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Besserer Schutz
bei fehlerhaften Produkten – insbesondere
bei fehlerhafter Software
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Gesetzentwurf zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts
Berlin, 11.
September 2025 - Wer durch ein fehlerhaftes
Produkt einen Sachschaden oder eine
Körperverletzung erleidet, soll es künftig
in vielen Fällen einfacher haben,
Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen.
So sollen die Regeln über die sogenannte
Produkthaftung ausgeweitet werden. Künftig
sollen diese Regeln generell auch für
Schäden gelten, die durch fehlerhafte
Software verursacht wurden, einschließlich
KI-Software. Relevant werden kann dies etwa
bei Unfällen mit autonom fahrenden
Fahrzeugen.
Darüber hinaus soll die
gerichtliche Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz aber auch generell
erleichtert werden. So soll es
Beweiserleichterungen für geschädigte
Personen geben. All das sieht ein
Gesetzentwurf zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts vor, den das
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Mit ihm sollen Vorgaben der neuen
EU-Produkthaftungsrichtlinie ins deutsche
Recht umgesetzt werden.
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt
dazu: „Ob eine fehlerhafte KI einen
Schaden verursacht oder eine lockere
Schraube – das darf für die Ansprüche von
Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen
Unterschied machen.
Deshalb wollen
wir die Produkthaftung ausweiten,
insbesondere den Schutz bei fehlerhafter
Software – auch bei KI. Außerdem wollen wir
es Geschädigten leichter machen, ihre
Ansprüche beim Schadenersatz durchzusetzen.
Davon profitieren die Verbraucherinnen und
Verbraucher – genauso wie diejenigen
Unternehmen, die sichere Produkte auf den
Markt bringen.“
Der Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Produkthaftungsrechts
setzt die neue vollharmonisierende
EU-Produkthaftungsrichtlinie grundsätzlich
„1:1“ um. Die Vorgaben sind bis zum 9.
Dezember 2026 in nationales Recht
umzusetzen. Mit den Änderungen soll die
Produkthaftung den Anforderungen der
Digitalisierung, der Kreislaufwirtschaft und
globaler Wertschöpfungsketten gerecht
werden.
Vorgesehen sind insbesondere
folgende wesentliche Änderungen: 1.
Produkthaftung auch für Software Software
soll künftig generell in die Produkthaftung
einbezogen werden, egal, wie sie
bereitgestellt und genutzt wird. Damit wird
der Digitalisierung Rechnung getragen.
Insbesondere KI-Systeme sollen der
Produkthaftung unterfallen.
Open-Source-Software die außerhalb einer
Geschäftstätigkeit entwickelt oder
bereitgestellt wird, bleibt wie bisher von
der Produkthaftung ausgenommen.
2.
Produkthaftung bei Kreislaufwirtschaft
Wird ein Produkt nach seinem
Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es
wesentlich geändert wird (etwa durch
„Upcycling“), soll der umgestaltende
Hersteller künftig als Hersteller haften.
3. Produkthaftung in globalen
Wertschöpfungsketten Sitzt ein
Produkthersteller außerhalb der EU und ist
nicht greifbar, sollen neben ihm unter
bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure
haften: Importeure, Hersteller,
Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten.
Dasselbe soll für Anbieter von
Online-Plattformen gelten, wenn
Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund
der Darstellung eines Angebots davon
ausgehen können, dass das Produkt entweder
von der Online-Plattform selbst oder von
einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer
bereitgestellt wird.
4. Einfachere
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wer durch ein fehlerhaftes Produkt
geschädigt wird, soll künftig leichter
Schadensersatzansprüche geltend machen
können. So soll etwa der ursächliche
Zusammenhang zwischen einem Produktfehler
und einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung
grundsätzlich vermutet werden, wenn ein
Produktfehler feststeht und die eingetretene
Verletzung typischerweise auf diesen Fehler
zurückzuführen ist.
Zudem müssen
Unternehmen auf Anordnung eines vom
Geschädigten angerufenen Gerichts
Beweismittel offenlegen. Zugleich ist
sichergestellt, dass Geschäftsgeheimnisse
der Unternehmen effektiv geschützt werden.
Mit den Änderungen wird insbesondere darauf
reagiert, dass moderne Produkte wie
vernetzte Geräte und Software zunehmend
komplex ausgestaltet sind.
Der
Referentenentwurf wurde heute an die Länder
und Verbände versandt und auf der
Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die
interessierten Kreise haben nun Gelegenheit,
bis zum 10. Oktober 2025 Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des BMJV veröffentlicht.
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Deutlich mehr Geld für den
Wohnungsbau |
Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages stellt für die Themen
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im
Haushalt 2025 Mittel von 12 Milliarden Euro
bereit
Berlin, 5. September 2025 -
Der Haushaltsausschuss des Deutschen
Bundestages hat in seiner gestrigen
Bereinigungssitzung einige Anpassungen des
zweiten Regierungsentwurfs für den Haushalt
2025 beschlossen und stellt dem
Bundesbauministerium deutlich mehr Mittel
für seine Arbeit zur Verfügung.
Insgesamt beträgt der Haushalt im Einzelplan
25 für 2025 rund 12 Milliarden Euro – 7,4
Milliarden Ausgaben sowie 4,7 Milliarden als
Verpflichtungsermächtigungen. Dazu kommen
Programmmittel von rund 2,7 Milliarden Euro
aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIK) sowie rund eine
Milliarde Euro im Klima- und
Transformationsfonds (KTF).
Verena
Hubertz, Bundesministerin für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen: „Der
Haushaltsausschuss hat den Etat des
Bundesbauministeriums aufgestockt, dafür
sind wir sehr dankbar. Mit
Rekordinvestitionen von 23,5 Milliarden Euro
bis 2029 in den sozialen Wohnungsbau und
einer Verstetigung der Mittel für unsere
Neubauförderprogramme setzen wir die
Investitionsoffensive im Wohnungsbau fort.
Dazu kommt: In Deutschland schlummern
enorme stille Reserven – Wohnungen, die
genehmigt sind, aber noch nicht errichtet.
Baufertige Planungen wollen wir möglichst
schnell in Baustarts für gebaute Häuser
umwandeln. Dafür haben wir als befristeten
Impuls die Förderung für Baumaßnahmen im
Effizienzhaus 55 Standard mit EE
(Wärmeerzeugung durch Erneuerbare Energien)
im Blick und bereiten in den nächsten
Monaten eine entsprechende Förderung vor.
Wir wollen aber nicht nur mehr und
günstiger Bauen, sondern auch besser
zusammenleben. Der Deutsche Bundestag
beabsichtigt daher, rund eine Milliarde Euro
in die Ertüchtigung von Sportanlagen und
Schwimmbädern in dieser Legislatur
auszubringen. Davon sind im Haushalt 2025
bereits 333 Millionen Euro an frischen
Programmmitteln ausgebracht.
Damit
der Ball wieder rollt, die Dusche wieder
funktioniert und der Sportkurs wieder
stattfinden kann. Wir steigern damit die
Attraktivität unserer Städte und Gemeinden
und modernisieren Stück für Stück unser
Land. Der Haushalt des Bundesbauministeriums
leistet als gewichtiger Investitionshaushalt
hierfür einen entscheidenden Beitrag.“
Mit dem Haushalt 2025 wurden für den
Einzelplan 25 u.a. folgende Punkte
verabredet: - Wohngeld: bedarfsgerechte
Erhöhung der Ausgaben um 210 Millionen Euro
auf 2,36 Milliarden Euro - Sozialer
Wohnungsbau: Neue Programmscheibe in Höhe
von 3,5 Milliarden Euro -
Städtebauförderung: Neue Programmscheibe der
Städtebauförderung in Höhe von rund 790
Millionen Euro.
Mit dem Haushalt
2025 wurden zudem folgende Punkte im Bereich
des Klima- und Transformationsfonds (KTF)
verabredet: Energetische Stadtsanierung:
Neue Fördermittel in Höhe von 75 Millionen
Euro. Anpassung urbaner und ländlicher
Räume an den Klimawandel: Neue Förderrunde
in Höhe von 80 Millionen Euro.
Zusätzlich wurden folgende Mittel im
Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaneutralität verabredet, die bislang
insbesondere im KTF veranschlagt waren:
- Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment (KNN): Neue
Programmscheibe in Höhe von 600 Millionen
Euro. - Klimafreundlicher Neubau (KFN):
Neue Programmscheibe in Höhe von rund 1,11
Milliarden Euro. - "Gewerbe zu Wohnen"
(GzW) wird in 2026 starten; Mittel in 2025
zur Vorbereitung des Programmstarts sind
bereitgestellt - Wohneigentumsförderung
für Familien (WEF): Neue Programmscheibe in
Höhe von 350 Millionen Euro. - Das
Förderprogramm "Jung kauft Alt" (JkA) wird
mit einer neuen Programmscheibe in Höhe von
350 Millionen Euro weitergeführt.
Außerdem wurde mit dem Programm Sanierung
kommunaler Sportstätten eine Programmscheibe
in Höhe von 333 Millionen Euro ausgebracht.
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Bundesregierungs-Beschlüsse
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Gesetzentwurf zum elektronischen
Widerrufsbutton- Vertragswiderruf
unkompliziert per Klick - Bundeskabinett
beschließt Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz -
Zugang zu Schuldnerberatung sicherstellen:
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf -
Änderung der Regelungen zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz.
Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
- Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer
Vorgaben im Kabinett beschlossen
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf
zum elektronischen Widerrufsbutton
Berlin, 3. September 2025 -
Verbraucherinnen und Verbraucher
sollen es künftig vielfach einfacher haben,
wenn sie einen im Internet geschlossenen
Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen
sollen verpflichtet werden, den
elektronischen Widerruf per Schaltfläche
(Button) zu ermöglichen. Diese und weitere
Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den
die Bundesregierung heute auf Vorschlag der
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz beschlossen hat.
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt
dazu: „Der Widerrufsbutton macht für
Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben
einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine
mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der
Widerruf eine Sache von wenigen Klicks.
Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische
Lösung zum Standard machen. Das verbessert
den Schutz vor ungewollten Verträgen – und
spart Zeit und Nerven. Wenn das Bestellen im
Internet kinderleicht ist, dann muss es auch
der Widerruf sein.“
Mit dem Gesetz
soll die geänderte
EU-Verbraucherrechterichtlinie in das
deutsche Recht umgesetzt werden. Die
Vorgaben sind überwiegend bis zum 19.
Dezember 2025 umzusetzen. Außerdem soll ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum
Auskunftsrecht von Patientinnen und
Patienten in das deutsche Recht umgesetzt
werden.
Im Einzelnen sind
insbesondere folgende Änderungen im
Gesetzentwurf vorgesehen: 1.
Verpflichtung zur Bereitstellung eines
elektronischen Widerrufbuttons
Unternehmen, die den Vertragsschluss per
Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen
verpflichtet werden, einen elektronischen
Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der
elektronischen Schaltfläche sollen
Verbraucherinnen und Verbraucher ihr
14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können,
das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der
Vertrag online geschlossen wird. Die neue
Vorgabe zum Widerrufsbutton soll in Bezug
auf Waren, Dienstleistungen und
Finanzdienstleistungen gelten. Deutschland
hat sich auf EU-Ebene erfolgreich dafür
eingesetzt, dass eine solche elektronische
Widerrufsfunktion verpflichtend wird.
2. Angemessene Erläuterungen von
Finanzdienstleistungen Unternehmen sollen
Verträge über Finanzdienstleistungen und
ihre Folgen gegenüber Verbraucherinnen und
Verbrauchern künftig angemessen erläutern
müssen, wenn der Vertrag im Fernabsatz, also
beispielsweise im Internet oder am Telefon,
abgeschlossen wird. Damit soll
sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen
und Verbraucher eine informierte
Vertragsabschlussentscheidung treffen
können. Bei Online-Tools sollen
Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich
eine direkte persönliche Kontaktaufnahme
verlangen können.
3. Einschränkung
des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen
über Finanzdienstleistungen Das
sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ bei
Verträgen über Finanzdienstleistungen, die
im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen werden, soll
eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht
ist es so: Wenn ein Unternehmen vor
Vertragsschluss seine Informationspflichten
nicht vollständig erfüllt hat, kann der
Vertrag ohne jede Frist widerrufen werden.
Dies führt insbesondere dann zu unbilligen
Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler
nebensächlich war.
Künftig soll ein
solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei
Verträgen über Finanzdienstleistungen
ausgeschlossen sein (bei Verträgen über
Waren und Dienstleistungen, die im
Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen werden, ist das
schon heute so). Ein Vertrag über
Finanzdienstleistungen soll höchstens zwölf
Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss
widerrufen werden können – vorausgesetzt,
die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde
über das Widerrufsrecht belehrt. Bei
Lebensversicherungen soll eine
Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen
gelten.
4. Kein Anspruch auf
Vertragsbedingungen in Papierform mehr
Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen
künftig nicht mehr in Papierform übermitteln
müssen. Bislang müssen sie dies auf
Verlangen tun. Mit der Änderung soll der
zunehmenden Digitalisierung Rechnung
getragen und sollen Unternehmen entlastet
werden.
5. Anspruch auf kostenlose
erste Kopie der Behandlungsakte In den
Gesetzentwurf wurde auch eine Regelung zur
Umsetzung eines Urteils des Europäischen
Gerichtshofs aufgenommen, nach der
Patientinnen und Patienten einen Anspruch
auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer
Behandlungsakte haben. Zur besseren
Unterscheidbarkeit von der „elektronischen
Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung
„Patientenakte“ im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) in „Behandlungsakte“ geändert.
Zugang zu Schuldnerberatung
sicherstellen: Bundeskabinett beschließt
Gesetzentwurf Die
Bundesregierung will den Zugang für
Schuldnerinnen und Schuldner zu
Schuldnerberatungsstellen sicherstellen.
Einen entsprechenden Gesetzentwurf des
Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz hat das Bundeskabinett
heute beschlossen. Er soll EU-Vorgaben zur
Schuldnerberatung umsetzen und flankiert den
Gesetzentwurf zur Umsetzung der
EU-Verbraucherkreditrichtlinie, der
ebenfalls heute beschlossen wurde.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis
zum 20. November 2025 in nationales Recht
umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von
den Mitgliedstaaten anzuwenden. Sie gibt den
Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer
finanziellen Verpflichtungen haben oder
haben könnten, eine unabhängige
Schuldnerberatung zur Verfügung gestellt
wird. Für diese Schuldnerberatung darf nur
ein begrenztes Entgelt verlangt werden.
Zudem verpflichtet die
EU-Verbraucherkreditrichtlinie die
Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission
über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen
für Schuldnerberatung zu berichten.
Bundesweit gibt es derzeit fast 1.400
Schuldnerberatungsstellen. Diese befinden
sich in kommunaler Trägerschaft oder in der
Trägerschaft gemeinnütziger Organisationen.
Sie beraten Ratsuchende ganz überwiegend
kostenlos. Um diese Praxis nicht zu
gefährden, sieht der Entwurf vor, dass
Schuldnerberatung grundsätzlich kostenlos,
höchstens jedoch gegen ein begrenztes
Entgelt angeboten werden soll.
Der
Gesetzesvorschlag sieht außerdem vor, den
Ländern die Entscheidung darüber zu
überlassen, wie der Zugang zu
Schuldnerberatung sichergestellt wird.
Weiter enthält der Gesetzentwurf
Anforderungen an Anbieter von
Schuldnerberatung. So soll ihre
Unabhängigkeit sichergestellt werden, um dem
Schuldenregulierungsinteresse der
Verbraucherinnen und Verbraucher gerecht zu
werden und Interessenskonflikte zu
vermeiden. Zudem soll eine jährliche
Berichtspflicht über die Zahl der
verfügbaren Einrichtungen für
Schuldnerberatung eingeführt werden.
Bundeskabinett beschließt Zweites
Betriebsrentenstärkungsgesetz Stärkung
der betrieblichen Altersversorgung
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des
Zweiten Betriebsrentenstärkungs-gesetzes
beschlossen. Das Gesetz soll die
betriebliche Altersversorgung als zweite
Säule neben der gesetzlichen Rente festigen
und breiter etablieren.
Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas:
„Betriebsrenten sind effizient und sicher,
besonders, wenn sie auf kollektiver
Grundlage von den Sozialpartnern organisiert
werden. Mit dem
Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig
besonders Beschäftigte mit geringen
Einkommen und in kleinen und mittleren
Unternehmen von dieser Form kapitalgedeckter
Zusatzrenten profitieren. Gute
Betriebsrenten tragen zur Lebensqualität im
Alter bei.“

F. Pinjo / BMAS.
Bundesfinanzminister
Lars Klingbeil: „Wir wollen die betriebliche
Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem
für kleine und mittlere Unternehmen und für
Beschäftigte mit niedrigen Einkommen.
Betriebsrenten sind eine wichtige Säule
neben der gesetzlichen Rente. Sie tragen
dazu bei, dass Menschen, die ihr Leben lang
hart gearbeitet haben, von ihrer Rente gut
leben können. Unser Gesetzentwurf ist ein
wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte
Betriebsrenten erhalten können und so mehr
Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter
haben.“
Im Jahr 2018 wurden durch das
Betriebsrentenstärkungsgesetz neue
steuerliche Anreize für Geringverdiener
sowie eine neue tarifliche Form der
Betriebsrente, das Sozialpartnermodell,
eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun
weiter ausgebaut, um die Betriebsrente zu
einem selbstverständlichen Bestandteil der
Altersvorsorge zu machen.
So senkt
der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung
an einem bestehenden Sozialpartnermodell,
indem Sozialpartnermodelle künftig allen
Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der
entsprechenden Gewerkschaft offenstehen,
sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies
kann die Verbreitung von Betriebsrenten
insb. bei kleinen und mittleren Unternehmen
erhöhen.
Außerdem wird die
Einkommensgrenze beim sogenannten
„BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit
geringen Einkommen moderat erhöht und
künftig regelmäßig angepasst, sowie der
jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben.
So soll der Zugang zu Betriebsrenten für
Beschäftigte mit geringen Einkommen
verbessert werden. Durch regulatorische
Anpassungen bei der Kapitalanlage werden
außerdem Renditechancen für die
Betriebsrenten erhöht.
Neben den
betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden
auch punktuell Sozialgesetze geändert. So
wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag
vorgesehen – die Möglichkeit von
Online-Wahlen bei den
Sozialversicherungswahlen verstetigt und
erweitert.
Änderung der
Regelungen zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz - Bundeskabinett
beschließt Gesetzentwurf Zur
Sicherung einer störungsfreien und
flächendeckenden Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz sollen
Bund und Länder in einigen Bereichen regeln
können, dass Akten noch bis zum 1. Januar
2027 in Papierform fortgeführt werden
können. Das sieht ein Gesetzentwurf des
Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) vor, den das
Bundeskabinett heute beschlossen hat.
Mit dem Gesetzentwurf trägt das BMJV
vorgetragenen Anliegen aus Justiz und
Ländern Rechnung. Pressemitteilung 03.
September 2025 Insbesondere folgende
Änderungen sind vorgesehen: Schaffung einer
bis zum 1. Januar 2027 befristeten
„Opt-out“-Regelung Es soll eine bis zum
1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage
(sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen
werden, die es Bund und Ländern ermöglicht,
bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise
auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und
(Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und
Zivilakten, Akten in Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits-
und sozialgerichtlichen Akten sowie
gerichtlichen Akten im
Strafvollzugsverfahren in Papierform zu
gestatten.
Damit soll letztmalig
eine Abweichung von der verpflichtend
vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum
1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar
2027 ermöglicht werden, um Schwierigkeiten,
die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu
Verzögerungen bei der Einführung der
elektronischen Aktenführung geführt haben,
zu begegnen.
Einzelfallbezogene
Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen
Aktenführung im Bereich der
Strafgerichtsbarkeit bis zum 1. Januar 2027
Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit
soll geregelt werden, dass
Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten
in Papierform anlegen und (weiter-)führen
können, wenn polizeiliche
Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch
übermittelt werden. Um einen reibungslosen
länder- und systemübergreifenden
elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch
sowohl justizintern als auch mit den
Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine
Papieraktenführung außerdem zulässig sein,
wenn elektronisch übermittelte Akten oder
Vorgänge technisch nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige
E-Akten-System übernommen werden können.
Beide Ausnahmeregelungen sollen bis zum
1. Januar 2027 befristet sein.
Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer
Vorgaben im Kabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf
des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz beschlossen, mit dem die
EU-Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt
werden soll. Bereits die vergangene
Bundesregierung hatte einen Entwurf zur
Umsetzung der Corporate Sustainability
Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das
Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch
seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD
zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen
über die sozialen und ökologischen
Auswirkungen und Risiken ihrer
Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute
veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine
möglichst bürokratiearme Umsetzung der
EU-Richtlinie.
Die CSRD ist Teil des
„European Green Deal“. Die Richtlinie wurde
seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2022
bereits einmal angepasst. Mit der
sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie wurde
die Pflicht zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine
sehr große Zahl betroffener Unternehmen
zeitlich aufgeschoben. Der heute
beschlossene Gesetzentwurf trägt dieser
Anpassung bereits Rechnung. Derzeit wird auf
europäischer Ebene über weitere Anpassungen
der CSRD verhandelt. So hat die
EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen
und Vereinfachungen der Vorgaben
vorgeschlagen. Ziel ist es, die mit der
Nachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen
bürokratischen Lasten in ein angemessenes
Verhältnis zur politischen Zielerreichung zu
bringen.
Die Bundesregierung
unterstützt diese Initiative zum Abbau von
Bürokratie nachdrücklich. Der Gesetzentwurf
zur Umsetzung der CSRD geht nicht über das
hinaus, was europarechtlich geboten ist.
Erhebliche Entlastungen für Unternehmen, die
sich durch den laufenden EU-Reformprozess
sehr konkret abzeichnen, werden im
Gesetzentwurf an zentraler Stelle bereits
berücksichtigt. Im weiteren
Gesetzgebungsverfahren können ggf. weitere
Ergebnisse des EU-Reformprozesses
Berücksichtigung finden. Die Bundesregierung
setzt sich für die rasche Verabschiedung des
auf den Abbau von Bürokratie zielenden
EU-Reformpakets ein, um dessen Ergebnisse
noch im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens vollständig
umzusetzen.
Insbesondere Folgendes
ist nach dem Entwurf vorgesehen: Pflicht
zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts
Betroffene Unternehmen sollen künftig
zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen
sogenannten Nachhaltigkeitsbericht
veröffentlichen und darin über die sozialen
und ökologischen Auswirkungen ihrer
Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und
Detailgrad der
Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen
gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben
gehen über die schon heute geltenden
Berichtspflichten zu
Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.
Schrittweises Inkrafttreten Die neuen
Vorgaben zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung werden
lediglich bestimmte Unternehmen treffen und
sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab
dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen
berichtspflichtig werden, die
bilanzrechtlich als „groß“ gelten,
kapitalmarktorientiert sind oder ein
Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen
sind. Unter Berücksichtigung des
vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie
außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als
1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
haben.
Ab dem Geschäftsjahr 2025
werden folglich schätzungsweise rund 240
deutsche Unternehmen
nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche
weiteren Unternehmen nach den europäischen
Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre
Nachhaltigkeit berichten müssen, wird
derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der
Gesetzentwurf sieht hier zwar schon
Pflichten vor. Möglichst im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor
Wirksamwerden der Berichtspflichten sollte
es aus Sicht der Bundesregierung aber zu
einer deutlichen Verkleinerung des
Anwendungsbereichs kommen, die sehr viele
Unternehmen entlasten wird.
Prüfung
durch Wirtschaftsprüfer Die Angaben in
den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig
durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden
müssen. Es soll sichergestellt werden, dass
die Prüfung durch sachkundige, unabhängige
und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer
erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen,
einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und
der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem
Zweck sollen die berufsrechtlichen
Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung
angepasst werden.
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Kommission zur
Sozialstaatsreform hat ihre Arbeit
aufgenommen
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Berlin, 1.
September 2025 - Unter Leitung von
Abteilungsleiter Nermin Fazlic (BMAS) hat
sich heute die Kommission zur
Sozialstaatsreform konstituiert. Die
Kommission soll Vorschläge zur
Modernisierung und Entbürokratisierung des
Sozialstaats erarbeiten. In seinem Grußwort
betonte Staatssekretär Dr. Michael Schäfer
(BMAS), dass seine Erwartungen an die
Kommission, den Sozialstaat
leistungsfähiger, bürgerfreundlicher und
effizienter zu machen, hoch seien.
Die Kommission setzt sich zusammen aus
Vertreterinnen und Vertretern von Bund,
Ländern und Kommunen. Für die
Bundesregierung nehmen neun Ressorts teil;
neben dem BMAS sind dies BMF, BMWSB, BMJV,
BMDS, BMG, BMBFSFJ, BMI und BMWE. Die
Bundesländer werden durch den Freistaat
Bayern, die Freie und Hansestadt Hamburg,
durch Nordrhein-Westfalen als Federführer
der Zukunftsinitiative der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz sowie durch den
Freistaat Sachsen und Niedersachsen als
(Co)-Vorsitzländer der
Ministerpräsidentenkonferenz vertreten.
Seitens der Kommunen gehören Mitglieder
der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher
Landkreistag, Deutscher Städtetag, Deutscher
Städte- und Gemeindebund) zur Kommission.
Nach Anhörung von Expertinnen und Experten
aus Wissenschaft und Praxis, den
Sozialpartnern, Vertreterinnen und
Vertretern von Sozial- und
Wirtschaftsverbänden und anderen
Stakeholdern im September und Oktober 2025
wird die Kommission Vorschläge zur
Modernisierung des Sozialstaats diskutieren,
priorisieren und Empfehlungen erarbeiten.
Der inhaltliche Fokus liegt auf
steuerfinanzierten Leistungen wie zum
Beispiel dem Wohngeld, dem Kinderzuschlag
und den Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende sowie der Sozialhilfe. Die
Kommission wird unter anderem untersuchen,
wie Verwaltungsabläufe beschleunigt werden
können, welche Leistungen sich unter
Umständen zusammenlegen und wie sich
Antragsstellung und Bearbeitung
digitalisieren lassen.
Staatssekretär im Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, Dr. Michael Schäfer:
„Das Vertrauen der Menschen in den
Sozialstaat ist untrennbar mit dessen
Leistungs- und Funktionsfähigkeit verbunden.
Wir haben einen starken Sozialstaat. Aber er
muss dringend moderner werden. Er muss
schneller, transparenter und verständlicher
werden. Und er kann nicht ohne effektive und
bürgerfreundliche Digitalisierung gedacht
werden. Es liegen bereits viele Ideen,
Reformvorschläge und Expertengutachten auf
dem Tisch. Die Kommission wird diese und
auch neue Anregungen im Austausch mit
externen Fachleuten prüfen und konkrete
Empfehlungen aussprechen, sodass wir ab 2026
in die Umsetzung gehen können.“
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