berechtigung. Denn für die Prüfung der in der Selbstauskunft gemachten Angaben reicht es aus, sich den Personalausweis vorzeigen zu lassen. Betrüger können die gesammelten Daten auf unterschiedliche Weise nutzen. Auf der Gehaltsabrechnung sind beispielsweise Daten wie Kontoinformationen, Arbeitgeber oder die Kontaktdaten der zuständigen Personalabteilung.


Kriminelle können sich damit zum Beispiel beim Arbeitgeber als die betroffene Person ausgeben und über eine angebliche Änderung der Kontodaten für kommende Gehaltszahlungen informieren. Erst mit der ausbleibenden Gehaltszahlung fällt der Betrug dann häufig auf. Verbraucher:innen sollten grundsätzlich sehr vorsichtig mit der Herausgabe von persönlichen Daten sein.


Eine Kopie des Personalausweises sollte grundsätzlich nicht verschickt werden, schon gar nicht vor der ersten Wohnungsbesichtigung. Wenn dies zum Abschluss des Mietvertrages unvermeidlich ist, sollten alle Stellen, die nicht relevant sind, geschwärzt werden. Auch kann ein Vermerk, der quer auf der Kopie angebracht wird, wie „Für Wohnungsbewerbung“ einem möglichen Missbrauch vorbeugen. Das gilt auch für Gehaltsnachweise.  


Betrug unverzüglich melden
Wenn Verbraucher:innen Opfer eines Betrugs geworden sind, sollten sie keine falsche Scham haben und sich in jedem Fall bei der zuständigen Polizeidienststelle melden, um Anzeige zu erstatten. Das ist auch online möglich. Zur Beweissicherung sollte jegliche Korrespondenz mit dem Betrüger aufbewahrt und der Anzeige beigelegt werden. Das ist insbesondere für mögliche weitere Konsequenzen, die sich aus dem Datenklau ergeben können, wichtig. So können Betroffene mit der Anzeige gegen unberechtigte Forderungen vorgehen.


Wer als Betroffener Rechnungen oder Mahnungen erhält, weil Betrüger Verträge in seinem Namen und mit seiner Identität abgeschlossen haben, sollte sich unbedingt an die Gläubiger wenden und auf den Identitätsdiebstahl hinweisen. Auch sollten Betroffene den Betrugsfall beim Plattformbetreiber melden, damit dieser entsprechende Schritte einleiten kann, zum Beispiel die Fake-Wohnungsanzeige von der Plattform nehmen und weitere mögliche Betroffene über den Betrugsversuch informieren."  

Weitere Informationen zu Fake-Anzeigen und wie Verbraucher:innen sich schützen können unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/27576


Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?": Wegweiser zu mehr Lebensqualität
Medizinisch gesehen ist Arthrose ein uralter Hut: Schon vor 5300 Jahren litt Ötzi, die berühmte Gletschermumie, an Gelenkschmerzen. Nachgewiesen wurde sein Leiden durch Skelettuntersuchungen. Dieser Befund wird den rund acht Millionen Menschen, die hierzulande an Arthrose leiden, zwar nur wenig über ihre Beschwerden hinweghelfen.


Aber er ist doch ein Hinweis darauf, dass inzwischen vieles entdeckt wurde, was den Verlauf der Erkrankung hinauszögern und die Schmerzen lindern kann. Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?“ der Verbraucherzentrale zeigt alltagstauglich, was das Duo aus Bewegung und Ernährung hierbei bewirkt. Saisonale Rezepte machen außerdem Appetit, es mit gesundheitsfördernder Ernährung zu probieren.  


Dünner werdende Knorpel in Hüft-, Knie-, Finger oder Wirbelgelenken sind verantwortlich für den „Gelenkverschleiß“, der sich bei Arthrose einstellt. Größter Risikofaktor: das Alter. Aber auch etwa zehn Prozent der 30- bis 40-Jährigen sind betroffen. Der Ratgeber gibt eine medizinische Einordnung zu Ursachen, Symptomen und Behandlungsmöglichkeiten. Er erläutert, welche Rolle Makro- und Mikronährstoffe, Verdauung und Stoffwechsel für die Intensität der Beschwerden spielen.


Ein eigenes Kapitel wägt ab, ob wirklich jeder Bissen schwer wiegt und welche Auswirkungen das Gewicht auf Arthrose hat. Das Buch motiviert, neue Essgewohnheiten auszuprobieren. Die Empfehlungen lassen sich einfach und schnell umsetzen, wobei Wochenpläne und Zubereitungstipps für wirkungsvolle Unterstützung sorgen. Über 30 Rezepte, die je nach Jahreszeit Saison haben, bringen zudem viel Abwechslung auf den Tisch."  


Der Ratgeber „Wie ernähre ich mich bei Arthrose?“ hat 184 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


August 2024

Durchblick bei dynamischen Stromtarifen - Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie sie funktionieren und worauf beim Abschluss eines Vertrages zu achten ist  
Duisburg, 29. August 2024 - Die wachsende Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien wie Sonne und Wind führt zu stärker schwankenden und teils niedrigeren Börsenpreisen am Energiemarkt. Diese Schwankungen werden bei normalen Stromtarifen aber nicht weitergegeben, denn diese haben einen festen Grundpreis pro Jahr und einen fixen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunden (kWh). Das Besondere an dynamischen Stromtarifen ist, dass sie keinen festen Arbeitspreis beinhalten, sondern an die Preise der Strombörse gekoppelt sind.


„Dynamische Stromtarife können private Haushalte für ihr flexibles Verbrauchsverhalten belohnen. Allerdings tragen diese dann auch das Risiko für schwankende Strompreise selbst“, sagt Christina Wallraf, Energieexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Profitieren können Verbraucher:innen mit hohen und flexiblen Verbräuchen, beispielsweise Haushalte mit Wärmepumpen, Batteriespeichern und Elektroautos. Für durchschnittliche Haushaltsstromkunden sind die dynamischen Tarife in der Regel aber nicht empfehlenswert.“


Was vor der Auswahl eines dynamischen Tarifs und einem Vertragsabschluss zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW im Folgenden zusammengestellt.    

  So funktionieren dynamische Stromtarife Dynamische Stromtarife haben keinen festen Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, sondern sind an die Preise des Großhandels gekoppelt. Dort wird zu sich stündlich ändernden Preisen der Strom gehandelt, der am nächsten Tag geliefert wird. Damit kennen Energieversorger einen Tag vor der Lieferung des Stroms die Preise für die nächsten Stunden des Folgetages und geben diese an ihre Vertragskunden weiter.


Für Verbraucher:innen ändern sich damit stündlich die Preise und das an jedem Tag. An Tagen mit viel Wind und Sonne können die Preise recht niedrig sein und an Tagen mit wenig Wind und Sonne sehr hoch. Zusätzlich zum Börsenpreis besteht der Arbeitspreis aus feststehenden Umlagen, Steuern, Abgaben und Netzentgelten, sodass auch bei negativen Börsenpreisen meist ein Preis für die genutzte Kilowattstunde zu zahlen ist.  


  Voraussetzungen für die Nutzung dynamischer Stromtarife Um die Preisveränderungen genau abrechnen zu können, benötigt man ein intelligentes Messsystem, welches unter dem Namen „Smart Meter“ bekannt ist. Dieses übermittelt einmal täglich viertelstündliche Verbrauchsdaten an den Messstellenbetreiber. Ab 2025 hat jeder Haushalt das Recht, den Einbau eines intelligenten Messsystems zu verlangen. Dieses muss dann innerhalb von vier Monaten vom jeweiligen Betreiber installiert werden.


Die jährlichen Kosten für ein entsprechendes Gerät betragen für Haushalte bis 10.000 kWh Stromverbrauch 20 Euro pro Jahr und für Haushalte mit Wärmepumpe und E-Auto-Ladestation 50 Euro pro Jahr. Die einmalige Installationsgebühr beträgt 30 Euro. Zusätzlich ist eine automatische Verbrauchssteuerung entsprechend der tagesaktuellen Börsenpreise sinnvoll, die allerdings eine weitere technische Ausstattung erfordert.  


  Preissystem bei dynamischen Stromtarifen verstehen Der Preis der Tarife setzt sich in der Regel aus einem festen monatlichen Grundpreis und einem dynamischen Arbeitspreis zusammen. Die meisten Energieversorger finanzieren sich über eine fixe monatliche Gebühr. Darüber hinaus wird von einigen Anbietern eine Gebühr erhoben, die auf den flexiblen Arbeitspreis aufgeschlagen wird. Diese Gebühren sind ein wichtiges Unterscheidungsmal bei der Auswahl eines Anbieters und sollten von Verbraucher:innen bei der eigenen Recherche besonders geprüft werden.


Einige dynamische Stromtarife lassen sich über Stromvergleichsportale finden. Die dortigen Preise sind allerdings wenig aussagekräftig. Diese ändern sich häufig ab dem zweiten Monat und die Gebühr ist nicht ausgewiesen, sondern Teil des Grundpreises. Darum ist es sinnvoll, Vergleichsportale ausschließlich für die Vorauswahl möglicher Anbieter zu nutzen. Wichtiger für Verbraucher:innen: Auf die Internetseite der ausgewählten Anbieter gehen, um deren Angebot zu dynamischen Stromtarifen genau zu verstehen.  


  Das ist vor Vertragsabschluss zu beachten Verbraucher:innen sollten abschätzen, welche Möglichkeiten sie zur Verlagerung ihres täglichen Stromverbrauchs haben. Besonders Haushalte mit hohen und flexiblen Verbräuchen durch Wärmepumpen, Batteriespeicher oder Ladestationen für E-Autos können so von dynamischen Stromtarifen profitieren. Wichtig dabei ist, auf eine kurze Vertragslaufzeit zu achten.


Die meisten aktuell angebotenen dynamischen Tarife haben kurze Vertragslaufzeiten mit monatlicher Kündigungsfrist. Stellt sich ein ausgewählter Tarif als nicht ideal heraus, ist ein schneller Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich. Zusätzlich sollte bei der Recherche geprüft werden, wann und wo die Preise für den nächsten Tag abgerufen werden können. In der Regel ist dies über die Internetseiten des Anbieters oder entsprechende Apps möglich.    


Weiterführende Informationen rund um dynamische Stromtarife unter: verbraucherzentrale.nrw/dynamische-stromtarife  
Aktuelle Veranstaltungen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/e-veranstaltungen    


Firma pleite, Geld weg? Diese Rechte haben Verbraucher:innen bei Insolvenzen
Duisburg, 28. August 2024 - Viele große Unternehmen haben in diesem Jahr Insolvenz angemeldet: Reiseveranstalter, Modekonzerne, Möbelhäuser oder Solaranbieter. Verbraucher:innen haben oft das Nachsehen, wenn Dienstleistungen oder Waren schon bezahlt, aber noch nicht geliefert wurden oder sie Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen.


„Meldet eine Firma Insolvenz an, wird die Kundschaft zum Gläubiger”, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Betroffene können ihre Forderungen zwar in die Insolvenztabelle eintragen, aber oft gehen sie leer aus oder müssen sich mit geringen Auszahlungen zufrieden geben.”


Worauf Verbraucher:innen bei einer Firmenpleite achten sollten und welche Rechte sie haben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

•  Ware gezahlt, aber nicht geliefert Wer ein Produkt im Voraus bezahlt oder angezahlt hat, bevor das Unternehmen insolvent ging, kann den Insolvenzverwalter auffordern, den Vertrag zu erfüllen. Dieser kann entscheiden, ob er das Geschäft noch abwickelt oder nicht. Lehnt er ab, können Betroffene ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.


Die Erfahrung zeigt leider, dass dabei nur ein sehr bescheidener Anteil zu erwarten ist. Wer bei einem Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren einkauft, sollte nie auf Vorkasse, sondern immer auf Rechnung bestellen. Erhaltene Ware muss natürlich immer bezahlt werden, auch wenn ein Unternehmen insolvent ist.

Dies gilt auch für noch laufende Ratenzahlungen. Hierbei sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden, auf welches Konto mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt werden kann.  


Mangelhafte Ware erhalten Was wird aus Ansprüchen, wenn Verbraucher:innen fehlerhafte Ware bekommen, der Händler aber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet hat? Grundsätzlich hat der Händler innerhalb von zwei Jahren ab Kauf die Pflicht zur Gewährleistung. Das bedeutet: Er muss zunächst die Ware kostenlos reparieren oder austauschen.


Wenn der Händler insolvent wird, müssen Betroffene ihre Ansprüche auf Austausch oder Reparatur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Dieser kann auch in diesen Fällen entscheiden, ob er die Ansprüche erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er ab, bleibt Verbraucher:innen nichts anderes übrig, als diese Forderung als Schadenersatzanspruch – z.B. für eine ersatzweise durchgeführte Reparatur – zur Insolvenztabelle anzumelden.


Wurde die Ware noch nicht vollständig bezahlt, bietet es sich an, die Reparaturkosten mit den noch ausstehenden Zahlungen zu verrechnen. Dies sollte mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt werden. Ausstehende Raten sollten bis zu einer Einigung in Höhe der Reparaturkosten zurückbehalten werden.  


Gutscheine einlösen Wer einen Gutschein eines insolventen Unternehmens besitzt, kann versuchen, diesen in der nächstgelegenen Filiale einzulösen. Ist dies nicht mehr möglich, bleibt Betroffenen auch hier nur die Möglichkeit, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheinbetrags ab."  

Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos für Verbraucher:innen zu Firmeninsolvenzen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10630


Steigende Krankenkassenbeiträge: Wann sollte man kündigen?  
Duisburg, 15. August 2024 - Bereits zum Jahreswechsel 2023/2024 hatte rund die Hälfte der 95 gesetzlichen Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Jetzt steigt dieser erneut bei einigen Krankenkassen. Für die betroffenen gesetzlich Versicherten bedeutet das höhere monatliche Beiträge. Wer diese Kostensteigerung vermeiden möchte, kann die Krankenkasse wechseln.

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen möglichen Krankenkassenwechsel und sagt, worauf man achten sollte.

Wie deutlich unterscheiden sich die Krankenkassenbeiträge?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 1,7 Prozent. Zum August 2024 erhöhen einige weitere Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag. Teilweise wird bereits ein Zusatzbeitrag von mehr als drei Prozent erreicht.

Je nach Anstieg und Bruttoeinkommen kann das eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen. Krankenkassenverbände befürchten, dass 2025 weitere Erhöhungen des Zusatzbeitrages folgen könnten. Der Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag wird je zur Hälfte von Versicherten und deren Arbeitgeber getragen. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag alleine. Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken.


Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Wichtig: Eine Kündigung ist nicht mehr notwendig. Es reicht, in dieser Frist eine neue Krankenkasse zu wählen und dort einen Mitgliedsantrag zu stellen. Die neue Kasse übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse.

Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet aber nicht direkt mit der Wahl der neuen Krankenkasse. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Stellen Versicherte beispielsweise wegen der Erhöhung des Zusatzbeitrages einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse und kündigt diese dann bis Ende August bei der alten Krankenkasse, sind sie ab November Mitglied bei einer neuen Krankenkasse.

Bis zum endgültigen Wechsel müssen Versicherte den neuen Zusatzbeitrag an die bisherige Krankenkasse zahlen. Es gibt aber Ausnahmen: Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen.


Was passiert bei verpasster Frist?
Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens zwölf Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen, wie zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, muss die Mindestbindungsfrist von zwölf Monaten nicht eingehalten werden.


Was ist vor einem Wechsel zu bedenken?
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist wichtig für die Entscheidung, ob man bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben oder in eine andere wechseln soll. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW sollte der Zusatzbeitrag aber kein alleiniges Kriterium für die Krankenkassenwahl sein. Vor einem Wechsel ist es sinnvoll, die Mehrleistungen zu vergleichen. Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu über 90 Prozent identisch.

Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Das können Vorsorgeangebote sein, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Osteopathie, spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder oder eine Geschäftsstelle vor Ort. Wechselwillige sollten daher vor einer Kündigung klären, welche zusätzlichen Leistungen für sie wichtig sind."  

Weiterführende Infos und Links:  Mehr zum Wechsel der Krankenkasse unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10581  
Eine Liste aller Kassen mit den jeweiligen Zusatzbeträgen bietet der Spitzenverband des Bundes der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unter:
https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf


Irreführung mit Hilfsmitteln: Mehr Schutz für Pflegebedürftige
Anbieterfirmen dürfen seit Juli Menschen mit Pflegegrad nicht mehr unaufgefordert kontaktieren Häufig benötigen Menschen, die einen Pflegegrad haben und zuhause gepflegt werden, Hilfsmittel. Dafür können sie von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von höchstens 40 Euro erhalten. Dies wird immer wieder von Firmen ausgenutzt, die ungefragt pflegebedürftige Verbraucher:innen anrufen und ihnen ein Abo über eine fertige Pflegehilfsmittelbox anbieten.


Die Verbraucherzentrale NRW erhält häufig Beschwerden darüber. Die Betroffenen stellen dann nach Erhalt fest, dass sie diese Hilfsmittel weder haben wollen noch benötigen. Neue Regelungen für Sanitätshäuser und Co., die einen Vertrag mit der Pflegekasse haben, sollen dies nun verhindern. Pflegerechtsexpertin Verena Querling gibt Tipps, wie man sich bei ungewollten Anrufen verhalten sollte und erläutert die neuen Regelungen.  


Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Pflege zu Hause erleichtern. Dies können zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen sein. Der Anspruch besteht ab Pflegerad 1, wenn die pflegebedürftige Person zu Hause gepflegt wird. Der Anspruch besteht auch, wenn sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder einer Wohngemeinschaft lebt. Menschen, die ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt werden, in einem stationären Pflegeheim leben oder im Krankenhaus sind, haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.  


Wie erhält man den Zuschuss?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder kauft man die Pflegehilfsmittel selbst, zum Beispiel in einem Drogeriemarkt. Dann beantragt man bei der Pflegekasse eine Erstattung der Kosten. Dafür halten die meisten Pflegekassen ein Online-Formular bereit, dass man ausfüllt und mit der Quittung zusammen einreicht. Oder man wendet sich an einen Anbieter, der mit der eigenen Krankenkasse einen Vertrag hat. Wer das ist, erfragt man bei der Kasse.

Bei diesem Anbieter lassen sich die passenden Pflegehilfsmittel nach Bedarf zusammenstellen. Der Anbieter reicht den Antrag für den Zuschuss bei der Krankenkasse ein, die den Bedarf prüft. Liegt dieser vor, wird ein entsprechender Zuschuss von höchstens 40 Euro genehmigt.  


Wie verhält man sich bei ungewollten Anrufen? Meldet sich ein Anbieter von Pflegehilfsmitteln unaufgefordert telefonisch, legt man am besten schnell wieder auf. Wenn dann allerdings doch die ungebetenen Pflegehilfsmittel zugesandt werden, sollte man die Bestellung widerrufen und diese vorsorglich anfechten. Dazu kann der Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Pflegekasse zu kontaktieren und die Bestellung zu stornieren.


Zusätzlich sollte die Annahme verweigert werden und etwaigen Zahlungsansprüchen widersprochen werden. Immer gilt: Keine Daten herausgeben. Fragen zu persönlichen Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum oder Versicherungsnummer sowie Fragen zur Gesundheit und zum Pflegegrad sollten nicht beantwortet werden.  


Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Überraschende Anrufe und ungewollte Besuche von Anbietern sollen der Vergangenheit angehören. Die neuen Regelungen des Spitzenverbandes der Krankenkassen verbieten Anbietern, die Verträge mit den Pflegekassen haben, zu Verbraucher:innen unaufgefordert Kontakt aufzunehmen. Außerdem ist es untersagt, fertig gepackte Pflegeboxen zu versenden.

Dies soll verhindern, dass Verbraucher:innen Pflegehilfsmittel erhalten, die sie nicht benötigen. Vielmehr muss die pflegebedürftige Person die Möglichkeit haben, diese je nach Bedarf zusammenzustellen. Damit die passenden Pflegehilfsmittel ausgesucht werden können, muss durch eine speziell geschulte Fachkraft eine Beratung erfolgen."


Weiterführende Infos und Links: Mehr zu untergeschobenen Verträgen und wie man sich wehrt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/96519  
Regeln für Pflegehilfsmittel (inkl. Musterbrief): www.verbraucherzentrale.nrw/node/95810
Hilfe zum Thema Widerruf bietet die Rechtsberatung in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW: www.verbraucherzentrale.nrw/node/1439  


Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“: Nachlassplanung optimal organisieren  
Für Erbschaften und Schenkungen in Höhe von knapp über 100 Milliarden Euro haben die Finanzämter im Jahr 2022 Steuern erhoben. Die Berechnungen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass es um viel geht, wenn Vermögen von einer Generation auf die nächste übergeht. Auch wenn es im Einzelfall nicht immer Millionen sind: Schon wenn eine Immobilie im Spiel ist, können Erblasser wie auch Erben schnell ein „Eigentor“ schießen, weil steuerrechtliche Fragen nicht bedacht wurden.


Ob Sparbuch, Aktienpaket, Wertgegenstände oder Grundbesitz: Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ der Verbraucherzentrale lotst durch das Erbrecht und zeigt zudem, was bei Schenkungen schon zu Lebzeiten unbedingt zu beachten ist.  

Verständlich erklärt der Ratgeber, wie Vermögen übertragen werden kann. Was sieht die gesetzliche Erbfolge vor, wann und wie kann davon abgewichen werden? Was ist bei einem Testament zu beachten und was kann ein Erbvertrag regeln? Schritt für Schritt begleitet das Buch, um die Nachlassplanung nach den eigenen Wünschen anzugehen.


Aufgezeigt wird, was es mit Pflichtteilsansprüchen auf sich hat und was bei einer Erbengemeinschaft unbedingt zu regeln ist. An vielen Beispielen werden mögliche Konstellationen anschaulich erläutert, sodass sich hieraus Entscheidungshilfen für den eigenen Erbfall ergeben.

Checklisten und Musterformulierungen bieten darüber hinaus praktische Unterstützung, nichts zu vergessen und alles rechtssicher festzuhalten. Nicht zuletzt: Wie sich ganz legal Steuern sparen lassen, wenn man beim Vererben und Verschenken alles richtig plant, ist in einem eigenen Kapitel nachzulesen."    

Der Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ hat 208 Seiten und kostet 18,- Euro, als E-Book 14,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“
Kompaktes Wissen von Abstandszahlung bis Zwangsräumung
Duisburg, 9. August 2024 -  Die jährliche Betriebskostenabrechnung enthält für Mieter meist keine positiven Überraschungen, weil Nachzahlungen ins Haus stehen. Die Grundlagen hierfür sind jedoch häufig nur schwer nachzuvollziehen. Hat der Vermieter alle Entlastungen rund um die Energiepreiskrise in der Heizkostenabrechnung korrekt berücksichtigt? Passt der Verteilerschlüssel und wurde fristgerecht abgerechnet?


Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ – jetzt gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund in aktualisierter vierter Auflage herausgegeben – öffnet Türen, um Abrechnungen zu entschlüsseln und auf Mieterrechte zu pochen. Mit Wissenswertem zur Mietminderung bei Wohnungsmängeln oder zu Mieterpflichten, die sich aus der Hausordnung ergeben, lotst das Buch zudem durch viele weitere Fallstricke im Mietverhältnis.


Der Ratgeber begleitet vom Abschluss des Mietvertrags über das laufende Wohnverhältnis bis hin zum Auszug. Wie lange im Voraus muss der Vermieter mitteilen, dass die Miete erhöht werden soll? Kann er erhöhen wie er will? Müssen Sanierungen geduldet werden? Wie hoch dürfen Abstandsforderungen des Vormieters sein?


All diese mietrechtlich relevanten Fragen werden verständlich beantwortet und mit wichtigen Entscheidungen von Gerichten beispielhaft erläutert. Auch wird gezeigt, wie und wann etwa Betriebskostenabrechnungen oder einer Kündigung widersprochen werden kann. Checklisten zum Heraustrennen und Ausfüllen liefern dabei die notwendige Unterstützung – auch als Onlineversion, um den eigenen Wohnungsordner digital zu pflegen.


Der Ratgeber „Das Mieter-Handbuch“ hat 240 Seiten und kostet 18- Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Juli 2024

Was bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung zu beachten ist
Kündigung muss meist bis 30. November vorliegen  
Duisburg, 25. Juli 2024 - Versicherungen für Autos und andere Kraftfahrzeuge dürften im kommenden Jahr für viele Verbraucher:innen teurer werden. Bereits in den Vorjahren wurden die Prämien für Kfz-Versicherungen teils deutlich angehoben. Nun kündigen erste Gesellschaften erneut signifikante Preisanstiege an.


„Ein Wechsel der Versicherung kann sich unter Umständen lohnen“, sagt Gisela Daniels, Leiterin der Beratungsstelle Moers der Verbraucherzentrale NRW. „Dabei sollten die Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des Vertrags aber genau studiert werden, denn nicht immer ist der günstigste Vertrag auch der beste.” Die Beraterin erklärt, worauf Verbraucher:innen beim Wechsel achten sollten.  


Preise vergleichen und nachfragen
Eine Überprüfung des eigenen Kfz-Tarifs ist immer sinnvoll. Ein Wechsel kann sich durchaus lohnen, gerade auch nach vielen Jahren bei einem Versicherer. Denn die Unternehmen werben vor allem um Neukund:innen – diese erhalten oft deutlich mehr Preisnachlässe. Trotzdem lohnt sich eine Nachfrage beim eigenen Anbieter. Eine Anfrage per Telefon oder Mail kann schon zu einem Rabatt oder einem günstigeren Tarif führen.  


Wie findet man einen neuen Vertrag?
Viele Menschen nutzen Vergleichsportale. Das erscheint praktisch, hat aber Nachteile. Denn Vergleichsportale leben von Provisionen der Anbieter und bieten oft keinen vollständigen Marktüberblick, sondern häufig nur eine Auswahl. Deshalb ist es ratsam, auch direkt die Internetseiten verschiedener Versicherungen aufzurufen.


Um die Konditionen korrekt vergleichen zu können, sollte man Führerschein und Fahrzeugschein zur Hand haben, die letzte Beitragsrechnung des bisherigen Versicherers (mit Vertragsnummer) und den Kilometerstand des Fahrzeugs.


Wichtig: Wenn zeitlich möglich sollte, insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen, eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Vertrag vom neuen Versicherer bestätigt wurde. Wer ein Auto abmeldet, muss übrigens nichts tun. Der Kfz-Versicherungsvertrag endet mit dem Tag der Abmeldung. Die Zulassungsstelle benachrichtigt den Versicherer.  


Nicht nur auf die Prämie achten Eine finanzielle Ersparnis ist nicht alles. Wichtig sind immer auch die Leistungen der Versicherung. So sollte, neben einer hohen Versicherungssumme von 50 oder besser 100 Millionen in der Haftpflichtversicherung, die grobe Fahrlässigkeit im Kaskoschutz auf jeden Fall mitversichert werden. Das erspart im Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn man beispielsweise während der Fahrt einen heruntergefallenen Gegenstand aufhebt und einen Unfall verursacht.


Soweit zeitlich noch möglich, sollten sich Wechselwillige von der bisherigen Versicherung unbedingt ihre Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) (schriftlich) bestätigen lassen bzw. welchen Schadensverlauf sie dem neuen Anbieter melden wird. Das gilt insbesondere nach einem Jahr mit vielen Schäden. Teils erhält die Verbraucherzentrale NRW Beschwerden darüber, dass der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war.  


Wie kündigt man am besten?
Die meisten Verträge in der Kfz-Versicherung orientieren sich am Kalenderjahr und enden am 31. Dezember. Dann ist der 30. November entscheidend, da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Spätestens am 30. November muss also dem Kfz-Versicherer die fristgerechte Kündigung eines Versicherungsvertrags vorliegen. Dafür ist ein formloses Schreiben ausreichend mit der Angabe der Versicherungsvertragsnummer, dem Fahrzeug, dem Kennzeichen und dem Datum der Kündigung (in der Regel zum 31. Dezember eines Jahres).


Ansonsten verlängert sich der Vertrag zum 1. Januar um ein weiteres Jahr. Es gibt auch Verträge, die am Tag des tatsächlichen Abschlusses enden, deshalb empfiehlt es sich, im Vertrag die Laufzeit der Police zu prüfen. Bei einer Beitragserhöhung besteht jedoch ohnehin ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.   Weiterführende Infos und Links:  


Mehr zum Thema unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/11490    
Weit mehr als 2000 Euro gibt jeder Deutsche pro Jahr für private Versicherungen aus. Doch viele Versicherte wiegen sich in falscher Sicherheit: Viel Geld fließt in unnötige oder überteuerte Policen, während existenzielle Risiken oft nicht abgedeckt werden.



Smartphone weg? Schaden vorbeugen und im Ernstfall schnell handeln  
Duisburg, 19. Juli 2024 - Ob durch Diebstahl oder Zerstreutheit: Wenn das Smartphone plötzlich weg ist, geraten viele in Panik - verständlicherweise. Denn auf dem kleinen Alltagsbegleiter sind neben Erinnerungsfotos mitunter auch sensible Informationen wie Bankdaten oder Passwörter gespeichert. Gelangen diese in die Hände Dritter, kann der Schaden groß sein.


Betroffene sollten daher schnell Maßnahmen ergreifen, um einen möglichen Schaden so gering wie möglich zu halten. Ayten Öksüz, Expertin für Digitales und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale NRW, gibt Tipps, wie sich der Schaden bereits im Vorfeld begrenzen lässt und was im Verlustfall zu tun ist.


Datenverlust vorbeugen
Das Smartphone ist für viele Menschen nicht selten Speicher wertvoller Erinnerungen in Form von Fotos und Videos oder dient als digitales Telefonbuch. Bei Verlust, Diebstahl oder Defekt sind auch die darauf gespeicherten Daten weg – es sei denn, es wurde ein Backup durchgeführt. Dies kann automatisiert in regelmäßigen Abständen geschehen oder sollte manuell alle paar Wochen durchgeführt werden. Nutzer:innen können die Daten in einem Cloud-Speicher sichern lassen oder alternativ auf ein anderes Speichermedium übertragen.  


Display-Sperrfunktion nutzen
Dies empfiehlt sich dringend: Das Gerät mit einer Zugriffsicherung wie einem Passwort, einer PIN oder biometrischen Daten wie Fingerabdrücken oder dem eigenen Gesicht zu schützen, damit unbefugte Dritte im Ernstfall keinen Zugriff auf sensible Daten haben. Von der Nutzung von Sperrmuster wird eher abgeraten, da diese meist wenig originell und daher leicht zu knacken sind.

Kein Smartphone sollte ohne Sperre betrieben werden, denn bei Verlust haben Dritte ungehinderten Zugriff nicht nur auf alle Daten, sondern auch auf wichtige Funktionen.   Ortungsfunktion aktivieren Um das Handy bei Verlust lokalisieren und bei Bedarf sperren zu können, müssen die Ortungsfunktionen im Betriebssystem und die WLAN-Funktion aktiviert sein.


Bei Android heißt diese Funktion „Mein Gerät finden“, bei Apple iOS „Wo ist es“. Dann ist es auch möglich, aus der Ferne Töne abzuspielen, Nachrichten zu versenden oder das Gerät zu löschen. Dazu sollte man seine Geräte-Account-Daten kennen, um die Funktion auf einem fremden Gerät nutzen zu können. Alternativ kann auch ein Anruf auf die eigene Nummer helfen, um mit dem Finder in Kontakt zu treten.
Einfach, aber effektiv: Auch ein Aufkleber mit Kontaktdaten in der Handyhülle oder auf dem Handy selbst kann helfen.  


Infos parat haben und Anzeige bei der Polizei erstatten
Um die SIM-Karte im Notfall beim Anbieter sperren zu lassen, sind neben Angaben wie der SIM-Kartennummer auch die Kundennummer oder das Kundenpasswort erforderlich. Ist die Rufnummer des Anbieters nicht bekannt, kann auch die Sperr-Hotline 116 116 (aus dem Ausland: +49 30 4050 4050) kontaktiert werden.


Übrigens: Auch Prepaid-Handys sollten vorsorglich gesperrt werden, da einige Anbieter ein Minus beim Guthaben zulassen - das kann dann schnell teuer werden. Wichtig: Auch digitale Bezahlfunktionen wie Apple Pay sollten sofort deaktiviert werden. Um ein Gerät bei der Polizei als gestohlen zu melden, muss die sogenannte IMEI-Nummer (International Mobile Station Equipment Identity) angegeben werden. Diese ermöglicht eine eindeutige Identifikation Ihres Gerätes und lässt sich über den Tastencode *#06# herausfinden oder kann unter Umständen auch aus der Verpackung oder dem Mobilfunkvertrag abgelesen werden.


Weil das ganz schön viele Informationen sind, die man sich in der Hektik kaum merken kann, hilft die SOS-Handykarte der Verbraucherzentralen. Auf dem Dokument im Portemonnaieformat können alle wichtigen Daten zum Handy notiert werden."   Weiterführende Infos und Links: Online-Text zum Thema Handyverlust: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/handy-verloren-oder-gestohlen-sperren-lassen-anzeige-erstatten-13870   SOS-Handykarte zum kostenfreien Download: https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2019-12/SOS-Handykarte_Formular.pdf  



Sommerobst frisch genießen
Tipps zur richtigen Lagerung und gegen Lebensmittelverschwendung von Sommerobst
Duisburg, 18. Juli 2025 - Sommerzeit ist Obstzeit. Viele heimische Früchte haben jetzt Saison. Im Supermarktregal, am Marktstand oder im Hofladen findet man jetzt eine reiche Auswahl. Von frühen Apfelsorten über verschiedene Beeren, Trauben bis hin zu Pfirsichen und Aprikosen reicht das bunte Angebot. Doch bei den warmen Temperaturen bleiben die empfindlichen Früchte meist nicht lange frisch.


„Wer Obst richtig lagert und schnell verarbeitet sorgt dafür, dass weniger in der Tonne landet. Das schont unsere Umwelt und den Geldbeutel“, erklärt Gisela Daniels, Leiterin der Moerser  Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.


Mit diesen Tipps steht dem leckeren Obstgenuss nichts mehr im Weg:  

Beeren: Himbeeren, Brombeeren und Johannisbeeren gibt es im Juli und August aus regionalem Anbau. Die leckeren Früchtchen sind leider sehr druckempfindlich und schimmelanfällig. Im Kühlschrank halten unbeschädigte Beeren etwa drei Tage. Am besten isst man die kalorienarmen Vitaminspender aber möglichst schnell oder verarbeitet sie weiter, zum Beispiel in einem knusprig-sauren Beeren-Crumble. Sollte doch mal ein schimmeliges Exemplar in der Packung sein, sollten die benachbarten Früchte entfernt werden, denn Schimmel ist „ansteckend“.

Stachelbeeren haben die längste Lagerfähigkeit unter den Sommer-Beeren. Sie können in einem Kühlschrank mit Null-Grad-Zone sogar zwei bis drei Wochen aufbewahrt werden. Beeren lassen sich auch gut gefriertrocknen oder einfrieren.  


Pfirsiche, Nektarinen, Aprikosen
Wer im Sommer gerne zu Steinobst wie Pfirsich, Nektarine und Aprikose greift, sollte die Früchte gut belüftet, dunkel und kühl lagern, beispielsweise im Gemüsefach des Kühlschranks. Dann bleiben sie etwa eine Woche lang frisch. Allerdings sind die Früchte sehr druckempfindlich und müssen vorsichtig transportiert und gelagert werden, damit Haut und Fruchtfleisch keinen Schaden nehmen.


Angefaulte Exemplare besser aussortieren. Wie Äpfel geben sie außerdem das Gas Ethylen ab, das anderes Obst und Gemüse schneller reif oder sogar überreif werden lässt. Sehr reife Pfirsiche schmecken hervorragend vom Grill und können süß oder herzhaft kombiniert werden.  


Melonen
Gekühlte Melone erfrischt und löscht hervorragend den Durst – schließlich bestehen die großen Beerenfrüchte zum großen Teil aus Wasser. In einem kühlen, dunklen Raum halten sich Melonen je nach Reifegrad zwischen einer und zwei Wochen. Angeschnitten gehören Wasser-, Honig- oder Cantaloupe-Melonen in den Kühlschrank. Die Schnittfläche dabei abdecken – etwa mit einem Teller – und die Melone innerhalb von ein bis zwei Tagen aufessen.


Übrig geblieben Melonenstücke schmecken übrigens gut im Salat oder lassen sich im Mixer zu Smoothie oder Saft pürieren. Experimentierfreudige können auch den weißen Teil der Schale verwerten. Zum Beispiel japanisch süß-sauer eingelegt als Beilage oder eingekocht zu Marmelade nach dem rumänischem Rezept „Dulceata de coji de pepene rosu“.  


Äpfel
Egal ob grün, gelb oder rot: Äpfel sind das Lieblingsobst der Deutschen. Ab August werden frühe Sorten bei uns geerntet, beispielsweise Grafensteiner und Holstener Cox. Die Sommeräpfel sind weniger lagerfähig als die Herbstäpfel – dafür aber feiner im Geschmack. Aber auch sie mögen es kühl und sind im Kühlschrank am richtigen Platz, wenn kein kalter Kellerraum zur Verfügung steht. Weniger gut ist ein zwar dekorativer, aber warmer Platz in der Obstschale.


Außerdem schmeckt ein gekühlter Apfel an heißen Sommertagen besonders gut. Schrumpelige Äpfel kann man zu Mus einkochen oder je nach Sorte zum Backen verwenden. Das Mus kann man pur genießen oder zwei bis drei Esslöffel als Ersatz für ein Ei beim Backen nutzen.


Weiterführende Infos und Links: Wissenswertes zur richtigen Lagerung von Obst und Gemüse www.verbraucherzentrale.nrw/node/58930  




Die neuen Ratgeber der Verbraucherzentrale im Herbst 2024
Duisburg, 16. Juli 2024 - Rund fünf Millionen Menschen sind in Deutschland zurzeit pflegebedürftig - Tendenz steigend. Entsprechend suchen immer mehr Betroffene wie auch deren Angehörige Informationen und Rat, um die individuell passende Unterstützung bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu organisieren.  


Die Verbraucherzentrale hat dazu die passenden Ratgeber:  
- "Das Pflegegutachten": Die aktualisierte 6. Auflage bereitet optimal auf den Besuch des Gutachters vor. Das ist wichtig, denn hier entscheidet sich, ob und welche Kriterien der Antragsteller erfüllt, um in einen der fünf Pflegegrade eingestuft zu werden. Und damit, welche Leistungen der Pflegekasse ihm zustehen. Schritt für Schritt begleitet der Ratgeber auf dem Weg zum Pflegegrad.  


- "Pflege zu Hause": Am liebsten in der gewohnten Umgebung bleiben – das ist den meisten Menschen ein wichtiges Anliegen, wenn sie pflegebedürftig werden. Doch was kommt bei einer „Pflege zu Hause“ alles auf Angehörige zu? Und ist das mit dem eigenen Beruf und Alltag überhaupt vereinbar? Der aktualisierte Ratgeber hilft dabei, die eigene Pflegesituation zu beleuchten und stellt Unterstützungsmöglichkeiten vor.  


Weitere wichtige Ratgeber zum Themenfeld:  
- "Handbuch Pflege": Pflege organisieren - ganz praktisch. Erläuterungen, praktischer Rat und alle nötigen Anträge, Musterschreiben und Checklisten.  
- "Ratgeber Demenz": Selbstständigkeit - so lange wie möglich. Wie demenzspezifische und zugewandte Pflege organisiert werden kann.  
- "Das Vorsorge-Handbuch": Frühzeitig die persönlichen Vorstellungen und Wünsche festlegen - für den Fall, dass man auf Hilfe angewiesen ist. Formulare, Textbausteine und Musterbeispiele für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Testament.     
  



Im Urlaub flüssig bleiben: Bargeld, Giro-, Debit- oder Kreditkarte?
Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt, verschiedene Zahlungsmittel zu kombinieren.  
Duisburg, 4. Juli 2024 - Ob Ungarn oder USA, Schottland oder Schweiz: Für einen gelungenen Urlaub sollte man sich nicht nur um Anreise und Unterkünfte kümmern, sondern auch um das richtige Zahlungsmittel.

Vor allem außerhalb der EU ist das wichtig, aber auch innerhalb der EU-Grenzen kann es Extrakosten an Geldautomaten geben oder Probleme mit dem Mietwagen. Zudem gibt es immer wieder Verwirrung, seit viele Geldinstitute Debitkarten von Visa und Mastercard eingeführt haben. Diese sehen zwar wie Kreditkarten aus, sind aber nur für bargeldloses Zahlen und zur Barauszahlung am Geldautomaten gedacht.


„Manche Reisende stellen dann fest, dass sie im Hotel, an der Tankstelle, im Supermarkt oder bei der Mietwagenbuchung nicht funktionieren“, sagt David Riechmann, Bankenexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. „Grundsätzlich sollte man sich nie allein auf ein einziges Zahlungsmittel verlassen, sondern mehrere kombinieren.“  


  Die Girokarte im Ausland
Die Girokarte, ehemals EC-Karte, ist grundsätzlich auch für den Einsatz im Ausland geeignet, um Geld abzuheben und mit Karte zu bezahlen. Das geht, weil das deutsche Girocardsystem in der Regel kombiniert wird mit Maestro (von Mastercard) oder V Pay (von Visa). V Pay-Karten werden allerdings nur über den Chip ausgelesen, nicht über den Magnetstreifen. Das kann bei älteren Automaten oder Kassensystemen teilweise Probleme bereiten. Dafür ist die Kartenzahlung innerhalb der EU grundsätzlich kostenfrei.


Denn die EU-Preisverordnung sieht vor, dass grenzüberschreitende Zahlungen in der EU nicht teurer sein dürfen als im Inland. Geschäfte vor Ort dürfen also keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Allerdings gibt es Fremdwährungsgebühren außerhalb des Euro-Raums. Auch das Geldabheben kann Kosten verursachen. Deshalb lohnt sich ein Blick in das Preisverzeichnis der eigenen Bank, ob die Girokarte das günstigste Mittel ist.  


  Vorteile der Kreditkarte im Ausland Außerhalb der EU, also zum Beispiel in der Türkei, in Asien oder in den USA, ist eine Kreditkarte, eine Debitkarte der Kreditkartenunternehmen oder zumindest eine Maestro-Girokarte ratsam. Mit Karte und Pin kann man an Geldautomaten mit entsprechendem Visa- oder Mastercard-Logo Bargeld abheben.


Entscheidender Punkt für die Kreditkarte: Sie ist oft Voraussetzung für einen Mietwagen oder eine Hotelreservierung. Für das Bezahlen oder Geld abheben mit Kreditkarte können jedoch außerhalb der EU Kosten entstehen. Am besten man informiert sich bei der eigenen Bank, was der Karteneinsatz im Ausland kostet. Manche werben für „weltweit kostenlos Geld abheben und bezahlen“. Da aber auch Banken oder Geschäfte vor Ort eine Gebühr verlangen können, stimmt das manchmal nur bezüglich der eigenen Bank.  


Wichtiger Unterschied zwischen Debit- und Kreditkarte
Debitkarten und Kreditkarten sehen fast identisch aus, mit 16 Ziffern in Vierergruppen, Gültigkeitsdauer und Prüfziffer. Nur der Aufdruck „Debit“ oder „Credit“ zeigt den Unterschied an – mal vorne oder hinten auf der Karte. Die Debitkarte gleicht den in Deutschland üblichen Girokarten, denn bei einer Zahlung wird das zugeordnete Konto sofort belastet.

Bei der Kreditkarte räumt die Bank hingegen einen Verfügungsrahmen ein – die Zahlungen werden vom Konto erst zeitversetzt und gesammelt monatlich abgebucht. Debitkarten sind meist kostenlos, für Kreditkarten ist dagegen in der Regel eine jährliche Gebühr fällig. Für beide Kartentypen gilt: Die Verfügungsgrenzen können im Urlaub schneller knapp werden als zu Hause. Deshalb empfiehlt es sich, das Tages- oder Wochenlimit vor der Abreise bei Bedarf zu erhöhen.  


Bargeld abheben kostet im Ausland meist extra
Eine gewisse Menge Bargeld sollte man im Urlaub dabei haben, außerhalb der EU in der jeweiligen Landeswährung. Größere Scheine kann man z.B. im Hotelsafe aufbewahren. Wer vor Ort Bargeld abheben möchte, kann das meist direkt bei der Ankunft am Bahnhof oder Flughafen. Sowohl im europäischen als auch im außereuropäischen Ausland können dabei Extrakosten entstehen: Die eigene Bank kann sie erheben, das Kreditkartenunternehmen oder der Geldautomatenbetreiber vor Ort. Zudem kann bei fremden Währungen ein Wechselkurs anfallen.


Bei exotischeren Reisezielen mit schlechterer Infrastruktur ist es hilfreich, vorab Bargeld in der Landeswährung zu tauschen, was mehrere Tage dauern kann. Auf jeden Fall sollte man am Automaten oder bei Kartenzahlungen die Auszahlung in Landeswährung wählen und nicht die Umrechnung in Euro. Diese „Sofortumrechnung“ oder „Dynamic Currency Conversion (DCC)“ ist wegen schlechter Wechselkurse oder Aufschlägen meist teurer.  


Weiterführende Infos und Links:  
Vor- und Nachteile unterschiedlicher Zahlungsmittel im Ausland https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/10715  


Flug verspätet: Diese Rechte haben Reisende
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps für einen entspannten Flug in den Sommerurlaub
Düsseldorf/Duisburg, 3. Juli 2024 - Am 8. Juli beginnen in Nordrhein-Westfalen die Sommerferien –Reisezeit für Familien mit schulpflichtigen Kindern. Flughäfen stellen sich bereits auf ein erhöhtes Passagieraufkommen ein. Doch nicht immer gelingt der Start in den Urlaub reibungslos. Was tun, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht?


„Am besten wissen Reisende schon vorab über ihre Fluggastrechte Bescheid, damit sie im Fall der Fälle schnell handeln können“, rät Iwona Husemann, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Wird ein Flug gestrichen, kann zum Beispiel eine Ersatzbeförderung eingefordert werden. Aber auch die Verpflegung vor Ort muss gewährleistet sein. Oft können Ansprüche auch im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.


Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Rechtsexpertin zusammengefasst.
Wenn sich der Flug verspätet
Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt.


Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden.


Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse den Abflug unmöglich machen.

- Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.  


Wenn der Flug gestrichen wird Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.

Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.  


Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird
Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss möglichst schnell angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden.


Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.  


•  Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung
Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann.
Mit dem Tool können Betroffene selbst unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen."  

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zu Fluggastrechten und zur Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/flugaerger


Gesunde Ernährung von Anfang an: Aktualisierter Ratgeber für Eltern  
Die Ernährung in den ersten Lebensmonaten legt den Grundstein für die Gesundheit und Entwicklung eines Kindes. Dabei stellen sich frischgebackenen Eltern viele Fragen: Stillen oder Säuglingsmilch? Wasser oder Tee? Brei selbst kochen oder fertig kaufen? Mit oder ohne Fleisch?


Angesichts der Flut an Informationen, Werbung und oft widersprüchlichen Empfehlungen, mit denen Mütter und Väter konfrontiert werden, bietet der aktualisierte Ratgeber „Gesunde Ernährung von Anfang an“ der Verbraucherzentrale verlässliche Antworten auf Ernährungsfragen im neuen Alltag mit einem Baby.  


Das bereits in der 20. Auflage erschienene Buch informiert über die Vorzüge des Stillens und gibt gleichzeitig einen Überblick über Säuglingsmilchnahrungen, die als Muttermilchersatz dienen können. Ein zentrales Kapitel ist der Einführung von Breien und Beikost gewidmet – mit vielen Rezeptbeispielen zum Selberkochen der ersten Mahlzeiten und einer Checkliste für den Kauf von Fertigkost im Gläschen. Wie Eltern Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien bei ihren Kindern vorbeugen können, ist ebenso Bestandteil des Ratgebers wie der schrittweise Übergang zur Familienkost.
Titelbild des Ratgebers "Gesunde Ernährung von Anfang an"

Auch das Thema vegetarische und vegane Ernährung wird dabei behandelt. Im gesamten Buch setzen sich die Autorinnen kritisch mit den Marketingversprechen der Lebensmittelindustrie auseinander und zeigen Alternativen zu den oft überflüssigen und teuren Baby- und Kinderprodukten auf."  


Der Ratgeber „Gesunde Ernährung von Anfang an“ hat 116 Seiten und kostet 12,- Euro, als E-Book 9,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.




Das Geschäft mit Online-Services für staatliche Leistungen
Duisburg, 3. Juli 2024 - Wie Privatanbieter Unwissenheit oder Unachtsamkeit ausnutzen Jeder kennt ihn - den lästigen Gang zum Amt, um Urkunden, Wunschkennzeichen, ein Führungszeugnis oder andere Leistungen wie zum Beispiel einen Kinderzuschlag zu beantragen. Zum Glück bieten viele Behörden inzwischen an, einiges davon auch online zu erledigen.


Bei der Suche nach den entsprechenden Formularen ist allerdings Vorsicht geboten, denn in den Suchmaschinen werden oft private Dienstleister ganz oben gelistet. Diese bieten behördliche Services wie Ausfüllhilfen für amtliche Anträge kostenpflichtig an. Sie machen damit Kasse, obwohl die Beantragung direkt bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre.


„Das Geschäftsmodell dahinter ist unter Umständen nicht einmal verboten. Die Anbieter nutzen die Unwissenheit oder ungenaues Lesen aus und plötzlich kommt eine Rechnung ins Haus”, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Oft sind diese Forderungen berechtigt, doch unter bestimmten Voraussetzungen können Betroffene ihr Geld zurückfordern.“


Achtung bei der Suche über Suchmaschinen
Häufig erscheinen die Seiten privater Anbieter weit oben in der Suchergebnisliste. Das liegt daran, dass die Anbieter Werbung schalten. Deshalb sollte man schon bei der Suche nach Antragsmöglichkeiten darauf achten, ob man auf eine Anzeige oder auf eine behördliche Seite klickt. Hilfreich ist dafür ein Blick ins Impressum. Hier wird schnell deutlich, ob es sich um ein Unternehmen oder die tatsächliche Behörde handelt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, direkt auf die Website der eigenen Stadt oder Gemeinde zu gehen und dort nach Online-Formularen zu suchen. So kann man sicher sein, nicht versehentlich an private (kostenpflichtige) Anbieter zu geraten.  


Genau lesen, welche Dienstleistung angeboten wird
Oft werben die Anbieter damit, beim Beschaffen der Dokumente zu „unterstützen“, zum Beispiel mit Ausfüllhilfen. Wer glaubt, auf diese Weise an das gewünschte Dokument zu kommen, liegt leider allzu häufig falsch: Denn oft stellen die Anbieter lediglich Informationen zum Antragswert oder vorausgefüllte Formulare zur Verfügung – gegen Gebühr. Die eigentliche Beantragung bei der Behörde müssen die Antragssteller:innen dann noch selbst übernehmen. Deshalb sollte genau nachgelesen werden, für welche Leistung bezahlt wird. Im Zweifelsfall bleibt der Blick ins Kleingedruckte (AGB) unumgänglich.  


Hoffnung für Reingefallene
Zwar sind die Forderungen in vielen Fällen berechtigt, allerdings nicht in allen. Denn wenn überhaupt keine Ware oder Gegenleistung erbracht wird oder wichtige Informationen wie die anfallenden Kosten des Angebots fehlen, müssen Kund:innen unter Umständen nicht zahlen oder können ihr Geld zurückfordern. Manche Anbieter verstoßen auch gegen Umsetzungsregeln im Online-Handel wie die Pflicht zur deutlichen Nennung des Gesamtpreises oder das Widerrufsrecht.


So hat die Verbraucherzentrale NRW kürzlich Klage gegen den Anbieter der Website „selbstauskunft.de“ mit der Begründung eingereicht, dass der Preis für den kostenpflichtigen Dienst auf der Bestellseite nicht ordnungsgemäß angegeben wurde. Auch die denkly GmbH wurde unter anderem aus diesem Grund von den Verbraucherschützern abgemahnt. Die GmbH bietet online Hilfestellungen und Dienstleistungen zu verschiedenen Themengebieten, wie zum Beispiel Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Geburtsurkunden an."  

Weiterführende Infos und Links: Weitere Infos unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/33126



Juni 2024

Pflege zu Hause: Ratgeber lotst zu passgenauer Unterstützung
Duisburg, 25. Juni 2024 - Am liebsten in der gewohnten Umgebung bleiben – das ist den meisten Menschen ein wichtiges Anliegen, wenn sie pflegebedürftig werden. Häufig wollen Familien oder auch Freunde diesen Wunsch gern in die Tat umsetzen, sind aber einerseits unsicher, was bei einer „Pflege zu Hause“ alles auf sie zukommt. Und andererseits sorgen sie sich, ob das mit dem eigenen Beruf und Alltag überhaupt vereinbar ist.


Der aktualisierte Ratgeber „Pflege zu Hause“ der Verbraucherzentrale unterstützt Angehörige dabei, die individuelle Pflegesituation zu beleuchten. Er stellt – vom ambulanten Pflegedienst über die ausländische Haushalts- und Betreuungskraft bis hin zur Tagespflege – Unterstützungsmöglichkeiten vor und weist mit dem Antrags-ABC ganz praktisch den Weg zu den Leistungen von Pflege- und Krankenkasse. Eine angemessene Pflege organisieren. Sich um finanzielle und rechtliche Angelegenheiten oder auch um soziale Kontakte kümmern. Anträge bei Leistungsträgern stellen.


Der Alltag von pflegenden Angehörige umfasst viele Facetten. Da kann es schnell passieren, dass sie ihre eigenen Kräfte überschätzen oder sich gar gesundheitliche Beeinträchtigungen einstellen. Ein besonderes Augenmerk legt der Ratgeber daher auf mögliche Entlastungsangebote: Alltagsbegleiter, Pflege- oder Familienpflegezeit oder auch Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen werden ausführlich vorgestellt. Nicht zuletzt: Ein eigenes Kapitel zeigt, wie Pflege zu Hause ganz praktisch einfacher wird.


Tipps zum rückenschonenden An- und Ausziehen oder zur Ausstattung des häuslichen „Pflegezimmers“ fehlen ebenso wenig wie Hinweise zur Auswahl sinnvoller Hilfsmittel.

Der Ratgeber „Pflege zu Hause“ hat 232 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



7323 Mal Rat und Hilfe bei Verbraucherproblemen - Verbraucherzentrale in Duisburg zieht Bilanz
 Fragen rund um die Energiekrise dominierten die Arbeit der Beratungsstelle im Jahr 2023
 Verbraucherrechte stets im Blick: Ob ungewollte Telefon-Verträge, undurchsichtige Preisklauseln von Fitnessstudios oder Ärger mit der Postbank Stimmt meine Heizkostenabrechnung?
Hat der Energieversorger die Abschläge für Strom und Gas korrekt berechnet?
Was tun, wenn ich eine hohe Nachzahlung nicht begleichen kann?

Duisburg, 19. Juni 2024 - Fragen und Probleme rund um die Energiekrise prägten 2023 die Arbeit der Verbraucherzentrale in Duisburg. „Ob zu Abrechnungen, Preisbremsen oder rechtlichen Fallstricken: Anfragen erreichten uns aus allen Bevölkerungsschichten“, berichtet Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle, bei der Vorstellung der Jahresbilanz. 7323 Mal wendeten sich Menschen im vergangenen Jahr an die Verbraucherzentrale in Duisburg.


   Allein 29 Prozent der Anfragen entfielen auf den Bereich Energie. Zwar sanken im Jahresverlauf die Preise für Strom, Erdgas und Heizöl wieder, doch die wechselnden Regelungen zu den Energiehilfen mussten häufig individuell erklärt werden, damit die Bürger:innen davon profitieren konnten. Zudem waren viele Menschen mit hohen Nachzahlungen konfrontiert. Zeitnahe Reaktion und Hilfe – auch im Verbund mit kommunalen Partnern – war bei akuten finanziellen Notlagen gefragt.


„Daneben gab es aber auch die ganze Bandbreite weiterer Anliegen, etwa Probleme mit untergeschobenen Verträgen, neue Betrugsmaschen, Fragen rund um Telefon und Internet oder Ärger um Onlinekäufe“, so Wleklinski. Beispielsweise sorgten Werbebriefe des Düsseldorfer Telekommunikationsanbieters 1N Telecom für Irritation.


„Aufgrund der Namensähnlichkeit stimmten viele Verbraucher:innen ungewollt einem Vertragswechsel von der Deutschen Telekom zu 1N Telecom zu und wurden anschließend sogar mit Schadensersatzforderungen konfrontiert“, erklärt die Beratungsstellenleiterin. Die Verbraucherzentrale half Ratsuchenden mit Informationen über Widerrufsmöglichkeiten und Zahlungspflichten.


  Im Freizeitbereich waren es erneut Verträge mit Fitnessstudios, die zu Nachfragen führten. Denn manche Betreiber hoben die Kosten für Mitgliedschaften zum Teil deutlich an und begründeten dies mit gestiegenen Betriebskosten oder der Lohnentwicklung. Die Beratungskräfte informierten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Preise in laufenden Verträgen überhaupt angehoben werden dürfen und gaben Tipps rund um Kündigungsrechte.


Viele zum Teil verzweifelte Beschwerden erreichten die Beratungsstelle von Kund:innen der Postbank beziehungsweise DSL Bank online. Die Probleme infolge einer IT-Umstellung betrafen unter anderem Girokonten (kein Zugang Onlinebanking, keine Ausführung von Überweisungen), die Abwicklung von Nachlässen, Pfändungsschutzkonten (unberechtigt gesperrte Konten, wochenlang fehlende Freibeträge) und Immobilienfinanzierungen.


   Die Verbraucherzentrale NRW riet bei Pfändungsschutzkonten zur Klage auf Auszahlung des Kontoguthabens, die Beratungsstelle unterstützte mit Formulierungshilfen – „häufig konnten wir damit direkt helfen“, berichtet Wleklinski. Neben individueller Schadensbegrenzung steht Aufklärung im Fokus Wenn die Rückerstattung des Kaufpreises bei Retouren nicht klappte, bedrohlich klingende Schreiben von Inkassounternehmen im Briefkasten landeten oder mit obskuren Mails Daten „abgefischt“ und missbräuchlich verwendet wurden, war die Beratungsstelle ebenfalls mit Rat und Tat zur Stelle.


  „Schadensbegrenzung ist dann oft das Gebot der Stunde. Aber ganz wichtig ist uns auch die präventive Arbeit“, erläutert Paulina Wleklinski. Beispielsweise informierte die Beratungsstelle im Rahmen des Weltverbrauchertags unter dem Motto „Vorsicht Kreditfallen“ über riskante Kleinkredite oder rückte die Tücken von „Buy now – pay later“-Modellen im Internethandel in den Blick. Ebenfalls im Fokus: die 2023 gestartete Bonify-App der Schufa. Verbraucher:innen können damit kostenlos den eigenen SchufaBasisscore abrufen, „bezahlen“ aber mit sensiblen Daten.


Die Empfehlung lautete daher, den Score-Wert besser durch eine kostenlose Anfrage direkt bei der Schufa zu überprüfen. Erfolgreich für Ansprüche von Verbraucher:innen eingesetzt Insgesamt haben sich die Verbraucherschützer:innen aus Duisburg im vergangenen Jahr bei rund 2395 Rechtsberatungen und -vertretungen zumeist erfolgreich für die berechtigten Ansprüche von Ratsuchenden eingesetzt.


  Gefragte Ansprechpartnerin persönlich, online und am Telefon
Von Online-Vorträgen, Sprechstunden, Videochat-Beratungen sowie von den laufend aktualisierten Informationen, Rechentools und interaktiven Musterbriefen auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW profitierten auch die Duisburger:innen. Neben den unmittelbar an die Beratungsstelle herangetragenen Anliegen gab es zusätzlich 915 Anfragen am landesweiten Servicetelefon und über das zentrale Kontaktformular.


  Angesichts der großen Nachfrage sei es besonders erfreulich und wichtig, so Paulina Wleklinski, dass die Stadt Duisburg den Finanzierungsvertrag bis 31.12.2028 verlängert habe. Aktuell erreichen die Beratungsstelle weiterhin viele Anfragen zu Energierechnungen und zur Existenzsicherung. Weiterführende Links: www.verbraucherzentrale.nrw/duisburg-jahresbericht2023 Bildzeile für Foto: Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle, informierte über die Arbeitsschwerpunkte 2023 der Verbraucherzentrale in Duisburg. Verwendung honorarfrei, Copyright-Hinweis: Verbraucherzentrale NRW

Für weitere Informationen Paulina Wleklinski | VB-Leitung Tel. 0203 48801105 duisburg@verbraucherzentrale.nrw


Wie man pünktlich zum Anpfiff kommt Fußball-EM: Verbraucherzentrale NRW gibt ÖPNV-Anreise-Tipps für Fans mit und ohne Stadion-Ticket    
Duisburg, 13. Juni 2024 - Viele Fußballfans werden ab Freitag mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Land reisen, um die verschiedenen Austragungsorte der Fußball-EM zu erreichen – also die Stadien oder die Innenstädte zum Public Viewing.
Die Verkehrsunternehmen wollen zwar zusätzliche Züge, Busse und Straßenbahnen einsetzen, aber es wird voll werden in Bus und Bahn. Damit niemand den Anpfiff verpasst, gibt Melanie Schliebener von der Schlichtungsstelle Nahverkehr bei der Verbraucherzentrale NRW Tipps für Fans mit und ohne EM-Ticket für eine gute Reiseplanung.  


Was Fans mit Stadionticket beachten müssen
Die Stadionbesucher bekommen mit ihrer Eintrittskarte ein ÖPNV-Ticket. Damit können sie am Spieltag ab 6 Uhr morgens 36 Stunden lang, also bis 18 Uhr am Folgetag den Nahverkehr nutzen. Aber Achtung: Dieses Ticket ist nicht für ganz NRW gültig. Es gilt als Kombiticket im VRR und im VRS, nicht in Westfalen und nicht im Aachener Verkehrsverbund. Nach Aachen oder Bielefeld kommt man damit also nicht. Das Ticket läuft über die UEFA-App und ist ab 6 Uhr am Spieltag dort abrufbar. Es handelt sich um ein persönliches Ticket, das nicht übertragbar ist. Andere Personen oder Fahrräder dürfen damit nicht mitgenommen werden.  

Was beim Deutschlandticket zu beachten ist Wer kein Ticket fürs Stadion hat, aber zu einem Fan-Fest fahren will, kann zur Anreise das Deutschland-Ticket nutzen. Wer es nur für die EM kauft, sollte bedenken, dass es ein Abo ist, das man bis zum 10. Juli gekündigt haben muss, sonst verlängert es sich über Ende Juli hinaus.  

Geld sparen mit dem eezy-Tarif
Alternativ empfiehlt sich für Fans, die sich nur zwischen den Spielorten in NRW bewegen, der Check-in-/Check-out-Tarif „eezy.nrw“. Damit fährt man meist günstiger als mit regulären Einzeltickets. Der Preis wird nach Entfernung berechnet. Das Angebot funktioniert zum Beispiel mit der App „mobil.nrw“. Die Fahrtkosten sind auf 49 Euro pro Monat gedeckelt, es wird also keinesfalls teurer als mit dem Deutschlandticket. Und man muss nichts kündigen.  


Mit allen Tickets die Mobilitätsgarantie nutzen Ob UEFA-, Deutschland- oder eezy-Ticket – bei Verspätungen über 20 Minuten oder Ausfällen hilft in NRW die Mobilitätsgarantie weiter. Das bedeutet: Verspäten sich Nahverkehrsmittel (Bus, S- oder Regional-Bahn) um 20 Minuten oder mehr an der Abfahrtshaltestelle, können Be-troffene innerhalb von Nordrhein-Westfalen eine alternative Beförderung nutzen, um ihr Ziel noch pünktlich zu erreichen. Das kann ein IC/EC oder ICE sein, ein Taxi, ein taxiähnlicher Fahrdienst oder ein Sharing-System (Car-, Bike-, E-Tretroller-Sharing, On-Demand-Verkehr).

Für das Ersatz-Ticket muss man jedoch in Vorkasse gehen. Die Kosten werden erstattet. Die Erstattung muss innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. Beim Umstieg auf den Fernverkehr wird der komplette Preis erstattet, beim Taxi, Fahrdienst sowie den Sharing-Angeboten sind es bis zu 30 Euro pro Person, zwischen 20 und 5 Uhr bis zu 60 Euro.  


Zeitpuffer einplanen Viele Städte werden an den Spieltagen das Angebot bei Bussen und Bahnen aufstocken, vor allem in der entscheidenden Zeit vor und nach den Spielen. Auch Shuttlebusse werden vielerorts eingesetzt. Trotzdem wird es knubbelig werden, wenn zehntausende Fans Städte und Stadien ansteuern und wieder verlassen.
Das sollten auch alle Reisenden ohne Fußball-Interesse bedenken. In dieser Zeit dürfte eine Fahrradmitnahme im Nahverkehr mindestens zwei Stunden vor und zwei Stunden nach den Spielen faktisch nahezu unmöglich sein. Und jeder mit konkreter Zeitplanung sollte zur Sicherheit deutlich früher losfahren.      

Wenn es mal nicht gut läuft mit Bus und Bahn, gibt es Hilfe bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr unter
www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de  
Alles rund um den Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen zur Europameis-terschaft findet man unter https://euro.mobil.nrw/de/  
Mehr zum Deutschlandticket gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/82203  


Wisch und weg? Tipps zum nachhaltigeren Umgang mit Küchenrolle und Co.  
Duisburg, 10. Juni 2024 - Einmal benutzt und ab in den Mülleimer oder die Toilette: Täglich werden in Deutschland massenweise Hygienepapiere wie Küchenkrepp, Papiertaschentücher, Servietten und natürlich Klopapier verbraucht. Rund 1,5 Millionen Tonnen jährlich spülen wir in die Kanalisation oder geben wir in die Verbrennung – und damit quasi ganze Wälder, die extra für die Produktion von Zellstoff angelegt werden.


In einigen Teilen der Welt leiden darunter nicht nur heimische Tiere und Pflanzen, sondern es gehen auch Flächen für den Anbau von Lebensmitteln verloren. „Dabei gibt es Alternativen aus Recyclingpapier. Doch während der Markt für Papierprodukte aus frischen Holzfasern rasant wächst, nimmt der Absatz von Recycing-Alternativen leider seit 20 Jahren ab“, erklärt Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er hat Tipps für mehr Nachhaltigkeit in Küche und Bad zusammengestellt:  


Produkte mit dem „Blauen Engel“ wählen: Laut Umweltbundesamt ist der „Blaue Engel” für Hygienepapiere der beste Orientierungsmaßstab. Taschen- und Kosmetiktücher, Küchen- und WC-Papier mit diesem Siegel werden zu 100 Prozent aus Altpapier hergestellt. Der Einsatz von problematischen Farbsubstanzen, chlorhaltigen Bleichmitteln und anderen schädlichen Chemikalien ist verboten.


Der Umwelt ist damit gleich mehrfach geholfen: Es müssen keine Bäume gefällt werden und die Produktion von Recyclingpapier spart gegenüber Papier aus Frischfasern im Durchschnitt 78 Prozent Wasser, 68 Prozent Energie und 15 Prozent ⁠CO2⁠-Emissionen. Andere Label wie das FSC-Siegel oder das PEFC-Siegel für nachhaltige Waldwirtschaft sind weniger empfehlenswert. Übrigens: „Chlorfrei gebleicht“ bedeutet nicht automatisch, dass Altpapier im Produkt enthalten ist.  


Verbrauch verringern durch Stofftücher: Wer die Bäume lieber im Wald stehen lassen möchte, statt sich beispielsweise mit ihren Frischfasern die Nase zu schnäuzen, sollte bei Taschentüchern und Servietten zu Varianten aus Stoff greifen. An Stelle der Küchenrolle können auch saubere Baumwollhandtücher zum Einsatz kommen, Kosmetiktücher sind beispielweise durch Mikrofasertücher fürs Gesicht ersetzbar. Die Stoff-Alternativen müssen regelmäßig mit Vollwaschmittel gewaschen werden, damit sie hygienisch sind.  


Küchenrolle richtig entsorgen: Schnell die fettige Pfanne auswischen, das gewaschene Gemüse abtrocknen oder Verschüttetes aufnehmen: Zweifellos ist Küchenkrepp praktisch. Nach Gebrauch gehört verschmutztes Papier in die Restmülltonne. Fürs Recycling und damit für die blaue Tonne ist es nicht geeignet. Manche Abfallbetriebe erlauben jedoch kleine Mengen Küchenpapier, das nicht mit Fett oder anderen problematischen Stoffen in Kontakt gekommen ist, in der Biotonne.


Ähnlich wie Kaffeefilter werden die Tücher in Kompostieranlagen zersetzt. Auch auf den eigenen Komposthaufen im Garten können Tücher, die zum Beispiel zum Einwickeln von Obst- und Gemüseabfall verwendet wurden, gegeben werden.

Weiterführende Infos und Links:  www.verbraucherzentrale.nrw/node/10670  




Was FTI-Reisende jetzt noch zurückbekommen
Tipps für Betroffene nach dem Insolvenzantrag der FTI Touristik GmbH  

Duisburg, 6. Juni 2024 - Die Insolvenz eines der größten Reiseanbieter Deutschlands hat direkte Auswirkungen auf zehntausende Reisende. Auch in Moers machen sich Menschen Sorgen, ob sie ihren gebuchten Urlaub antreten können oder, falls sie schon verreist sind, wie sie nun zurückkommen. Schon seit Dienstag werden Reisen abgesagt oder finden nur noch teilweise statt.


Die Insolvenz betrifft alle Leistungen der FTI Touristik, also auch dort gebuchte Mietwagen oder Camper. Die Hotline und die Internetseite des Anbieters waren gestern bereits überlastet. Die Verbraucherzentrale NRW hat für Betroffene aktuelle Informationen auf ihrer Internetseite zusammengestellt und bietet auch persönliche Beratung an.
„Die erfreuliche Nachricht: Pauschalreisen sind immerhin gut abgesichert“, sagt Gisela Daniels, Leiterin der Beratungsstelle in Moers. Sie nennt die wichtigsten Punkte für Reisende.  


•  Wer genau ist betroffen?
Zur insolventen FTI Touristik gehören die Marken „FTI“, „5vorFlug“, „BigXtra Touristik“, „DriveFTI“ und „Cars und Camper“. Auswirkung hat die Ankündigung auf alle direkt bei diesen Marken gebuchten Leistungen. Nicht betroffen sind Leistungen, die von FTI an Drittanbieter wie TUI, Alltours, DERTOUR oder Vtours vermittelt wurden.


Reisen von FTI und seinen Marken konnten auch über gängige Reisebüros und Online-Buchungsplattformen wie Check24 oder ab-in-den-Urlaub gebucht werden. Bei Unklarheiten sollten Betroffene in ihre Buchungsunterlagen schauen, dort ist der Reiseveranstalter meist schnell zu finden. Im Zweifelsfall kann man sich direkt an den Reisevermittler wenden.  


Wie sind Pauschalreisen abgesichert?
Pauschalreisen sind nach der Pleite von Thomas Cook 2019 für große Reiseanbieter verpflichtend über den „Deutsche Reisesicherungsfonds“ (DRSF) abzusichern. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen für ein und denselben Urlaub zusammen gebucht werden.


Unter diesen Schutz fallen insbesondere Flug- und Hotelpakete. Vermieden werden soll durch den Sicherungsfonds, dass Reisende ohne Hotelzimmer und ohne Rückflug am Urlaubsort festsitzen. FTI gab bekannt, dass bereits angetretene Pauschalreisen in Zusammenarbeit mit dem DRSF wie geplant zu Ende geführt werden können oder, falls das nicht möglich ist, eine Rückreise organisiert wird.

Davon betroffene Kund:innen werden laut FTI direkt kontaktiert. Auch bei einer für die Zukunft gebuchten Pauschalreise sind Reisende durch den DRSF abgesichert. FTI wird laut Ankündigung alle zukünftigen Reisen stornieren, die Rückerstattung läuft über den DRSF, der die Kund:innen kontaktiert, sobald er vom Reiseanbieter die erforderlichen Daten erhalten hat. Ob sie unter den Schutz fallen, erkennen Betroffene auch daran, dass der Buchung ein sogenannter „Sicherungsschein“ des DRSF beilag.  


•  Was gilt bei Einzelbuchungen?
Wer Übernachtungen, einen Flug oder Leihwagen einzeln bei FTI gebucht hat, fällt nicht unter den Schutz des Deutschen Reisesicherungsfonds. Allerdings versucht das Unternehmen laut eigener Mitteilung, auch hier eine Lösung zu finden, damit bereits angetretene Reisen möglichst wie geplant komplett absolviert werden können. Das Unternehmen will die Betroffenen direkt kontaktieren.


Wer eine in der Zukunft liegende Einzelleistung gebucht und bezahlt hat, sollte versuchen, die Zahlung über seinen Zahlungsdienstleister (Kreditkarte, Paypal etc.) zurückzufordern. Forderungen aus Einzelbuchungen können ansonsten nur im regulären Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Vermutlich ist in solchen Fällen jedoch wenn überhaupt nur mit einer niedrigen Teilerstattung zu rechnen. Angemeldet werden die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter des Unternehmens.  

Mehr zur Insolvenz der FTI Touristik GmbH gibt es hier:

www.verbraucherzentrale.nrw/node/95980  
Häufige Fragen beantwortet FTI hier:
https://www.fti-group.com/de/insolvenz  

Dies ist die FTI Notfallnummer: +49 (0)89 710 45 14 98  
Infos zum Deutschen Reisesicherungsfond unter: https://drsf.reise/im-insolvenzfall/ und
https://drsf.reise/fragen-und-antworten/  


Mai 2024

Ganz einfach reich werden? Betrugsmasche mit Kryptowährung
Verbraucherzentrale NRW warnt vor gefälschten Interviews mit Prominenten und angeblichen Geheimtipps
Duisburg, 29. Mai 2024 - Die Meldung, die einem Verbraucher im Newsfeed seines Internetbrowsers angezeigt wurde, klang zu schön, um wahr zu sein: Berichtet wurde über eine Handelssoftware mit Künstlicher Intelligenz (KI), mit der man bei 250 Euro Starteinlage schon nach 30 Minuten erste Gewinne erzielt.

Ein Broker-Angebot, von dem Fernsehkoch Tim Mälzer bei Markus Lanz geschwärmt habe, man müsse nicht mehr arbeiten, um reich zu werden. Einzige Bedingung: Interessenten müssten Kryptowährung über einen bestimmten Broker kaufen.


Doch die angeblich top-seriöse Website ist eine Betrugsmasche, warnt die Verbraucherzentrale NRW: „Die Schilderungen der Prominenten sind nicht echt“, sagt Finanzexperte David Riechmann, „und die Geschichten vom schnellen, mühelosen Reichtum sind ein reines Lockmittel. Das investierte Geld ist in der Regel weg.” Das Grundmuster sei stets ähnlich, erklärt Riechmann und gibt Tipps, wie man Fake-Angebote und Cyberkriminalität erkennt.


  Wie funktioniert die Masche?
Ob Tim Mälzer bei Markus Lanz oder Carolin Kebekus bei Bettina Böttinger: Promis erzählen angeblich fast nebenbei oder versehentlich, wie sie ohne Arbeit reich geworden sind. Doch diese Schilderungen sind nicht authentisch, sondern nachträglich erfunden, ohne Wissen der Prominenten. Die nie tatsächlich getätigten und nie im Fernsehen gezeigten Aussagen klingen märchenhaft.

Mälzer sagt angeblich, er habe nur 250 Euro investiert und jetzt bringe ihm „dieses Programm jeden Tag Zehntausende ein, sogar im Schlaf”. Kundgetan werden die Geschichten auf Seiten, die großen Nachrichtenportalen nachempfunden sind.  


  Woran erkennt man den Betrugsversuch? Die Geschichte über den mühelosen Reichtum wird von den Kriminellen geradezu abenteuerlich ausgeschmückt. So soll die Deutsche Bundesbank versucht haben, die Live-Ausstrahlung zu verhindern. Chefredakteure der Tagesschau sollen nicht erlaubt haben, Artikel zu veröffentlichen. Auch der konkret empfohlene Broker, in diesem Fall „GPT Definity Pro“, bei dem man ein Konto eröffnen soll, ist nur ein Lockmittel.


Klares Indiz: Die Broker-Website hat kein Impressum, ebenso fehlt die vorgeschriebene Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Zudem bietet der angebliche deutsche Broker auf der Homepage ausschließlich englische Geschäftsbedingungen (AGBs). All das sind deutliche Anzeichen, dass man es nicht mit einem seriösen Anbieter zu tun haben kann. Dahinter stecken in Wahrheit professionelle Betrugsbanden.  


  Wie reagiert man richtig? Es empfiehlt sich gesunder Menschenverstand. Dass jeder schnell und sicher reich werden kann, ist äußerst unrealistisch. Daher sollte man die angeblichen Geheimtipps ignorieren, dort kein Konto eröffnen und kein Geld überweisen. Bei der Verbraucherzentrale NRW melden sich immer wieder Menschen, die das eingesetzte Kapital komplett verloren haben, weil sie auf Cyberkriminelle hereingefallen sind.


Wer schon Geld eingezahlt hat und es bereut, hat nur dann eine Chance, es zu retten, wenn mit einer Karte gezahlt wurde, die ein Chargeback-Verfahren ermöglicht. Das sind in der Regel Kredit- und Debitkarten der großen Kreditkartenunternehmen. Bei einer Überweisung bleibt nur ein sehr enges Zeitfenster für einen Rückruf, der zudem mit Gebühren verbunden ist.  


  Handelt es sich bei Kryptowährungen immer um Betrug?
Nein. Auch wenn dort viele Cyberkriminelle unterwegs sind, gibt es auch eine Menge seriöse Anbieter. Allerdings unterliegen Kryptowährungen wie Bitcoin sehr großen Schwankungen und sind ein extrem spekulatives Investment. Bitcoin im Speziellen sind zudem fast nirgendwo gesetzliches Zahlungsmittel und es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe. Wer trotzdem kaufen will, sollte eine Plattform wählen, die eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat und von dieser überwacht wird."

Informationen zu unseriösen Handelsplattformen im Internet gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/31474  
Mehr über Bitcoin gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11641  





"Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff" - in der 27. Auflage 2024
Duisburg, 27. Mai 2024 - Auch wenn sich die Inflationsrate laut Statistik etwas abgeschwächt hat: In vielen Haushalten hält sich hartnäckig der Eindruck, dass am Ende des Geldes noch viel Monat übrig ist. Aber wofür eigentlich wie viel ausgegeben wird – darauf können nur wenige eine konkrete Antwort geben. Das ist aber unabdingbare Voraussetzung, um eine realistische Bestandsaufnahme machen zu können – und damit dann Einnahmen und Ausgaben wieder ins Gleichgewicht zu bringen.


Bewährte Hilfestellungen dabei bietet der Ratgeber „Das Haushaltsbuch“ der Verbraucherzentrale. Gerade in der 27. Auflage erschienen unterstützt er mit 54 Wochen- und 12 Monatsübersichten bei der systematischen Erfassung, wo das Geld bleibt. So wird es möglich, sowohl den Überblick zu behalten als auch Sparpotenziale zu erkennen. Während sich bei den festen Ausgaben für Mieten, Energie oder Kinderbetreuung nicht so schnell was ändern lässt, kann bei den veränderlichen Ausgaben sofort ein Sparkurs eingeläutet werden.


Ob bei Kino, Kosmetik oder Coffee to go: Wer im Haushaltsbuch akribisch festhält, was für die verschiedenen Bereiche wie Lebensmittel, Freizeit oder Mobilität ausgegeben wird, kann Ausgabenspitzen leicht ausmachen. Und quasi sofort auf Sparkurs gehen, wenn rote Zahlen drohen oder das festgelegte Budget für einen Bereich überzogen wird. Mit einem Serviceteil unterstützt das Haushaltsbuch dabei, Wichtiges im Blick zu behalten: Etwa mit Übersichten für die Wartung und Pflege von Haushaltsgeräten, damit diese möglichst lange ihre Dienste tun.


Oder mit einem Saisonkalender für heimisches Obst und Gemüse, damit es günstig zur Zeit der Schwemme gekauft werden kann. Außerdem hat das Haushaltbuch eine Reihe an Tipps parat, wie mittel- oder langfristig gespart werden kann.

Der Ratgeber „Das Haushaltsbuch. Alle Finanzen im Griff. Ausgaben und Einnahmen für 12 Monate“ hat 100 Seiten und kostet 12,- Euro.
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.
Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


Schritt für Schritt zum Steckersolar-Gerät  
So gelingt die Erzeugung von eigenem Sonnenstrom auf dem Balkon oder der Terrasse  
Duisburg, 24. Mai 2024 - Die Inbetriebnahme von Steckersolar-Geräten ist heute einfacher als noch vor ein paar Wochen. Mit den kleinen Solarkraftwerken lässt sich auf dem Balkon oder der Terrasse eigener Strom erzeugen und direkt im Haushalt verbrauchen.


„Nach dem kürzlich verabschiedeten Solarpaket der Bundesregierung, unter anderem mit der vereinfachten Anmeldung der Geräte, profitieren alle, die sich für Steckersolar-Geräte in ihrem Haushalt interessieren“, sagt Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Die Balkon-Solarsysteme sind technisch ausgereift, sicher im Betrieb und reduzieren langfristig die Stromkosten. Wie der Einstieg in die eigene Stromerzeugung gelingt und was dabei Schritt für Schritt zu beachten ist, hat die Verbraucherzentrale NRW in fünf Tipps zusammengestellt.    


Unterschied Steckersolar-Geräte und Photovoltaikanlagen
Im Gegensatz zu einer Photovoltaikanlage auf dem Dach, die immer von einem Fachbetrieb installiert werden muss, sind Steckersolar-Geräte kleine Mini-Solaranlagen, die sich mit ein wenig handwerklichem Geschick beispielsweise an einem Balkongeländer montieren lassen. Der selbst erzeugte Strom fließt direkt in eine nahegelegene Steckdose.

So können in der eigenen Wohnung Fernseher, Kühlschrank und andere Haushaltsgeräte bei Sonnenschein mit Strom versorgt werden. Steckersolar-Geräte können von Privatpersonen selbst angebracht und angemeldet werden. Der Netzbetreiber muss jetzt nicht mehr über die Installation der kleinen Solarkraftwerke informiert werden und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur wurde wesentlich vereinfacht.  


Technische Ausstattung, Kosten und Leistung von Steckersolar-Geräten
Die kleinen Balkonkraftwerke bestehen meist aus ein oder zwei Standard-Solarmodulen. Ein Modul hat ca. 400 Watt Nennleistung. Ein weiterer Bestandteil ist der Wechselrichter. Dieser enthält die Elektronik, die den Gleichstrom, den die Solarmodule erzeugen, in Wechselstrom umwandelt, den die vorhandenen Haushaltsgeräte direkt nutzen können. Die meisten Unternehmen verkaufen bereits steckfertige Montagesets, die ebenso die benötigten Kabel und die Solarmodulbefestigung beinhalten.

Steckersolar-Geräte mit einem Standardmodul kosten zwischen 300 und 500 Euro. Ein Modul mit beispielsweise 400 Watt Leistung, das an einem Südbalkon montiert ist, liefert etwa 280 Kilowattstunden Strom pro Jahr, von denen etwa 200 Kilowattstunden selbst genutzt werden können. Diese Strommenge entspricht etwa dem jährlichen Verbrauch eines Kühlschranks und einer Spülmaschine in einem Zwei-Personenhaushalt. Bei einem Strompreis von 30 Cent für Strom aus dem öffentlichen Netz, würde dies beispielsweise eine jährliche Ersparnis von rund 60 Euro bringen.  


Anbringung von Steckersolar-Geräten
Die Geräte können am Balkon, auf der Terrasse, im Garten, auf einer Dachfläche oder auch an einer Außenwandfläche angebracht werden. Ideal sind verschattungsfreie Flächen, die zwischen Südwest und Südost ausgerichtet sind. Bei Miet- und Eigentumswohnungen müssen Vermieter:innen oder die Eigentumsgemeinschaft in der Regel zustimmen, wenn Solarmodule am Balkongeländer oder an der Hauswand angebracht werden.  


Wirtschaftlichkeit von Steckersolar-Geräten
Ob sich der Einsatz rechnet, hängt von der individuellen Wohnsituation und verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Anschaffungskosten, die Ausrichtung des Moduls und der aktuelle Strompreis des Energieversorgers. Höchste Jahreserträge kann ein Steckersolar-Gerät mit 30-Grad-Modulneigung nach Süden bringen. Oft werden für eine hohe Eigennutzung zwei Module in flacher West- und Ostausrichtung miteinander kombiniert, beispielsweise auf einem Flachdach oder einer Garage.  


Fördermöglichkeiten von Steckersolar-Geräten
Zunehmend bieten Kommunen, Landkreise, einzelne Bundesländer und Regionalverbände Förderprogramme für Steckersolar-Geräte an. Interessierte Verbraucher:innen sollten aber die Förderbedingungen genau prüfen. Häufig werden dort Anforderungen wie der Einsatz einer speziellen Einspeisesteckdose, die Überprüfung der Installation durch einen Elektriker oder die Übernahme von Installationskosten für den Einbau eines neuen Zählers vorgegeben. Diese Anforderungen müssen dann auch zwingend umgesetzt werden, um die Förderung zu bekommen.  

Weitere Informationen zu Steckersolar-Geräten unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/44715  
Informationen rund um das Thema Energie unter: www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie


Shampoo statt Tablet im Paket - Warnung vor Falschlieferungen durch Online-Händler  
Duisburg, 23. M;ai 2024 - Die Türklingel läutet und endlich ist das Paket da. Doch darin ist nicht etwa das bestellte Tablet, sondern eine Flasche Shampoo, eine Steckerleiste oder ein Set Buntstifte. Solche Szenarien sind keinesfalls erdacht, sondern kommen inzwischen immer häufiger vor, wie betroffene Verbraucher:innen berichten.


Derartige Falschlieferungen sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch arge Probleme bereiten. Denn Betroffene müssen den Versender erst einmal darüber informieren, dass nicht der Artikel geliefert wurde, den sie bestellt haben. „Das ist erst einmal eine ziemliche Zwickmühle für Verbraucher:innen“, sagt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.


„Denn die Ware kann ja nicht einfach kommentarlos zurückgeschickt werden. Im schlimmsten Fall würde dann der Kunde selbst als vermeintlicher Betrüger dastehen.“ Sie gibt Tipps, wie zu verfahren ist, wenn man falsche Ware erhält, und wie man sich absichern kann.      

• Schon beim Empfang aufmerksam sein Die Pakete werden inzwischen oft mit zahlreichen Informationen zum Versandstatus (Tracking-Informationen) begleitet. Daher wissen Kund:innen in der Regel, wann welche bestellte Ware bei ihnen eintrifft. Wenn man das Paket persönlich annehmen kann, sollte man unbedingt darauf achten, dass dies unbeschädigt und ordentlich verklebt ist. Natürlich können auch verschlossene Pakete falsche Ware enthalten.

Daher sollte man ebenfalls auf das zu erwartende Gewicht und die Größe des Paketes achten. Stimmt etwas nicht, sollte dies noch im Beisein des Lieferdienstes angesprochen und geklärt werden. Eventuell kann das Paket noch im Beisein des Paketboten geöffnet werden.  


•  Dokumentieren und Beweise sichern Lästig, aber hilfreich: Besteht der Verdacht auf Falschlieferung, sollte das Öffnen des Paketes am besten per Video dokumentiert werden oder in Anwesenheit von Zeug:innen stattfinden. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Paketschein als Beweis aufzubewahren, da auf diesem das Gewicht des Paketes vermerkt ist.  


•  Sich zur Wehr setzen Wichtig bei einer Falschlieferung ist, diese nicht einfach wieder an den Online-Shop zurückzuschicken. So kann es nämlich passieren, dass die Retourenabteilung annimmt, dass der Kunde beziehungsweise die Kundin die Ware vor dem Zurücksenden ausgetauscht hat. Daher sollten Betroffene sich sofort beim Kundenservice melden und explizit auf die Falschlieferung hinweisen. Dort können die Mitarbeiter:innen dann eine Notiz für die Retoure vermerken.

Stellt sich der Onlinehändler trotzdem quer, sollten sich Verbraucher:innen rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Die Chancen stehen hier für Betroffene gut, da der Händler hier in der Pflicht ist. Für eine Erstberatung stehen die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW zur Verfügung.  

- Mehr zum richtigen Retournieren: www.verbraucherzentrale.nrw/node/60722  
- Muss ich in der Originalverpackung zurückschicken? www.verbraucherzentrale.nrw/node/28096  
- Alles rund ums Online-Shopping: www.verbraucherzentrale.nrw/onlineshopping  


Gepäck weg? Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Gepäckproblematik bei Fernbusreisen
Duisburg, 16. Mai 2024 - Nach zehnstündiger Fahrt und mehreren Zwischenstopps erreicht der Fernbus endlich das ersehnte Urlaubsziel. Nur noch aussteigen, Gepäck holen und der Urlaub kann beginnen. Doch nicht selten kommt es vor, dass Koffer oder Reisetasche, entgegen der Erwartung, nicht im Stauraum des Reisebusses auffindbar sind. Für Betroffene ist das dann nicht nur sehr ärgerlich, sondern oft entsteht auch ein finanzieller Schaden, je nach Inhalt des Koffers.


„Denn die meisten Fernbusunternehmen schließen die Haftung für beschädigtes oder verlorengegangenes Gepäck für die gängigsten Fälle in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus”, erklärt Iwona Husemann, Juristin der Verbraucherzentrale NRW. Sie gibt Tipps, damit die nächste Fahrt mit dem Fernbus nicht mit Kleiderkauf und Co. am Zielort beginnen muss.


  Gepäck mit Wiedererkennungswert
Ein anderer dunkler Koffer ist schnell mit dem eigenen verwechselt. Um versehentliche Mitnahmen durch Dritte zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, entweder einen farbenfrohen oder gemusterten Koffer zu wählen oder seinen Gepäck so zu individualisieren, dass es sich leicht von anderen unterscheiden lässt – zum Beispiel mit einem bunten Kofferband, Aufklebern oder Kofferhüllen.


Vorsicht ist dabei mit sehr auffälligen oder unverkennbar hochpreisigen Koffern geboten, da diese möglicherweise ungewollt die Aufmerksamkeit von Dieben auf sich ziehen könnte, die darin Wertvolles wittern. Gleiches gilt für übermäßig große Sicherheitsschlösser. Angaben am Gepäckstück Am Gepäckstück sollte ein Schild mit den eigenen Kontaktdaten angebracht sein, um eine Zuordnung im Fall eines Auftauchens an anderer Stelle zu erleichtern. Diese Paketbänder können im Vorfeld ausgedruckt und angebracht werden, inzwischen werden diese zum Teil aber auch vor der Abfahrt am Bus noch ausgegeben.


  Wichtig hierbei: Sensible Daten wie die Adresse sollten nicht offen sichtbar sein, da Einbrecher daraus potenziell ableiten könnten, wessen Wohnung gerade leersteht. Außerdem sollte die Zieladresse, also zum Beispiel das Hotel, angegeben werden, damit das Gepäck gegebenenfalls noch dorthin nachgeschickt werden kann. Alternativ zur äußeren Anbringung können die Angaben auch auf einer Karte im verschlossenen Koffer vermerkt sein. Zwar schützt eine solche Kennzeichnung nicht vor Diebstahl, im Falle einer Verwechslung oder versehentlichen Mitnahme stehen die Chancen aber deutlich besser, sein Gepäck zurückzuerhalten.


  Im Fall des Verlustes wäre zunächst immer das Fundbüro des jeweiligen Busunternehmens die erste Anlaufstelle. Sollte ein Diebstahl vorliegen, gilt es, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Kofferinhalt dokumentieren Da Reisende von ihrem Sitzplatz aus ihr Gepäckstück im Bauch das Busses nicht im Blick haben, müssen sie sich darauf verlassen, dass das Buspersonal das Ein- und Ausladen von Gepäck mit gebotener Sorgfalt überwacht. Kritisch sind hier vor allem Zwischenstopps, bei denen es häufig unübersichtlich und hektisch zugeht. Zwar hat das Buspersonal hier klare Anweisungen, den Gepäckraum nicht unbewacht zu lassen, die Realität sieht jedoch häufig anders aus.


Nicht selten stehen die Ladeklappen offen und das Gepäck liegt wie auf dem Präsentierteller. Ein leichtes Spiel für Diebe. Handelt es sich beim Verlust von Gepäckstücken, wie in diesem Fall, um grobe Fahrlässigkeit, können Betroffene Schadensersatzansprüche gegen das Unternehmen stellen. Da es hier vor allem um die Höhe der Entschädigungssumme geht und die Beweislast auf Seiten der Reisenden liegt, sollten vor Reiseantritt Fotos vom Inhalt des Koffers gemacht werden. Im besten Fall sind auch noch Kaufbelege vorhanden.


  Wertsachen bei sich tragen
Da trotz Maßnahmen wie zusätzlichem Personal an Haltestellen, Kameras im Gepäckraum oder Einchecksystemen nie zu hundert Prozent garantiert werden kann, dass der Koffer nicht in fremde Hände gerät, sollten Wertgegenstände wie Laptops, Tablets oder Schmuck vor dem Verstauen umgepackt und bei sich getragen werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte und es einzurichten vermag, kann auch ganz auf den verstauten Koffer verzichten und nur mit Handgepäck reisen.

Weiterführende Infos und Links: Bei Streitigkeiten mit Fernbusunternehmen vermittelt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp)
kostenlos: www.soep-online.de Bei Problemen mit Gepäck auf Flugreisen gibt die Verbraucherzentrale NRW ebenfalls Tipps: www.verbraucherzentrale.nrw/node/27883




Kommt dieses Jahr die Zinswende? Wie man jetzt Geld sinnvoll anlegt
Verbraucherzentrale rät: Zinsangebote vergleichen und verschiedene Laufzeiten und Produktklassen wählen
Duisburg, 10.Mai 2024 - Sinken bald die Zinsen? Die Frage steht schon länger im Raum. Doch auch am 1. Mai hat die US-Notenbank Federal Reserve (Fed) den Leitzins erneut unverändert gelassen. Wie sich die die Europäische Zentralbank (EZB) auf der nächsten EZB-Zinssitzung am 6. Juni entscheiden wird, ist noch offen. Denn in den USA liegt die Inflation aktuell höher als bei uns. Falls es zu einer Zinssenkung kommen würde, wäre dies für alle, die eine Immobilie finanzieren wollen, eine gute Nachricht. Denn mittelfristig wird der Baukredit weniger kosten.


Für Sparer:innen dagegen gibt es dann weniger Zinsen. „Wer kurz- oder mittelfristig Geld anlegen kann und will, sollte sich dafür jetzt noch ein gutes Festgeld-Angebot sichern“, empfiehlt Ralf Scherfling, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Allerdings bieten viele klassische Filialbanken deutlich weniger als Direktbanken.“ Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, wie Sparer:innen sinnvoll Geld anlegen können.  


Beim Festgeld gibt es noch mehr als drei Prozent Zinsen
Beim Festgeld sind schon länger keine vier Prozent Zinsen mehr drin, aber einige Geldinstitute bieten je nach Anlagezeitraum aktuell noch mehr als drei Prozent Zinsen. Beispielrechnung: Erhält man für 10.000 Euro drei Prozent Zinsen statt ein Prozent, bedeutet das ein Plus von 200 Euro pro Jahr. Vorteil: Wie ein Sparbuch oder Tagesgeld zählt das Festgeld zur sicheren Geldanlage. Bis zu 100.000 Euro pro Sparer:in je Kreditinstitut sind durch die gesetzliche Einlagensicherung im Falle einer Bankenpleite geschützt.


Nachteil: Festgeld ist während der Laufzeit nicht verfügbar. Wer in finanzieller Notlage vorzeitig über sein Geld verfügen will, verliert in der Regel die Verzinsung und muss oft auch Strafgebühren zahlen. Achten sollte man auf die Bedingung am Ende der Laufzeit: Bei manchen Banken muss das Festgeld vor Ende der Laufzeit ausdrücklich gekündigt werden, sonst verlängert sich die Anlage zum dann aktuellen Zinssatz. Wer sicher gehen will, kann direkt nach dem Abschluss für das Ende der Laufzeit kündigen.  


Wie man die Inflation ausgleicht Egal ob Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld – durch die Inflation machen Sparer:innen reale Verluste, weil das angelegte Geld jeden Monat an Wert verliert. Beispiel: Wer 1.000 Euro zu einem Zinssatz von einem Prozent anlegt, erhält nach einem Jahr zwar 1.010 Euro. Bei einer unterstellten Inflation von drei Prozent bleibt aber nur eine Kaufkraft von knapp 980 Euro. Die Zinsen gleichen den Verlust also nicht aus. Die gleiche Geldanlage über zehn Jahre gerechnet bedeutet am Ende ein Kapital von knapp 1.104 Euro, in der realen Kaufkraft aber deutlich weniger. Bei einer durchschnittlichen Inflation von jährlich drei Prozent beträgt die Kaufkraft nur noch rund 821 Euro. Hier sollte man also darauf achten, dass der Habenzins die Inflation mindestens ausgleicht.  

 

Tagesgeld-Konto für die finanzielle Reserve Die Liquiditätsreserve sollte maximal zwei bis drei Nettomonatsgehälter betragen. Da es auf dem Girokonto keine Zinsen gibt, ist die einfachste Alternative ein Tagesgeld-Konto. Das bieten fast alle Banken an. Das Geld ist dort jederzeit verfügbar und es gibt inzwischen bei vielen Kreditinstituten wieder Zinsen. Die Spitzenwerte auf dem Markt erreichen zwar fast vier Prozent. Sie gelten allerdings oft nur für Neukund:innen oder neues Geld von Altkunden und für eine begrenzte Zeit. Danach gibt es meist zwei Prozent oder weniger.


Sparer:innen können auch überlegen, zu einer anderen Bank mit besseren Konditionen zu wechseln oder dort zusätzliche Konten einzurichten. Wichtig ist jedoch ein Blick auf die Herkunft der Bank. Denn die bestimmt, welches Einlagensicherungssystem gilt. Im Falle eines Crashs müssten Kund:innen bei ausländischen Banken Ansprüche im jeweiligen Land anmelden und gegebenenfalls ein Währungsrisiko tragen.  

•  Ausweg: Das Geld mit der Treppenstrategie breit streuen Insgesamt ist es ratsam, eine Geldanlage über verschiedene Laufzeiten und Produktklassen zu streuen. Sicherheitsorientierte Sparer:innen können der Treppenstrategie folgen. Das bedeutet: Man parkt einen Teil des Vermögens auf einem Tagesgeldkonto und investiert weitere Teile in Festgeldanlagen mit unterschiedlichen Laufzeiten (zum Beispiel ein, zwei und drei Jahre).

Wer von Zinssenkungen in diesem Jahr ausgeht, kann überlegen, mehr Geld in längere Festgelder bzw. Sparbriefe zu investieren – sofern die individuelle Situation das erlaubt. Frei werdende Summen kann man zu den dann aktuellen Zinsen erneut anlegen."  

Mehr zur Geldanlage unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11534  
Beratung rund um Geldanlage und Altersvorsorge (kostenpflichtig) unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/1310


Wussten Sie schon...
…, wie welkes Gemüse wieder frisch wird?
 
Es geht häufig schneller als man denkt: Der grüne Salat sieht morgens auf dem Markt noch knackig frisch aus, nach ein paar Stunden im Einkaufskorb sind aber schon die ersten Blätter schlapp und welk. Gerade zarte Salatsorten sind sehr empfindlich. Doch ein Fall für die Biotonne ist der Salat damit nicht, ihm fehlt nur Wasser. Matschige Blätter sind nicht mehr zu retten und müssen entfernt werden. Wer den durstigen Salat dann in kaltes Wasser legt, erhält nach etwa 20 Minuten wieder deutlich knackigere Blätter. Diese gut abtropfen lassen, am besten schleudern und gleich weiterverarbeiten.


Im Gemüsefach des Kühlschranks in ein feuchtes Küchentuch geschlagen bleibt der Salat länger frisch, ebenso in der Null-Grad-Zone moderner Kühlgeräte. Schnell gegessen werden sollte er allerdings trotzdem, denn je länger er lagert, desto mehr Vitamine verliert er. Kräuter werden übrigens wieder frisch, wenn man sie wie Blumen leicht anschneidet und in ein Glas mit Wasser stellt.  


Sind Karotten und anderes Wurzelgemüse wie Radieschen oder Rote Bete schrumpelig geworden, freuen sich ebenfalls über ein erfrischendes Bad. Lebensmittelexpertin Hannah Zeyßig von der Verbraucherzentrale NRW rät: „Schlaffe Möhren haben viel Flüssigkeit verloren. Legt man sie über Nacht ins Wasser nehmen sie die Flüssigkeit wieder auf und bekommen so neue Spannkraft und werden wieder schön knackig.“ Wer Karotten oder Radieschen im Bund mit Grün kauft, sollte dieses vor der Lagerung unbedingt abschneiden, da es dem Gemüse zusätzlich Flüssigkeit entzieht.  

Mehr Tipps zum Richtigen Lagern unter www.verbraucherzentrale.nrw/richtiglagern  



Endlich kommt die Erdbeerzeit - Tipps der Verbraucherzentrale NRW


Duisburg, 2. Mai 2024 - Erdbeeren sind bei uns Deutschen sehr beliebt. Pro Kopf und Jahr essen wir rund 3,7 Kilo der süßen Früchtchen, die besonders reich an Vitamin C und B-Vitaminen, Mineralstoffen, Fruchtsäuren, Pektin und sekundären Pflanzenstoffen sind. Hannah Zeyßig, Lebensmittelexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW, hat die besten Tipps für eine genussvolle Erdbeersaison zusammengestellt.

Foto Pixabay

Am besten regional und saisonal
Besonders gut schmecken Erdbeeren, wenn sie reif geerntet werden und zügig auf dem Tisch landen. Daher empfiehlt es sich auf die heimische saisonale Ernte zu warten. Reife Erdbeeren haben außerdem einen höheren Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sekundären Pflanzenstoffen. Wer nachhaltig einkaufen will, greift am besten nur während der Freilandsaison von Juni bis September zu.


Der Begriff „Regional“ ist gesetzlich übrigens nicht geschützt. Bei unverarbeiteten Lebensmitteln wie Erdbeeren gibt die Adresse des Erzeugerbetriebs oder zumindest der Ort oder die Region, wie etwa „Niederrhein“, Auskunft über die Herkunft. Bei importierten Erdbeeren fallen die Pestizidrückstände höher aus. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, greift zu Bio-Erdbeeren, auf denen sich in der Regel keine Pestizide finden, weil chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und Stickstoffdünger im
Bio-Anbau verboten sind.  


Sensible Früchtchen
Erdbeeren reifen nicht mehr nach und sollten daher reif, also wenn sie schön rot sind, gekauft werden. Dadurch sind sie aber sehr druckempfindlich und schimmelanfällig. Im Kühlschrank halten unbeschädigte Beeren etwa drei Tage. Am besten isst man die kalorienarmen Vitaminspender also möglichst schnell und wäscht sie erst kurz davor. Von Schimmel befallene Beeren sollten nicht verzehrt werden. Wenn Früchte schimmlig sind, können sich Sporen in der ganzen Frucht verteilen, auch wenn man es nicht sieht. Es reicht also nicht aus, nur die betroffene Stelle abzuschneiden. Auch die übrigen Früchte können bereits betroffen sein und sollten nicht mehr gegessen werden.  


Einfrieren und Einkochen
Wer noch Erdbeeren übrig hat, bei denen sich schon weiche Stellen zeigen, kann diese einfach weiterverarbeiten und vermeidet Lebensmittelverschwendung. Im Ganzen oder püriert und anschließend eingefroren freut man sich später in der kälteren Jahreszeit über eine süße Erdbeersauce oder ein fruchtiges Topping fürs Müsli. Ganz klassisch lassen sich Erdbeeren als Marmelade einkochen oder man macht mit Johannisbrotkernmehl und Zitronensaft einen kaltgerührten Fruchtaufstrich.  


Besonders lecker: Selber gepflückt Einige Erdbeerbetriebe bieten auch das Selbstpflücken auf ihren Feldern an. Das Selbstpflücken ist günstig, macht Spaß und unterstützt heimische Erzeuger:innen. Wer seine Erdbeeren selbst pflückt, darf sich über besonders frische Ware und beste Qualität zu günstigen Preisen freuen. Dabei erhält man Einblicke in die Landwirtschaft und bietet Kindern eine schöne Beschäftigung.


Besonders umweltfreundlich ist es, wenn man die Anreise mit einer Fahrradtour verbindet und das Auto stehen lässt. Morgens, wenn es noch nicht zu warm ist, haben die Früchte die beste Qualität und die Ernte ist nicht so anstrengend. Es empfiehlt sich einen eigenen Korb oder Gefäße zum Sammeln der Früchte mitzubringen. Oft gibt es auch einen Hofladen in unmittelbarer Nähe bei dem man sich mit weiteren regionalen Produkten eindecken kann – das freut auch die Erzeuger:innen.


Beim Selbstpflücken sollten Verbraucher:innen darauf achten, dass das Erdbeerfeld nicht direkt an einer Straße liegt. Durch die vorbeifahrenden Autos können sich Abgase, Reifenabrieb oder Straßenverschleiß auf den Feldern ablagern und auf die dort wachsenden Früchte gelangen.  

Alles über Erdbeeren:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/94828  
Saisonkalender:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/17229  
Pestizide vermeiden:
www.verbraucherzentrale.nrw/node/12544  



April 2024

Spargelgenuss – darauf kommt es an  - Wertvolle Tipps der Verbraucherzentrale NRW rund um die weißen und grünen Frühlingsboten  
Duisburg, 25. April 2024 - Die Spargelsaison ist nur von begrenzter Dauer und endet immer am 24. Juni. Wie sich frischer Spargel einfach erkennen lässt und er richtig gelagert wird, fasst Hannah Zeyßig, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW zusammen.  


 Das Wetter macht’s
Weißer Spargel und Deutschland haben eine besondere Beziehung. Deutschland gehört weltweit zu den Top 5 der größten Spargelproduzenten, in Europa liegen wir sogar auf Platz eins. Und auch bei der Nachfrage nach dem Gemüse haben wir europaweit die Nase vorn. Rund 1,5 Kilogramm Spargel landen pro Jahr durchschnittlich auf unseren Tellern. Am besten schmecken die empfindlichen Spargelstangen frisch gestochen, darum lohnt der regionale Kauf während der Saison ab Ende März besonders.


Steigen die Temperaturen bei uns auf den Anbauflächen tagsüber auf 12 bis 13 Grad unter der Folie, fühlen sich die zarten Stangen wohl und wachsen. Nächtliche Kälte hemmt ihr Wachstum. Deshalb ist der Beginn der Freilandsaison stark von der Witterung abhängig. Klassen sind beim Spargel nicht mehr vorgeschrieben. Viele Händler teilen ihre Ware dennoch von sich aus in die drei Qualitätsstufen Extra, I und II ein. Leicht gekrümmte oder unsortierte Stangen werden oft günstiger angeboten und schmecken genauso gut.  


 Knackig frisch
Frische Stangen glänzen leicht, haben keine Risse und lassen sich nicht biegen, sondern brechen leicht. Die Schnittstellen müssen hell und saftig, statt bräunlich und trocken sein und bei leichtem Daumendruck sollte Saft austreten. Ein weiteres Frische-Indiz: Spargelstangen quietschen, wenn man sie aneinander reibt. Und die Köpfe sollten fest geschlossen sein und bei Druck nicht weich oder matschig werden.  


 Gut gelagert
Wer weißen Spargel nicht direkt zubereiten und verzehren will, kann die Stangen ungeschält in ein feuchtes Tuch einschlagen und maximal zwei bis drei Tage im Gemüsefach des Kühlschranks aufbewahren. Spargel lässt sich auch gut einfrieren. Hierzu wird er gewaschen, geschält, die Enden abgeschnitten und roh eingefroren. Nicht blanchieren! Damit das volle Aroma bei der Zubereitung erhalten bleibt, sollte der gefrorene Spargel direkt in wenig kochendes Wasser gegeben werden.  


 Fix zubereitet
Das Gemüse zuerst gründlich waschen. Weiße Spargelstangen am besten unterhalb der Köpfe nach unten hin schälen und die Enden abschneiden, vor allem wenn sie trocken oder holzig sind. Bei der grünen Variante muss nur das untere Drittel von der Schale befreit werden. Sehr dünne grüne Stangen müssen gar nicht geschält werden. Spargel stets mit wenig Wasser und geschlossenem Deckel kochen. Weißer Spargel ist nach circa 15 bis 25 Minuten gar. Der Grüne benötigt etwa 10 bis 15 Minuten. Je nach Dicke der Stangen kann die Garzeit variieren; deshalb die Bissfestigkeit zwischendurch prüfen.


 Extra-Tipp: der grüne Spargel behält seine kräftige grüne Farbe, wenn zum Kochwasser etwas Essig oder Zitronensaft kommt oder die Stangen im Anschluss mit Eiswasser abschreckt werden. Besonders Eilige können kleingeschnittene grüne Spargelstücke auch einfach mit etwas Olivenöl in der Pfanne anbraten oder auf den Grill legen.  
Rezept für eine frühlingshafte Spargelquiche: www.verbraucherzentrale.de/node/44022



Regenwasser sinnvoll nutzen  
Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie Hausbesitzer:innen an Regentagen die wichtige Ressource Wasser auffangen und nutzen können  
Duisburg, 19. April 2024 - Wetterextreme durch die Klimaveränderung sind längst auch bei uns angekommen. Für die Sommermonate gehen Fachleute von vermehrten Starkregentagen oder längeren Trockenperioden aus. Es wird also Zeiten geben mit zu viel Wasser und Phasen mit zu wenig Wasser. Da Pflanzen, Gärten und Teiche aber gerade in Trockenzeiten gewässert werden müssen, bietet es sich an, Regenwasser zu sammeln, um es während der trockenen Phasen nutzen zu können. Hanna Vitz, Expertin für Regenwasserbewirt-schaftung bei der Verbraucherzentrale NRW, hat Tipps zur sinnvollen Nutzung von Regenwasser zusammengestellt.    

  Was bringt die Regenwassernutzung? Die weltweiten Süßwasservorräte sind begrenzt, nur etwa ein Prozent der gesamten Wassermenge auf der Erde kann als Trinkwasser genutzt werden. Systematische Regenwassernutzung kann dazu beitragen, diese wertvolle Ressource zu sammeln und vor Verschwendung und Verunreinigung zu schützen. Es empfiehlt sich besonders, Regenwasser lokal, also vor Ort bei Niederschlägen zu nutzen, statt es in der Kläranlage zu reinigen. Es sollte aufgefangen und verbraucht werden – und zwar direkt dort wo es entsteht.


In privaten Haushalten verbrauchen wir die größte Menge an Wasser übrigens für Gartenbewässerung, Waschmaschine und Toilettenspülung. Dieser Anteil macht etwa 40 Prozent des Wasserverbrauchs aus. Wenn hier das kostenlose Regenwasser zum Einsatz kommt, spart man Geld und schont gleichzeitig die wertvolle Ressource Wasser. Kosten lassen sich durch den verringerten Haushaltsverbrauch und eine geringere Abwassergebühr senken. Diese muss bei der jeweiligen Kommune beantragt werden.  


  Regenwassernutzung im Garten
Als einfache Maßnahme empfehlen sich Regentonnen, in denen das Regenwasser für das Gießen des Gartens gesammelt wird. Auch für die Pflanzen ist das weiche Regenwasser die beste Option zur Bewässerung. Dazu wird am heimischen Haus ein sogenannter Regendieb oder Regenheld im Fallrohr installiert, der das Regenwasser in die Tonne leitet. Kosten und Aufwand sind überschaubar, allerdings ist das Fassungsvermögen von Regentonnen mit etwa 200 bis 500 Litern eher gering.


Daneben findet man im Handel oder bei Baumärkten relativ kostengünstige sowie dekorative Speichermöglichkeiten wie Wandtanks oder Pflanzsäulen, in denen weiteres Regenwasser zwischengespeichert werden kann. Wer mehr Wasser speichern möchte, kann eine unterirdische Zisterne nutzen – entweder selbst gebaut oder von Fachfirmen im Garten eingesetzt.

Für den Eigenbau eignen sich Modelle aus Kunststoff am besten, da sie leicht und einfach zu transportieren sind. Mittlerweile sind sie in fast jedem Baumarkt zu finden. Betonzisternen sind eine längerfristige Investition, erfordern durch das hohe Gewicht aber einen größeren Aufwand an Einbau und Kosten. Mit beiden Varianten kann man 1.500 bis 10.000 Liter speichern.  


  Regenwassernutzung im Haus
Wer das gesammelte Regenwasser auch für die Toilettenspülung oder Waschmaschine nutzen möchte, muss es an seine Hauswasseranlage anschließen. Dabei ist einiges zu beachten. Die einschlägigen Regeln der Technik sind einzuhalten, außerdem müssen solche Anlagen dem zuständigen Trinkwasserversorger gemeldet werden. Der Einbau einer solchen Anlage kommt daher eher bei Neubauten in Frage, da ein zweiter Wasserkreislauf für das Brauchwasser (Regenwasser) angelegt werden muss.  


  Auf was sonst noch zu achten ist
Grundsätzlich gilt für alle Hausbesitzer:innen der Anschluss- und Benutzungszwang für das Kanalsystem – auch bei Regenwasser. Werden das Niederschlagswasser oder andere Flächen komplett von der Kanalisation abgekoppelt, muss dies in den meisten Fällen bei der zuständigen Stadt oder Kommune gemeldet werden.

Es gilt die örtliche Entwässerungssatzung, die man sich auf den Webseiten der Kommunen herunterladen kann. Meistens folgt auf die Abkopplung der Erlass oder eine Reduzierung der Abwassergebühr für das Haus. Viele Kommunen fördern mittlerweile auch den Bau von Zisternen durch einen finanziellen Zuschuss. Eine Genehmigung ist in den meisten Entwässerungssatzungen erforderlich.      

Verbraucherzentrale NRW in Moers Tel. 02841/60 776 01 moers@verbraucherzentrale.nrw


Mietkosten im Griff: Ratgeber bietet praktisches Handwerkszeug  
Duisburg, 18. April 2024 - Knapp 30 Prozent der Ausgaben eines Haushalts gehen für die Miete drauf. Statistisch etwa 780 Euro im Monat. Und da kommen die Umlagen für Heizung und Warmwasser noch on top. Tendenz steigend. Denn höhere Versicherungsbeiträge, gestiegene Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung oder Abwasser machen Wohnen noch einmal teurer.


Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“, gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben, zeigt anschaulich, wo und wie die Ausgaben fürs Wohnen gedeckelt werden können. Er begleitet dabei von der Wohnungssuche über die Betriebskostenabrechnung bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses.  


Wie hoch darf meine Miete sein? Welche Klauseln im Mietvertrag können teuer werden? Muss ich hinnehmen, dass die defekte Heizung wochenlang nicht repariert wird? Um wie viel darf die Miete bei einer energetischen Sanierung angehoben werden? Anhand zahlreicher Fallbeispiele wird die Rechtslage praktisch erläutert.


Musterbriefe helfen, eigene Ansprüche zu formulieren, Fristen zu beachten und Rechte durchzusetzen. Außerdem bietet der Ratgeber Hilfestellungen, wie die Miete bei Wohnungsmängeln gekürzt werden kann oder was zu beachten ist, wenn die Wohnung wegen der Umwandlung in eine Eigentumswohnung gekündigt wird."  


Der Ratgeber „Mietkosten im Griff. Nebenkosten, Mieterhöhung, Wohnungsmängel“ hat 192 Seiten und kostet 16,90 Euro, als E-Book 13,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.  


Kabelfernsehen: Was jetzt zu tun ist

Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Möglichkeiten es für die zukünftige TV-Nutzung gibt. Kabelfernsehen wird Mietersache. Denn spätestens am 1. Juli endet das sogenannte Nebenkostenprivileg. Dann ist über die bisherigen Verträge kein Kabelfernsehen mehr verfügbar. Was bislang einfach so aus der Steckdose kam und für alle Mieter:innen in einem Haus über die Nebenkosten abgerechnet wurde, muss jetzt jeder selbst regeln.

Erol Burak Tergek, Referent für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man den Kabelanschluss behält oder Alternativen nutzt und was das kosten kann.  

Warum endet der automatische Kabelanschluss?
Bislang war der Kabelanschluss häufig Bestandteil der Wohnungs-Infrastruktur und mit Beginn des Mietvertrags automatisch verfügbar. Abgerechnet wurde über die Nebenkostenabrechnung. Hauseigentümer:innen und Hausverwaltungen hatten dafür in der Regel Sammelverträge mit dem jeweiligen Kabelnetzbetreiber vor Ort.

Durch eine Gesetzesänderung ist dieses Privileg nun hinfällig. Eingeführt worden war es in den Anfangstagen des Kabelfernsehens, um die Verbreitung der Anschlüsse zu fördern. Es bedeutete, dass die Netzbetreiber Pauschalverträge für Mietwohnungen abschließen durften. Dafür waren die Gebühren niedriger als bei Einfamilienhäusern.  


  Wie finde ich meinen Anbieter? Wer sich nicht um den Anschluss kümmert, hat womöglich in Kürze kein Fernsehen mehr. Möchte man den Kabelanschluss behalten, muss man einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Das wird nach einschlägigen Prognosen ein wenig teurer als bisher. Erste Erfahrungen zeigen, dass die Kosten maximal um zwei bis drei Euro pro Monat steigen und der Preis für einen Einzelnutzervertrag bei ca. acht bis zehn Euro pro Monat liegt.

Wer der bisherige Anbieter ist, steht entweder in der Nebenkostenabrechnung oder lässt sich durch Nachfrage bei Vermieter:innen oder Hausverwaltung ermitteln. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist. Nur mit diesem kann ein Vertrag geschlossen werden. Denkbar ist, dass vor allem größere Vermietungsgesellschaften mit dem Netzbetreiber einen Rahmenvertrag vereinbaren und die Mieter:innen dadurch ein besseres Angebot erhalten.  


  Welche Alternativen gibt es?
Spätestens ab 1.Juli können Mieter:innen auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für den Fernsehempfang zu zahlen. Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel Internet-TV, Streamingdienste, Satellit oder Antenne. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte man jedoch zuerst prüfen, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.  


  Was ist bei Haustürgeschäften zu beachten?
Verschiedene Firmen nutzen das Ende des Nebenkostenprivilegs für Aquise an der Haustür. Aber auch beim Thema Kabelfernsehen gilt: Nichts an der Haustür unterschreiben, sondern in Ruhe und unabhängig Angebote vergleichen. Man muss niemanden in die Wohnung lassen, auch nicht zu einer unangekündigten Prüfung des Kabelanschlusses.

Wer doch etwas unterschrieben hat, kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ohne Widerrufsbelehrung verlängert sich die Frist auf zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss."  


Weiterführende Infos und Links: Mehr zum Kabelanschluss und zu den Alternativen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/53330  
Interaktive Grafik mit den wichtigsten Möglichkeiten, lineares Fernsehen zu empfangen, gibt es hier: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/digitale-welt/fernsehen/nebenkostenprivileg-das-bedeutet-die-abschaffung-fuer-ihr-kabeltv-53330 



Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24 - Neuer Ratgeber lotst zu Sparpotenzial  
Duisburg, 3. April 2024 - Mehr als ein Viertel aller Rentnerinnen und Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Und es werden immer mehr – dafür sorgen insbesondere steigende Renten und das Alterseinkünftegesetz. Nicht zu vergessen sind weitere Einkünfte neben der Rente, zum Beispiel wenn Einnahmen aus Vermietungen erzielt werden.

Aber es gibt auch gute Nachrichten: Wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, müssen gar keine Steuern gezahlt werden. Und wer die vielen Möglichkeiten kennt, um die Steuerlast zu senken, kann den steuerpflichtigen Teil seiner Rente deutlich reduzieren. Allen voran bietet das neue Wachstumschancengesetz denjenigen, die im Jahr 2023 in Rente gegangen sind, hierzu weitere Chancen.


Der jetzt erschienene Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/24“ der Verbraucherzentrale lotst verständlich durch Antragsformulare und zeigt Sparpotenziale.   Zum Einstieg wird erläutert, welche Einkunftsarten es gibt und wie das zu versteuernde Einkommen zu berechnen ist. Anhand vieler Beispiele werden praktische Tipps gegeben, um Grundfreibetrag, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend zu machen. Denn Steuerpflicht heißt nicht immer automatisch „Portemonnaie auf“.


Wo Eintragungen vorzunehmen sind wird ebenso erklärt wie die Vorgaben, um die Ausgaben nachzuweisen. Ein eigenes Kapitel gibt Hinweise, was private Vermieter bei der Steuererklärung beachten müssen und welche Belege hierfür wichtig sind. Wann der Fiskus die Hand aufhält, wenn mit Geld Geld verdient wird, ist ebenso zu erfahren wie beispielsweise mit der Ehrenamtspauschale die steuerfreien Einnahmen optimiert werden können.  


Der Ratgeber „Steuererklärung für Rentner und Pensionäre 2023/2024“ hat 208 Seiten und kostet 16,- Euro, als E-Book 12,99 Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.


März 2024
Energiesparende Haushaltsgeräte finden
Verbraucherzentrale NRW bietet Onlinerechner zur Auswahl neuer Geräte und erklärt, wie sich langfristig Strom sparen lässt  
Duisburg, 22. März 2024 - Die Energiepreise sind in den vergangenen Jahren spürbar gestiegen und belasten neben weiteren Preissteigungen die Budgets vieler Haushalte. „Wenn jetzt die Neuanschaffung eines Fernsehers, einer Waschmaschine oder eines Kühlschranks ansteht, rückt dabei noch stärker der Energieverbrauch in den Vordergrund”, sagt Sören Demandt, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW.


„Wichtig ist, sich grundlegend zu informieren und die eigenen technischen Bedürfnisse zu prüfen. Unser Onlinerechner bietet dazu erste Anhaltspunkte über die wahren Kosten für Kauf und Betrieb”. Außerdem hat die Verbraucherzentrale NRW weitere fünf Tipps zum Stromsparen im Haushalt zusammengestellt.  


Onlinerechner zur Auswahl des Haushaltgerätes
Mit dem Kostenrechner lassen sich für Kühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Fernseher die zukünftigen Kosten über die zu erwartende Nutzungsdauer ermitteln. Dafür braucht man nur den Anschaffungspreis des Gerätes und Angaben zum Stromverbrauch. Die Informationen dazu finden sich auf dem Effizienzlabel des Gerätes. Zusätzlich ist die Angabe nötig, wie viel der private Haushalt für eine Kilowattstunde Strom zahlt. Dies lässt sich im Vertrag des Energieversorgers oder auf der Jahresabrechnung finden.


Nach Eingabe der Daten werden die Gesamtkosten pro Jahr und über die zu erwartende Nutzungsdauer ausgewiesen. Zusätzlich wird der entsprechende CO2-Ausstoß anschaulich erklärt.  
Auf energieeffiziente Geräte setzen Durchschnittlich ein Drittel des Stromverbrauchs im Haushalt lässt sich auf Geräte zur Kommunikation und Unterhaltung zurückführen. Dazu gehören Fernseher, Computer, Spielekonsolen und deren Zubehör. Hier lohnt es sich, auf besonders effiziente Geräte zu setzen. Aber auch Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Gefriergerät, Waschmaschine oder Trockner belasten die Stromrechnung.


Bei solchen Großgeräten macht es Sinn, nach etwa 10 bis 15 Jahren auszurechnen, ob sich ein Neukauf lohnt. Bei einer Neuanschaffung sollte daher auf den Stromverbrauch geachtet werden. Neben einer hohen Effizienzklasse ist der angegebene Stromverbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausschlaggebend.  


Stand-By-Funktion besser nicht nutzen
Die Stand-By-Funktion bei Elektrogeräten wie Fernsehern, Stereoanlagen oder Spielekonsolen verbraucht weiter Strom, auch wenn die Geräte nicht genutzt werden. Nach einer EU-Vorgabe dürfen Neugeräte im Stand-By-Modus zwar nur noch bis zu 0,5 Watt verbrauchen. Allerdings gilt die EU-Vorgabe nicht für Geräte, die mit einem hausinternen Netzwerk verbunden sind – zum Beispiel Smart-TVs, Netzwerkspeicher oder Spielekonsolen. Bei diesen Geräten lohnt sich zum Stromsparen das Abschalten besonders.  

Stromfresser identifizieren
Der Stromverbrauch einzelner Geräte lässt sich problemlos mit einem Strommessgerät ermitteln. Diese können kostenlos bei den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale ausgeliehen werden. Nach der Messung kann so der Stromverbrauch mit einem neuen energieeffizienten Modell im Handel verglichen werden. Der jeweilige Stromverbrauch ist einfach am Energieeffizienzlabel abzulesen. Auch abgeschaltete Elektrogeräte sind häufig heimliche Stromfresser.


Fühlt sich das Netzteil des Gerätes warm an, verbraucht das Gerät weiterhin Strom. Häufig trifft dies auf Steh- und Tischlampen, Laptops und andere elektronische Geräte zu. Hier lohnt es sich, bei ungenutzten Geräten einfach den Stecker zu ziehen.  


Wohnen und Arbeiten im Home Office mit weniger Strom
Bei der Beleuchtung ist es sinnvoll, Glüh- und Halogenlampen durch sparsame LED zu ersetzen. Sie verbrauchen bis zu 90 Prozent weniger Strom und sind in allen Fassungen und Formen erhältlich. Elektronische Geräte, die nicht rund um die Uhr mit Strom versorgt werden müssen, lassen sich am besten über eine schaltbare Steckdosenleiste betreiben. Dann können alle Geräte auf einmal abgeschaltet werden. Über Nacht lässt sich das WLAN am Router ausstellen, um den Stromverbrauch zu reduzieren.  


Stromsparen im Haushalt
Die optimale Temperatur im Kühlschrank ist sieben Grad Celsius. Schon ein Grad kälter lasst den Stromverbrauch um etwa sechs Prozent steigen. Für die Temperatur im Gefrierschrank sind minus 18 Grad Celsius ideal. Türen von Kühl- und Gefriergeräten nicht zu lange offen halten und möglichst schnell wieder schließen. Wenn sich in Kühlgeräten Eis angesammelt hat, lohnt sich Abtauen. Kochen und Braten mit Topfdeckel spart Energie und Zeit.


Backen mit Umluft spart etwa 15 Prozent Energie im Vergleich zu Ober- und Unterhitze. Bei Waschmaschinen und Trocknern lohnt es sich, Wäsche zu sammeln und die Geräte möglichst voll zu machen. Eine Waschtemperatur von 30 Grad Celsius reicht in vielen Fällen völlig aus und hat darüber hinaus den Vorteil, dass die Kleidung länger hält. Ein hoher Schleudergang spart später Zeit im Trockner, weil die Wäsche weniger nass ist. Noch strom-sparender als der Wäschetrockner ist das Trocknen an der frischen Luft.


Onlinerechner zur Auswahl von Haushaltsgeräten: www.verbraucherzentrale.nrw/haushaltsgeraeterechner  
Tipps zum Stromsparen gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10734


Ratgeber Demenz: Wegweiser für Betroffene und Angehörige
Duisburg, 21. März 2024 - Die Diagnose Demenz verändert den Alltag grundlegend: Für die Betroffenen selbst wie für deren Familien und Freunde. Rund 1,8 Millionen Menschen sind hierzulande aktuell an den unterschiedlichen Formen einer Demenz erkrankt – Tendenz steigend angesichts einer alternden Gesellschaft.
- Was aber bedeutet es, wenn kognitive, emotionale und soziale Fähigkeiten schleichend verloren gehen?
- Wie lässt sich ein selbstständiges Leben möglichst lange organisieren?
- Welche Unterstützung ist dabei notwendig?

Der „Ratgeber Demenz“ der Verbraucherzentrale, jetzt in aktualisierter zweiter Auflage erschienen, gibt Angehörigen auf all diese Fragen Antworten und praktische Hilfen an die Hand.


Zum Einstieg wird Medizinisches verständlich gemacht: Wie sich die krankheitsbedingten Abbauprozesse im Gehirn vollziehen, was die Forschung bisher herausgefunden hat und was medikamentöse und nicht medikamentöse Behandlungsformen bringen.

Außerdem erläutert der Ratgeber, welche Warnzeichen auf eine Demenz hindeuten können oder eher als altersbedingte Veränderungen zu sehen sind.


Zentrales Anliegen jedoch: Einblicke in die veränderte Welt und Wahrnehmung von Menschen mit Demenz zu gewähren und Möglichkeiten des Umgangs damit aufzuzeigen. Etwa wie das Wohn- und Lebensumfeld so organisiert werden kann, dass sich Betroffene im Alltag weiterhin gut zurechtfinden. Kapitel zu Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung für Betroffene und deren Angehörige sowie zu Entlastungsangeboten unterstützen bei der Suche nach zugewandter Pflege.


Checklisten und ein umfangreiches Verzeichnis von Beratungs- und Informationsangeboten machen die praktische Hilfe für Angehörige zu einem wertvollen Begleiter.

Der „Ratgeber Demenz. Praktische Hilfen für Angehörige“ hat 192 Seiten und kostet 20,- Euro, als E-Book 15,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Glasfaserausbau in Duisburg - Tipps rund um den Glasfaseranschluss  
Duisburg, 15. März 2024 - Deutschland hinkt beim Breitbandausbau hinterher. In NRW verfügen bislang nur rund 30 Prozent der Haushalte über einen Glasfaseranschluss. Das ändert sich gerade, da aktuell verstärkt in vielen Städten und Gemeinden ausgebaut wird. Wie es um den Breitbandausbau vor Ort steht, hat die Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW untersucht.  


“In Duisburg konnten wir bei unserer Erhebung acht verschiedene Ausbauunternehmen identifizieren. Wer jeweils in der eigenen Straße ausbaut, darüber können sich Verbraucher:innen zum Beispiel beim Kompetenzzentrum Gigabit.NRW oder beim zuständigen Breitbandbeauftragten informieren.“, erläutert Paulina Wleklinski, Leiterin der Beratungsstelle Duisburg. Sie gibt Tipps, worauf Verbraucher:innen beim Glasfaseranschluss achten sollten.


Ist ein Glasfaseranschluss überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie zum Beispiel Streaming-Dienste oder Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite. Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher nur Glasfaseranschlüsse.


Wer die Möglichkeit hat, sich einen Anschluss kostengünstig ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer Entschluss führt oft zu höheren Kosten. Verbraucher:innen sollten sich daher genau über die unterschiedlichen Kostenmodelle informieren.  


Was ist ein „echter“ Glasfaseranschluss? Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie „Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch „Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“ („FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“).

Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.  


Was ist eine Ausbauquote?  
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der Beginn sich verzögert.


Wird der Vertrag automatisch storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf Eis“ gelegt"?
In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass durch das Unternehmen ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.  

Welcher Tarif ist für mich sinnvoll? Anbieter werben meist mit hohen Bandbreiten im Download und Upload. Je nach den persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade) vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit.

Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich erhöht.  


Aufdringliche Haustürvertreter:innen
Verbraucher:innen berichten immer wieder von aufdringlichen Vertreter:innen, die sie an der Haustüre zu einem Vertragsschluss drängen wollen. Mitunter werden den Verbraucher:innen sogar glatte Lügen aufgetischt, zum Beispiel, dass das Internet ansonsten bald nicht mehr funktioniere, wenn man keinen neuen Vertrag schließe. Derartige Mitteilungen gibt einzig der aktuelle Anbieter in schriftlicher Form aus, aber keinesfalls an der Haustür.

Wir empfehlen, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Besser ist es, sich ein Angebot nach dem Gespräch schriftlich zuschicken zu lassen, um in Ruhe Vertragsbedingungen und Preise zu vergleichen.  


Kann ich meinen Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden. Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab."  

Weiterführende Infos und Links: Weitere Informationen zum Thema unter www.verbraucherzentrale.nrw/glasfaseranschluss   Kompetenzzentrum Gigabit.NRW: www.gigabit.nrw.de


Klimaschutz im Blumentopf   
Duisburg, 14. März 2024 - Narzissen, Stiefmütterchen, Primeln oder Traubenhyazinthen bringen im Frühling Farbe in den Blumenkasten oder in den Garten. Es ist Pflanzsaison und damit steigt auch die Nachfrage nach Blumenerde. Handelsübliche Garten- und Blumenerden bestehen laut Umweltbundesamt jedoch überwiegend aus Torf – bis zu 90 Prozent. Dieser wird durch die Trockenlegung und den Abbau von Mooren gewonnen. Dadurch werden Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört und der im Moor gespeicherte Kohlenstoff freigesetzt.


Als Treibhausgas CO2 belastet er das Klima.   Hobbygärtner:innen sollten daher zu torffreien Produkten greifen. „Diese müssen mit dem Hinweis ,ohne Torf‘ oder ,torffrei‘ versehen sein. Begriffe wie ,torfreduziert‘, ,torfarm‘ oder ,Bio-Blumenerde‘ bedeuten nicht, dass kein Torf enthalten ist. Im Zweifel sollte man sich die Liste der Inhaltsstoffe ansehen“, rät Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. Meist werden Holz- oder Kokosfasern mit Zusätzen wie Sand, Lavagranulat oder Tonminerale zur Versorgung der Pflanzen eingesetzt.  


Anstatt Blumenerde aus dem Handel kann man auch Kompost – entweder selbst angelegt oder aus einer regionalen Kompostierungsanlage – zum Pflanzen verwenden.   Weitere Tipps zum ökologischen Gärtnern hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/13643  

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert unter www.torffrei.info  




Verbraucherzentrale NRW: kostenloser digitaler Selbstlernkurs "Energie clever nutzen"

Duisburg, 2. März 2024 - Die Verbraucherzentrale NRW startet anlässlich des Weltenergiespartags am 05.03.2024 mit dem digitalen Selbstlernkurs "Meine Wohnung - Energie clever nutzen!". Der Kurs beginnt am 11.03.2024. Er soll motivieren, die "eigene Energiewende" anzugehen, Energie zu sparen oder den ersten Schritt Richtung Photovoltaik zu gehen.


Die Teilnehmenden sollen lernen, wie sie Energie sparen und auch produzieren können! Sie sollen motiviert werden, sich aktiv mit den Möglichkeiten und Chancen des Energiesparens zu beschäftigen. Durch effiziente Tipps können sie ihr neues Wissen direkt in die Praxis umsetzen.  Der kostenlose Kurs läuft vier Wochen. Er besteht aus insgesamt vier verschiedenen Lerneinheiten zu den Themen Heizenergie sparen, Strom sparen, Strom- und Gasanbieterwechsel und Steckersolar-Geräte. Pro Woche gibt es eine neue Lerneinheit.


Neben Informationen zu den Themen erhalten die Teilnehmenden Übungen, die sie eigenständig bearbeiten können. Die Bearbeitungszeit der Übungen beträgt pro Lerneinheit schätzungsweise zwischen 15 und 30 Minuten. Nach Ende des Kurses findet am Freitag, den 12. April 2024, um 15 Uhr ein einstündiger Online-Talk statt. Dieser wird alle vier Themen des Selbstlernkurses aufgreifen.

Der Selbstlernkurs richtet sich an interessierte Erwachsene (durch das Thema angesprochen, persönlicher Nutzen), Mieter*innen, Digital-Affine, aber auch an helfende Hände (Multiplikator*innen oder Privatpersonen, die andere Menschen dabei unterstützen). Die Anmeldung ist ab sofort möglich unter: 
https://www.verbraucherzentrale.nrw/energie-clever-nutzen 

Februar 2024

Ratgeber „Photovoltaik“ - Autark im eigenen Haus
Duisburg, 22. Februar 2024 - Jede Kilowattstunde, die von einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugt und selbst verbraucht wird, spart den Einkauf beim Stromversorger – und damit Kosten. Im Durchschnitt wird der Strombezug aus dem Netz von 4.500 auf 1.500 Kilowattstunden gesenkt. Das zeigen aktuelle Zahlen der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin, die die Betriebsdaten von 100 Systemen in Ein- und Zweifamilienhäusern ausgewertet hat.


Doch ob das auch in der eigenen Immobilie gelingt? Wie viel Autarkie ist beim eigenen Haustyp und am jeweiligen Standort drin? Der „Ratgeber Photovoltaik Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ der Verbraucherzentrale lotst zur systematischen Analyse. Schritt für Schritt führt er durch Technik und Kalkulationen auf dem Weg zum soliden Stromlieferanten auf dem Dach.


Wie funktionieren Solarzellen und Module?
Was können Batteriespeicher?
Was ist bei Netzanschluss und Einspeisung zu beachten?

Verständlich wird die Technik der Sonnen-Kraftwerke auf dem Dach erklärt. Wie viel Energie mit einer Photovoltaik-Anlage geerntet werden kann, hängt vom Standort, der Gebäudeorientierung, der Sonneneinstrahlung und vom Haustyp ab. Wissenswertes zur Einspeisevergütung sowie ein Überblick zu Zuschüssen und Förderkrediten helfen bei der Entscheidung, ob und wie sich Stromerzeugung durch Sonnenkraft rechnet.


Wichtige Größe hierbei: Lohnt ein Batteriespeicher und wie groß muss er dimensioniert sein? Online-Tools erleichtern das Kalkulieren mit den spezifischen Gegebenheiten sowie dem jeweiligen Energiebedarf. Von der Planung über das Einholen von Angeboten bis hin zur Installation und Inbetriebnahme unterstützt das Buch beim Einstieg ins Geschäft mit der Sonne.


Der „Ratgeber Photovoltaik. Solarstrom und Batteriespeicher für mein Haus“ hat 240 Seiten und kostet 24,- Euro, als E-Book 19,99 Euro. Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555.



Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und Dosen  
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand  
Duisburg, 15. Februar 2024 - Seit 1. Januar 2024 wird auch auf Milch- und Milchmixgetränke, die in Einwegflaschen aus Kunststoff mit mehr als 0,1 Liter Fassungsvermögen verkauft werden, das Einwegpfand in Höhe von 25 Cent erhoben. Dies betrifft neben reiner Milch zum Beispiel auch Kakao und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Die gesetzliche Pfandpflicht gilt damit jetzt für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und -dosen.


„Das verringert das Rätseln, für welche Verpackung denn nun Pfand fällig wird und für welche nicht und sollte auch dazu führen, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen”, so Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW. Er erklärt die wichtigsten Regeln rund ums Einwegpfand.    


Wie erkennt man pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen?
Einwegverpackungen, für die Pfand erhoben wird, müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Abfüller kennzeichnen sie mit dem Zeichen des Deutschen Pfandsystems (Flasche, Dose und Pfeil) und einem EAN-Code (Strichcode).  


Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben werden?
Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jeder Verkaufsstelle zurückgeben werden, die selbst Einweg-Verpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Ausschlaggebend ist allein das Material und nicht die Form, die Marke oder der Inhalt der Verpackungen. Händler müssen die leeren Verpackungen zurücknehmen und das Einweg-Pfand von 25 Cent auszahlen, auch wenn die Getränke in einem anderen Laden gekauft worden sind.

Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmeter, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen: Sie müssen ausschließlich Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.  


Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und Dosen?
Die Rückgabe von pfandpflichtigen Verpackungen erfolgt meist an Automaten. Das funktioniert jedoch nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode gut erkennbar sind. Erkennt der Automat beispielsweise wegen Beschädigungen die pfandpflichtige Einwegverpackung nicht, muss das Personal diese manuell annehmen und das Pfand erstatten. Das bestätigte 2023 auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstritten hat.


Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, wird es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Das Verkaufspersonal kann eventuell an einer eindeutigen Flaschenform oder einem Prägungsmerkmal (oft bei Eigenmarken) erkennen, dass es sich um eine Einwegpfand-Verpackung handelt.  


Gibt es ein Verfallsdatum für Pfandbons?
Rechtlich sind Pfandbons aus dem Rückgabeautomaten genau wie Gutscheine drei Jahre ab dem Ende des Jahres gültig, in dem sie gedruckt wurden. Die Auszahlung der Pfandsumme ist auch nicht an einen Neukauf gebunden. Das Recht, die Bons in einem anderen Geschäft einzulösen als dort, wo die Verpackungen in den Automaten gegeben wurden, haben Kund:innen allerdings nicht.  


Was tun, wenn Rücknahme und Pfanderstattung verweigert wer-den?
Wenn es Probleme bei der Pfandrückgabe oder beim Einlösen von Pfandbons gibt, sollten Verbraucher:innen sich zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Sollten sie damit keinen Erfolg haben, können sie die Untere Abfallbehörde der Kommune informieren. Die Verbraucherzentrale NRW hält dafür einen Musterbrief bereit.  


Alle Fragen rund ums Einwegpfand beantwortet die Verbraucherzentrale NRW www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505  




Rosenmontag, den 12.02.2024, ist die Beratungsstelle Duisburg der Verbraucherzentrale NRW e. V. geschlossen.  
Kostenlose Informationen finden Verbraucher auf der Internetseite www.verbraucherzentrale.nrw.


Wann eine Gebühr für abgesagte Arzttermine rechtens ist  
5. Februar 2024 - Ob Patient:innen Ausfallhonorare zahlen müssen, hängt vor allem von der Art der Praxis ab   Eine Patientin aus Mönchengladbach staunte nicht schlecht, als sie an der Tür zur chirurgischen Praxis diesen Aushang las: „Bei kurzfristig oder gar nicht abgesagten Terminen halten wir uns das Recht vor, Ihnen keine weiteren Termine mehr zu vergeben.“ Weit verbreitet ist es, dass Arztpraxen den ausgefallenen Termin in Rechnung stellen. Ist das zulässig? Ja, teilweise, sagt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.


Gerichte haben dazu jedoch bislang nicht einheitlich geurteilt, so dass keine allgemein gültige Rechtsgrundlage existiert. Ausfallhonorare von Arztpraxen für verpasste oder abgesagte Arzttermine sind in bestimmten Fällen zulässig. Schwierig werden kann eine Absage, wenn Arztpraxen nur noch elektronisch oder per „Doctolib“ oder ähnlichen Apps erreichbar sind oder die Arztpraxis aufgrund des versäumten Termins keinen neuen Termin mehr vereinbaren möchte.    


Wann ist ein Ausfallhonorar zulässig? Rechtlich gesehen handelt es sich beim Arzt-Patienten-Verhältnis um einen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB). Dieser verpflichtet Ärzt:innen zur vereinbarten Behandlung und Patient:innen zur Bezahlung, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht übernimmt. Aus ärztlicher Sicht kann es den Praxisablauf erheblich durcheinanderbringen, wenn Patient:innen einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen und nicht rechtzeitig absagen.


In bestimmten Konstellationen dürfen Arztpraxen ein Ausfallhonorar für kurzfristig oder gar nicht abgesagte Termine verlangen. Entscheidend ist vor allem die Art der Praxisorganisation. Gerade sehr spezialisierte Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine wie etwa die oben genannte Praxis für Gefäßchirurgie oder reine Bestellpraxen dürfen Ausfallhonorare berechnen.


Das gleiche gilt für Eingriffe, die vorbereitet werden müssen oder für die besonderes Personal nötig ist, etwa bei ambulanten Operationen. Arztpraxen mit vollen Wartezimmern haben dagegen in der Regel keine Probleme, frei gewordene Termine neu zu besetzen.  


Dürfen Arztpraxen überhaupt Patient:innen ablehnen? Ja, das ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn kein Notfall vorliegt. Ärzt:innen mit Kassenzulassung brauchen jedoch einen triftigen Grund für die Behandlungsablehnung, denn sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, gesetzlich Versicherte zu behandeln. Ein zulässiger Grund ist eine Überlastung der Praxis. Praxen mit Kassenzulassung müssen nicht über ihr Kassen-Soll hinaus Patienten annehmen. Ob allerdings ein Nichterscheinen oder eine kurzfristige Absage einen triftigen Grund darstellt, ist nicht geregelt.


Aus Patientensicht gilt: Wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis schon längere Zeit bestand und es sich um eine einmalige kurzfristige Absage handelt, ist das anders zu bewerten als bei Neupatient:innen, die wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Auch ein triftiger Grund wie eine kurzfristige akute Erkrankung sollte nicht zu einer Gebühr führen.  


Was gilt, wenn die Praxis nicht erreichbar ist?
Manche Praxen sind heutzutage schlecht telefonisch erreichbar, manche vergeben vor allem oder ausschließlich Online-Termine. Gerade ältere Patient:innen, die Online-Buchungssysteme wie „Doctolib“ oder anderes nicht nutzen können oder wollen, sind dann benachteiligt, sowohl bei der Terminanfrage als auch bei einer Absage. Deshalb rät die Verbraucherzentrale NRW, Arzttermine, die nicht wahrgenommen werden können, so früh wie möglich abzusagen, entweder telefonisch oder per E-Mail, Ist eine E-Mail nicht möglich, kann man Verwandte oder Freunde bitten, stellvertretend abzusagen.


Wird eine Gebühr fällig, müssen nicht nur privat Versicherte, sondern auch gesetzlich versicherte Patient:innen diese selbst bezahlen. Die Krankenkassen kommen dafür nicht auf.


Mehr zu Ausfallhonoraren in Arztpraxen unter www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/node/13939  

Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ - Fundament für solide Planung
Duisburg, 5. Februar 2024 - Der Hausbau auf einem eigenen Grundstück – für viele Bauwillige ist das nach wie vor die Wunschvorstellung, wenn sie ihr künftiges Zuhause planen. Während die Risiken einer Finanzierung, die über den Kopf wachsen kann, zumeist in die Überlegungen einbezogen werden, bleiben mögliche Kostenrisiken, die sich aus dem Kleingedruckten der Kauf- und Werkverträge ergeben können, häufig unbedacht. Erklärlich, denn die meisten wagen sich nur einmal im Leben an das komplexe Hausbau-Vorhaben heran.


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ der Verbraucherzentrale bietet den passenden Werkzeugkasten, mit dem auch Laien prüfen können, ob alle wesentlichen Details in Planungen, Baubeschreibungen und Verträgen geregelt und vereinbart sind. Über 160 Checkblätter helfen, die Kostenrisiken im Blick zu behalten.  


Ob ein Fertighaus gekauft, ein schlüsselfertiges Massivhaus oder das neue Heim individuell mit einem Architekten gebaut wird: Sowohl in der Planungs- wie auch in der Ausführungsphase stehen viele Entscheidungen an. Aber ist im Vertrag auch alles so geregelt, dass keine unerwarteten Kosten anfallen? Was tun, wenn in Baubeschreibungen Leistungen fehlen? Haben Architekten alle Materialien in ihrer Ausschreibung ausreichend berücksichtigt?


Der Ratgeber gibt Hilfestellungen, um kostenträchtige Vertragskonstellationen ausfindig zu machen, deren Risiken zu erkennen und durch entsprechende Vereinbarungen zu minimieren. Die Checkblätter für die verschiedenen Planungs- und Baufortschritte sind dabei eine hilfreiche Unterstützung bei der „Bauaufsicht“."  


Der Ratgeber „Kosten- und Vertragsfallen beim Bauen“ hat 352 Seiten und kostet 34,90 Euro.    
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.



Durchblick bei Fördermaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung   Verbraucherzentrale NRW zeigt, worauf bei der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) zu achten ist  
2. Februar 2024 - Die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist seit dem 1. Januar 2024 neu aufgestellt. Dabei gelten jetzt höhere Fördersätze mit bis zu 70 Prozent für den Heizungstausch. Energetische Verbesserungen an Dach, Fassade und Decken werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert.


„Grundsätzlich gilt, dass die Förderanträge zuerst gestellt werden müssen und zusätzlich ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage vorliegt“, sagt Günter Neunert, Experte für Förderprogramme bei der Verbraucherzentrale NRW.


„Bei dem neuen Bundesprogramm zum Heizungstausch können Eigentümer:innen von Einfamilienhäusern allerdings schon jetzt ihre Installationsunternehmen beauftragen und den Förderantrag nachreichen“. Die entsprechenden Anträge können ab dem 27. Februar gestellt werden. Weitere Informationen rund um die neue Bundesförderung (BEG EM) hat die Verbraucherzentrale NRW in sechs Tipps zusammengestellt.  


Neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat eine neue Aufteilung der Förderbereiche bei der Zuschussförderung vorgenommen. Die Förderung von Heizungsanlagen ist nun weitgehend der KfW-Bank (KfW) zugeordnet. Fördermaßmaßnahmen rund um die Gebäudehülle, beispielsweise am Dach, der Fassade oder den Decken, liegen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die jeweiligen Förderbedingungen und entsprechende Anträge finden sich im Internet beim BAFA und der KfW.  


Erhöhte Förderung für den Heizungstausch
Für die meisten neuen Heizungen, die den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) entsprechen, gibt es ab 2024 einen einheitlichen Basisförderungssatz von 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich fünf Prozent erhältlich.


Bei Biomasseheizungen wie beispielsweise Pelletheizungen wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn besonders wenig Feinstaub im Abgas vorhanden ist. Zusätzlich kann ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent bis 31. Dezember 2028 für den frühzeitigen Austausch alter Heizungen bezogen werden. Ab 1. Januar 2028 sinkt dieser Bonus auf 17 Prozent und dann alle zwei Jahre um jeweils drei Prozent. Ergänzt wird die neue Förderung beim Heizungstausch um einen Einkommens-Bonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr. Als Nachweis wird ein Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt. Alle Förderungsboni können bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent zusammen beantragt werden.  


 
Übergangsregelung bei Heizungsförderung beachten
Die Antragsstellung für die neue Heizungsförderung bei der KfW wird voraussichtlich zum 27. Februar starten. Hierzu gilt aber eine Übergangsregelung: Verbraucher:innen können ihre förderfähige Heizungsmodernisierung bereits in Auftrag geben und umsetzen. Der Förderantrag kann in diesen Fällen nachträglich gestellt werden. Diese Übergangsregelung ist befristet. Wird bis zum 31. August 2024 ein Heizungstausch beauftragt, kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 gestellt werden.  

Förderung weiterer Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 20 Prozent
Für die energetische Sanierung des Daches, der Hausfassade, Gebäudedecken sowie der Heizungsoptimierung ist auch künftig eine Förderung bis maximal 20 Prozent möglich. Diese setzt sich aus 15 Prozent Grundförderung plus 5-prozentigem Bonus bei Vorliegen eines sogenannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus) zusammen. Die maximal förderfähigen Ausgaben für entsprechende Maßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 Euro ohne diesen. Die Antragsstellung ist beim BAFA seit 1. Januar 2024 möglich.  

Neuer zinsverbilligter Ergänzungskredit
Das neue Bundes-Förderprogramm BEG EM bietet ein ergänzendes Kreditangebot von bis 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Die Voraussetzung für die Nutzung des Ergänzungskredites ist eine Zuschusszusage (Heizungstausch) der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid (sonstige Effizienzmaßnahmen) des BAFA. Der zinsverbilligte Ergänzungskredit kann bei einem Finanzierungspartner wie beispielsweise der Hausbank beantragt werden.  


Fördermaßnahmen erfolgreich durchführen
Liegt der Zuwendungsbescheid der Förderung vor, sind die Maßnahmen bis zu einem bestimmten Datum auszuführen und der Förderstelle fristgerecht online nachzuweisen. Für die Zuschussförderung gilt ein Bewilligungszeitraum von 36 Monaten. Bei der Kreditförderung gilt eine Abruffrist von zwölf Monaten. Ein Verwendungsnachweis, einschließlich aller erforderlichen Unterlagen, ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber sechs Monate nach dem Bewilligungszeitraum, einzureichen.

Die Bundeszuschüsse sind zudem an technische Mindestanforderungen (TMA) geknüpft. Diese stehen in den Anlagen der Förderrichtlinien und sind bei der Auftragsvergabe an Handwerksbetriebe zwingend zu beachten. Die Fördersummen pro Gebäude und Kalenderjahr sind bundesseitig gedeckelt. Möchte man mehrere Sanierungsmaßnahmen durchführen und die volle Förderung erhalten, lassen sich die Bauvorhaben auf zwei Kalenderjahre verteilen. Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen wie Wärmepumpen oder Pelletheizungen wird die Fördersumme allerdings nur einmalig im bewilligten Kalenderjahr gewährt.  

Informationen zu Förderprogrammen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/43745  
Allgemeine Informationen zum Thema Energie unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/energie


Januar 2024

Wussten Sie schon,  …, dass Gewürzmühlen aus Kunststoff Mikroplastik ins Essen rieseln lassen?  
Duisburg, 25. Januar 2024 - Sie sind in Supermärkten, Discountern und sogar in Bioläden zu finden: Salz- und Gewürzmühlen aus durchsichtigem Plastik – oft nicht wiederbefüllbar. „Nicht nur aus ökologischer Sicht sind diese Wegwerf-Mühlen fragwürdig“, sagt Kerstin Effers, Expertin für Umwelt und Gesundheitsschutz der Verbraucherzentrale NRW.


Denn Wissenschaftler:innen der Uni Münster und des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münster Emscher Lippe wiesen nach, dass Plastikmühlen neben dem Salz, das – wie viele Speisesalze – im ungemahlenen Zustand bereits Mikroplastikpartikel enthielt, noch zusätzliches Mikroplastik ins Essen rieseln lassen. Sie verglichen drei Mühlen mit Kunststoffmahlwerk mit zwei wiederbefüllbaren Mühlen, die ein Keramikmahlwerk, aber auch Kunststoffkomponenten hatten.


Vor allem bei den beiden Plastikmühlen aus dem Kunststoff POM (Polyoxymethylen) lag die Zahl der insgesamt nachgewiesenen Mikroplastikpartikel im gemahlenen Salz besonders hoch: Sie befand sich im Bereich von mehreren Tausend Partikeln pro 100 Milligramm gemahlenem Salz.  


Welche gesundheitlichen Folgen die Aufnahme von Mikroplastik über die Nahrung hat, ist derzeit Gegenstand der Forschung. Studien weisen darauf hin, dass Mikroplastik unter anderem Entzündungen im Körper verursachen kann. Wiederbefüllbare Salz-, Pfeffer- und Gewürzmühlen, deren Mahlwerk möglichst keine Kunststoffkomponenten hat, oder Küchenmörser sind daher in Bezug auf Mikroplastik und Abfallvermeidung die bessere Alternative, um Salz und Gewürze zu zerkleinern.  

Informationen rund um Plastik und Mikroplastik sind zu finden unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/26549  



Aktualisierter Ratgeber „Handbuch Pflege“ 2024 bringt viele Verbesserungen für Pflegebedürftige  
Duisburg, 23. Januar 2024 - Das Pflegegeld und Pflegesachleistungen wurden Anfang 2024 um 5 Prozent erhöht. Zudem kann sich, wer in einem Pflegeheim wohnt, über höhere Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten freuen. Und im Jahresverlauf stehen weitere Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene an. Damit Pflegebedürftige und deren Angehörige bei den vielen Änderungen den Durchblick behalten, hat das aktualisierte „Handbuch Pflege“ der Verbraucherzentrale alle wichtigen Neuerungen parat.


Unverändert jedoch: Die bewährten Checklisten und Formulare, um die passenden Pflegeleistungen auszuwählen und richtig zu beantragen. Nach wie vor gilt: Wenn Pflege notwendig wird, muss eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgen und dieser Termin will gut vorbereitet sein.


Das Handbuch steht dabei nicht nur praktisch zur Seite, sondern erläutert auch verständlich Begutachtungskriterien und die Leistungen der Pflegeversicherung. In einem eigenen Kapitel ist zu erfahren, was bei der Unterstützung durch ausländische Betreuungskräfte zu beachten ist.


Der Formularteil des Buchs enthält hilfreiche Musterschreiben. Die lotsen nicht nur durch den Antragsdschungel, sondern bieten auch Formulierungshilfen, etwa für einen Widerspruch gegen die Einstufung in einen Pflegegrad oder um beim Arbeitgeber die Freistellung zur Begleitung eines todkranken nahen Angehörigen zu beantragen. Alle Formulare wie auch Checklisten lassen sich heraustrennen und archivieren – oder alternativ online ausfüllen und ausdrucken."  


Der Ratgeber „Handbuch Pflege“ hat 198 Seiten und kostet 18,- Euro.  
Bestellmöglichkeiten: Im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de oder unter 0211 / 91 380-1555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter
Weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung Seit Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in NRW einfacher, Nachbarschaftshilfe über die Pflegekasse abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein Kurs ist nicht mehr verpflichtend.  


Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe: Seit dem 1. Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim Einkaufen, Kochen, bei Arzt- und Behördengängen oder bei Ausflügen zu unterstützten. Dafür kann der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Neu ist, dass Helfende gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend nachweisen müssen.


Es reicht, das Informationsangebot bzw. die Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ zu kennen. Sie ist auf der Seite www.nachbarschaftshilfe.nrw als Online-Version oder als Papier-Version beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden.


Helfenden kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen darf: Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten.


Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt. Was sonst noch zu beachten ist: Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben.


Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird: Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine detaillierte Auflistung der Hilfe-Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung „Unterstützung im Alltag“ anzugeben.


Für etwaige Nachfragen durch die Pflegekasse sollten die erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden."  

Mehr zur Nachbarschaftshilfe gibt es hier: www.pflegewegweiser-nrw.de/neues-zur-qualifikation-nachbarschaftshilfe  
Musterformular der Verbraucherzentrale NRW für die Einreichung von Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65314   Bei Fragen rund um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar unter 0800 40 40 044 (montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9.00 - 13.00 Uhr und donnerstags von 13.00 - 17.00 Uhr: www.pflegewegweiser-nrw.de   Ratgeber „Handbuch Pflege“ (Neuauflage) im Online-Shop unter www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/handbuch-pflege-46009130  



Was schwimmt denn da im Rohr? Ein kleiner Fisch reist durchs Abwasser
Duisburg, 18. Januar 2024 - Bei der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg gibt es kostenlos ein Wimmelbüchlein für Kinder zum Thema Abwasser. Wie funktioniert eigentlich unser Wasserkreislauf und wie eine Kläranlage? Was verursachen Essensreste, die über den Abfluss entsorgt werden? Und was können wir dazu beitragen, dass unsere Umwelt lebenswert bleibt?


Wer kindgerechte Antworten auf diese und weitere Fragen sucht, kann sie in der Wimmelgeschichte „ABinsWASSER“ finden. Das spannende kleine Büchlein für Kita-, Vor- und Grundschulkinder gibt es kostenlos auf Nachfrage bei der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg solange der Vorrat reicht.  


Die von Nadine Laube liebevoll illustrierte Wimmelgeschichte beschreibt die abenteuerliche Reise eines kleinen Fisches. Er möchte herausfinden, warum der See so trüb und farblos geworden ist und seine Freunde krank sind. Dafür bereist er Orte, an denen Wasser in unterschiedlicher Art und Weise genutzt und verbraucht wird. Der kleine Fisch zeigt Kindern die Probleme urbaner Siedlungsstrukturen: Falsch entsorgter Müll verstopft die Kanalisation und mindert die Funktion von Kläranlagen. Regen kann nicht mehr abfließen und führt zu Überflutungen. Und auch der Mehrwert des nachhaltigen Konsums kommt zur Sprache.


Harald Rahlke, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale NRW in Duisburg liegt besonders die frühkindliche Aufklärung am Herzen: „Kinder interessieren sich sehr für ihre Umwelt. Auch das Thema Nachhaltigkeit begleitet sie schon früh. Mit diesem Büchlein möchten wir kindgerechte Anregungen für einen bewussteren Umgang mit dem Abwasser zu Hause mitgeben.“  


Wie klassische Wimmelbücher kommt auch dieses handliche Exemplar ganz ohne Text aus. Da es jedoch technisch komplexe Sachverhalte wie Kläranlagen und Kanalsanierungen anspricht, gibt es begleitendes Infomaterial. So können Eltern und Erziehungsberechtigte die Fragen der Kinder umfassend beantworten. Über den QR-Code auf der Buchrückseite gelangt man zur Info-Seite und kann die Darstellungen in einfacher Sprache nachlesen."    

Kostenlose Beratung Fragen zum Abwasser beantwortet die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer kostenlosen Beratung unter der Rufnummer 0211/3809 300 (montags und mittwochs von 9 bis 13 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 13 bis 17 Uhr) oder per E-Mail an abwasser@verbraucherzentrale.nrw
Weitere Informationen und Links   www.abwasser-beratung.nrw



Gut versichert gegen Schäden durch Überschwemmung  
Welche Versicherungen wann vor hohen Eigenkosten schützen  

Duisburg, 05. Januar 2024 - Vorhergesagter Dauerregen lässt die ohnehin angespannte Hochwasserlage nicht nur in Niedersachsen, sondern auch in einigen Regionen von NRW nicht zur Ruhe kommen. Selbst wenn die eigenen vier Wände bisher verschont blieben: Wer nicht das Risiko eingehen möchte, auf Folgekosten durch Überschwemmung sitzen zu bleiben, sollte über das Abschließen einer Elementarschadenversicherung nachdenken. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, welche Versicherungen wann den richtigen Schutz bieten.  


Die erweiterte Wohngebäudeversicherung
In der Regel schließen Hauseigentümer eine so genannte verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Sie kommt für Schäden etwa durch Brand, Sturm, Hagel, Blitzeinschlag und Leitungswasser auf. Wer die Wohngebäudeversicherung mit einer Elementarschadenversicherung erweitert, kann von der Versicherung auch dann Geld bekommen, wenn der Keller nach einem Unwetter oder bei Überflutung unter Wasser steht.


Vor Vertragsabschluss sollte vorsorglich geprüft werden, ob die Elementarschadenversicherung auch Schäden durch Rückstau abdeckt und ob der Versicherer zuvor den Einbau einer Rückstauklappe verlangt. Wird die Vorgabe einer vorhandenen Rückschlagklappe nicht erfüllt, läuft man Gefahr, leer auszugehen, wenn die Kanalisation nach Starkregen überlastet wird und das Wasser in den Keller läuft.  


Die erweiterte Hausratversicherung
Die Hausratversicherung, die beispielsweise Möbel, Küchengeräte oder Musikinstrumente gegen Einbruch oder Raub absichert, deckt nicht automatisch auch Schäden durch eindringendes Wasser ab. Jedoch kann diese auch um Elementarschadenschutz erweitert werden. Mieter und Hausbesitzer können sich diesen Zusatzschutz aber sparen, solange sich die Gegenstände in sicheren, höheren Etagen befinden.  


Wann die Versicherung greift
Meist greift der Versicherungsschutz nicht sofort nach Abschluss des Vertrages. Der Beitrag muss zwar sofort entrichtet werden, der Versicherungsschutz besteht aber erst nach einer Wartezeit. Diese legen die Versicherer individuell fest – oft zwischen zwei und sechs Monaten. Die Wartezeit soll verhindern, dass kurz vor einem erwarteten Unwetter noch schnell ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird.  


Wann die Versicherung nicht zahlt
Wenn es durch ein offenes Fenster oder eine offene Tür hereinregnet, greifen Haus- und Wohngebäudeversicherung nicht. Deshalb sollten Fenster und Türen bei Unwettern immer geschlossen werden. Aber auch rund um Haus und Keller kann vorgesorgt werden. Sollte Wasser zum Beispiel durch Risse ins Haus eindringen, kann es Probleme mit dem Versicherungsschutz geben. Eine wasserdichte Absiegelung von Kellern oder der Einbau regenundurchlässiger Kellerfenster sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen, um sich gegen eine Überflutung zu schützen. Nicht versichert sind das Eindringen von Grundwasser und Schäden durch Sturmfluten.  


Weiterführende Infos und Links: Persönliche Beratung rund um Hausrat- und andere Versicherungen bietet die Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Ein 30-minütiges Beratungsgespräch kostet 45 Euro. www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445