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Newsletter Verbraucherschutz aktuell der Bundesregierung

Ein neues Recht auf Reparatur

Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht
Berlin/Duisburg, 15. Januar 2026 - Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten:
Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Neues Recht auf Reparatur
Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

Vorgaben zur Reparierbarkeit
Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)
Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Den Gesetzentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.



Den Gesetzentwurf sowie weitergehende Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie
hier.

Auftaktsitzung der Alterssicherungskommission

Berlin, 7. Januar 2026 - Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, hat heute die Mitglieder der Alterssicherungskommission ernannt. Die Kommission hat unmittelbar darauf mit ihrer Arbeit begonnen.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Die Alterssicherung ist eine der tragenden Säulen unseres Sozialstaats und zentral für Millionen hart arbeitende Menschen in diesem Land. Sie sorgt für eine gute Absicherung im Alter. Damit auch künftige Generationen gut abgesichert sind, wird die Alterssicherungskommission Vorschläge erarbeiten, wie die Alterssicherung auch in den kommenden Jahrzehnten stabil, gerecht und nachhaltig bleibt. Dabei werden ihre Mitglieder offen über alle Vorschläge sprechen. Die Kommission wird sowohl die gesetzliche Rente als auch die betriebliche und die private Vorsorge betrachten und Vorschläge für Veränderungen vorlegen.“

Die Kommission besteht aus zwei Vorsitzenden (Prof. Dr. Constanze Janda, Frank-Jürgen Weise), drei stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen des Deutschen Bundestags (Dr. Florian Dorn (CSU), Annika Klose (SPD) Pascal Reddig (CDU)) und acht wissenschaftlichen Mitgliedern (Prof. Dr. Peter Bofinger, Prof. Dr. Tabea Bucher-Koenen, Prof. Dr. Georg Cremer, Prof. Dr. Camille Logeay, Dr. Monika Queisser, Prof. Jörg Rocholl, Prof. Dr. Silke Übelmesser, Prof. Dr. Martin Werding).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt als Sachverständige an allen Sitzungen teil. Die Kommission wird sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung sowie der Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen und privaten Altersvorsorge befassen. Sie wird dabei auf die bereits von der Bundesregierung eingeleiteten Reformmaßnahmen aufsetzen. Die Kommission wird zum Ende des zweiten Quartals 2026 Vorschläge für Reformen in der Alterssicherung vorlegen.


Höhere Strafen für Übergriffe auf Einsatz- und Rettungskräfte und medizinisches Personal

Berlin, 30. Dezember 2025 - Das Bundesjustizministerium schlägt Anpassung des Strafrechts vor
Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, sollen strafrechtlich besser geschützt werden. Insbesondere sollen die Mindeststrafen für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhöht werden.

Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden; in besonders schweren Fällen soll eine Mindeststrafe von einem Jahr statt wie bisher sechs Monaten drohen. Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass auch hinterlistige Überfälle auf die genannten Personen zu den besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe gehören.

Auch Angriffe auf medizinisches Personal (etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte) sollen künftig strenger bestraft werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der heute veröffentlicht wurde. Um das demokratische Gemeinwesen insgesamt besser zu schützen, sind darüber hinaus weitere Anpassungen des Strafrechts vorgesehen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Zusammenhalt einer Gesellschaft hängt auch davon ab, ob wir denjenigen den Rücken stärken, die Verantwortung für unsere Gesellschaft übernehmen. Eine große Aufgabe für 2026 wird sein, unser Gemeinwesen zu stärken – gegen Angriffe von innen wie von außen. Dazu gehört ganz wesentlich, diejenigen besser zu schützen, die täglich für unsere Sicherheit im Einsatz sind.

Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten sowie auf Rettungs- und Einsatzkräfte haben in den vergangenen Jahren ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Gerade in den Silvesternächten ist es immer wieder zu enthemmten und inakzeptablen Übergriffen gekommen. Dieser Verrohung muss der Rechtsstaat entschieden entgegentreten – auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts. Deshalb wollen wir das Strafrecht nachschärfen.

Wer Menschen angreift, die im Dienst für die Allgemeinheit stehen und dabei besondere Gefahren auf sich nehmen, handelt besonders verwerflich und muss entsprechend bestraft werden. Das gilt für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte, aber auch für Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal oder Gerichtsvollzieher. Für all diese Berufsgruppen muss gelten: Starker Einsatz für uns verdient unseren starken Schutz.“

Angehörige der Polizei, der Rettungskräfte und der medizinischen Berufe tragen ganz besonders zur Funktionsfähigkeit von Staat und Gesellschaft bei. Auch Menschen, die sich im Ehrenamt zum Beispiel in Vereinen oder in der Kinder- und Jugendarbeit engagieren, leisten einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl.

Das soll zukünftig im Strafrecht noch stärker berücksichtigt werden. Denn trotz oder gerade wegen ihres Einsatzes werden diese Menschen immer wieder zum Ziel von Übergriffen. Der Gesetzentwurf reagiert auf diese besorgniserregende Entwicklung und soll die Widerstandsfähigkeit des Rechtsstaats insgesamt stärken.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
- Höhere Strafen für Übergriffe auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (insbesondere Polizistinnen und Polizisten) sowie Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr
- Bei Übergriffen auf Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte (insbesondere Polizistinnen und Polizisten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher) sowie auf Rettungs- und Einsatzkräfte (Feuerwehrleute, Hilfeleistende des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes) sollen künftig höhere Strafen drohen.
- Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden.

Auch wenn Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten Widerstand geleistet wird oder Rettungs- und Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit behindert werden, soll grundsätzlich keine Geldstrafe mehr möglich sein, sondern immer eine Freiheitsstrafe drohen. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr statt bisher sechs Monate betragen.

Im Gesetz soll klargestellt werden, dass auch tätliche Angriffe, die mittels eines hinterlistigen Überfalls erfolgen, zu den besonders schweren Fällen zählen. Diese Klarstellung betrifft beispielsweise Fälle, in denen Einsatzkräfte in einen Hinterhalt gelockt werden. Die sogenannten Widerstandsdelikte in den §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sollen zu diesem Zweck insgesamt überarbeitet werden.

Besonderer strafrechtlicher Schutz auch für Ärztinnen und Ärzte sowie anderes medizinisches Personal
Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen zukünftig generell einbezogen werden in den Schutz der besonderen Strafvorschriften zum Schutz von Einsatz- und Rettungskräften. Das heißt: Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen tätliche Angriffe gegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen Strafandrohungen unterliegen wie Angriffe gegen Rettungskräfte.
Das sieht ein neuer § 116 StGB vor. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur, soweit die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind.

Strafschärfende Berücksichtigung von Auswirkungen auf Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen
Zukünftig soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt sein, dass Gerichte es bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen einer Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen.

So soll beispielsweise zu Lasten des Täters oder der Täterin zu berücksichtigen sein, wenn die Tat eine Einschüchterung medizinischen Personals oder auch politischer Entscheidungsträger zur Folge hat. Dazu soll die Vorschrift über die Festlegung der Strafe im Einzelfall (sogenannte Strafzumessung) in § 46 StGB angepasst werden.

Besserer Schutz vor rechtswidriger Einflussnahme auf europäischer und kommunaler Ebene
Zukünftig sollen auch Entscheidungsorgane und Entscheidungsträgerinnen und -träger auf europäischer und kommunaler Ebene durch besondere Strafvorschriften besser vor rechtswidriger Einflussnahme durch Nötigung geschützt werden. Dazu gehören das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften und deren Mitglieder.

Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der bestehenden Straftatbestände des § 105 und § 106 StGB (bisher: Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) vor.

Strafrahmenerhöhung und Aberkennung des passiven Wahlrechts bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung
Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Absatz 2 StGB) soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren statt bisher drei möglich sein. Außerdem sollen Gerichte bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können.

Täterinnen und Täter können damit bis zu fünf Jahre lang ihr Recht verlieren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Damit soll das demokratische Gemeinwesen besser gegen Bedrohungen durch Personen geschützt werden können, die sich aktiv gegen das friedliche Miteinander wenden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.


Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld
a) Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.

b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

e) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung
Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ - Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1.1.2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen.

In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1.1.2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.

f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein Prozent abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 Prozent durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.

Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Fachkräftesicherung - Beratungsangebot „Faire Integration“

Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.

Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.

b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. (BMAS-Info-Seite zur MiLoV5)

c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Überblick über die neuen Rechengrößen:

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.

e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).

f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.

g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.

Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.

h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.

i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.

j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden.
Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten.
Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.

k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.

l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.

1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025

Berlin - Beschlüsse des Bundesrates heute:
- Wehrdienstreform nimmt letzte Hürde
- Bundeshaushalt 2026 passiert den Bundesrat
- Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft treten
- Pflegekompetenzgesetz gebilligt
- Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern
- Einstufung sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt
- Entlastung von Pendlern und Gastwirten - Stärkung des Ehrenamtes
- Schärfere Regeln für E-Scooter in Sicht

Wehrdienstreform nimmt letzte Hürde
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes fand am 19. Dezember 2025 die Zustimmung des Bundesrates.
Wehrerfassung und Musterung

Das Gesetz führt die Wehrerfassung wieder ein: Alle 18-jährigen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger erhalten künftig einen Fragebogen zu Motivation und Eignung. Männer sind verpflichtet, diesen auszufüllen, während Frauen dies freiwillig tun können. Zusätzlich müssen alle Männer, die ab Januar 2008 geboren wurden, zur Musterung.

Truppenstärke erhöhen
Ziel des Gesetzes sei es, die Zahl der aktiven Soldatinnen und Soldaten bis zum Jahr 2035 von derzeit ca. 184.000 auf 255.000 bis 270.000 zu erhöhen, so die Bundesregierung. Hinzu kommen sollen 200.000 Reservistinnen und Reservisten. Der personelle Aufbau der Streitkräfte erfolgt zunächst auf freiwilliger Basis. Um möglichst viele junge Menschen für einen freiwilligen Dienst zu gewinnen, enthält das Gesetz Anreize wie eine monatliche Vergütung von rund 2.600 Euro brutto sowie in bestimmten Fällen einen Zuschuss für den Pkw- oder Lkw-Führerschein.

Ab dem Jahr 2027 ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Bundestag die Freiwilligenzahlen vorzulegen. Reichen diese nicht aus, kann der Bundestag per Beschluss die sogenannte Bedarfswehrpflicht ausrufen. Erst dann ist eine zwangsweise Einberufung und somit die Einführung einer Wehrpflicht möglich.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und danach verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Bundesrat für mehr Elterngeld und Ausweitung auf Pflegeeltern
Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken.

Anpassung an Preisentwicklung
In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien, begründet der Bundesrat sein Anliegen. Damit das Elterngeld weiterhin eine echte Einkommensersatzleistung sein könne, müsse es dringend angehoben werden. Seine Höhe müsse sich stets an der Preisentwicklung orientieren, um auch in Zukunft junge Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten angemessen zu unterstützen.

Bundeshaushalt 2026 passiert den Bundesrat
Die Länder haben in der Plenarsitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 das vom Bundestag beschlossene Haushaltsgesetz 2026 gebilligt.

Fast 525 Milliarden
Der Haushalt sieht für das kommende Jahr Ausgaben und Einnahmen in Höhe von 524,54 Milliarden Euro vor. 387,21 Milliarden Einnahmen sind Steuereinnahmen, 97,96 Milliarden Euro stammen aus Krediten und rund 39,36 Milliarden Euro aus sonstigen Quellen. Ein Teil der Nettokreditaufnahme, nämlich 57,57 Milliarden Euro, unterliegt der Bereichsausnahme für verteidigungsbezogene und bestimmte sicherheitsbezogene Ausgaben und fällt somit nicht unter die Schuldenbremse.
Sondervermögen

Besondere Bedeutung kommt den Sondervermögen zu, die im März 2025 durch eine Änderung des Grundgesetzes eingeführt wurden. Für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ sind 58,07 Milliarden Euro veranschlagt, während aus dem „Klima- und Transformationsfonds“ 34,80 Milliarden Euro zur Verfügung stehen.

Zudem sind Ausgaben in Höhe von 25,51 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Bundeswehr vorgesehen. Insgesamt wächst der Verteidigungsetat auf 82,65 Milliarden Euro, was einem Anstieg von fast 33 Prozent entspricht. Dieser Betrag umfasst neben den Mitteln aus dem Sondervermögen auch Investitionen, die durch die neue Bereichsausnahme für Verteidigungsausgaben geschaffen wurden.
Investitionen

Die Investitionen belaufen sich nach Angaben der Bundesregierung auf über 128 Milliarden Euro. Die Mittel sollen vor allem in die Bereiche Verkehrsinfrastruktur, Bildung und Betreuung, Forschung und Entwicklung, Wohnraum, Krankenhäuser, Digitalisierung, Klimaschutz sowie innere und äußere Sicherheit fließen.
Haushalt des Bundesrates

Auch das Budget des Bundesrates für das kommende Jahr findet sich im Haushaltsgesetz – mit knapp 41 Millionen Euro ist es allerdings einer der kleinsten Titel.

Inkrafttreten
Nachdem der Bundespräsident das Haushaltsgesetz ausgefertigt hat und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann es mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft treten
Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sogenannten Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Gleichbleibendes Rentenniveau
Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mütterrente III
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden.
Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.
Wegfall des Anschlussverbots

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente (TOP 4c). Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. In Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Damit soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden.

Inkrafttreten
Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Weitere Gesetze aus dem Rentenpaket

Neben der Rentenstabilisierung und der Mütterrente gab der Bundesrat auch grünes Licht für das Gesetz zur Aktivrente (TOP 4c) und das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (TOP 4b), das die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern soll. Vorgesehen sind hier Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Pflegekompetenzgesetz gebilligt - Länder bestätigen Kompromiss zu Klinikvergütungen
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Die Länder haben damit den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen. 

Bundesrat hatte Vermittlungsausschuss angerufen
Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss am 21. November 2025 wegen eines Artikels des Gesetzes angerufen, der die Klinikvergütungen für 2026 regelt. Danach sollten durch Aussetzen der sogenannten Meistbegünstigungsklausel Ausgaben der Krankenkassen in Höhe von 1,8 Milliarden Euro eingespart werden. Die Länder kritisierten diese Pläne zu Lasten der Krankenhäuser und verwiesen auf negative finanzielle Auswirkungen für die Krankenhäuser in 2026 und in den folgenden Jahren.

Meistbegünstigungsklausel bleibt ausgesetzt — Folgen für 2027 werden ausgeglichen Der nun auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses beschlossene Kompromiss sieht vor, die Auswirkungen der Einsparungen auf das kommende Jahr zu begrenzen. Die Meistbegünstigungsklausel bleibt für das Jahr 2026 ausgesetzt. Um jedoch negative Folgen für die Finanzierung der Krankenhäuser in den darauffolgenden Jahren auszuschließen, soll bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes für das Jahr 2027 ein um 1,14 Prozent erhöhter Landesbasisfallwert für 2026 zugrunde gelegt werden.

Protokollerklärung der Bundesregierung
Für die meisten Krankenhäuser konnte der Kompromiss durch Änderung dieses Gesetzes umgesetzt werden. Damit er für alle Krankenhäuser gilt, müssen jedoch auch psychiatrische und psychosomatische Kliniken einbezogen werden. Für diese hat die Bundesregierung in einer Protokollerklärung zugesichert, auch die Bundespflegesatzverordnung schnellstmöglich entsprechend zu ändern. Erweiterung der Befugnisse für Pflegekräfte Den eigentlichen Schwerpunkt des Gesetzes, der nicht Teil des Vermittlungsverfahrens war, bildet die Pflege.

Das Gesetz sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um diese auf mehr Schultern zu verteilen, die Versorgung in der Fläche zu sichern, den Pflegeberuf attraktiver zu machen und Bürokratie abzubauen. 

Das Gesetz bringt eine Reihe weiterer Änderungen mit sich, darunter einen verbesserten Zugang zu Präventionsdiensten für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Pflegekräfte erhalten mehr medizinische Befugnisse, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind oder von diesen angeordnet werden müssen. Außerdem werden Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfacht.

Wie es weitergeht
Nachdem der Bundestag den Änderungen zugestimmt und der Bundesrat das Gesetz gebilligt hat, tritt es nach Ausfertigung und Verkündung zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.


Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern
Darüber hinaus begrüßen die Länder Pläne der Bundesregierung, auch für Pflegeeltern ein Elterngeld einzuführen. Es sei unverständlich, warum dies noch nicht der Fall sei. Elterngeld unterstützt Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dies träfe gleichermaßen auf Pflegeeltern zu, die ein Pflegekind aufnehmen.
Daher dürften diese nicht länger benachteiligt werden. Pflegeeltern leisteten einen unschätzbaren gesellschaftlichen Beitrag. Dennoch seien immer weniger Menschen bereit, diese Rolle zu übernehmen - auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bereits im Oktober 2024 hatte der Bundesrat daher ein Elterngeld für Pflegeeltern gefordert.

Antragsverfahren verschlanken
In einer weiteren Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gemeinsame Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes durch Bund und Länder ein. Das Elterngeld sei inzwischen so komplex, dass es sowohl Eltern als auch Behörden vor große Herausforderungen stelle. Antragstellung und Bearbeitung müssten einfacher werden.

Wie es weitergeht
Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Einstufung sicherer Herkunftsstaaten neu geregelt
Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Neue Regel gilt für internationalen und subsidiären Schutz

Das vom Bundestag initiierte Gesetz sieht zum einen vor, dass die Bundesregierung künftig für internationalen Schutz einen Herkunftsstaat per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates als sicher bestimmen kann. Dies betrifft ausdrücklich den internationalen Schutz, also den Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und den subsidiären Schutz. Die Regelungen für die Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für die Asylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes blieben unverändert, heißt es im Gesetz.

Bei sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der EU-Richtlinie 2013/32 gehen die Behörden davon aus, dass weder eine Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Antragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten während der Anhörung die Möglichkeit, Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die belegen, dass ihnen – abweichend von der Regelvermutung – im Herkunftsland dennoch Verfolgung droht. Asylanträge würden weiterhin individuell geprüft. Die Schutzgewährung sei keinesfalls ausgeschlossen.

Die Bestimmung von Herkunftsstaaten als sicher beschleunige die Verfahren und signalisiere Personen aus diesen Staaten, dass Anträge auf internationalen Schutz in der Regel keine Aussicht auf Erfolg hätten, heißt es in der Begründung zum Gesetz. Die Verfahren würden so schneller bearbeitet und schneller beendet. Deutschland werde als Zielland für Personen, die Anträge auf – nicht asylrelevanten – internationalen Schutz stellen möchten, weniger attraktiv.

Kein Pflichtbeistand mehr
Zum anderen wird eine 2024 geschaffene Regelung wieder aufgehoben, wonach bei Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam den Betroffenen ein Anwalt zur Seite zu stellen ist. Diese habe sich in der Praxis nicht bewährt, heißt es in der Begründung. Das Ziel des Rückführungsverbesserungsgesetzes, Rückführungen zu erleichtern, sei dadurch erschwert worden und hätte zu einer Mehrbelastung der Justiz geführt.
Ausschluss vom Einbürgerungsverfahren

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Personen, die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, für zehn Jahre von der Einbürgerung ausgeschlossen sind.

Weiteres Verfahren
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum größten Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern und Gastwirten
Nach einer Debatte mit Reden mehrerer Ministerpräsidenten hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Umsatzsteuer für Speisen sinkt
So sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent. Damit möchte die Bundesregierung die Branche stärken und zur Stabilisierung der Preise beitragen.
Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Gastronomiebetriebe sowie Verbraucherinnen und Verbraucher.

Pendlerpauschale steigt
Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement
Das Gesetz sieht auch vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler zu erweitern. Ziel sei es, das Ehrenamt rechtlich abzusichern, die gesellschaftliche Anerkennung zu stärken und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen zu gewinnen, so die Gesetzesbegründung.

Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Wie es weitergeht
Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.


Schärfere Regeln für E-Scooter in Sicht - Der Bundesrat hat Änderungen an der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung mit Maßgaben zugestimmt.
Neue Regeln für E-Scooter
Die Verordnung regelt seit 2019 die Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr. Damals wurde festgelegt, dass die Verordnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit überprüft wird – basierend auf den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Begleitung. Diese Studie liegt inzwischen vor.

Die Novelle setzt deren Erkenntnisse mit punktuellen Änderungen um. Sie passt insbesondere die verhaltensrechtlichen Regelungen an den Radverkehr an und überführt sie in die Straßenverkehrsordnung sowie den entsprechenden Bußgeldkatalog.

Weniger Schilder, höhere Bußgelder
Wo es möglich ist, sollen zum Beispiel Regelungen für Elektrokleinstfahrzeuge an die des Radverkehrs angeglichen werden. Damit kann künftig der Grünpfeil für den Radverkehr auch von E-Scootern genutzt werden. Weiterhin soll die Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ auch für Elektrokleinstfahrzeuge gelten.

Die Verordnung erhöht außerdem Bußgelder für typische Delikte, wie das Fahren zu zweit, das Fahren auf Gehwegen sowie das behindernde oder gefährdende Parken auf Gehwegen deutlich.
Kommunen können Abstellen von E-Scootern selbst regeln

Änderungen gibt es unter anderem auch bei der speziellen Radewegenutzungspflicht, beim Umgang mit Mobiltelefonen sowie beim Abstellen von E-Scootern, insbesondere im Hinblick auf die Regulierung von Sharing-Systemen.

Kommunen sollen selbst entscheiden können, ob und wo Elektrokleinstfahrzeuge, die ortsunabhängig zur Vermietung angeboten werden, im öffentlichen Raum abgestellt werden dürfen. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Vermietern das Anbieten von Sharing-Elektrokleinstfahrzeugen nur unter bestimmten Maßgaben zu erlauben. Dazu zählen zum Beispiel ausgewiesene Abstellflächen.
Blinker werden Pflicht

Zudem schärft die Änderungsverordnung einige technische Vorgaben nach, unter anderem für Bremsen, Beleuchtung und Kennzeichnung. Kleinstfahrzeuge wie E-Scooter müssen künftig verpflichtend mit Blinkern und stabilen Ständern ausgestattet sein, die Sicherheitsanforderung an Batterien bestimmten DIN-Normen entsprechen.

Inkrafttreten
Die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben betreffen Details der Verordnung. Arbeitet die Bundesregierung diese ein, kann die Verordnung zwei Monate nach der Verkündung in Kraft treten.
Bundesrat warnt vor erhöhter Unfallgefahr und Haftungsproblemen

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat unter anderem darauf hin, dass die Zahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen steige und zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um solche zu verhindern. So ließe sich zum Beispiel die Beschleunigung von E-Scootern ortsbezogen mittels GPS-Technik drosseln. Außerdem solle die Bundesregierung prüfen, wie eine bestehende Haftungslücke bei Vorfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen geschlossen werden könne - etwa durch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung.


- Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalancieren


Berlin, 17. Dezember 2025 - Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Wer Hilfe benötigt, kann sich auch künftig in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Unterstützung des Staates verlassen. Besonders schutzwürdige Personen wie Alleinerziehende oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können zudem auch weiterhin darauf vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt wird. Insgesamt ist und bleibt jedoch unser wichtigstes Ziel, Menschen dauerhaft in Arbeit zu bringen. Hier setzen wir künftig noch stärker auf Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung.“

Der Entwurf setzt den Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 um. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:
· Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
· Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
· Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
· Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
· Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
· Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
· Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
· Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
· Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung - mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
· Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
· Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter

· Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
· Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
· Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
· Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
· Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
· Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
· Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate
Das Bundeskabinett beschließt Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld.  Mit der Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert. Betriebe, die sich bereits in Kurzarbeit befinden, haben dadurch die Möglichkeit, anstelle der regulären Bezugsdauer von 12 Monaten bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten zu beziehen.

Der Koalitionsausschuss hatte sich am 27. November 2025 auf die Verlängerung verständigt. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld begrüße ich ausdrücklich. Mit der Verlängerung geben wir Betrieben in Deutschland in Anbetracht derzeitiger handels- und geopolitischer Risiken Planungssicherheit für die kommenden Monate. Wir schützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit und sichern ihre Einkommen. Als Arbeitsministerin stehe ich an der Seite der Beschäftigten und der Unternehmen in diesem Land.“

Die durch Kurzarbeit freiwerdenden Arbeitszeitkapazitäten können von den Betrieben z.B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Bei verbesserter Situation können die Betriebe ohne Such- und Einarbeitungsaufwände die Auslastung kurzfristig wieder erhöhen.

Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
Wer durch ein defektes Produkt einen Schaden erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz zu erlangen. Dafür sollen die Regeln über die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Die Produkthaftung regelt die Haftung des Herstellers von fehlerhaften Produkten für Sachschäden und für Körperverletzungen, die auf den Fehler des Produkts zurückzuführen sind. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software – einschließlich KI-Software – verursacht wurden.

Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Darüber hinaus soll es generell leichter werden, Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gerichtlich durchzusetzen. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. Außerdem sollen Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen neben den Produktherstellern auch die Betreiber von Online-Plattformen in Anspruch nehmen können. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Wir machen die Haftung für Produkte fit für das digitale Zeitalter. Egal ob das Bügeleisen kaputt geht oder die Software spinnt, für Verbraucherinnen und Verbraucher ist der Schaden der gleiche. Deswegen erstrecken wir die Produkthaftung auf jede Art von Software – auch auf KI. Und wir reagieren darauf, dass Produkte immer komplizierter werden: Wir wollen es Betroffenen erleichtern, einen Schaden bei fehlerhaften Produkten nachzuweisen. Das dient den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Unternehmen, die sichere Produkte am Markt anbieten.“

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts geht zurück auf europäische Vorgaben. Er soll die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umsetzen. Dabei folgt er grundsätzlich dem Prinzip der 1:1-Umsetzung. Die europäischen Vorgaben sind bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine sogenannte vollharmonisierende Richtlinie handelt, sind im Anwendungsbereich der Richtlinie keine weitergehenden nationalen Regelungen zulässig. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden.

Vorgesehen sind folgende wesentliche Änderungen:
1. Produkthaftung auch für Software
Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, soll wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen bleiben.

2. Produkthaftung bei Umgestaltung
Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften. Damit soll das Produkthaftungsrecht an die Realität der Kreislaufwirtschaft angepasst werden.

3. Produkthaftung von anderen Akteuren als Herstellern
Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Für Geschädigte wird es damit wesentlich leichter, ihre Ansprüche auch in Zeiten globaler Wertschöpfungsketten durchzusetzen.

4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind.

So soll etwa grundsätzlich vermutet werden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung besteht, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist. Zudem sollen Unternehmen Beweismittel offenlegen müssen, wenn das vom Geschädigten angerufene Gericht dies anordnet. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden.



Chance auf einen Friedensprozess ist real

Berlin, 15./16. Dezember 2025 - In Berlin sind Delegationen aus der Ukraine und den USA zu Gesprächen über Wege zu einem Waffenstillstand zusammengekommen. In einer Pressekonferenz sprach Bundeskanzler Merz von der größten diplomatischen Dynamik seit Beginn des russischen Angriffskrieges.

Bundeskanzler Friedrich Merz hat in Berlin Unterhändler aus den USA und der Ukraine zu vertraulichen Gesprächen im Bundeskanzleramt empfangen. „Wir haben jetzt die Chance auf einen echten Friedensprozess für die Ukraine,“ sagte der Kanzler bei einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj.

Fragen von Sicherheitsgarantien, Territorien und wirksamen Mechanismen zur Überwachung eines Waffenstillstands stünden auch auf dem Programm eines für den Abend anberaumten Treffens europäischer Staats- und Regierungschefs, von Vertretern aus EU und NATO sowie US-Unterhändlern in Berlin. „Ich hoffe, dass wir heute Abend noch weitere Fortschritte erzielen und die Reihen zwischen Ukraine, Vereinigten Staaten von Amerika und Europa weiter schließen“, betonte Merz.

Das Wichtigste in Kürze:
Sicherheitsgarantien: Es brauche einen Waffenstillstand, der die Souveränität des ukrainischen Staates erhalte, die europäische Perspektive der Ukraine wahre und ihren Wiederaufbau befördere. Dieser Waffenstillstand müsse durch „substanzielle rechtliche und materielle Sicherheitsgarantien der USA und der Europäer“ abgesichert sein, so der Kanzler. Darüber bestehe Einigkeit zwischen Ukrainern, Europäern und den USA.
Territorialfragen: Eine Schlüsselfrage bleibe, welche territoriale Regelung es geben könne, sagte Merz. „Die Antwort darauf können nur das ukrainische Volk und der ukrainische Präsident geben, der sein Territorium hier verteidigt.“ Klar sei, dass Deutschland der Ukraine auch weiterhin als engster Partner helfen werde. Der Bundeshaushalt für 2026 sehe große Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte vor, betonte der Kanzler.

Druck auf Russland: Moskau müsse dazu gebracht werden, „das Zeitspiel zu beenden“ und sich für einen Waffenstillstand öffnen. Um den Druck auf Russland weiter zu erhöhen, arbeite die Europäische Union an einem 20. Sanktionspaket und an neuen Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte sowie an der Nutzbarmachung der in Europa festgesetzten russischen Vermögen, unterstrich der Bundeskanzler.

Bundeskanzler Friedrich Merz:
Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem Pressestatement! Ich heiße erneut den Präsidenten der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, besonders herzlich im Bundeskanzleramt willkommen. Herzlichen Dank für dein Kommen, herzlichen Dank für die guten Beratungen.

Wir haben in den vergangenen Tagen eine große diplomatische Dynamik, vielleicht die größte seit dem Beginn des Krieges am 24. Februar 2022, erlebt. Wir haben jetzt die Chance auf einen echten Friedensprozess für die Ukraine. Diese Pflanze ist noch klein, aber die Chance ist real.

In den vergangenen Tagen und Wochen haben wir rund um die Uhr dafür gearbeitet, den Weg zu einem Waffenstillstand in der Ukraine zu ebnen. Wir alle wissen um den Preis des Krieges. Jetzt ist es an der Zeit, über den Preis des Friedens miteinander zu reden. Dazu gehören Fragen der Sicherheitsgarantien, der Territorien und eines wirksamen Mechanismus, der einen Waffenstillstand überwacht.

Gestern und heute sind hier in Berlin intensive vertrauliche Verhandlungen zwischen Ukrainern, Amerikanern und Europäern geführt worden. Steve Witkoff und Jared Kushner, die beiden Unterhändler von Präsident Trump, haben dabei eine Schlüsselrolle gespielt. Ich will es sehr deutlich sagen: Ohne deren unermüdlichen Einsatz und ohne das Engagement von Präsident Trump hätten wir nicht die positive Dynamik, die wir gerade hier in diesen Stunden erleben.

Ich werde heute Abend noch einige europäische Staats- und Regierungschefs im Bundeskanzleramt begrüßen, um über diese Fragen vertieft zu sprechen. Neben Wolodymyr Selenskyj und mir werden der französische Präsident und der britische Premierminister teilnehmen, aber auch Donald Tusk und Giorgia Meloni werden hier sein, ebenso Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, Ratspräsident António Costa, NATO-Generalsekretär Mark Rutte sowie weitere Staats- und Regierungschefs, die dazukommen. Steve Witkoff und Jared Kushner werden die USA vertreten.

Diese Verhandlungen sind, meine Damen und Herren, das Bohren dicker Bretter. Russland spielt auf Zeit, indem es Maximalforderungen erhebt. Zugleich setzt es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit unverminderter Härte fort. Davon lassen wir uns aber nicht beirren.

Wir verfolgen fünf Ziele, über die wir uns zwischen Ukrainern, Europäern und Amerikanern einig sind:
Erstens. Nach vier Jahren des Krieges wollen wir einen Waffenstillstand, der die Souveränität des ukrainischen Staates erhält.

Zweitens. Dieser Waffenstillstand muss durch substanzielle rechtliche und materielle Sicherheitsgarantien der USA und der Europäer abgesichert sein. Was die USA hier in Berlin an rechtlichen und an materiellen Garantien auf den Tisch gelegt haben, ist wirklich beachtlich. Das ist ein ganz wichtiger Fortschritt, den ich sehr begrüße.

Drittens. Den Waffenstillstand erarbeiten wir zusammen, Ukrainer, Europäer und Amerikaner. Das war gestern und ist heute unser gemeinsames Verständnis. Auch das ist ein gemeinsamer Erfolg.

Viertens. Der Waffenstillstand darf die Einheit und Stärke von NATO und Europäischer Union nicht beeinträchtigen. Es muss uns in Europa noch stärker zusammenbringen. Auch hier sind wir uns einig.

Und schließlich fünftens. Der Waffenstillstand muss die europäische Perspektive der Ukraine wahren und ihren Wiederaufbau ermöglichen und fördern. Das sehen Ukrainer, Europäer und Amerikaner gleichermaßen so.

Eine Schlüsselfrage bleibt, welche territoriale Regelung es geben kann. Die Antwort darauf können nur das ukrainische Volk und der ukrainische Präsident geben, der sein Territorium hier verteidigt. Ich will es noch einmal sehr deutlich sagen: Es ist das ukrainische Volk, das sein Territorium in nun bald vier Jahren unter großen Opfern verteidigt hat. Auch hier sind wir einer Meinung, ohne Wenn und Aber: Die Ukraine entscheidet über solche territorialen Zugeständnisse.

Wir haben schließlich gestern und heute wichtige Fortschritte dabei gemacht, diese gemeinsame Verhandlungsposition zu vereinbaren. Wir haben einander in sehr vertraulichen Runden ausführlich erläutert, wo wir stehen, und wir haben dabei einander gut zugehört. Ich hoffe, dass wir heute Abend noch weitere Fortschritte erzielen und die Reihen zwischen Ukraine, Vereinigten Staaten von Amerika und Europa weiter schließen.

Zugleich wollen wir Moskau dazu bewegen, das Zeitspiel zu beenden und sich auf den Weg zu einem Waffenstillstand zu begeben. Deswegen werden wir Europäer den Druck auf Russland weiter erhöhen.

Vor allem treiben wir entschieden die Arbeit voran, um den Wert der in Europa festgesetzten russischen Vermögen auch für die Bewaffnung der Ukraine zu nutzen. Das wäre ein sehr handfestes, ein sehr großes Stück zusätzlicher Sicherheit. Ein erster Schritt in diese Richtung ist geschafft. Diese Werte sind nun auf neuer Rechtsgrundlage dauerhaft festgesetzt. Beim Europäischen Rat am Donnerstag wollen wir uns nun politisch auf den Vorschlag einigen, den die Kommission auch auf meine Initiative hin bereits unterbreitet hat. Den berechtigten Anliegen von Belgien – auch das sei mir erlaubt zu sagen – und anderen werden wir dabei selbstverständlich Rechnung tragen.

Deutschland wird der Ukraine auch weiterhin als engster Partner helfen. Der Bundeshaushalt für das nächste Jahr sieht erneut große Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte vor. Beim Deutsch-Ukrainischen Wirtschaftsforum, bei dem wir gerade zusammen waren, haben wir heute einen Zehn-Punkte-Plan zur Zusammenarbeit der deutschen und der ukrainischen Verteidigungsindustrien vorgestellt, zum Nutzen beider Seiten. Wir werden heute auch darüber sprechen, wie eine gute Balance zwischen europäischen Hilfen und Aufträgen an europäische Unternehmen gelingt.

In diesem Sinne, lieber Wolodymyr, wohl zum ersten Mal seit dem 24. Februar 2022 wird in diesen Tagen die Möglichkeit eines Waffenstillstands vorstellbar. Den Weg zum Frieden wollen wir gemeinsam gehen, mit euch Ukrainern, mit unseren europäischen Nachbarn und mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Ich denke, auf diesem Weg sind wir einen großen Schritt vorangekommen, und wir werden heute noch einen weiteren Schritt vorangehen.

Herzlichen Dank.

Präsident Wolodymyr Selenskyj:
Lieber Herr Bundeskanzler, liebe Anwesende, meine Damen und Herren Journalisten! Ich möchte Deutschland für die Möglichkeit danken, unsere Arbeit für den Frieden zu aktivieren. Es sind tatsächlich sehr wichtige Tage, in denen wir etwas bewegen können. Ich hoffe sehr, dass wir dabei helfen können, diesen Frieden weiter nahe zu bringen.

Deutschland und der Bundeskanzler unterstützen uns sehr stark, unseren Staat, unsere Menschen, und wollen uns die Möglichkeit geben, zu einem normalen europäischen Leben zu kommen. Dafür kämpfen wir; dafür lohnt es sich zu kämpfen. Es ist leider so, dass die Ukrainer jetzt, im 21. Jahrhundert, ihre Rechte mit der Waffe in der Hand verteidigen müssen, ihr Recht darauf, frei zu leben, frei in Europa zu leben, auf die europäische Art zu leben.

Wir kämpfen insbesondere auch im Rahmen von Verhandlungen. Das ist ein gerechtfertigtes Interesse der Ukraine. Die Ukraine wird gehört, und unsere Partner sind bereit, uns dabei zu unterstützen und Sicherheitsgarantien zu erarbeiten. Ich habe auch während der Verhandlungen unterstrichen, dass solche Sicherheitsgarantien funktionieren müssen, in erster Linie im Interesse des ukrainischen Volkes.

Ich danke Deutschland. Ich danke der Bundesregierung. Sie haben uns sehr geholfen. Es haben hier die Treffen mit dem US-amerikanischen Team stattgefunden. Wir haben gestern über fünf Stunden miteinander verhandelt. Heute gab es bereits einige Verhandlungsrunden. Sie werden weiter fortgesetzt. Wir hatten eine sehr sachliche Verhandlung heute. Der Dialog mit der amerikanischen Seite, mit unseren amerikanischen Kollegen wird fortgesetzt. Fast rund um die Uhr arbeiten wir daran, ein Ergebnis zu erreichen, das das Volk der Ukraine achtet.

Natürlich sind nicht alle Fragen einfach. Es gibt sehr schwierige dabei, insbesondere was territoriale Fragen betrifft. Hier ist es sehr wichtig, dass wir alle daran arbeiten, dass solche Fragen absolut fair geregelt werden. In dem Dialog zu den Territorien gibt es bisher noch unterschiedliche Positionen; das sage ich ganz ehrlich. Aber es ist wichtig, denke ich, dass ich die Möglichkeit hatte, persönlich diese Position hier darzulegen.

Aber alle sind bereit, produktiv zu arbeiten, um Lösungen zu finden, mit Respekt und Achtung vor der Ukraine. Die Ukraine ist bereit, weiter konstruktiv und fair daran zu arbeiten, um ein finales Ergebnis zu erreichen. Wir koordinieren uns mit dem Bundeskanzler – danke, Friedrich, dafür – und auch mit unseren anderen europäischen Partnern und Staatsführern.

Der heutige bilaterale Plan sah heute auch das Deutsch-Ukrainische Wirtschaftsforum vor. Bei dem Wirtschaftsforum wurden gemeinsamen Projekte Deutschlands und der Ukraine besprochen. Sie helfen uns in der Ukraine, und sie helfen natürlich auch deutschen Unternehmen. Wir können hier unsere Technologien, unsere Kenntnisse einbringen. Es ist wichtig, dass die europäische Wirtschaft und das Potenzial der europäischen Wirtschaft gestärkt werden.

Die Konsultationen zwischen unseren Staaten sollten darauf angelegt sein, dass wir auch in der Energiewirtschaft vorankommen, beide Staaten gemeinsam. Es wird ein neues gemeinsames Büro unseres Export-Hubs geben, um die Wirtschaftskraft Deutschlands mit den neuen Erkenntnissen der Ukraine zusammenzubringen, insbesondere im Bereich der Produktion von Drohnen.

Jeden Tag müssen wir unsere Städte, unsere Positionen im bewaffneten Kampf verteidigen. Was den Wiederaufbau der Ukraine betrifft, ist es sehr wichtig, dass wir in erster Linie die Luftabwehr stärken. Deshalb sind wir auch dankbar dafür, dass das Unterstützungsprogramm von deutscher Seite im nächsten Jahr fortgesetzt wird. Wir schätzen das sehr.

Es ist für uns wichtig, dass Deutschland eine rationale Position bezüglich des Einfrierens russischer Vermögenswerte in Europa einnimmt. Dass das jetzt auf langfristiger Grundlage möglich sein wird, unterstützen wir natürlich. Wir haben jetzt die Möglichkeit, damit die Ukraine zu unterstützen, nicht nur bei russischen Angriffen, sondern gerade auch langfristig. Denn dieser Krieg Russlands muss beendet werden.

Am meisten muss derjenige unter den Folgen des Krieges leiden, der ihn angezettelt hat. Deshalb ist es richtig, dass beispielsweise vorgeschlagen wird, Kredite aus diesen Vermögenswerten abzusichern, um sie gegen Reparationszahlungen Russlands aufzurechnen.

Ruhm der Ukraine!
Frage: Herr Witkoff hat darauf hingewiesen, dass es möglich war, erhebliche Erfolge zu erzielen. Können Sie Details nennen, an denen man das festmachen kann? Welche Fragen betrifft das? Gehören dazu auch territoriale Fragen?

Eine Frage an Herrn Merz: Italien hat sich mit Belgien zusammengetan und hat ebenso wie Malta und Bulgarien Vorbehalte gegen den Einsatz russischer Vermögenswerte für die ukrainische Verteidigung geäußert. Wie hoch sind Ihrer Meinung nach die Chancen, dass am Donnerstag eine Lösung in Brüssel erreicht wird?

Präsident Selenskyj: Ich danke Ihnen für die Frage. Vor allem ist es so, dass das ein erstes Treffen war, die ersten Tage in einer solchen Zusammensetzung mit Herrn Witkoff und Herrn Kushner, also mit einem amerikanischen Team. Solche Treffen wurden vorher von unserem Team durchgeführt, auch gemeinsam mit europäischen Vertretern der nationalen Sicherheitsberater. Dieses Team war vorher in Russland. Ich wollte immer, dass dieses Team auch in die Ukraine kommt; ich war aber auch bereit, hierher zu kommen, wenn das aus verschiedenen Gründen nicht möglich sein sollte.

Wir hatten die Möglichkeit, ein mehrstündiges Treffen durchzuführen. Es gab tatsächlich einen Fortschritt in vielen Fragen. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie die Aggressorseite die Ergebnisse, die wir erzielt haben, wahrnehmen wird. Wichtig ist aber, dass wir gehört wurden. Ich habe die Details des Krieges dort angesprochen, die haben unsere amerikanischen Kollegen gehört. Ich denke, wenn wir ein solches Treffen eher gehabt hätten, dann hätten wir schon eher Fortschritte erzielen können. Ich bin ihnen aber dankbar, dass sie hier waren und dass wir etwas erreichen konnten.

Einige Fragen, die meiner Ansicht nach destruktiv sind und uns nicht helfen, würde ich in einer neuen Fassung der Dokumente lieber nicht sehen. Für mich ist das wichtig, weil es eine Frage der Würde der Ukraine ist. Die Frage der Territorien ist natürlich eine sehr schmerzhafte Angelegenheit. Russland möchte, was es möchte. Das ist ein sehr langer Dialog. Wir verstehen sehr gern, was sie wollen. Man kann daran glauben oder auch nicht; wir wissen aber genau, was sie wollen. Meiner Ansicht nach ist die Position der Ukraine diesbezüglich sehr klar, ohne irgendwelche Kommas und Punkte, und es war für mich wichtig, dass wir diese Position der amerikanischen Seite sehr eindeutig vorbringen konnten. Wir müssen darüber auch sehr offen sprechen. Ich bin insofern sehr froh darüber, dass wir einander gehört haben. Ich denke, dass die amerikanische Seite als Vermittler, als Mediator verschiedene Schritte vorschlagen wird, um zu irgendeinem Konsens zu kommen. In diesen Fragen hoffe ich, dass die USA ihre Rolle als Vermittler, als Mediator fortsetzen werden. Das wäre sicherlich perspektivreich für uns.

Was den Wiederaufbau der Ukraine betrifft und was die Frage betrifft, welche finanziellen Mittel die Ukraine braucht und wer wofür bezahlen muss, möchte ich sagen: Welche Kompromisse auch immer geschlossen werden, es müssen wahrhaftige Kompromisse sein. Wir müssen hier einen Dialog führen, und wir werden alles dafür tun, dass wir sehr klare Antworten zum Thema Sicherheitsgarantien und bezüglich der Frage, wer zahlen muss, finden. Wir müssen verstehen, was die Finanzierungsquellen sein können, woher dieses Geld kommen kann und muss. Was die eingefrorenen russischen Vermögenswerte betrifft, so denke ich, dass das eine mögliche Quelle ist. Es wird Rahmenverträge zu Sicherheitsgarantien geben. Wir haben in vielen Bereichen bereits Fortschritte gemacht, und dafür bin ich sehr dankbar.

Bundeskanzler Merz: Ich möchte kurz etwas zu der aktuellen Diskussion um die eingefrorenen russischen Vermögenswerte sagen.

Wir haben zunächst einmal eine erste Entscheidung getroffen, und diese Entscheidung aus der letzten Woche lautet: Das russische Vermögen wird auf Dauer in Europa eingefroren, auf Dauer immobilisiert. Damit hat die russische Notenbank und auch der russische Staat auf diese Vermögenswerte auf absehbare Zeit keinen Zugriff.

Die Frage, welche Mittel wir daraus für die weitere Unterstützung der Ukraine generieren, werden wir in dieser Woche – so hoffe ich jedenfalls – politisch abschließend klären. Wir haben dazu eine Rechtsgrundlage im EU-Vertrag, den Artikel 122, der eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit erlaubt. Es ist auch nur diese Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 122 des EU‑Vertrags möglich. Andere Entscheidungen, wie sie auch ins Spiel gebracht worden sind, sind auf der Rechtsgrundlage dieses Artikels nicht möglich. Alle anderen Entscheidungen, die im Raum stehen, etwa die Nutzung von freien Mitteln aus der Coronazeit oder die Auflegung von europäischen Bonds, erfordern Einstimmigkeit, und diese Einstimmigkeit ist nach den bekannten Einsprüchen einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht erzielbar. Damit bleibt uns nur dieses Instrument, das wir mit qualifizierter Mehrheit entscheiden können, sowohl was die Festsetzung betrifft als auch was die Nutzung betrifft, und darüber wollen wir in der Europäischen Union in den nächsten Tagen weiter sprechen.

Ich verstehe die Bedenken – ich teile sie nicht. Ich verstehe sie und ich nehme sie ernst, aber ich hoffe, dass wir die Staaten – insbesondere den Staat Belgien, der ja am meisten betroffen ist – davon überzeugen können, dass wir hier gemeinsam einen Schritt in diese Richtung tun können. Dies dient vor allem dem Ziel, die Ukraine so zu unterstützen, dass sie sich notfalls weiter verteidigen kann. Das Ganze ist aber auch ein sehr klares Signal an Russland, dass dieser Krieg nun wirklich bald beendet werden muss.

Frage: Herr Präsident Selenskyj, stimmt es, dass die USA fordern, dass die Ukraine auch die Gebiete im Donbass abgeben soll, die noch nicht von Russland besetzt worden sind?

Eine Frage an Herrn Bundeskanzler und Herrn Präsidenten gemeinsam: Ist es bei der Frage der Sicherheitsgarantien denkbar, dass Truppen aus NATO- oder EU-Ländern meinetwegen eine Frontlinie als Sicherheitsgarantie absichern – „boots on the ground“?

Und die Frage, die sehr viele Menschen interessiert: Gibt es bis Weihnachten einen Waffenstillstand in der Ukraine?

Präsident Selenskyj: Es gab da wahrscheinlich einige Schwierigkeiten mit der Übersetzung, aber ich versuche, auf die Frage zu antworten.

Vor allem möchte ich, dass wir uns gegenüber der amerikanischen Delegation respektvoll verhalten. Ich bin nicht der Meinung, dass die USA etwas verlangt haben. Ich sehe sie als strategischen Partner an. Deshalb würde ich das so formulieren, dass die Frage der Territorien Forderungen der russischen Seite sind. Deshalb konnte ich auch von der amerikanischen Seite nichts verlangen, sondern ich habe den Russen durch die Kollegen aus den USA unseren Standpunkt übermittelt. Wie ich gesagt habe, wir hören die andere Seite, wir hören die russischen Ziele, und wir unternehmen Anstrengungen, um unsere Position darzustellen. Ich bin froh darüber, dass wir gehört werden. In dieser Frage, in dieser sehr sensitiven Frage der Territorien, haben wir während des Dialogs eine mehr oder weniger gleiche Sichtweise gehabt.

Was die zweite Frage zur Frontlinie betrifft: Sie wollten wissen, ob es da eine Anwesenheit von Truppen geben wird. Habe ich das richtig verstanden?

Wir sprechen von Sicherheitsgarantien, und mein Signal bezüglich der Sicherheitsgarantien besteht darin, dass wir sehr klar sehen müssen, welche Sicherheitsgarantien es gibt, bevor wir irgendetwas auf dem Schlachtfeld unternehmen. Wir gehen nicht davon aus, dass es um eine NATO-Mitgliedschaft geht. Das wurde bis jetzt nicht festgelegt. Es wäre ja auch unklar gewesen, wie sich eine Mitgliedschaft der Ukraine in der NATO gestalten sollte. Wir haben aber jetzt von amerikanischer Seite gehört, dass man bereit ist, Sicherheitsgarantien zu geben, die Artikel 5 der NATO-Charta entsprechen. Das sieht gar nicht so schlecht aus, aber das ist erst einmal ein erster Schritt.

Die Frage des Monitorings während eines Waffenstillstandes ist meiner Ansicht nach die Grundlage für Sicherheitsgarantien. Denn es geht darum, wer ein solches Monitoring durchführen wird und welche Sanktionsschritte es geben wird, wenn diese Monitoringmission gestört wird. Diese Fragen müssen geklärt werden. Wir haben uns dahingehend verständigt, dass diese Fragen geklärt werden müssen: Wer steht während einer Waffenruhe an der Kontaktlinie? Sind das Menschen, Soldaten, was für Soldaten? Gibt es ein technologisches Monitoring? Das ist etwas, das die Militärs besprechen müssen. Sie sind in diesem Bereich die Profis und können etwas für die Verhandlungen vorschlagen.

Bundeskanzler Merz: Herr Kollege, zu den Sicherheitsgarantien habe ich ja eben in meinem zweiten Punkt, über den Einvernehmen erzielt worden ist, etwas gesagt, nämlich dass ein Waffenstillstand durch substanzielle rechtliche und materielle Sicherheitsgarantien der USA und der Europäer abgesichert werden soll. Das ist eine wirklich weitreichende, substanzielle Vereinbarung, die wir bisher nicht hatten, nämlich dass sowohl die Europäer als auch die Amerikaner gemeinsam bereit sind ‑ Präsident Selenskyj hat auf Artikel 5 des NATO-Vertrages Bezug genommen ‑, ähnliche Sicherheitsgarantien für die Ukraine zu geben. Das ist aus meiner Sicht ein wirklich großer Fortschritt, und die amerikanische Seite hat sich hier, wie gesagt, politisch und in der Perspektive rechtlich gebunden, dies zu tun.

Ich will an dieser Stelle sagen: Wir werden die Fehler von Minsk genau an dieser Stelle nicht wiederholen. Es muss jetzt vielmehr eine Absicherung eines Waffenstillstandes durch entsprechende Sicherheitsgarantien an die Ukraine geben. Was das dann konkret im Einzelnen bedeutet, wird man sicherlich unter denen, die diese Sicherheitsgarantien dann individuell geben, noch zu besprechen haben. Ich habe aber gesagt: die USA und die Europäer. Damit ist klar, dass es umfassende Sicherheitsgarantien für die Ukraine sein werden, die wir dann auch gemeinsam verabreden und im Detail festlegen. Es hat im Augenblick keinen Sinn, darüber zu spekulieren, was das konkret für jedes einzelne beteiligte Land bedeutet. Aber wenn es so weit kommt und wir einen Waffenstillstand haben, wird die Ukraine damit auf Dauer verteidigungsfähig, und zwar nicht nur aus eigener Kraft, sondern auch durch Unterstützung der mit der Ukraine verbündeten Staaten, und das ist eine gute Nachricht.

Zusatzfrage: Und ein Waffenstillstand bis Weihnachten?

Bundeskanzler Merz: Das hängt jetzt ausschließlich an der russischen Seite. Wir haben hier heute und gestern gemeinsame europäische, ukrainische und amerikanische Vorschläge erarbeitet. Diese Vorschläge werden jetzt der russischen Seite unterbreitet. Es liegt jetzt nur noch an Russland, ob es gelingt, bis Weihnachten einen Waffenstillstand zu erzielen.

Ich will auch die Gelegenheit nutzen, hier noch einmal wirklich nachdrücklich an die russische Regierung, an den russischen Präsidenten zu appellieren, das ukrainische Volk wenigstens über Weihnachten von weiteren Bombenangriffen und Raketenangriffen unbehelligt zu lassen, die sich in den letzten Wochen und Monaten ja fast ausnahmslos gegen die zivile Infrastruktur, gegen Kindergärten, Krankenhäuser, Energieversorgungseinrichtungen richten. Das ist Terror gegen die Zivilbevölkerung, und vielleicht hat die russische Staatsführung einen Rest an menschlichem Anstand und lässt die Bevölkerung wenigstens über Weihnachten mit diesem Terror für ein paar Tage in Ruhe. Vielleicht könnte das dann auch der Anfang für vernünftige, konstruktive Gespräche darüber sein, wie wir zu einem dauerhaften Frieden in der Ukraine kommen.

NATO-Generalsekretär besucht Berlin

Berlin 11. Dezember 2025 - Am 11. Dezember 2025 besuchte NATO-Generalsekretär Mark Rutte Berlin zu Gesprächen mit Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesaußenminister Johann Wadephul. In einer gemeinsamen Pressekonferenz mit der deutschen Bundeskanzlerin dankte der Generalsekretär Herrn Merz für Deutschlands Beiträge zur NATO und seine beständige Unterstützung der Ukraine.

Mark Rutte fuhr fort: „Deutschland geht mit gutem Beispiel voran und sendet ein wichtiges Signal. Ein Signal, dass Europa bereit ist, mehr Verantwortung zu übernehmen (…), dass Lastenteilung nicht nur ein Slogan, sondern eine konkrete Verpflichtung ist. Und ein Signal an jeden Gegner, dass die NATO stark, geeint und voll fähig ist, unser Territorium zu verteidigen.“

Später am Tag hielt der Generalsekretär im Rahmen der Münchner Sicherheitskonferenz eine Rede , in der er betonte: „Die Verteidigungsausgaben und die Produktion der Alliierten müssen rasch steigen, unsere Streitkräfte müssen über die notwendige Ausrüstung verfügen, um unsere Sicherheit zu gewährleisten, und die Ukraine muss die nötige Ausrüstung erhalten, um sich selbst zu verteidigen.“ Er hob hervor: „Es ist Zeit zu handeln.“ 


Einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E: BMJV und BMWSB starten Stakeholderprozess

Berlin, 10. Dezember 2025 - Das Bauen von Wohnungen in Deutschland soll künftig günstiger und schneller möglich sein. Dazu soll das einfache Bauen – Bauen nach dem sogenannten Gebäudetyp E – erleichtert werden. Heute startet ein gemeinsamer Stakeholderprozess des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Gebäudetyp E. Die jüngst vorgelegten Eckpunkte zum Gebäudetyp E sollen in dem Prozess mit den Stakeholdern gemeinsam weiterentwickelt werden.

„Gebäudetyp E“ steht für einfaches, bedarfsgerechtes Bauen. Beim Gebäudetyp E wird auf die Einhaltung kostspieliger Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Diese können beispielsweise die Konstruktion und Technik betreffen, aber auch die Ausstattung einer Wohnung (etwa nutzerorientierte und wartungsarme Haustechnik, langlebige Materialien). Bauen nach dem Gebäudetyp E ist sowohl beim Neubau als auch bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen möglich.

Ein konkreter Gebäudetyp mit spezifizierten baulichen Eigenschaften ist nicht gemeint. Wesentliche Abstriche bei der Wohnqualität sind mit dem Gebäudetyp E nicht verbunden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben am 20. November 2025 gemeinsame Eckpunkte zum Gebäudetyp E vorgelegt. Diese sehen vor, dass es zukünftig für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein soll, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren.

Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Die heutige Auftaktveranstaltung eröffnet den Stakeholderprozess zu den Eckpunkten. Bei der Auftaktveranstaltung werden die Eckpunkte den Stakeholdern im Einzelnen vorgestellt und das weitere Verfahren zum Beteiligungsprozess erläutert. Es gibt zudem die Gelegenheit für erste Stellungnahmen der Stakeholder zu den Eckpunkten.

Zu dem Stakeholderprozess sind verschiedene Interessengruppen und Institutionen eingeladen, insbesondere die Bau- und Planungspraxis, Verbraucher- und Mieterschutzverbände, die Bundesländer sowie die Justiz. In den kommenden Monaten soll gemeinsam mit den Stakeholdern konkretisiert werden, wie die zivilrechtlichen Regelungen des Gebäudetyp-E-Vertrags aussehen können.

Außerdem sollen gemeinsam Einzelmaßnahmen erarbeitet werden, um den Gebäudetyp E in der Praxis zu etablieren. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden hierzu jeweils fachlich-thematische Untergruppen einsetzen. In diesen Untergruppen soll ein intensiver Austausch auf der Grundlage der Eckpunkte stattfinden.

Die Ergebnisse des Stakeholderprozesses werden anschließend die Grundlage dafür sein, praxistaugliche gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp-E-Vertrag zu erarbeiten. Der Stakeholderprozess zum Gebäudetyp E soll bis zum Frühjahr 2026 abgeschlossen werden. Direkt im Anschluss soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden. Das Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E einschließlich ergänzender Beispiele für die Planung und Bauausführung finden Sie
hier.

Schutz vor Einschüchterungsklagen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Richtlinie

 Berlin, 10. Dezember 2025 - erichte sollen bessere Möglichkeiten erhalten, mit sogenannten Einschüchterungsklagen umzugehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Unter Einschüchterungsklagen werden unbegründete Klagen verstanden, die darauf abzielen, missliebige Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu unterdrücken.

Sie richten sich zum Beispiel gegen Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Auf Englisch werden sie auch als SLAPP bezeichnet („Strategic Lawsuits Against Public Participation“). Der heute beschlossene Gesetzentwurf geht zurück auf die Anti-SLAPP-Richtlinie der EU, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Es gibt keine Demokratie ohne freie Presse, ohne kontroverse öffentliche Debatte, ohne Menschen, die den Mund aufmachen und sich engagieren. Deshalb dürfen wir es nicht zulassen, dass kritische Stimmen mundtot gemacht werden – durch Einschüchterung oder gar Bedrohung.

Einschüchterungsklagen sind in manchen europäischen Ländern in den letzten Jahren zu einem echten Problem geworden. Die EU hat darauf reagiert und Regeln erlassen, mit denen Gerichte solche Klagen besser verhindern können. Diese Vorgaben setzen wir ins deutsche Recht um. Das deutsche Zivilprozessrecht ist schon heute gut aufgestellt, um solchen missbräuchlichen Klagen zu begegnen. Mit den neuen Regeln erhalten die Gerichte weitere Instrumente an die Hand, um Klagemissbrauch einzudämmen.“

Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie nach dem 1:1-Prinzip um. Nach dem Entwurf sollen die neuen Regelungen deshalb allein auf Einschüchterungsklagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug sollen sich keine Änderungen ergeben.

Von einer Einschüchterungsklage ist nach dem Gesetzentwurf unter folgenden Voraussetzungen auszugehen:
(1) der Hauptzweck des Rechtsstreits besteht darin, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren; (2) und der fragliche Rechtsstreit wird unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt. Eine Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ist zum Beispiel die Teilnahme an einer Demonstration, die Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung, ein Post in den sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie.

Für Einschüchterungslagen im vorstehenden Sinne (mit grenzüber-schreitendem Bezug) sollen dann die folgenden Regelungen gelten: Vorrang- und Beschleunigungsgebot Es soll ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und Entscheidung gelten. So soll gewährleistet, dass missbräuchliche Klagen im frühestmöglichen Zeitpunkt abgewiesen werden können, ohne den gerichtlichen Prüfungsmaßstab einzuschränken.

Verpflichtung der Klägerseite zur Leistung von Prozesskostensicherheit Auf Antrag der Beklagtenseite und Anordnung des Gerichts soll die Klägerseite verpflichtet werden können, für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung der Beklagtenseite Sicherheit zu leisten. Erweitere Kostenerstattung Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Beklagtenseite sollen künftig auch über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.

Möglichkeit zu Festsetzung Sanktionsgebühr
In der Kostenentscheidung soll das Gericht der Klägerin oder dem Kläger als Sanktion eine besondere Gerichtsgebühr auferlegen können. Diese darf maximal doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des Verfahrens. Veröffentlichungspflicht von Urteilen Für rechtskräftige Urteile von Gerichten in zweiter und dritter Instanz soll eine Veröffentlichung verpflichtend werden. Die Veröffentlichung soll elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert erfolgen.

Den Regierungsentwurf sowie weitere Informationen sind
hier ab

rufbar.

Modernisierung, Entbürokratisierung und Digitalisierung im Recht der Schiffe: Kabinett beschließt Gesetzentwurf

Berlin, 10. Dezember 2025 - Das Flaggenrecht, das Schiffsregisterrecht und das Seefischereirecht sollen modernisiert, entbürokratisiert und an die Digitalisierung angepasst werden. Damit soll auch die Registrierung von Schiffen unter deutscher Flagge attraktiver gemacht werden.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf den gemeinsamen Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschlossen hat.

Flaggenrecht
Mit dem heute beschlossenen Gesetz soll das Flaggenrecht modernisiert werden. Hierzu werden Zuständigkeiten klarer geregelt, Regelungen verständlicher gefasst, Regelungslücken geschlossen, veraltete und nicht mehr relevante Regelungen aufgehoben und Bürokratie abgebaut. Einige der Regelungen dienen zudem der Stärkung der deutschen Flagge. Schiffsregister Auch das Schiffsregisterrecht soll modernisiert werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung knüpft dabei an eine Gesetzesinitiative des Bundesrates an. Er ermächtigt die Länder, ihre Schiffsregister für jedermann auch online einsehbar zu machen. Das soll den Rechtsverkehr mit Schiffen erleichtern und trägt zur Digitalisierung bei.

Seeschiffe, die die deutsche Flagge führen, müssen in das Schiffsregister eingetragen werden. Nur wenn ein Schiff im Schiffsregister steht, kann eine Schiffshypothek eingetragen werden. Die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister erfüllen also eine wichtige Funktion – ähnlich wie das Grundbuch für Grundstücke. Anders als das Grundbuch ist das Schiffsregister aber seit jeher öffentlich und kann von jeder und jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden.

Die Einsicht ist bislang nicht online möglich. Daher sollen die Länder ermächtigt werden, künftig für jedermann auch eine digitale Einsicht in die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister zuzulassen. Seefischerei Schließlich sollen Änderungen im Seefischereigesetz vorgenommen werden. Sie betreffen zum einen Fanglizenzinhaber ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland. Zum anderen soll die Regelung über die nationale Verstoßdatei ergänzt werden, um Einklang mit Unionsrecht herzustellen. Den Regierungsentwurf finden Sie
hier.


Absolute Mehrheit für Rentenpaket 2025 - 318-Ja-Stimmen

Berlin, 5. Dezember 2025 - Der Deutsche Bundestag hat das Rentenpaket 2025 mit absoluter Mehrheit beschlossen. Es enthält zentrale rentenpolitische Vorhaben des Koalitionsvertrages der Bundesregierung. „Der erste Schritt in die richtige Richtung ist gemacht”, so Bundeskanzler Merz.

„Das ist nicht das Ende unserer Rentenpolitik, sondern erst der Anfang”, so Bundeskanzler Friedrich Merz nach der Abstimmung im Deutschen Bundestag zum Rentenpaket 2025. Ein erster Schritt „in die richtige Richtung” sei gemacht.
Haltelinie verlängert, Mütterrente ausgeweitet

Ohne das Rentenpaket würde das Rentenniveau ab 2026 von der Lohnentwicklung abgekoppelt und bis 2031 voraussichtlich um rund einen Prozentpunkt auf 47 Prozent absinken. Die Verlängerung der Haltelinie stabilisiert das Niveau bei 48 Prozent. Zudem soll mit der Ausweitung der „Mütterrente” ab 1. Januar 2027 die Erziehungsleistung von Müttern oder Vätern in den ersten drei Lebensjahren jedes Kindes, unabhängig vom Geburtsjahr, gleichermaßen gewürdigt werden.

Das Rentenpaket steht außerdem im engen Zusammenhang mit weiteren rentenpolitischen Maßnahmen, die die Bundesregierung auf den Weg bringt: der Frühstartrente, der Aktivrente und der Stärkung der Betriebsrente.
Rentenreform angekündigt

Der Kanzler kündigte zudem eine Rentenreform an. Zunächst werde eine Kommission Mitte 2026 dafür Vorschläge machen. Die Bundesregierung werde sich damit zügig befassen und die Rentenreform dann auf den parlamentarischen Weg bringen.

„Unser Sozialstaat wird auch in Zukunft finanzierbar, leistungsstark und generationengerecht ausgestaltet sein”, versicherte Bundeskanzler Friedrich Merz. Das sei ein Versprechen allen Generationen gegenüber.
Lesen Sie hier die Mitschrift des Statements:

Bundeskanzler Friedrich Merz:
Meine Damen und Herren, herzlich willkommen! Der Deutsche Bundestag hat heute, wie Sie alle wissen, den Weg für das Rentenpaket 1 der Koalition freigemacht. Dieser Entscheidung waren intensive Debatten um die Zukunftsfähigkeit unseres Rentensystems vorausgegangen. Diese Debatte war notwendig. Sie war auch richtig, denn sie hat uns vor Augen geführt, wie groß die Herausforderungen sind, vor denen unser Land steht.

Der Bundestag hat heute einen ersten Teil einer Antwort gegeben. Dazu zählt die Aktivrente, die wir nun zum 1. Januar 2026 einführen können. Diese Aktivrente weist den Weg in die Zukunft. Sie schafft Anreize, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterzuarbeiten. Zur heutigen Entscheidung zählt auch die Mütterrente. Dazu zählt aber auch die Haltelinie, über die wir ja intensiv diskutiert haben. Ich bedanke mich für diese Diskussion, auch für die Intensität der Auseinandersetzung, weil sie uns allen deutlich vor Augen geführt hat, welche wegweisende Entscheidung noch vor uns steht.

Lassen Sie mich wiederholen, was ich seit Langem sage: Das ist nicht das Ende unserer Rentenpolitik, sondern erst der Anfang. Die Koalition hat beschlossen, dass sie schon im nächsten Jahr eine umfassende Rentenreform vorschlagen wird. Zunächst wird dazu eine Rentenfachkommission Vorschläge unterbreiten. Dann werden wir uns in der Bundesregierung zügig damit befassen und dann eine Rentenreform auf den parlamentarischen Weg bringen. So haben wir es im Koalitionsvertrag beschlossen; so haben wir es in der letzten Woche auch im Koalitionsausschuss wiederholt. Diese Rentenreform 2 wird dann zu einem zentralen Baustein unseres sozialen Sicherungssystems werden.

Unser Sozialstaat wird auch in Zukunft finanzierbar, leistungsstark und generationengerecht ausgestaltet sein. Dieses Versprechen haben wir uns in der Koalition gegeben. Das ist ein Versprechen allen Generationen in unserem Lande gegenüber, den Jungen wie den Älteren. Eine umfassende Rentenreform kann auch nur dann gerecht sein, wenn sie in der großen Breite unserer Gesellschaft auf Akzeptanz stößt.

Lassen Sie uns also gemeinsam im nächsten Jahr diese grundlegende Reform angehen. Ich freue mich auf die Diskussion. Es wird eine nicht ganz einfache Aufgabe für uns werden. Aber ich bin nach den Diskussionen, die wir in den letzten Tagen geführt haben, nicht nur in der Bundestagsfraktion, sondern auch in der gesamten Koalition, sehr zuversichtlich, dass uns dies gelingt. Die Arbeit liegt jetzt vor uns, und der erste Schritt in die richtige Richtung ist mit dem heutigen Tag gemacht.