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Redaktion Harald Jeschke

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„Trump-Wahl: massive Herausforderungen
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Besserer Schutz bei fehlerhaften Produkten – insbesondere bei fehlerhafter Software

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Berlin, 11. September 2025 - Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig in vielen Fällen einfacher haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen. So sollen die Regeln über die sogenannte Produkthaftung ausgeweitet werden. Künftig sollen diese Regeln generell auch für Schäden gelten, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, einschließlich KI-Software. Relevant werden kann dies etwa bei Unfällen mit autonom fahrenden Fahrzeugen.

Darüber hinaus soll die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz aber auch generell erleichtert werden. So soll es Beweiserleichterungen für geschädigte Personen geben. All das sieht ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit ihm sollen Vorgaben der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Ob eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht oder eine lockere Schraube – das darf für die Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen Unterschied machen.

Deshalb wollen wir die Produkthaftung ausweiten, insbesondere den Schutz bei fehlerhafter Software – auch bei KI. Außerdem wollen wir es Geschädigten leichter machen, ihre Ansprüche beim Schadenersatz durchzusetzen. Davon profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher – genauso wie diejenigen Unternehmen, die sichere Produkte auf den Markt bringen.“

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts setzt die neue vollharmonisierende EU-Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich „1:1“ um. Die Vorgaben sind bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen. Mit den Änderungen soll die Produkthaftung den Anforderungen der Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und globaler Wertschöpfungsketten gerecht werden.

Vorgesehen sind insbesondere folgende wesentliche Änderungen:
1. Produkthaftung auch für Software
Software soll künftig generell in die Produkthaftung einbezogen werden, egal, wie sie bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere KI-Systeme sollen der Produkthaftung unterfallen. Open-Source-Software die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen.

2. Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft
Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird (etwa durch „Upcycling“), soll der umgestaltende Hersteller künftig als Hersteller haften.

3. Produkthaftung in globalen Wertschöpfungsketten
Sitzt ein Produkthersteller außerhalb der EU und ist nicht greifbar, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften: Importeure, Hersteller, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Dasselbe soll für Anbieter von Online-Plattformen gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund der Darstellung eines Angebots davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.

4. Einfachere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, soll künftig leichter Schadensersatzansprüche geltend machen können. So soll etwa der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn ein Produktfehler feststeht und die eingetretene Verletzung typischerweise auf diesen Fehler zurückzuführen ist.

Zudem müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen. Zugleich ist sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen effektiv geschützt werden. Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Deutlich mehr Geld für den Wohnungsbau

Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages stellt für die Themen Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Haushalt 2025 Mittel von 12 Milliarden Euro bereit

Berlin, 5. September 2025 - Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner gestrigen Bereinigungssitzung einige Anpassungen des zweiten Regierungsentwurfs für den Haushalt 2025 beschlossen und stellt dem Bundesbauministerium deutlich mehr Mittel für seine Arbeit zur Verfügung.

Insgesamt beträgt der Haushalt im Einzelplan 25 für 2025 rund 12 Milliarden Euro – 7,4 Milliarden Ausgaben sowie 4,7 Milliarden als Verpflichtungsermächtigungen. Dazu kommen Programmmittel von rund 2,7 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) sowie rund eine Milliarde Euro im Klima- und Transformationsfonds (KTF).

Verena Hubertz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Der Haushaltsausschuss hat den Etat des Bundesbauministeriums aufgestockt, dafür sind wir sehr dankbar. Mit Rekordinvestitionen von 23,5 Milliarden Euro bis 2029 in den sozialen Wohnungsbau und einer Verstetigung der Mittel für unsere Neubauförderprogramme setzen wir die Investitionsoffensive im Wohnungsbau fort.

Dazu kommt: In Deutschland schlummern enorme stille Reserven – Wohnungen, die genehmigt sind, aber noch nicht errichtet. Baufertige Planungen wollen wir möglichst schnell in Baustarts für gebaute Häuser umwandeln. Dafür haben wir als befristeten Impuls die Förderung für Baumaßnahmen im Effizienzhaus 55 Standard mit EE (Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien) im Blick und bereiten in den nächsten Monaten eine entsprechende Förderung vor.

Wir wollen aber nicht nur mehr und günstiger Bauen, sondern auch besser zusammenleben. Der Deutsche Bundestag beabsichtigt daher, rund eine Milliarde Euro in die Ertüchtigung von Sportanlagen und Schwimmbädern in dieser Legislatur auszubringen. Davon sind im Haushalt 2025 bereits 333 Millionen Euro an frischen Programmmitteln ausgebracht.

Damit der Ball wieder rollt, die Dusche wieder funktioniert und der Sportkurs wieder stattfinden kann. Wir steigern damit die Attraktivität unserer Städte und Gemeinden und modernisieren Stück für Stück unser Land. Der Haushalt des Bundesbauministeriums leistet als gewichtiger Investitionshaushalt hierfür einen entscheidenden Beitrag.“

Mit dem Haushalt 2025 wurden für den Einzelplan 25 u.a. folgende Punkte verabredet:
- Wohngeld: bedarfsgerechte Erhöhung der Ausgaben um 210 Millionen Euro auf 2,36 Milliarden Euro
- Sozialer Wohnungsbau: Neue Programmscheibe in Höhe von 3,5 Milliarden Euro
- Städtebauförderung: Neue Programmscheibe der Städtebauförderung in Höhe von rund 790 Millionen Euro.

Mit dem Haushalt 2025 wurden zudem folgende Punkte im Bereich des Klima- und Transformationsfonds (KTF) verabredet:
Energetische Stadtsanierung: Neue Fördermittel in Höhe von 75 Millionen Euro.
Anpassung urbaner und ländlicher Räume an den Klimawandel: Neue Förderrunde in Höhe von 80 Millionen Euro.

Zusätzlich wurden folgende Mittel im Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität verabredet, die bislang insbesondere im KTF veranschlagt waren:
- Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN): Neue Programmscheibe in Höhe von 600 Millionen Euro.
- Klimafreundlicher Neubau (KFN): Neue Programmscheibe in Höhe von rund 1,11 Milliarden Euro.
- "Gewerbe zu Wohnen" (GzW) wird in 2026 starten; Mittel in 2025 zur Vorbereitung des Programmstarts sind bereitgestellt
- Wohneigentumsförderung für Familien (WEF): Neue Programmscheibe in Höhe von 350 Millionen Euro.
- Das Förderprogramm "Jung kauft Alt" (JkA) wird mit einer neuen Programmscheibe in Höhe von 350 Millionen Euro weitergeführt.

Außerdem wurde mit dem Programm Sanierung kommunaler Sportstätten eine Programmscheibe in Höhe von 333 Millionen Euro ausgebracht.


Bundesregierungs-Beschlüsse 

- Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton- Vertragswiderruf unkompliziert per Klick
- Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
- Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
- Änderung der Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz. Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Kabinett beschlossen

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton
Berlin, 3. September 2025 - Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Das verbessert den Schutz vor ungewollten Verträgen – und spart Zeit und Nerven. Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“

Mit dem Gesetz soll die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben sind überwiegend bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Außerdem soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Auskunftsrecht von Patientinnen und Patienten in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:
1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons

Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, einen elektronischen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Die neue Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür eingesetzt, dass eine solche elektronische Widerrufsfunktion verpflichtend wird.

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen
Unternehmen sollen Verträge über Finanzdienstleistungen und ihre Folgen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig angemessen erläutern müssen, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon, abgeschlossen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung treffen können. Bei Online-Tools sollen Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen können.

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen
Das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, soll eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht ist es so: Wenn ein Unternehmen vor Vertragsschluss seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, kann der Vertrag ohne jede Frist widerrufen werden. Dies führt insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler nebensächlich war.

Künftig soll ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen sein (bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist das schon heute so). Ein Vertrag über Finanzdienstleistungen soll höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können – vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr
Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung soll der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und sollen Unternehmen entlastet werden.

5. Anspruch auf kostenlose erste Kopie der Behandlungsakte
In den Gesetzentwurf wurde auch eine Regelung zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aufgenommen, nach der Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer Behandlungsakte haben. Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung „Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in „Behandlungsakte“ geändert.

Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Die Bundesregierung will den Zugang für Schuldnerinnen und Schuldner zu Schuldnerberatungsstellen sicherstellen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Bundeskabinett heute beschlossen. Er soll EU-Vorgaben zur Schuldnerberatung umsetzen und flankiert den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der ebenfalls heute beschlossen wurde.

Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Sie gibt den Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, eine unabhängige Schuldnerberatung zur Verfügung gestellt wird. Für diese Schuldnerberatung darf nur ein begrenztes Entgelt verlangt werden. Zudem verpflichtet die EU-Verbraucherkreditrichtlinie die Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatung zu berichten.

Bundesweit gibt es derzeit fast 1.400 Schuldnerberatungsstellen. Diese befinden sich in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen. Sie beraten Ratsuchende ganz überwiegend kostenlos. Um diese Praxis nicht zu gefährden, sieht der Entwurf vor, dass Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden soll.

Der Gesetzesvorschlag sieht außerdem vor, den Ländern die Entscheidung darüber zu überlassen, wie der Zugang zu Schuldnerberatung sichergestellt wird. Weiter enthält der Gesetzentwurf Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatung. So soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden, um dem Schuldenregulierungsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht zu werden und Interessenskonflikte zu vermeiden. Zudem soll eine jährliche Berichtspflicht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatung eingeführt werden.

Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungs-gesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders, wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen von dieser Form kapitalgedeckter Zusatzrenten profitieren. Gute Betriebsrenten tragen zur Lebensqualität im Alter bei.“


F. Pinjo / BMAS. 


Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Betriebsrenten sind eine wichtige Säule neben der gesetzlichen Rente. Sie tragen dazu bei, dass Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, von ihrer Rente gut leben können. Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“

Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun weiter ausgebaut, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.

So senkt der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell, indem Sozialpartnermodelle künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies kann die Verbreitung von Betriebsrenten insb. bei kleinen und mittleren Unternehmen erhöhen.

Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten „BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst, sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage werden außerdem Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht.

Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Änderung der Regelungen zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz - Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
Zur Sicherung einer störungsfreien und flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte in der Justiz sollen Bund und Länder in einigen Bereichen regeln können, dass Akten noch bis zum 1. Januar 2027 in Papierform fortgeführt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

Mit dem Gesetzentwurf trägt das BMJV vorgetragenen Anliegen aus Justiz und Ländern Rechnung. Pressemitteilung 03. September 2025 Insbesondere folgende Änderungen sind vorgesehen: Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Regelung Es soll eine bis zum 1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten.

Damit soll letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar 2027 ermöglicht werden, um Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.

Einzelfallbezogene Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafgerichtsbarkeit bis zum 1. Januar 2027
Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit soll geregelt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen und (weiter-)führen können, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch sowohl justizintern als auch mit den Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine Papieraktenführung außerdem zulässig sein, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können. Beide Ausnahmeregelungen sollen bis zum 1. Januar 2027 befristet sein.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Kabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie.

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Die Richtlinie wurde seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2022 bereits einmal angepasst. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen zeitlich aufgeschoben. Der heute beschlossene Gesetzentwurf trägt dieser Anpassung bereits Rechnung. Derzeit wird auf europäischer Ebene über weitere Anpassungen der CSRD verhandelt. So hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Ziel ist es, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen bürokratischen Lasten in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung zu bringen.

Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Erhebliche Entlastungen für Unternehmen, die sich durch den laufenden EU-Reformprozess sehr konkret abzeichnen, werden im Gesetzentwurf an zentraler Stelle bereits berücksichtigt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können ggf. weitere Ergebnisse des EU-Reformprozesses Berücksichtigung finden. Die Bundesregierung setzt sich für die rasche Verabschiedung des auf den Abbau von Bürokratie zielenden EU-Reformpakets ein, um dessen Ergebnisse noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens vollständig umzusetzen.

Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:
Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts
Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und darin über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten
Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben.

Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden folglich schätzungsweise rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der Gesetzentwurf sieht hier zwar schon Pflichten vor. Möglichst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten sollte es aus Sicht der Bundesregierung aber zu einer deutlichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs kommen, die sehr viele Unternehmen entlasten wird.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.


Kommission zur Sozialstaatsreform hat ihre Arbeit aufgenommen

Berlin, 1. September 2025 - Unter Leitung von Abteilungsleiter Nermin Fazlic (BMAS) hat sich heute die Kommission zur Sozialstaatsreform konstituiert. Die Kommission soll Vorschläge zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Sozialstaats erarbeiten. In seinem Grußwort betonte Staatssekretär Dr. Michael Schäfer (BMAS), dass seine Erwartungen an die Kommission, den Sozialstaat leistungsfähiger, bürgerfreundlicher und effizienter zu machen, hoch seien.

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen. Für die Bundesregierung nehmen neun Ressorts teil; neben dem BMAS sind dies BMF, BMWSB, BMJV, BMDS, BMG, BMBFSFJ, BMI und BMWE. Die Bundesländer werden durch den Freistaat Bayern, die Freie und Hansestadt Hamburg, durch Nordrhein-Westfalen als Federführer der Zukunftsinitiative der Arbeits- und Sozialministerkonferenz sowie durch den Freistaat Sachsen und Niedersachsen als (Co)-Vorsitzländer der Ministerpräsidentenkonferenz vertreten.

Seitens der Kommunen gehören Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Landkreistag, Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) zur Kommission. Nach Anhörung von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis, den Sozialpartnern, Vertreterinnen und Vertretern von Sozial- und Wirtschaftsverbänden und anderen Stakeholdern im September und Oktober 2025 wird die Kommission Vorschläge zur Modernisierung des Sozialstaats diskutieren, priorisieren und Empfehlungen erarbeiten.

Der inhaltliche Fokus liegt auf steuerfinanzierten Leistungen wie zum Beispiel dem Wohngeld, dem Kinderzuschlag und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie der Sozialhilfe. Die Kommission wird unter anderem untersuchen, wie Verwaltungsabläufe beschleunigt werden können, welche Leistungen sich unter Umständen zusammenlegen und wie sich Antragsstellung und Bearbeitung digitalisieren lassen.

Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Dr. Michael Schäfer: „Das Vertrauen der Menschen in den Sozialstaat ist untrennbar mit dessen Leistungs- und Funktionsfähigkeit verbunden. Wir haben einen starken Sozialstaat. Aber er muss dringend moderner werden. Er muss schneller, transparenter und verständlicher werden. Und er kann nicht ohne effektive und bürgerfreundliche Digitalisierung gedacht werden.
Es liegen bereits viele Ideen, Reformvorschläge und Expertengutachten auf dem Tisch. Die Kommission wird diese und auch neue Anregungen im Austausch mit externen Fachleuten prüfen und konkrete Empfehlungen aussprechen, sodass wir ab 2026 in die Umsetzung gehen können.“